Satzung über die Zulassung zur Fachakademie für
Übersetzen und Dolmetschen des Fremdspracheninstituts
der Landeshauptstadt München

vom 19. März 2003

Stadtratsbeschluss:                             19.02.2003

Bekanntmachung:                                  10.04.2003 (MüABl. S. 86)

Änderungen:                                               19.06.2018 (MüABl. S. 233)

Genehmigung des Bayerischen
Staatsministeriums für Bildung
und Kultus, Wissenschaft und
Kunst                                               
24.05.2018
Az: VI.8-BO9211.0.M1.1931-9/1/12)

 

Die Landeshauptstadt München erlässt aufgrund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.12.2002 (GVBl. S. 962), i.V.m. Art. 44 Abs. 4 Satz 2 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.05.2000 (GVBl. S. 414, ber. S. 632, BayRS 2230-1-1-UK) zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.07.2002 (GVBl. S. 326), folgende Satzung:

§ 1 Aufgabe der Schule

(1) Das Fremdspracheninstitut der Landeshauptstadt München führt eine Fachakademie für Übersetzen und Dolmetschen und eine Berufsfachschule für Fremdsprachenberufe im Sinne der Art. 13 und 18 BayEUG. Träger der Schulen ist die Landeshauptstadt München. Diese Satzung
regelt die Aufnahme in die Fachakademie für Übersetzen und Dolmetschen.

(2) Aufgabe der Fachakademie für Übersetzen und Dolmetschen ist es, die Studierenden zum/zur staatlich geprüften Übersetzer/Übersetzerin und/oder Dolmetscher/Dolmetscherin auszubilden. Es
gilt die Schulordnung für die Fachakademien (Fachakademieordnung – FakO) vom 09.05.2017 (GVBl. S. 118, BayRS 2236-9-1-4-K), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28.08.2017 (GVBl. S. 451), in der jeweils geltenden Fassung.

§ 2 Zulassungsbeschränkung

(1) An der Fachakademie für Übersetzen und Dolmetschen werden im ersten Studienjahr drei Eingangsklassen gebildet. Die Anzahl der nach der ersten Fremdsprache zu bildenden Klassen richtet sich nach der entsprechenden Anzahl der Anmeldungen.

(2) In jeder Klasse stehen 32 Plätze zur Verfügung.

(3) Die Zahl der für die Vergabe verfügbaren Plätze in den nach Abs. 1 gebildeten Klassen verringert sich um die Zahl der Studierenden, die die Jahrgangsstufe wiederholen oder diese als Fortsetzer besuchen.

(4) Übersteigt die Zahl der Bewerber/Bewerberinnen für das erste Studienjahr, die die Aufnahmevoraussetzungen erfüllen, die Zahl der nach Abs. 1 bis 3 verfügbaren Plätze, so wird vorbehaltlich Abs. 5 ein Auswahlverfahren nach § 4 durchgeführt. Das Auswahlverfahren gilt nur für das jeweils folgende Studienjahr.

(5) Auf schriftlichen Antrag können im ersten Studienjahr bis zu zwei Plätze der zur Vergabe verfügbaren Plätze an Bewerber/Bewerberinnen vergeben werden, für die eine Nichtaufnahme eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Eine außergewöhnliche Härte liegt vor, wenn die Nichtaufnahme für den Bewerber/die Bewerberin mit Nachteilen verbunden wäre, die bei der Anlegung eines strengen Maßstabs über die mit der Ablehnung üblicherweise verbundenen Nachteile in unzumutbarer Weise hinausgehen. Im Antrag sind die Härtefallgründe zu benennen, entsprechende Nachweise sind dem Antrag beizufügen. Es können nur Anträge berücksichtigt werden, die bis zum Ende der Anmeldefrist nach § 3 Abs. 1 eingehen.

§ 3 Anmeldefrist

(1) Die Anmeldefrist beginnt am ersten Unterrichtstag des Monats März und endet am letzten Unterrichtstag des Monats Mai. Die Platzvergabe erfolgt nach Ablauf der Anmeldefrist.

(2) Sofern nach der gemäß Abs. 1 erfolgten Platzvergabe noch verfügbare Plätze bestehen, können sich Bewerber/Bewerberinnen noch in der letzten vollen Woche der Sommerferien anmelden.

§ 4 Auswahlverfahren

(1) Im Rahmen des Auswahlverfahrens müssen sich die Bewerber/Bewerberinnen für die Fachakademie einer Prüfung unterziehen, die aus einer Textaufgabe in der jeweiligen ersten Fremdsprache mit Verständnisfragen, einer Übersetzung aus der ersten Fremdsprache, einer Zusammenfassung und einem Grammatikteil besteht. Die Bearbeitung hat, mit Ausnahme der Übersetzung, in der jeweiligen Fremdsprache zu erfolgen.    

(2) Die Studienplätze werden nach Durchführung des Auswahlverfahrens entsprechend den Ergebnissen der Auswahlprüfung nach Abs. 1 vergeben. Ist der letztmögliche Platz von mehr als einem Bewerber/einer Bewerberin besetzt, so entscheidet das Los. Die nicht aufgenommenen Bewerber/Bewerberinnen werden in der Reihenfolge des bei der Auswahlprüfung erzielten Ergebnisses auf die Warteliste gesetzt. Falls Studienplätze nachträglich frei werden, erfolgt die Aufnahme gemäß der Reihenfolge der Warteliste.

(3) Sollte ein Bewerber/eine Bewerberin am ersten Studientag krank sein, so hat er/sie dies der Schule unverzüglich anzuzeigen. Bleibt ein Bewerber/eine Bewerberin zu Studienbeginn die ersten drei Unterrichtstage unentschuldigt dem Unterricht fern, so gilt dies als Rücktritt im Rahmen des Auswahlverfahrens. Der Studienplatz wird an den nächsten Bewerber/die nächste Bewerberin auf der Warteliste vergeben. Ein Bewerber/eine Bewerberin wird von der Warteliste gestrichen, wenn er/sie nicht am ersten Schultag der Schule unaufgefordert seine Bereitschaft bestätigt, die Schule tatsächlich besuchen zu wollen.

(4) Die Auswahlprüfung findet zu einem von der Schule festgesetzten Termin statt.

§ 5 In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Satzung über die Zulassung zur Fachakademie des Fremdspracheninstituts der Landeshauptstadt München vom 23. Oktober 1996 (MüABl. S. 483) außer Kraft.