Satzung der Landeshauptstadt München über die Zulassung zur Fachakademie für Hauswirtschaft im Städtischen Berufsbildungszentrum für Ernährung und Hauswirtschaft
vom 3. April 1980
Stadtratsbeschluss: 26.03.1980
Bekanntmachung: 10.04.1980 (MüABl. S. 145)
Änderung: 15.03.1983 (MüABl. S. 76)
Die Landeshauptstadt München erlässt aufgrund von Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.05.1978 (GVBl. S. 353), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10.08.1979 (GVBl. S. 223), folgende Satzung:
§ 1 Aufgaben der Schule
(1) Die Fachakademie für Hauswirtschaft im Städtischen Berufsbildungszentrum für Ernährung und Hauswirtschaft ist eine Fachakademie im Sinne der Art. 1 Abs. 8 und Art. 67 Abs. 1 des Gesetzes über das berufliche Schulwesen (GbSch) vom 15.06.1972 (GVBl. S. 189).
(2) Für die Fachakademie für Hauswirtschaft gelten die Allgemeine Schulordnung (ASchO) vom 02.10.1973 (GVBl. S. 535, ber. 1974 S. 426) sowie die Ergänzenden Bestimmungen zur Allgemeinen Schulordnung (ASchO) für die Fachakademien der Ausbildungsrichtung Hauswirtschaft (EBA-SchOFakH) vom 10.10.1975 (KMBl. I S. 1971) in der jeweils letzten Fassung.
(3) Ergänzend zu § 6 ASchO und den hierzu erlassenen Ergänzenden Bestimmungen gelten für die Aufnahme in die Fachakademie für Hauswirtschaft die §§ 2 mit 4 dieser Satzung.
§ 2 Aufnahmebedingungen
(1) In die Fachakademie für Hauswirtschaft werden pro Schuljahr 72 Bewerber neu aufgenommen.
(2) Übersteigt die Zahl der Bewerber die Zahl der verfügbaren Plätze, so wird unter den gemäß Nr. 6.1.1 ff. EBASch-OFAKH aufnahmeberechtigten Bewerbern ein leistungsgesteuertes Losverfahren gemäß § 3 durchgeführt. Die Bewerber werden in der Reihenfolge der gezogenen Lose aufgenommen, bis die zur Verfügung stehenden 72 Plätze besetzt sind.
(3) Tritt einer der 72 ausgelosten Bewerber zurück oder tritt er die Ausbildung am ersten Schultag nicht an, ohne innerhalb der folgenden drei Schultage eine ausreichende Entschuldigung vorzulegen, erlischt der Anspruch auf einen Ausbildungsplatz. Der frei gewordene Platz wird dem Bewerber angeboten, der in der Reihenfolge der gezogenen Ersatzlose an nächster Stelle steht. Eine Aufnahme in den laufenden Ausbildungsabschnitt nach dem 15. Oktober ist grundsätzlich nicht mehr möglich.
(4) Die Erziehungsberechtigten der abgewiesenen Bewerber, bei Volljährigkeit die Bewerber selbst, erhalten von der Schule einen schriftlichen Ablehnungsbescheid, aus dem hervorgeht, dass zwar die allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sind, eine Aufnahme aber aufgrund des Ausleseverfahrens nicht möglich ist. Der Bescheid ist mit Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
§ 3 Leistungsgesteuertes Losverfahren
(1) Aus den Noten des fachtheoretischen und fachpraktischen Bereiches im Zeugnis über die berufliche Vorbildung wird eine Durchschnittsnote (Teiler 2) errechnet.
(2) Wird die berufliche Vorbildung durch das Abschlusszeugnis einer Berufsfachschule für Hauswirtschaft oder einer gleichwertigen schulischen Ausbildung nachgewiesen, wird zunächst aus den Fächern des fachtheoretischen Bereiches Hauswirtschaft und den Fächern des fachpraktischen Bereiches der Hauswirtschaft je eine Durchschnittsnote gebildet.
(3) Wird die berufliche Vorbildung durch einen Gehilfenbrief nachgewiesen, wird die Durchschnittsnote aus den dort aufgeführten Noten über den fachtheoretischen und fachpraktischen Bereich gebildet. Enthält der Gehilfenbrief nur eine Note, gilt diese Note als Durchschnittsnote.
(4) Für einen berufsnahen Abschluss über den nach den Ergänzenden Bestimmungen zur ASchO für die Fachakademie für Hauswirtschaft vorgeschriebenen Berufsabschluss hinaus wird ein Bonus von 0,6 gewährt. Für höchstens zwei Jahre einer nachgewiesenen berufsnahen Tätigkeit über das nach den Ergänzenden Bestimmungen zur Allgemeinen Schulordnung für die Fachakademie für Hauswirtschaft vorgeschriebene Praktikum hinaus wird ein Bonus von 0,2 pro Jahr gewährt. Der Bonus kann nur entweder für einen berufsnahen Abschluss oder für eine berufsnahe Tätigkeit gewährt werden. Als berufsnah gilt ein Berufsabschluss in einem der Hauswirtschaft verwandten Berufe gemäß Anlage 1 zu Nr. 6.2.1.2 der Ergänzenden Bestimmungen zur Allgemeinen Schulordnung für die Fachakademie für Hauswirtschaft. Als berufsnah gilt eine Tätigkeit in hauswirtschaftlichen Großbetrieben. Im Zweifel entscheidet hierüber die Schulleitung.
(5) Aus der Durchschnittsnote gemäß Abs. 1, 2 und 3 und aus dem Bonus gemäß Abs. 4 wird eine endgültige Durchschnittsnote gebildet.
(6) In der Reihenfolge der gemäß Abs. 5 gebildeten Durchschnittsnote wird dem Bewerber eine Platzziffer zugeteilt. Bei gleicher endgültiger Durchschnittsnote entscheidet über die Reihenfolge das Los. Die Verlosung geschieht durch den Schulleiter in Anwesenheit eines Lehrers.
(7) Die Gesamtzahl der Bewerber wird in der Reihenfolge der Platzziffern gemäß Abs. 6 in drei gleich große Gruppen geteilt. Lassen sich keine drei gleich großen Gruppen bilden, wird der Überhang der ersten Gruppe zugeschlagen. Die Bewerber der ersten und zweiten Gruppe, die bei der Verlosung in ihrer Gruppe keinen Ausbildungsplatz gezogen haben, nehmen an den jeweils weiteren Verlosungen nochmals teil. Aus den Bewerbern in der Gruppe mit den besten Platzziffern werden zwölf Ausbildungsplätze ausgelost. Aus den Bewerbern der Gruppe mit den zweitbesten Platzziffern zuzüglich der in der ersten Gruppe nicht zum Zuge gekommenen Bewerber werden 24 Ausbildungsplätze ausgelost. Aus den Bewerbern der Gruppe mit den schlechtesten Platzziffern zuzüglich der in der ersten und zweiten Gruppe nicht zum Zuge gekommenen Bewerber werden 36 Ausbildungsplätze und zunächst 150 Ersatzplätze ausgelost. Im Bedarfsfall werden weitere Ersatzplätze ausgelost.
(8) Die Verlosung nach Abs. 7 geschieht durch den Schulleiter in Anwesenheit eines Lehrers der Schule und eines Beamten, der die Befähigung für den höheren Verwaltungsdienst oder für das Richteramt hat.
§ 4 Anmeldetermine
(1) Jeder Bewerber hat sich vor Antritt des einjährigen Praktikums gemäß Nr. 6.2.1.2 b EBASchOFakH bei der Fachakademie voranzumelden. Die Voranmeldung ist in der Zeit vom 1. Februar bis 1. September möglich.
(2) Die Anmeldung für jedes Schuljahr ist nur in der zweiten Schuljahreshälfte bis 31. März möglich. Anmeldeschluss ist jeweils der 31. März. Der Anmeldung sind Nachweise über die Aufnahmevoraussetzungen zumindest in beglaubigter Abschrift oder beglaubigter Kopie beizufügen.
§ 5 Aufhebung von Vorschriften
Die Satzung über die Zulassung zur Fachakademie für Hauswirtschaft im Städtischen Berufsbildungszentrum für Ernährung und Hauswirtschaft vom 30.03.1978 (MüABl. S. 101) wird aufgehoben.
§ 6 In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.