Satzung der Landeshauptstadt München über die Zulassung zur Städtischen Fachoberschule für Wirtschaft, Verwaltung und Rechtspflege

vom 13. März 2003

Stadtratsbeschluss:                        19.02.2003

Bekanntmachung:                            31.03.2003 (MüABl. S. 75)

 

Die Landeshauptstadt München erlässt aufgrund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.12.2002 (GVBl. S. 962), i.V.m. Art. 44 Abs. 4 Satz 1, Satz 2 3. Halbsatz des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.05.2000 (GVBl. S. 414, ber. S. 632, BayRS 2230-1-1-UK), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.07.2002 (GVBl. S. 326), folgende Satzung:

§ 1 Aufgaben der Schule

(1) Die Städtische Fachoberschule für Wirtschaft, Verwaltung und Rechtspflege ist eine Fachoberschule im Sinne des Art. 16 BayEUG. Träger der Schule ist die Landeshauptstadt München.

(2) Aufgabe der Schule ist es, den Schülerinnen/Schülern eine allgemeine, fachtheoretische und fachpraktische Bildung zu vermitteln und nach bestandener Abschlussprüfung die Fachhochschulreife zu verleihen.

(3) Die Schule führt die Ausbildungsrichtung Wirtschaft, Verwaltung und Rechtspflege.

§ 2 Zulassungsbeschränkung

(1) An der Städtischen Fachoberschule für Wirtschaft, Verwaltung und Rechtspflege ergeben sich in den kommenden Schuljahren folgende Kapazitäten:

Im Schuljahr 2003/2004 werden 18 Klassen der 11. Jahrgangsstufe gebildet.

Im Schuljahr 2004/2005 werden 16 Klassen der 11. Jahrgangsstufe gebildet.

Ab dem Schuljahr 2005/2006 werden 14 Klassen der 11. Jahrgangsstufe gebildet.

In der 11. Jahrgangsstufe werden höchstens 30 Schülerinnen/Schüler pro Klasse aufgenommen.

(2) Die Zahl der für eine Vergabe verfügbaren Plätze verringert sich um die Zahl der die Schule bereits besuchenden Schülerinnen/Schüler, die das Schuljahr wiederholen.

(3) Übersteigt die Zahl der Bewerberinnen/Bewerber die Zahl der nach Abs. 1 und 2 verfügbaren Plätze, so wird vorbehaltlich Abs. 4 ein Auswahlverfahren nach § 3 durchgeführt.

(4) Auf schriftlichen begründeten Antrag können bis zu 5 % der Plätze der Gesamtkapazität an Bewerberinnen/Bewerber vergeben werden, für die eine Nichtaufnahme eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. In dem Antrag sind die Härtefallgründe zu benennen und durch entsprechende Nachweise zu belegen. Es können nur Anträge berücksichtigt werden, die bis zum Ende des Anmeldetermins im Sinne von § 5 bei der Schule eingehen.

Eine außergewöhnliche Härte liegt vor, wenn eine Bewerberin/ein Bewerber nicht ausgewählt worden ist, und die Ablehnung des Aufnahmeantrags für sie/ihn mit Nachteilen verbunden wäre, die bei der Anlegung eines strengen Maßstabs über das Maß der mit der Ablehnung üblicherweise verbundenen Nachteile in unzumutbarer Weise hinausgehen würden.

§ 3 Auswahlverfahren

(1) Zur Durchführung des Auswahlverfahrens werden hinsichtlich der Schulart, in der der mittlere Schulabschluss erworben wurde, folgende Gruppen gebildet:

-         Gymnasium (Gruppe 1),

-         Realschule Ausbildungsrichtung II mit Schwerpunkt im wirtschaftlichen Bereich (Gruppe 2),

-         sonstige Realschulen (Gruppe 3),

-         Wirtschaftsschulen und sonstige Schulen (Gruppe 4).

Die zu vergebenden Plätze werden unter den Gruppen anteilsmäßig wie folgt vergeben:

-         20 % der zu vergebenden Plätze werden an Bewerberinnen/Bewerber der Gruppe 1 vergeben.

-         45 % der zu vergebenden Plätze werden an Bewerberinnen/Bewerber der Gruppe 2 vergeben.

-         25 % der zu vergebenden Plätze werden an Bewerberinnen/Bewerber der Gruppe 3 vergeben.

-         10 % der zu vergebenden Plätze werden an Bewerberinnen/Bewerber der Gruppe 4 vergeben.

Melden sich weniger Bewerberinnen/Bewerber in einer Gruppe an, als dieser Gruppe prozentual Plätze zur Verfügung stehen, so werden die freien Plätze anteilsmäßig auf die anderen Gruppen verteilt.

(2) Innerhalb der verschiedenen Gruppen werden die Plätze nach Notendurchschnitt vergeben; bei gleichem Notendurchschnitt entscheidet das Los.

(3) Der Notendurchschnitt errechnet sich aus den Noten der Fächer Deutsch, Englisch und Mathematik aus dem Zeugnis über den mittleren Schulabschluss. Liegt eine Note für das Pflicht- oder Wahlpflichtfach Mathematik nicht vor, so wird stattdessen das Ergebnis der Feststellungsprüfung in Mathematik herangezogen. Bei Schülerinnen/Schülern, welche die 10. Jahrgangsstufe besuchen, ist das Zwischenzeugnis der besuchten Schule maßgeblich, wobei Verbesserungen im Abschlusszeugnis zu Gunsten der Schülerin/des Schülers berücksichtigt werden.

Sobald der Schule die maßgeblichen Zeugnisse vorliegen, wird durch die Schulleitung innerhalb der verschiedenen Gruppen eine Rangliste nach Notendurchschnitt gebildet. Bei Bewerberinnen/Bewerbern mit gleichem Notendurchschnitt wird die Platzziffer innerhalb der Reihung durch Los bestimmt.

(4) Bewerberinnen/Bewerber, die die Aufnahmevoraussetzungen gemäß § 4 Abs. 4 der Schulordnung für die Fachoberschulen und Berufsoberschulen in Bayern (FOBOSO) nicht erfüllen, können sich einer Aufnahmeprüfung unterziehen. Es werden bei der Zulassung jedoch vorrangig diejenigen Bewerberinnen/Bewerber berücksichtigt, die die Aufnahmevoraussetzungen erfüllen. Die verbleibenden Plätze werden in der Rangfolge des Ergebnisses der Aufnahmeprüfung vergeben; bei Notengleichheit entscheidet das Los.

§ 4 Warteliste

(1) Alle abgewiesenen Bewerberinnen/Bewerber werden auf Antrag in eine Warteliste entsprechend ihrer Platzziffer innerhalb der Gruppe nach § 3 Abs. 1 eingetragen. Die Bewerberin/der Bewerber wird von der Warteliste gestrichen, wenn sie/er nicht während der ersten drei Schultage ihre/seine Bereitschaft gegenüber der Schule bestätigt, die Schule tatsächlich besuchen zu wollen.

(2) Tritt eine/einer der aufgenommenen Bewerberinnen/Bewerber zurück oder unterbleibt eine Aufnahme wegen § 3 Abs. 1 Satz 1 FOBOSO, wird der frei gewordene Platz an die Bewerberin/den Bewerber vergeben, die/der in der Warteliste der entsprechenden Gruppe hinsichtlich der Platzziffer an nächster Stelle steht.

§ 5 Anmeldung

Anmeldetermin für das beginnende Schuljahr ist jeweils der vom Staatsministerium für Unterricht und Kultus bekannt gemachte Termin.

§ 6 In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.