Satzung über die Benutzung des Valentin-Karlstadt-Musäums
(Benutzungssatzung Valentin-Karlstadt-Musäum)

vom 10. Juni 2025

Stadtratsbeschluss:                         28.05.2025

Bekanntmachung:                            30.06.2025 (MüABl. S. 369)

 

Die Landeshauptstadt München erlässt aufgrund der Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 09.12.2024 (GVBl. S. 573), folgende Satzung:

§ 1 Gegenstand der Satzung

Das Valentin-Karlstadt-Musäum ist eine öffentliche Einrichtung der Landeshauptstadt München. Es dient dem in dieser Satzung beschriebenen Zweck und kann nach Maßgabe dieser Satzung besucht und benutzt werden.

§ 2 Zweck des Valentin-Karlstadt-Musäums

Zweck des Valentin-Karlstadt-Musäums ist die Förderung der Kunst, der Kultur, der Volksbildung und der Heimatpflege. Diese Zwecke werden insbesondere erfüllt durch das Vorhalten der in § 1 genannten Einrichtung, durch die Pflege und Präsentation von kunst- und kulturgeschichtlichen Sammlungen, deren Ausbau, Erforschung und Dokumentation, Künstler*innenförderung sowie durch eine Dauerausstellung und wechselnde Sonderausstellungen, den dazugehörigen Rahmenveranstaltungen, das Herstellen begleitender Publikationen sowie sonstige Vermittlungs- und Veranstaltungsformate.

§ 3 Benutzung

(1) Die Benutzung des Valentin-Karlstadt-Musäums erfolgt durch

a)    die Besichtigung der Schausammlungen;

b)    den Besuch von Veranstaltungen des Valentin-Karlstadt-Musäums mit Museumsbezug;

c)     die Inanspruchnahme von Angeboten der Kulturvermittlung;

d)    die Abnahme von Publikationen und Medien und

e)    den Antrag auf Fachauskünfte und vergleichbarer Leistungen.

(2) Die Sammlungsgegenstände in den Schauräumen des Valentin-Karlstadt-Musäums und die Veranstaltungen des Valentin-Karlstadt-Musäums können grundsätzlich von allen während der öffentlich bekannt gegebenen Öffnungszeiten besichtigt werden. Einschränkungen aus sachlichen Gründen wie z.B. gesetzlichen Regelungen oder sachlich zielgruppenorientierte Veranstaltungen oder Angebote sind möglich.

(3) Die Beantwortung von schriftlichen, fernmündlichen oder mündlichen Anfragen, die aufgrund ihres umfangreichen Inhalts mit dem verfügbaren Personal nur mit einem unvertretbar hohen Arbeitsaufwand beantwortet werden könnten, ist in das Ermessen der Direktion des Valentin-Karlstadt-Musäums gestellt.

(4) Die Sonderbenutzungen des Valentin-Karlstadt-Musäums werden in Form von privatrechtlichen Verträgen geregelt. Raumvermietungen an Dritte als Sonderbenutzungen, mit Ausnahme von Filmaufnahmen, sind ausgeschlossen.

§ 4 Hausordnung

Der Direktion des Valentin-Karlstadt-Musäums steht das Hausrecht zu. Es kann delegiert werden. Einzelheiten zum Aufenthalt regelt die von der Direktion zu erlassende Hausordnung.

§ 5 Anordnungen für den Einzelfall

Die Besucher*innen haben den im Vollzug dieser Satzung getroffenen Anordnungen für den Einzelfall Folge zu leisten.

§ 6 Haftung

Die Besucher*innen haften, insbesondere für die Beschädigung oder den Verlust von Sammlungs- und Einrichtungsgegenständen, nach Maßgabe der allgemeinen Vorschriften.

§ 7 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.07.2025 in Kraft.