Satzung über die Benutzung der Artothek der Landeshauptstadt München (Artothekssatzung)

vom 18. April 2012

Stadtratsbeschluss:                        21.03.2012

Bekanntmachung:                            10.05.2012 (MüABl. S. 118)

 

Die Landeshauptstadt München erlässt aufgrund von Art. 23 Satz 1 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.12.2011 (GVBl. S. 689), folgende Satzung:

§ 1 Aufgabe

(1) Die Artothek der Landeshauptstadt München ist eine öffentliche Einrichtung im Sinne des Art. 21 GO.

(2) Die Artothek ist ein Kunstraum des Kulturreferats der Landeshauptstadt München.

(3) Die Artothek ist ein Forum für zeitgenössische, vorwiegend Münchner Kunst und wurde als kunstvermittelnde Einrichtung geschaffen. Sie ist der zeitlich befristeten Ausleihe stadteigener Kunstwerke sowie der Durchführung künstlerischer Ausstellungen gewidmet.

§ 2 Gemeinnützigkeit

(1) Die Artothek dient ausschließlich und unmittelbar den Zielen nach § 1 Abs. 3. Sie dient damit gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Die Artothek ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel der Artothek dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Landeshauptstadt München erhält keine Zuwendungen aus Mitteln der Artothek.

§ 3 Benutzungsberechtigung

(1) Die Artothek kann von jedermann nach den satzungsmäßigen Bestimmungen benutzt werden.

(2) Das Benutzungsverhältnis richtet sich nach den Vorschriften des öffentlichen Rechts.

(3) Ausleihberechtigt sind gegen Vorlage des Artotheksausweises alle Einwohnerinnen und Einwohner der Region München (Planungsregion 14) ab dem vollendeten 14. Lebensjahr sowie alle juristischen Personen und Personenvereinigungen mit Sitz in der Region München.

(4) Das Gleiche gilt für Personen, die in der Region München arbeiten oder in Ausbildung stehen.

(5) Die Ausleihe kann für private und gewerbliche Nutzung erfolgen. Als gewerblich gilt die betriebliche Nutzung durch alle unter die Gewerbeordnung fallenden Gewerbetreibenden sowie durch alle freiberuflich Tätigen mit Ausnahme von Künstlerinnen und Künstlern.

(6) Der Eintritt zu den Ausstellungen ist frei.

§ 4 Artotheksausweis

(1) Der Artotheksausweis wird auf schriftlichen Antrag ausgestellt. Hierfür fallen Kosten gemäß der Kostensatzung der Landeshauptstadt München an.

Die Ausleihberechtigung nach § 3 Abs. 3 und 4 muss von der Antragstellerin / dem Antragsteller mit dem Personalausweis oder einem Reisepass und dem aktuellen Wohnungsnachweis nachgewiesen werden.

Wird die Ausleihberechtigung mit einem bestehenden Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis begründet, so muss zudem ein entsprechender Nachweis des Arbeitsgebers oder Ausbildungsträgers vorgelegt werden.

Die Antragstellerin / der Antragsteller und ggf. ihre gesetzliche Vertreterin / sein gesetzlicher Vertreter müssen sich durch Unterschrift zur Einhaltung der Benutzungs- und Gebührensatzung der Artothek verpflichten.

Bei Minderjährigen zwischen dem vollendeten 14. Lebensjahr und 18 Jahren ist für die Anmeldung und die Anerkennung der Benutzungssatzung die schriftliche Einwilligung der / des Erziehungsberechtigten  bzw. der gesetzlichen Vertretung erforderlich. Diese / Dieser verpflichtet sich für den Schadensfall.

Änderungen sind jeweils unverzüglich unter Vorlage der entsprechenden Dokumente zu melden.

(2) Der Artotheksausweis ist nicht übertragbar und bleibt Eigentum der Artothek (Landeshauptstadt München).

(3) Der Verlust des Artotheksausweises ist der Artothek unverzüglich mitzuteilen. Die Benutzerin / Der Benutzer haftet für jeden Schaden, der durch Verlust oder Missbrauch des Artotheksausweises entsteht.

§ 8 gilt sinngemäß.

(4) Die Artothek speichert die für die Ausleihe erforderlichen personenbezogenen Daten und nutzt sie für ihre Zwecke. Hierfür gelten die Datenschutzbestimmungen in der jeweils geltenden Fassung.

(5) Der Artotheksausweis hat eine Geltungsdauer von einem Jahr und kann auf Wunsch der Benutzerin / des Benutzers verlängert werden. Hierfür fallen Kosten gemäß der Kostensatzung der Landeshauptstadt München an.

(6) Geht der Artotheksausweis verloren, kann gegen Kostenerstattung ein neuer Ausweis erstellt werden.

§ 5 Benutzungsbeschränkungen

(1) Die Artothek kann hinsichtlich der Ausleihe von Kunstwerken nach Art und Zahl Beschränkungen aussprechen.

(2) Die Ausleihe von Kunstwerken ist nur gegen Vorlage des Artotheksausweises möglich.

(3) Solange eine Benutzerin / ein Benutzer mit der Rückgabe der Kunstwerke im Verzug ist oder geschuldete Kosten und Gebühren nicht entrichtet hat, werden an sie / ihn grundsätzlich keine weiteren Kunstwerke ausgeliehen.

(4) Die Benutzerin / Der Benutzer haftet für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen des Urheberrechts.

§ 6 Leihfristen

(1) Die Leihfrist beträgt wahlweise einen, zwei oder vier Monate. Es sind maximal zwei Verlängerungen der Leihdauer gemäß Satz 1 möglich. Die Höchstleihdauer für ein Kunstwerk ist ein Jahr.

(2) Die Artothek ist berechtigt, die Rückgabe von Kunstwerken kostenpflichtig anzumahnen.

§ 7 Öffnungszeiten

Die Öffnungszeiten werden durch Aushang bekannt gegeben.

§ 8 Ausleihe der Kunstwerke, Benutzerpflichten

(1) Die Ausleihe der Kunstwerke erfolgt aus einem in den Räumen der Artothek einsehbaren Fundus. Die Verwendung der Leihgaben ist nur in den auf dem Artotheksausweis vermerkten Wohn- und Geschäftsräumen der Benutzerin / des Benutzers zulässig.

(2) Die Benutzerin / Der Benutzer ist verpflichtet, die Kunstwerke beim Artothekspersonal vorzulegen und verbuchen zu lassen. Vor jeder Ausleihe sind die Kunstwerke von der Benutzerin / dem Benutzer auf offensichtliche Mängel hin zu überprüfen.

Ab Verbuchung und Übergabe der Kunstwerke ist die Benutzerin / der Benutzer bis zur Verbuchung der Rückgabe für die Kunstwerke verantwortlich.

(3) Die Benutzerin / der Benutzer ist verpflichtet, die Kunstwerke sorgfältig zu behandeln sowie sie vor Veränderungen, Beschmutzungen und Beschädigungen zu schützen. Sie müssen sicher aufgehängt werden und vor Hitze, Feuchtigkeit und direktem Sonnenlicht geschützt werden. Beschädigungen dürfen nicht selbständig behoben werden.

Es ist nicht erlaubt, Bilderrahmen zu öffnen, auch dürfen von den Kunstwerken keine Kopien oder Fotografien erstellt werden. Die Leihgaben dürfen nicht an Dritte weiterverliehen werden.

(4) Im Falle des Verlustes oder der Beschädigung des Kunstwerkes muss die Benutzerin / der Benutzer die Artothek sofort in Kenntnis setzen. Die Benutzerin / Der Benutzer haftet für alle von ihr / ihm vorsätzlich oder fahrlässig verursachten Verluste oder Beschädigungen der überlassenen Kunstwerke sowie für sonstige und ihr / ihm bei der Benutzung verursachte Schäden. Das Eigentum der Landeshauptstadt München bleibt unberührt. Als Grundlage für die Schadenshöhe dient der Anschaffungswert bzw. in Einzelfällen der Verkehrswert des Exponats.

(5) Vor Ablauf der Leihfrist müssen die Kunstwerke unaufgefordert an die Artothek zurückgebracht werden.

Eine unverschuldete Leihfristüberschreitung muss schriftlich nachgewiesen werden (z.B. im Krankheitsfall durch ärztliches Attest).

(6) Werden die ausgeliehenen Kunstwerke nicht fristgerecht zurückgegeben, ist die Artothek nach zweimaliger erfolgloser Mahnung berechtigt, diese Kunstwerke als verloren zu betrachten und dafür einen Wertersatz zu fordern.

Als Grundlage für die Höhe des Wertersatzes dient der Anschaffungswert bzw. in Einzelfällen der Verkehrswert des Kunstgegenstandes. Die Artothek ist berechtigt, bei strittigen Fällen einen Gutachter anzufordern.

§ 9 Haftung

Die Artothek haftet für bei der Benutzung der Artothek und deren Kunstwerken entstandene Schäden nur, soweit diese auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Artothek beruhen.

§ 10 Verhalten in den Artotheksräumen

(1) Die baulichen Anlagen, die Ausstattung sowie die bereitgestellten Kunstwerke sind pfleglich zu behandeln.

(2) Die Benutzerin / Der Benutzer hat sich so zu verhalten, dass der Artotheksbetrieb weder gestört noch beeinträchtigt wird.

(3) Den Anordnungen des Artothekspersonals ist Folge zu leisten.

§ 11 Gebühren

(1) Gebühren, die sich aus der Benutzung der Artothek ergeben, sind in der „Satzung über die Gebühren für die Benutzung der Artothek der Landeshauptstadt München“ geregelt.

(2) Neben den Gebühren sind von der Benutzerin / dem Benutzer weitere entstandene Kosten und Auslagen für besondere Leistungen zu tragen.

(3) Eine Rückzahlung bereits entrichteter Gebühren ist ausgeschlossen.

§ 12 Benutzungsausschluss

Benutzerinnen und Benutzer, die gegen diese Satzung, die Gebührensatzung oder die Hausordnung verstoßen, werden zeitweise oder auf Dauer von der Benutzung ausgeschlossen. Der Artotheksausweis wird eingezogen.

§ 13 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.06.2012 in Kraft