Satzung über die Zulassung zur Fachakademie für Sprachen und internationale Kommunikation des Fremdspracheninstituts der Landeshauptstadt München
vom 19. März 2003
Stadtratsbeschluss: 19.02.2003
Bekanntmachung: 10.04.2003 (MüABl. S. 86)
Änderungen: 19.06.2018 (MüABl. S. 233)
Genehmigung
des Bayerischen
Staatsministeriums für Bildung
und Kultus, Wissenschaft und
Kunst 24.05.2018
Az: VI.8-BO9211.0.M1.1931-9/1/12):
Änderungen: 08.08.2022
(MüABl. S. 523)
Genehmigung
des Bayerischen
Staatsministeriums für Bildung
und Kultus, Wissenschaft und
Kunst
Az.: VI.8-BO9211.0.M1.1931-9/2/2): 04.08.2022
Die Landeshauptstadt München erlässt aufgrund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.12.2002 (GVBl. S. 962), i.V.m. Art. 44 Abs. 4 Satz 2 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.05.2000 (GVBl. S. 414, ber. S. 632, BayRS 2230-1-1-UK) zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.07.2002 (GVBl. S. 326), folgende Satzung:
§ 1 Aufgabe der Schule
(1) Das Fremdspracheninstitut der Landeshauptstadt München führt eine Fachakademie für Sprachen und internationale Kommunikation und eine Berufsfachschule für Fremdsprachenberufe im Sinne der Art. 13 und 18 BayEUG. Träger der Schulen ist die Landeshauptstadt München. Diese Satzung regelt die Aufnahme in die Fachakademie für Sprachen und internationale Kommunikation.
(2) Aufgabe der Fachakademie für Sprachen und internationale Kommunikation ist es, die Studierenden zur oder zum staatlich geprüften Übersetzerin oder Übersetzer und/oder Dolmetscherin oder Dolmetscher auszubilden. Es gilt die Schulordnung für die Fachakademien (Fachakademieordnung – FakO) vom 09.05.2017 (GVBl. S. 118, BayRS 2236-9-1-4-K), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18.06.2021 (GVBl. S. 447), in der jeweils geltenden Fassung.
§ 2 Zulassungsbeschränkung
(1) An der Fachakademie für Sprachen und internationale Kommunikation werden im ersten Studienjahr drei Eingangsklassen gebildet. Die Anzahl der nach der ersten Fremdsprache zu bildenden Klassen richtet sich nach der entsprechenden Anzahl der Anmeldungen.
(2) In jeder Klasse stehen 32 Plätze zur Verfügung.
(3) Die Zahl der für die Vergabe verfügbaren Plätze in den nach Abs. 1 gebildeten Klassen verringert sich um die Zahl der Studierenden, die die Jahrgangsstufe wiederholen oder diese als Fortsetzerin oder Fortsetzer besuchen.
(4) Übersteigt die Zahl der Bewerbenden für das erste Studienjahr, die die Aufnahmevoraussetzungen erfüllen, die Zahl der nach Abs. 1 bis 3 verfügbaren Plätze, so wird vorbehaltlich Abs. 5 ein Auswahlverfahren nach § 4 durchgeführt. Das Auswahlverfahren gilt nur für das jeweils folgende Studienjahr.
(5) Auf schriftlichen Antrag können im ersten Studienjahr bis zu zwei Plätze der zur Vergabe verfügbaren Plätze an Bewerbende vergeben werden, für die eine Nichtaufnahme eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Eine außergewöhnliche Härte liegt vor, wenn die Nichtaufnahme für den die Bewerberin oder den Bewerber mit Nachteilen verbunden wäre, die bei der Anlegung eines strengen Maßstabs über die mit der Ablehnung üblicherweise verbundenen Nachteile in unzumutbarer Weise hinausgehen. Im Antrag sind die Härtefallgründe zu benennen, entsprechende Nachweise sind dem Antrag beizufügen. Es können nur Anträge berücksichtigt werden, die bis zum Ende der Anmeldefrist nach § 3 Abs. 1 eingehen.
§ 3 Anmeldefrist
(1) Die Anmeldefrist beginnt am ersten Unterrichtstag des Monats März und endet am letzten Unterrichtstag des Monats Mai. Die Platzvergabe erfolgt nach Ablauf der Anmeldefrist.
(2) Sofern nach der gemäß Abs. 1 erfolgten Platzvergabe noch verfügbare Plätze bestehen, können sich Bewerbende noch in der letzten vollen Woche der Sommerferien anmelden.
§ 4 Auswahlverfahren
(1) Im Rahmen des Auswahlverfahrens müssen sich die Bewerbenden für die Fachakademie einer Prüfung unterziehen, die aus einer Textaufgabe in der jeweiligen ersten Fremdsprache mit Verständnisfragen, einer Übersetzung aus der ersten Fremdsprache, einer Zusammenfassung und einem Grammatikteil besteht. Die Bearbeitung hat, mit Ausnahme der Übersetzung, in der jeweiligen Fremdsprache zu erfolgen.
(2) Die Studienplätze werden nach Durchführung des Auswahlverfahrens entsprechend den Ergebnissen der Auswahlprüfung nach Abs. 1 vergeben. Ist der letztmögliche Platz von mehr als einer Bewerberin oder einem Bewerber besetzt, so entscheidet das Los. Die nicht aufgenommenen Bewerbenden werden in der Reihenfolge des bei der Auswahlprüfung erzielten Ergebnisses auf die Warteliste gesetzt. Falls Studienplätze nachträglich frei werden, erfolgt die Aufnahme gemäß der Reihenfolge der Warteliste.
(3) Sollten Bewerbende am ersten Studientag krank sein, so haben sie dies der Schule unverzüglich anzuzeigen. Bleiben Bewerbende zu Studienbeginn die ersten drei Unterrichtstage unentschuldigt dem Unterricht fern, so gilt dies als Rücktritt im Rahmen des Auswahlverfahrens. Der Studienplatz wird die nächste Bewerberin oder den nächsten Bewerber auf der Warteliste vergeben. Bewerbende werden von der Warteliste gestrichen, wenn sie nicht am ersten Schultag der Schule unaufgefordert ihre Bereitschaft bestätigen, die Schule tatsächlich besuchen zu wollen.
(4) Die Auswahlprüfung findet zu einem von der Schule festgesetzten Termin statt.
§ 5 In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung über die Zulassung zur Fachakademie des Fremdspracheninstituts der Landeshauptstadt München vom 23. Oktober 1996 (MüABl. S. 483) außer Kraft.