Satzung der Landeshauptstadt München über die Zulassung zur Städtischen Riemerschmid-Wirtschaftsschule
vom 19. März 2003
Stadtratsbeschluss: 19.02.2003
Bekanntmachung: 10.04.2003 (MüABl. S. 89)
Änderung: 03.08.2016
(MüABl. S. 338)
Genehmigung des Bayerischen
Staatsministeriums für Unterricht
und Kultus vom 22.03.2022
(Az.: VI.8-BO9210.0.M4.1719-4/1/5)
Änderung: 01.04.2022
(MüABl. S. 205)
Die Landeshauptstadt München erlässt aufgrund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.12.2002 (GVBl. S. 962), i.V.m. Art. 44 Abs. 4 Satz 1, Satz 2 3. Halbsatz des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.05.2000 (GVBl. S. 414, ber. S. 632, BayRS 2230-1-1-UK), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.07.2002 (GVBl. S. 326), folgende Satzung:
§ 1 Aufgaben der Schule
(1) Die Städtische Riemerschmid-Wirtschaftsschule ist eine Wirtschaftsschule im Sinne des Art. 14 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG). Träger der Schule ist die Landeshauptstadt München. An der Schule werden nur Mädchen unterrichtet.
(2) Die Wirtschaftsschule hat die Aufgabe, eine allgemeine Bildung und eine berufliche Grundbildung im Berufsfeld Wirtschaft und Verwaltung zu vermitteln. Sie verleiht nach bestandener Abschlussprüfung den Wirtschaftsschulabschluss.
(3) Die Schule umfasst die 2-stufige, 3-stufige und 4-stufige Form, wobei in der 4-stufigen Form in der sechsten Jahrgangsstufe eine Vorklasse geführt werden kann.
§ 2 Zulassungsbeschränkung
(1) Es werden fünf Eingangsklassen gebildet, wobei mindestens eine Klasse als 3- oder 2-stufige Form und mindestens eine Klasse als 4-stufige Form oder als Vorklasse zu dieser gebildet wird. Entscheidend für die Klassenbildung ist die Anzahl der Anmeldungen
(2) In die Eingangsklassen werden jeweils höchstens 32 Schülerinnen aufgenommen. Gibt es für eine Eingangsstufe weniger als 16 Bewerberinnen so wird keine Eingangsklasse dieser Stufe gebildet.
(3) Die nach Abs. 1 und 2 in die jeweilige Stufe insgesamt aufzunehmende Anzahl von Schülerinnen verringert sich um die Anzahl derjenigen Schülerinnen, welche diese Eingangsstufe wiederholen.
(4) Übersteigt die Zahl der Bewerberinnen die Zahl der nach Abs. 2 und 3 in den jeweiligen Eingangsklassen der verschiedenen Stufen verfügbaren Plätze, so wird vorbehaltlich Abs. 5 ein Auswahlverfahren nach § 3 durchgeführt.
(5) Auf schriftlichen begründeten Antrag können bis zu 5 % der zu vergebenden Plätze an Bewerberinnen vergeben werden, für die eine Nichtaufnahme eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Eine außergewöhnliche Härte liegt vor, wenn die Nichtaufnahme für die Bewerberin mit Nachteilen verbunden wäre, die bei der Anlegung eines strengen Maßstabs über das Maß der mit der Ablehnung üblicherweise verbundenen Nachteile in unzumutbarer Weise hinausgehen würden. Im Antrag sind die Härtefallgründe zu benennen, entsprechende Nachweise sind beizufügen. Es können nur Anträge berücksichtigt werden, die bis zum Anmeldetermin (§ 5) eingehen.
§ 3 Auswahlverfahren
(1) Von den nach § 2 in den Eingangsklassen der jeweiligen Stufe zur Verfügung stehenden Plätze werden
25 % an Bewerberinnen, welche das Gymnasium, die Realschule, den M-Zug der Mittelschule oder andere Schulen besuchen (Gruppe 1) und
75 % an Bewerberinnen, welche die Mittelschule (ohne M-Zug) besuchen (Gruppe 2)
vergeben. Soweit in einer Gruppe weniger Bewerberinnen vorhanden sind, als Plätze zur Verfügung stehen, erhöhen die freien Plätze das Kontingent der anderen Gruppe.
(2) Innerhalb der verschiedenen Gruppen werden die Plätze nach Notendurchschnitt vergeben; bei gleichem Notendurchschnitt entscheidet das Los.
(3) Hinsichtlich der Zulassung zur 2-stufigen Form der Wirtschaftsschule ist der Notendurchschnitt aus den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik des Jahreszeugnisses, soweit der qualifizierende Abschluss der Mittelschule nachgewiesen wird, der Notendurchschnitt des Zeugnisses über den qualifizierenden Abschluss der Mittelschule maßgeblich. Bei der Zulassung zur 3- und 4-stufigen Form und zur Vorklasse zur 4-stufigen Form der Wirtschaftsschule ist für die Bewerberinnen der Gruppe 1 der Notendurchschnitt aus den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik des Jahreszeugnisses und für die Bewerberinnen der Gruppe 2 der Notendurchschnitt des Jahreszeugnisses der Mittelschule maßgeblich.
(4) Sobald der Schule die maßgeblichen Zeugnisse vorliegen, spätestens am letztmöglichen Anmeldetermin, wird durch die Schulleitung innerhalb der Gruppen eine Rangliste nach Notendurchschnitt gebildet. Bei Bewerberinnen mit gleichem Notendurchschnitt wird die Platzziffer innerhalb der Reihung durch Los bestimmt. Die Verlosung geschieht durch die Schulleitung in Anwesenheit einer Lehrkraft der Schule.
(5) Bewerberinnen mit bestandenem Probeunterricht nach den Maßgaben der Schulordnung für Wirtschaftsschulen in Bayern (WSO) werden aufgenommen, soweit nach Aufnahme aller Bewerberinnen mit den Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 und 3 WSO noch Plätze zur Verfügung stehen. Haben mehr Bewerberinnen den Probeunterricht bestanden als Plätze zur Verfügung stehen, entscheidet das Los über die Rangfolge.
§ 4 Warteliste
(1) Alle abgewiesene Bewerberinnen werden auf Antrag in eine Warteliste entsprechend ihrer Platzziffer innerhalb der Gruppe nach § 3 Abs. 1 eingetragen. Eine Bewerberin wird von der Liste gestrichen, wenn sie nicht während der ersten drei Schultage der Schule ihre Bereitschaft bestätigt, die Schule tatsächlich besuchen zu wollen.
(2) Tritt eine der aufgenommenen Bewerberinnen bis zum Ende der ersten Schulwoche zurück oder tritt sie die Ausbildung am ersten Schultag nicht an, ohne innerhalb der folgenden zwei Schultage eine ausreichende Entschuldigung vorzulegen, erlischt der Anspruch auf Aufnahme in die Schule. Den frei gewordene Platz erhält dann die Bewerberin, die in der Reihenfolge der Warteliste jeweils an nächster Stelle steht.
§ 5 Anmeldung
Anmeldetermin ist der jeweils durch Bekanntmachung des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus bestimmte Termin. Soweit danach ein örtlicher Anmeldetermin von den Schulen festgelegt wird, ist dieser maßgeblich.
§ 6 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.