Satzung über die Gebühren für die Nutzung der Münchner Stadtbibliothek
vom 22.02.2017
Stadtratsbeschluss: 15.02.2017
Bekanntmachung: 20.03.2017 (MüABl. S. 115)
Die Landeshauptstadt München erlässt aufgrund Art. 2 Abs. 1
und Art. 8 Abs. 1 Satz 1 Kommunalabgabengesetz (KAG) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 04.04.1993
(GVBl. S. 264, BayRS 2024-1-I), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 08.03.2016 (GVBl. S. 36), folgende Satzung:
§ 1 Allgemeines
(1) Die Nutzung der Medien der Münchner Stadtbibliothek vor Ort ist grundsätzlich gebührenfrei, sofern diese Gebührensatzung nichts Abweichendes regelt. Entstehen durch die Nutzung oder durch Leistungen für eine Nutzerin bzw. einen Nutzer Auslagen, so sind diese neben den Nutzungsgebühren zu entrichten.
(2) Gebührenschuldnerin bzw. Gebührenschuldner ist, wer gebührenpflichtige Leistungen der Münchner Stadtbibliothek in Anspruch nimmt.
§ 2 Bestsellerservice
Für Medien, die im Rahmen des Bestsellerservice entliehen werden, beträgt die Gebühr je Ausleihe und Medium 2,00 Euro.
§ 3 Vormerk- und Transportgebühren
(1) Die Vormerkgebühr entsteht mit der Bereitstellung der Medien und beträgt je Medium:
·
für Erwachsene 1,25 Euro
· für Kinder und Jugendliche (bis zum 18. Lebensjahr) 0,65 Euro
(2) Die Transportgebühr entsteht mit der Abgabe der Medien und des Equipments in einer Rückgabestelle der Stadtbibliothek, die weder der Ausgabeort noch der eigentliche Medienstandort ist. Sie beträgt je Medium 0,50 Euro.
§ 4 Versäumnisgebühren
(1) Wird die Leihfrist (§ 6 Abs. 1 der Satzung über die Nutzung der Münchner Stadtbibliothek) überschritten, so ist für jeden Tag der Leihfristüberschreitung eine Versäumnisgebühr zu entrichten.
(2) Die Versäumnisgebühr beträgt je Versäumnistag und Medium:
·
für Erwachsene 0,40 Euro
· für Kinder und Jugendliche (bis zum 18. Lebensjahr) 0,20 Euro
(3) Trifft die Nutzerin bzw. den Nutzer an der Leihfristüberschreitung nachweislich kein Verschulden, werden keine Versäumnisgebühren erhoben.
§ 5 Kopier- und Druckkosten/Computernutzung
(1) Die Kopier- und Druckkosten an den öffentlich zugänglichen Kopiergeräten, Scannern und Druckern werden durch Aushang bekannt gegeben.
(2) Die Kosten für die Computernutzung werden per Aushang bekannt gegeben.
(3) Ferner sind zu entrichten für die Dienstleistung zur
Herstellung von Kopien/Scans je Seite
1,00 Euro.
§ 6 Dienstleistungen
(1) Für die Erteilung von Fachauskünften, für die Recherche und die Bereitstellung von Archivgut und für das Erstellen von Gutachten werden folgende Gebühren erhoben:
·
je angefangene Halbstunde bei normalem Aufwand 30,00
Euro
·
je angefangene Halbstunde bei besonderem Aufwand
oder der geforderten
Erstellung binnen 48 Stunden 45,00
Euro
·
je angefangene Halbstunde bei besonderem Aufwand
und der geforderten
Erstellung binnen 48 Stunden 60,00
Euro
·
je angefangene Halbstunde bei
Fachdatenbankrecherchen 8,00 Euro
(2) Gebühren nach Abs. 1 werden nicht erhoben:
·
für nachweislich wissenschaftliche,
heimatkundliche und unterrichtliche Zwecke,
·
in Amts- und Rechtshilfesachen durch öffentliche
Körperschaften und andere der
Öffentlichkeit dienende Einrichtungen, wenn für die Befreiung von der
Gebührenpflicht
Gegenseitigkeit besteht,
· für einfache Beratungen und Auskunftserteilungen ohne Inanspruchnahme von Archivgut.
(3) Bei der Bemessung von Gebühren und Zeitaufwand nach Abs. 1 wird jede
angefangene Halbstunde mit dem vollen Halbstundensatz berechnet.
§ 7 Wiedergabegebühren
(1) Für die Verwendung zur Wiedergabe von Materialien aus Archivbeständen für kommerzielle Zwecke sind zu entrichten:
·
in schriftlichen Medien 100,00
Euro
·
in elektronischen Medien 200,00
Euro
· in Film- und Audioproduktionen 500,00 Euro
(2) Bei nicht kommerziellem Verwendungszweck reduzieren sich die Gebühren nach
Abs. 1 um
50 v.H..
(3) Gebührenfrei ist die Wiedergabe von Materialien aus Archivbeständen für Institute des Kulturreferates und für eine im Archivinteresse liegende aktuelle Berichterstattung.
(4) Bei einer Veröffentlichung von Reproduktionen ohne die vorherige Zustimmung der Münchner Stadtbibliothek erhöht sich die nach diesem Paragraphen fällige Gebühr um 50 v.H..
(5) Bestehende Ansprüche Dritter aus Urheber-, Verwertungs- und Lizenzrechten sind nicht abgelöst, sondern sind gesondert abzugelten.
(6) Die Nutzerin bzw. der Nutzer verpflichtet sich, bei Veröffentlichungen von Materialien aus Archivbeständen Quellenangabe anzubringen. Über die genauen Quellenangaben informiert die zuständige Abteilung bei der Münchner Stadtbibliothek.
§ 8 Auslagen
Die Nutzerin bzw. der Nutzer der Münchner Stadtbibliothek muss Auslagen, die für die von ihr bzw. ihm beantragten oder sonst verursachten Sonderleistungen oder Aufwendungen entstehen, in der tatsächlich entstandenen Höhe ersetzen.
§ 9 Porto, Versand
(1) Für den Versand von beantragten Erzeugnissen durch die Münchner Stadtbibliothek sind folgende Gebühren zu entrichten:
·
für einen einfachen Brief (Standardbrief) 1,00 Euro
·
für einen großen Brief (Maxibrief) 3,00 Euro
·
für den Versand von Datenträgern 100,00
Euro
(2) Der Versand von Daten per E-Mail ist kostenfrei.
§ 10 Entstehung, Fälligkeit und Rückerstattung
Die Gebühren und Auslagen entstehen mit der Inanspruchnahme der Leistung. Sie werden mit der Entstehung fällig.
§ 11 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Gebühren für die
Benutzung der Bibliotheken der Landeshauptstadt München vom 13.08.2002 (MüABl. S. 497), zuletzt geändert durch Satzung vom 07.12.2010
(MüABl. S. 402) und
die Satzung über die Gebühren für die Benutzung des Monacensia –
Literaturarchivs der Stadtbibliothek der Landeshauptstadt München (Monacensia –
Gebührensatzung) vom 13.08.2002 (MüABl. S. 498) außer Kraft.