Satzung über die Nutzung der Münchner Stadtbibliothek

vom 22. Februar 2017

Stadtratsbeschluss:                             15.02.2017

Bekanntmachung:                                  20.03.2017 (MüABl. S. 113)

 

Die Landeshauptstadt München erlässt aufgrund Art. 23 Satz 1 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.12.2015
(GVBl. S. 458), folgende Satzung:

§ 1 Zielsetzung und Aufgaben

(1) Die Münchner Stadtbibliothek ist eine öffentliche Einrichtung im Sinne des Art. 21 der GO.

(2) Sie dient der Leseförderung, der Ausbildung und dem Studium, der Weiterbildung und Information, der Förderung der wissenschaftlichen Arbeit und der Freizeitgestaltung sowie allgemein kulturellen Zwecken.

(3) Aufgabe der Münchner Stadtbibliothek ist es ein aktuelles Medienangebot zur Verfügung zu stellen, sowie Bestände für die weitere Nutzung zu archivieren und zu pflegen. Als engagierte Partnerin für Bildung vermittelt sie Informations- und Medienkompetenz.

(4) Die Münchner Stadtbibliothek ist kommerzfreier Treffpunkt und Ort der Begegnung im Stadtgebiet. Sie ist Teil der Stadtgesellschaft.

(5) Die Münchner Stadtbibliothek gliedert sich in:

       die Stadtbibliothek Am Gasteig

       die Stadtteilbibliotheken

       die Juristische Bibliothek

       die Monacensia im Hildebrandhaus

       die Fahrbibliotheken

       die Sozialen Bibliotheksdienste

       die eBibliothek

§ 2 Gemeinnützigkeit

(1) Die Münchner Stadtbibliothek dient ausschließlich und unmittelbar den Zielen nach § 1 Abs. 2. Sie dient damit gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Diese Zwecke werden insbesondere durch Unterhaltung der in § 1 Abs. 5 genannten Einrichtungen erfüllt.

(2) Die Münchner Stadtbibliothek ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel der Münchner Stadtbibliothek dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Landeshauptstadt München erhält keine Zuwendungen aus Mitteln der Münchner Stadtbibliothek.

§ 3 Nutzungsberechtigung

(1) Die Münchner Stadtbibliothek kann von jedermann nach den satzungsmäßigen Bestimmungen genutzt werden.

(2) Das Nutzungsverhältnis richtet sich nach den Vorschriften des öffentlichen Rechts.

(3) Berechtigt zum Erhalt eines Bibliotheksausweises zur Ausleihe von Medien und/oder zur Nutzung der eBibliothek (Ausleihberechtigung) sind alle Einwohnerinnen und Einwohner der Region München (erweitere Planungsregion 14: umfasst die Landeshauptstadt München und die acht Landkreise Dachau, Ebersberg, Erding, Freising, Fürstenfeldbruck, Landsberg am Lech, München und Starnberg) sowie alle juristischen Personen und Personenvereinigungen mit dem Sitz in der erweiterten Planungsregion 14. Das Gleiche gilt für Personen, die in diesem Einzugsgebiet arbeiten oder in Ausbildung stehen.

(4) In begründeten Einzelfällen kann die Direktion der Münchner Stadtbibliothek Ausnahmen zulassen.

§ 4 Bibliotheksausweis

(1) Der Bibliotheksausweis wird auf Antrag ausgestellt. Die Ausleihberechtigung (§ 3 Abs. 3) muss von der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller in geeigneter Weise vor Ort nachgewiesen werden. Bei Minderjährigen sind zusätzlich die entsprechenden Angaben zur Person der gesetzlichen Vertreterin bzw. des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Bei juristischen Personen und Personenvereinigungen ist zusätzlich die nutzungsberechtigte Person zu benennen. Änderungen sind unverzüglich unter Vorlage der entsprechenden Dokumente zu melden.

(2) Die Antragstellerin bzw. der Antragsteller und ggf. die gesetzliche Vertretung müssen sich durch Unterschrift zur Einhaltung der Bibliothekssatzungen verpflichten.

(3) Der Bibliotheksausweis ist nicht übertragbar und bleibt Eigentum der Landeshauptstadt München. Sein Verlust ist der Münchner Stadtbibliothek unverzüglich mitzuteilen.

(4) Die Nutzerin bzw. der Nutzer bzw. die gesetzliche Vertretung haftet für Schäden, die durch Verlust oder Missbrauch des Bibliotheksausweises entsteht.

(5) Die Münchner Stadtbibliothek speichert die für die Nutzung der Bibliothek erforderlichen personenbezogenen Daten. Hierfür gelten die Datenschutzbestimmungen in der jeweils gültigen Fassung.

§ 5 Nutzung

(1) Die Ausleihe von Medien und Equipment der Münchner Stadtbibliothek, mit Ausnahme der Bestände der Sozialen Bibliotheksdienste, ist nur gegen Vorlage des Bibliotheksausweises möglich.

(2) Für die Nutzung der Magazinbestände im Lesesaal der Stadtbibliothek Am Gasteig und der Monacensia im Hildebrandhaus sowie für ausgewählte Dienstleistungen vor Ort kann anstelle des Bibliotheksausweises ein Lesesaalausweis ausgestellt werden.

(3) Die Münchner Stadtbibliothek kann hinsichtlich der Nutzung der einzelnen Bibliotheksangebote nach Art und Zahl Beschränkungen aussprechen.

(4) Solange eine Nutzerin bzw. ein Nutzer geschuldete Kosten und Gebühren nicht entrichtet hat, werden an sie bzw. ihn grundsätzlich keine weiteren Medien und Equipment ausgeliehen.

(5) Die Nutzerin bzw. der Nutzer ist verpflichtet, evtl. vorhandene Urheberrechte oder sonstige Rechte Dritter zu beachten. Sie bzw. er stellt die Münchner Stadtbibliothek diesbezüglich von jeder Haftung frei.

§ 6 Ausleihbedingungen

(1) Die Leihfrist beträgt grundsätzlich 28 Kalendertage und kann verlängert werden, sofern die Medien nicht vorgemerkt sind. Sie kann sowohl für Teile des Bestandes als auch in Einzelfällen verkürzt oder verlängert werden.

(2) Ausgeliehene Medien oder ausleibare Medien anderer Ausleihstellen der Münchner Stadtbibliothek können gegen Gebühr vorgemerkt werden.

(3) Die Nutzerin bzw. der Nutzer ist verpflichtet, die Ausleihe und Rückgabe der Medien an den hierfür vorgesehenen Terminals zu verbuchen. Ab Verbuchung und Übergabe der Medien bzw. des Equipments ist die Nutzerin bzw. der Nutzer bis zur Verbuchung der Rückgabe für die Medien verantwortlich.

(4) Die Nutzerin bzw. der Nutzer ist verpflichtet

       die Medien und das Equipment sorgfältig zu behandeln, vor Veränderungen, Beschmutzungen und Beschädigungen zu schützen,

       vor der Ausleihe die Medien und das Equipment auf Vollständigkeit und erkennbare Mängel zu überprüfen und diese Mängel dem Bibliothekspersonal bekannt zu machen,

       entliehene Software auf Fehler, insbesondere Viren, Manipulationen und Schäden, zu überprüfen, da entstandene Schäden an Hard- und Software nicht übernommen werden.

(5) Die Münchner Stadtbibliothek ist berechtigt, die Rückgabe von Medien und des Equipments kostenpflichtig anzumahnen.

(6) Werden ausgeliehene Medien und das Equipment nicht termingerecht zurückgegeben, ist die Münchner Stadtbibliothek berechtigt, diese Medien oder das Equipment als verloren zu betrachten und dafür Ersatz zu fordern.

(7) Für verlorene, beschmutzte oder beschädigte Medien bzw. Equipment muss die Nutzerin bzw. der Nutzer Ersatz leisten. Dabei steht es im Ermessen der Münchner Stadtbibliothek, Wertersatz in Geld oder ein Ersatzexemplar zu verlangen bzw. eine Reproduktion oder ein anderes gleichwertiges Werk beschaffen zu lassen. Für die Instandsetzung beschmutzter oder sonst beschädigter Medien bzw. Equipment trägt die Nutzerin bzw. der Nutzer die Kosten.

§ 7 Öffnungszeiten, Aufenthaltsregelungen, Hausordnung

(1) Die Öffnungszeiten werden durch Aushang bekannt gegeben.

(2) Der Direktion der Münchner Stadtbibliothek steht das Hausrecht zu. Es wird delegiert auf die Leitungen der einzelnen Einrichtungen. Einzelheiten zum Aufenthalt regelt eine Hausordnung der Münchner Stadtbibliothek.

(3) Die baulichen Anlagen, die Ausstattung und die Medien sind pfleglich zu behandeln.

(4) Die Nutzerinnen und Nutzer haben sich so zu verhalten, dass der Bibliotheksbetrieb nicht beeinträchtigt wird. Den Anordnungen des Bibliothekspersonals ist Folge zu leisten.

(5) Nutzerinnen und Nutzer, die gegen diese Satzung, die Hausordnung oder Anordnungen des Bibliothekspersonals verstoßen, können zeitweise oder auf Dauer von der Nutzung ausgeschlossen werden. Eine Rückzahlung der bereits entrichteten Gebühr ist ausgeschlossen.

§ 8 Haftung

Die Münchner Stadtbibliothek übernimmt keine Haftung für Inhalt, Verfügbarkeit, Qualität und Funktionsfähigkeit der zugänglich gemachten Medien, Geräte und Informationen sowie für Schäden, die durch deren Nutzung entstehen.

§ 9 Kosten und Gebühren

(1) Die Nutzung der Medien und des Equipments der Münchner Stadtbibliothek vor Ort ist grundsätzlich gebührenfrei. Die Nutzung der Archivbestände richtet sich nach der Gebührensatzung.

(2) Verwaltungskosten der Münchner Stadtbibliothek (z.B. Bibliotheksausweise, Mahnverfahren) sind in der „Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen im eigenen Wirkungskreis der Landeshauptstadt München“ in der jeweils geltenden Fassung geregelt. Gebühren, die sich aus der Nutzung der Münchner Stadtbibliothek ergeben, sind in der „Satzung über die Gebühren für die Nutzung der Bibliotheken der Landeshauptstadt München geregelt.

§ 10 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Benutzung der Bibliotheken der Landeshauptstadt München vom 13.08.2002 (Moab. S. 495), zuletzt geändert durch Satzung vom 07.12.2010 (Moab. S. 403), außer Kraft.