Satzung über die Gebühren für die Benutzung der Bibliotheken der Landeshauptstadt München
vom 13. August 2002
Stadtratsbeschluss: 24.07.2002
Bekanntmachung: 30.08.2002 (MüABl. S. 497)
Änderungen: 26.10.2005
(MüABl. S. 454)
07.12.2010
(MüABl. S. 402)
Die Landeshauptstadt München erlässt aufgrund von Art. 2 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 Satz 1 Kommunalabgabengesetz (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 04.04.1993 (GVBl. S. 264, BayRS 2024-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.04.2001 (GVBl. S. 140), folgende Satzung:
§ 1 Allgemeines
(1) Die Nutzung der Medienbestände der Münchner Stadtbibliothek vor Ort ist grundsätzlich gebührenfrei.
(2) Für den Bestsellerservice, die Überschreitung der Leihfrist und die Bestellung von Medien werden Gebühren erhoben.
(3) Das Recht der Münchner Stadtbibliothek, Wert-, Kosten- und Auslagenersatz zu fordern, bleibt unberührt.
§ 2 Bestsellerservice
Für Medien, die im Rahmen des Bestsellerservice entliehen werden, fallen abweichen von § 1 Abs. 1 folgende Gebühren an:
- Ausleihe je Medium 2,-- Euro
§ 3 Versäumnisgebühren
(1) Wird die Leihfrist (§ 6 der Satzung über die Benutzung der Bibliotheken der Landeshauptstadt München) überschritten, so ist für jeden Tag der Leihfristüberschreitung eine Versäumnisgebühr zu entrichten.
(2) Trifft den Benutzer an der Leihfristüberschreitung nachweislich kein Verschulden, werden keine Versäumnisgebühren erhoben.
(3) Die Versäumnisgebühr beträgt je nach Versäumnistag und Medium:
- für Erwachsene 0,40 Euro
- für Kinder und Jugendliche (bis zum 18. Lebensjahr) 0,20 Euro.
Als Versäumnistage gelten die Tage nicht, an denen die Münchner Stadtbibliothek geschlossen ist.
(4) Versäumnisgebühren entstehen nach Überschreitung der Leihfrist; sie werden mit dem Entstehen fällig.
§ 4 Bestellgebühr
(1) Für die Bestellung von Medien werden Gebühren erhoben.
(2) Die Bestellgebühr beträgt je Medium
- für Erwachsene 1,25Euro
- für Kinder und Jugendliche (bis zum 18. Lebensjahr) 0,65 Euro.
(3) Die Gebühr entsteht mit Bereitstellung der Medien.
(4) Bei Bereitstellung von Archivbeständen in der Zentralbibliothek Am Gasteig entstehen keine Gebühren.
§ 5 Auslagen
Der Benutzer der Münchner Stadtbibliothek muss Auslagen, die für die von ihm beantragten oder sonst verursachten Sonderleistungen und Aufwendungen entstehen, auf Anforderung in der tatsächlich entstandenen Höhe ersetzen.
§ 6 In-Kraft-Treten
(1) Diese Satzung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Gebühren für die Benutzung der Bibliotheken der Landeshauptstadt München vom 24. Mai 2000 (MüABl. S. 170) außer Kraft.