Satzung über die Gebühren für die Benutzung des Stadtarchivs der Landeshauptstadt München (Stadtarchiv-Gebührensatzung)

vom 8. April 2022

Stadtratsbeschluss:                         23.03.2022

Bekanntmachung:                            29.04.2022 (MüABl. S. 223)

Die Landeshauptstadt München erlässt aufgrund von Art. 1, 2 Abs. 1 und 8 des Kommunal­-
abgaben-gesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 04.04.1993 (GVBl. S. 264,
BayRS 2024-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.02.2021 (GVBl. S. 40), folgende Satzung:

§ 1 Gebühren

Für die Benutzung des Stadtarchivs erhebt die Landeshauptstadt München Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung. Gebührenschuldnerin oder Gebührenschuldner ist diejenige oder derjenige, die oder der die Leistungen des Stadtarchivs in Anspruch nimmt.

§ 2 Allgemeine Gebühren

(1) Gebühren in Höhe von 35,00 Euro je angefangener halber Stunde Zeitaufwand werden erhoben

1.    für die Erteilung mündlicher oder schriftlicher Fachauskünfte sowie für das Erstellen von Gutachten;

  1. für die Vorlage von Archivgut mittels Schneidetisch oder Tonwiedergabegerät.

 

Gebühren in Höhe von 35,00 Euro je halber Stunde Zeitaufwand können zusätzlich erhoben werden für die Vorlage von Archivgut, dessen Bereitstellung mit außergewöhnlichem personellen Aufwand oder besonderen technischen Vorkehrungen verbunden ist.

(2) Gebühren nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 werden nicht erhoben bei Benutzung des Stadtarchivs

1.    für nachweislich wissenschaftliche, heimatkundliche und unterrichtliche Zwecke;

2.    durch Stellen, die das benutzte Archivgut abgegeben haben, oder durch deren Funktionsnachfolger;

3.    für Auskünfte und Nachforschungen, die den Nachweis eines versorgungsrechtlichen Anspruchs zum Ziel haben;

4.    für einfache Beratung und Auskunftserteilung ohne Inanspruchnahme von Archivgut.

§ 3 Gebühren für die Herstellung von Kopien und Reproduktionen und die Übermittlung   digitaler Bilddaten

Es sind zu entrichten für

  1. Herstellung von Fotokopien:
    DIN A 4                                                                                                           1,00 Euro
    DIN A 3                                                                                                           2,00 Euro;

  2. Herstellung von Digitalisaten
    (ca. 4000 bis 5000 PPI, tiff-Format):
    Rohscan, bis Vorlagengröße DIN A3                                                     12,00 Euro
    Digitale Aufnahmen
    bis zu einer Vorlagengröße von max. 1 Meter (längere Seite)                 35,00 Euro
    bei einer Vorlagengröße über 1 Meter (längere Seite)                            45,00 Euro;
  3. Übermittlung bereits digitalisierter Bilddaten:
    pro Datei                                                                                             12,00 Euro;
  4. Erwerb eines Datenträgers
    CD-ROM / DVD                                                                                      2,00 Euro
    USB-Stick                                                                                           10,00 Euro
    Festplatte                                                                                            50,00 Euro;
  5. Filmkopien
    Filmausschnittkopien von VHS und DVD
    sowie vom Server auf geeignete Datenträger:
    Je angefangener Viertelstunde Zeitaufwand                                          15,00 Euro;
  6. Kopien von Tondokumenten
    Ausschnittkopien von Tondokumenten
    auf verschiedenen Tonträgern (analog und digital)
    auf geeignete Datenträger:
    Je angefangener Viertelstunde Zeitaufwand                                          15,00 Euro.

§ 4 Sonstige Gebühren

(1) Bei Sonderveranstaltungen und Kursen außerhalb der üblichen
Öffnungszeiten kann von jeder teilnehmenden Person eine Gebühr erhoben
werden von                                                                                                       3,00 Euro
je halber Stunde Veranstaltungsdauer.

(2) Für das Verleihen von Filmkopien auf DVD für den nichtkommerziellen
Einsatz und für eine Dauer von maximal einer Woche wird eine Gebühr erhoben
in Höhe von                                                                                                     10,00 Euro.

§ 5 Sonstige Bestimmungen

(1) Die Mindestgebühr je Gebührenbescheid beträgt                                            5,00 Euro,
 außer bei Barzahlung.

(2) Die Gebühren entstehen mit Beginn der Benutzung.
Sie werden bei Barzahlung mit der Entstehung fällig. Bei Festsetzung mittels
Gebührenbescheids werden die Gebühren einen Monat nach Bekanntgabe des
Gebührenbescheids fällig.

(3) Gebühren sind nach mündlicher oder schriftlicher Zahlungsaufforderung bei der
Geldeinhebestelle des Stadtarchivs München einzuzahlen oder auf ein in der schriftlichen
Zahlungsaufforderung angegebenes Konto der Stadtkasse München zu überweisen.

(4) Hinsichtlich der Stundung, Niederschlagung und des Erlasses von Gebühren finden
gemäß Art. 13 Abs. 1 KAG die einschlägigen Bestimmungen der Abgabenordnung (AO)
Anwendung.

§ 6 Inkrafttreten / Außerkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Gebühren für die Benützung des Stadtarchivs der
Landeshauptstadt München (Stadtarchiv-Gebührensatzung) vom 19.01.2015 (MüABl. S. 34)
außer Kraft.