Satzung der Landeshauptstadt München über die Teilung der Städtischen Rainer-Werner-Fassbinder-Fachoberschule für Sozialwesen und Gestaltung in eine
Fachoberschule für Sozialwesen und eine
Fachoberschule für Gestaltung

vom 17. Juli 2013

Stadtratsbeschluss:                        05.07.2013

Bekanntmachung:                            30.07.2013 (MüABl. S. 286)

Die Landeshauptstadt München erlässt aufgrund von Art. 23 und 24 Abs. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.07.2012 (GVBl. S. 366), i.V.m. Art. 27 Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.05.2000 (GVBl. S. 414, ber. S. 632, BayRS 2230-1-1-UK), zuletzt geändert durch Gesetz vom 09.07.2012 (GVBl. S. 344), folgende Satzung:

§ 1 Errichtung der Schule 

(1) Mit Beginn des Schuljahres 2013/2014 werden durch Teilung der Städtischen Rainer-Werner-Fassbinder-Fachoberschule für Sozialwesen und Gestaltung eine Fachoberschule für Sozialwesen und eine Fachoberschule für Gestaltung gebildet.

(2) Die bisherige Fachoberschule am Standort Schlierseestraße 43 heißt zukünftig Städtische Rainer-Werner-Fassbinder-Fachoberschule für Sozialwesen München.

(3) Als neue Fachoberschule wird die Städtische Fachoberschule für Gestaltung München am bisherigen Filialstandort Ungsteiner Straße 46 errichtet.

§ 2  Zuteilung der Schülerinnen und Schüler

Diejenigen Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 2012/2013 die Ausbildungsrichtung Gestaltung besucht haben, werden, sofern sie nicht ausscheiden, mit Beginn des Schuljahres 2013/2014 Schülerinnen und Schüler der Städtischen Fachoberschule für Gestaltung.

§ 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Satzung über die Errichtung einer Fachoberschule der Landeshauptstadt München mit den Ausbildungsrichtungen Sozialwesen und Gestaltung vom 19.01.1983 (MüABl. S. 31) außer Kraft.