Satzung über die Gebühren für die Benutzung der Artothek der Landeshauptstadt München (Artotheksgebührensatzung)
vom 18. April 2012
Stadtratsbeschluss: 21.03.2012
Bekanntmachung: 10.05.2012 (MüABl. S. 120)
Die Landeshauptstadt München erlässt aufgrund von Art. 2 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 Satz 1 Kommunalabgabengesetz (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 04.04.1993 (GVBl. S. 264, BayRS 2024-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.02.2010 (GVBl. S. 66), folgende Satzung:
§ 1 Allgemeines
Das Recht der Artothek der Landeshauptstadt München, Wert-, Kosten- und Auslagenersatz zu fordern, bleibt unberührt.
§ 2 Ausleihgebühren
Für die Ausleihe von Kunstwerken nach Maßgabe der Satzung über die Benutzung der Artothek der Landeshauptstadt München sind folgende Gebühren je Kunstwerk zu entrichten:
zur privaten Nutzung |
3,00 Euro je Leihmonat |
zur gewerblichen Nutzung |
7,00 Euro je Leihmonat |
Ermäßigte Gebühren |
|
§ 3 Versäumnisgebühren
(1) Wird die nach § 6 der Satzung über die Benutzung der Artothek der Landeshauptstadt München vereinbarte Leihfrist überschritten, so ist für jeden Tag der Leihfristüberschreitung eine Versäumnisgebühr zu entrichten.
(2) Trifft die Benutzerin / den Benutzer an der Leihfristüberschreitung nachweislich kein Verschulden, werden keine Versäumnisgebühren erhoben.
(3) Die Versäumnisgebühr beträgt je Versäumnistag und Kunstwerk
- für private und ermäßigte Nutzung |
0,50 Euro |
- für gewerbliche Nutzung |
1,00 Euro |
(4) Als Versäumnistage gelten die Tage nicht, an denen die Münchner Artothek
geschlossen ist.
§ 4 Gebührenschuldnerin / Gebührenschuldner, Entstehen und Fälligkeit der Gebühren
(1) Gebührenschuldnerin / Gebührenschuldner ist die Entleiherin / der Entleiher des Kunstwerkes.
(2) Ausleihgebühren entstehen am ersten Tag der Ausleihe bzw. der Verlängerung der Leihdauer für die gesamte Leihfrist. Sie sind sofort fällig.
(3) Versäumnisgebühren entstehen zu Beginn jeden Tages der Leihfrist für diesen Tag. Sie sind an dem Tag der Geltendmachung der Gebühr gegenüber der Gebührenschuldnerin / dem Gebührenschuldner fällig.
§ 5 Auslagen
Die Benutzerin / Der Benutzer der Münchner Artothek muss Auslagen, die für die von ihr / ihm beantragten oder sonst verursachten Sonderleistungen und Aufwendungen entstehen, nach Aufforderung in der tatsächlich entstandenen Höhe ersetzen.
§ 6 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.06.2012 in Kraft.