Schul- und Prüfungsordnung der Städtischen Fachschule für Schnitt und Entwurf der Landeshauptstadt München

vom 2. Dezember 1997

Stadtratsbeschluss:                                     22.10.1997

Genehmigung des
Bayerischen Staatsministerium für
Unterricht, Kultur,
Wissenschaft und Kunst
(Nr. VII/13-S9622-S-14/165772):           17.11.1997

Bekanntmachung:                                         19.12.1997 (MüABl. S. 356)

Änderungen:                                      04.01.2001 (MüABl. S. 5)
                                                         25.03.2013 (MüABl. S. 143)
Genehmigung des
Bayerischen Staatsministerium für
Unterricht und Kultus                          19.03.2013
(Az. VII.8-5 O 9200.1-7b.25 126)

Die Landeshauptstadt München erlässt aufgrund von Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 06.01.1993 (GVBI. S. 65, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26.07.1997 (GVBl. S. 344), i. V. m. Art. 44 Abs. 4 Satz 2, 45 Abs. 2 Satz 3 und 89 Abs. 1 Satz 2 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.07.1994 (GVBl. S. 689, ber. S. 1024 und 1995 S. 98 und S. 148, BayRS 2230-1-1-K), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26.07.1997 (GVBl. S. 352), folgende Satzung:

ERSTER TEIL
Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich

(1)  Diese Satzung gilt für die Fachschule für Schnitt und Entwurf der Landeshauptstadt München. Die Schule ist eine Fachschule im Sinne der Art. 6 Abs. 2
Nr. 2 Buchstabe e) und Art. 15 BayEUG.

(2)  Es gilt die Schulordnung für zweijährige Fachschulen (Fachschulordnung – FSO) vom 06.09.1985 (GVBl. S. 555, ber. S. 662), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22.12.1994 (GVBl. 1995 S. 18), und die Schulordnung für die Berufsfachschulen für Hauswirtschaft, für Kinderpflege und für Sozialpflege – BFSOHwKiSo vom 04.09.1985 (GVBl. S. 502, BayRS 2236-4-1-1-K), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13.08.1996 (GVBl. S. 392), in der jeweils gültigen Fassung, soweit darauf verwiesen wird.

§ 2 Ausbildungsziele und Ausbildungsdauer

(1)  Die Fachschule für Schnitt und Entwurf vermittelt eine vertiefte Weiterbildung mit dem Ziel der Befähigung zur Übernahme von Fach- und Führungsaufgaben in den Bereichen Kollektionsgestaltung, Schnittentwicklung und Produktion in der Modeindustrie.

(2)  Die Fachschule wird mit zwei Schwerpunkten geführt:

a)   Schnitt,

b)   Entwurf.

Die Schüler und Schülerinnen wählen zu Beginn den Schwerpunkt. Die Schwerpunkte unterscheiden sich durch die Stundentafel, Prüfungszeit und Prüfungsinhalte. Ein Wechsel zwischen den Schwerpunkten ist innerhalb von drei Wochen nach Unterrichtsaufnahme möglich, sofern freie Plätze vorhanden sind.

(3)  Die Ausbildung dauert ein Jahr im Vollzeitunterricht. Sie führt nach diesem Jahr zu einem staatlichen Berufsabschluss. Bei Bestehen der staatlichen Abschlussprüfung wird je nach gewähltem Schwerpunkt die Berufsbezeichnung

-     „Staatlich geprüfte Modellmacherin – Schwerpunkt Schnitt“/
„Staatlich geprüfter Modellmacher – Schwerpunkt Schnitt“

oder

-     „Staatlich geprüfte Modellmacherin – Schwerpunkt Entwurf“/
„Staatlich geprüfter Modellmacher – Schwerpunkt Entwurf“

verliehen.

ZWEITER TEIL
Wahl des schulischen Bildungswegs

§ 3 Aufnahmevoraussetzungen

(1)  In die Fachschule für Schnitt und Entwurf werden pro Schuljahr 64 Schüler/Schülerinnen neu aufgenommen.

Die Aufnahmezahl ermittelt sich aus den für die Fachschule zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten und dem für einen Arbeits- bzw. Werkstattplatz benötigten Raum.

(2)  Die Aufnahme setzt voraus:

1.         den Nachweis eines Berufsschulabschlusses;
der Berufsschulabschluss ist nicht erforderlich bei Bewerbern/Bewerberinnen, die bis zur Aufnahme in die Fachschule nicht zum Besuch der Berufsschule verpflichtet waren und diese auch nicht als Berufsschulberechtigte besucht haben,

2.         die notwendige berufliche Vorbildung (Abs. 3).

(3)  Notwendige berufliche Vorbildung im Sinne von Abs. 2 ist

1.         der Nachweis einer einschlägigen abgeschlossenen Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf im Bereich Bekleidung/Mode mit einer Regelausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren, und eine spätere einschlägige berufliche Tätigkeit; die Dauer der Regelausbildung und der beruflichen Tätigkeit muss mindestens drei Jahre umfassen oder

2.         der Nachweis einer einschlägigen beruflichen Tätigkeit von mindestens sechs Jahren.

(4)  Es werden Schüler/Schülerinnen aufgenommen, die die deutsche Sprache in Wort und Schrift soweit beherrschen, dass sie dem Unterricht folgen können.

(5)  Übersteigt die Zahl der Bewerber/Bewerberinnen die Zahl der nach Abs. 1 verfügbaren Plätze, so wird eine Aufnahmeprüfung nach § 5 durchgeführt. Die Plätze werden nach § 7 vergeben. Das Aufnahmeverfahren gilt für die Aufnahme in den jeweils folgenden ersten Ausbildungsabschnitt der betreffenden Klasse.

§ 4 Anmeldung und Aufnahme des Unterrichts

(1)  Der Unterricht wird zu Beginn eines Schuljahres aufgenommen. Die Anmeldung muss spätestens am 15.07. des Jahres, in dem der Unterricht beginnt, bei der Schule eingegangen sein.

(2)  Die Aufnahme ist schriftlich bei der Schule zu beantragen.

(3)  Dem Aufnahmeantrag sind die nach § 3 erforderlichen Zeugnisse und Nachweise (Originale oder beglaubigte Kopien) sowie ein schriftlicher Lebenslauf und zwei Lichtbilder beizufügen. Können die Unterlagen nicht schon bei der Anmeldung vorgelegt werden, so müssen sie spätestens zum Termin der Aufnahmeprüfung bzw. zu einem von der Schulleitung festgesetzten Termin, der vor Unterrichtsbeginn liegen muss, nachgereicht werden.

§ 5 Aufnahmeprüfung

(1)  Die Aufnahmeprüfung findet zu einem von der Schule festgesetzten Termin statt. Die Aufnahmeprüfung umfasst einen schriftlichen und einen praktischen Teil.

(2)  Eine schriftliche Prüfung ist abzulegen im Fach

Deutsch (berufsbezogen) – Bearbeitungszeit 90 Minuten.

(3)  Eine praktische Prüfung ist abzulegen

-     im Fach Schnittgestaltung mit technischer Modellanalyse (Bearbeitungszeit 180 Minuten) und

-     im Fach Modezeichnen (Bearbeitungszeit 90 Minuten).

(4)  Die Aufgaben werden von der Prüfungskommission (§ 6) gestellt und bewertet. Im Fach Schnittgestaltung mit technischer Modellanalyse können bis zu 50 Punkte, in den anderen Fächern jeweils bis zu 25 Punkte, insgesamt also 100 Punkte, erreicht werden. Die Prüfungsarbeiten verbleiben an der Schule.

(5)  Die Ergebnisse der Aufnahmeprüfung werden schriftlich festgehalten.

(6)  Die Prüfung ist bestanden, wenn im Fach Schnittgestaltung mit technischer Modellanalyse mindestens 25 Punkte und insgesamt mindestens 50 Punkte erreicht sind.

(7)  Die Aufnahmeprüfung kann unbeschränkt wiederholt werden.

§ 6 Prüfungskommission

Die Prüfungskommission besteht aus dem Schulleiter/der Schulleiterin und den Lehrern/Lehrerinnen der Fachschule für Schnitt und Entwurf. Der/Die Vorsitzende ist der Schulleiter/die Schulleiterin. § 15 und § 16 gelten entsprechend.

§ 7 Auswahlverfahren

(1)  Die verfügbaren Plätze werden in der Reihenfolge der nach § 5 und den Abs. 4 und 5 ermittelten Gesamtpunktezahl vergeben. Bei Punktegleichheit entscheidet das Los.

(2)  Auf schriftlichen Antrag können zwei Plätze von der Schule an Bewerber/Bewerberinnen vergeben werden, für die die Nichtaufnahme eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde, sofern sie die Aufnahmeprüfung bestanden haben.

(3)  Eine außergewöhnliche Härte liegt vor, wenn ein Bewerber/eine Bewerberin nicht zugelassen worden ist und die Ablehnung des Aufnahmeantrags für ihn/sie mit Nachteilen verbunden wäre, die bei Anlegung eines strengen Maßstabes über das Maß der mit der Ablehnung üblicherweise verbundenen Nachteile in unzumutbarer Weise hinausgehen.

(4)  Für den Sieger/die Siegerin im praktischen Leistungswettbewerb der Handwerksjugend werden auf

Bundesebene                                                                  5 Punkte

Landesebene                                                   3 Punkte

Kammerebene                                                  1 Punkt

vergeben.

Diese Punkte werden nur für die Dauer von fünf Jahren nach Abschluss des Leistungswettbewerbes vergeben.

(5)  Beantragt ein nicht zugelassener Bewerber/eine nicht zugelassene Bewerberin nach bestandener Aufnahmeprüfung (§ 5 Abs. 6) erneut die Zulassung, so wird ihm/ihr für jedes (volle) Jahr einer einschlägigen beruflichen Tätigkeit nach der Aufnahmeprüfung 1 Punkt, höchstens jedoch 3 Punkte, angerechnet.

(6)  Tritt ein zugelassener Bewerber/eine zugelassene Bewerberin vor Schulbeginn zurück oder tritt er/sie die Ausbildung am ersten Schultag nicht an, ohne innerhalb der folgenden drei Schultage eine ausreichende Entschuldigung vorzulegen, erlischt der Anspruch auf einen Ausbildungsplatz und der Bewerber/die Bewerberin mit der nächsthöheren Gesamtpunktezahl rückt nach.

(7)  Eine nachträgliche Aufnahme ist auch bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nur während der ersten drei Wochen nach Unterrichtsbeginn möglich.

(8)  Alle Prüfungsteilnehmer/Prüfungsteilnehmerinnen erhalten zum frühestmöglichen Termin einen schriftlichen Bescheid über die erreichte Punktezahl mit der Mitteilung, ob sie zur Ausbildung zugelassen sind oder nicht. Ablehnende Bescheide sind mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§ 8 Probezeit

(1)  Die endgültige Aufnahme ist abhängig vom Bestehen der Probezeit.

(2)  § 7 Abs. 2 bis 6 FSO, einschließlich des Hinweises auf § 24 FSO, gelten entsprechend.

DRITTER TEIL

Inhalte des Unterrichts

§ 9 Stundentafeln

(1)  Dem Unterricht sind die Stundentafeln nach Anlage 1 zugrunde zu legen. Das Staatsministerium kann bei Vorliegen besonderer Umstände Abweichungen von der Stundentafel für die Dauer eines Schuljahres genehmigen. Keiner Genehmigung bedürfen organisatorisch bedingte Zusammenfassungen des Unterrichts in einzelnen Unterrichtsfächern (Verblockung), im Rahmen der Gesamtstunden eines Fachs im Schuljahr.

(2)  Im Schuljahr können über die Stundentafel hinaus bis zu zwei Wochenstunden Unterricht in Pflichtfächern erteilt werden.

(3)  Im Rahmen ihres Bildungsauftrages entscheidet die Schule über die Einrichtung von Unterricht in Wahlfächern. Die erstmalige Einrichtung ist unter Angabe von Fachbezeichnung, Inhalt und Zeitumfang der Schulaufsichtsbehörde spätestens drei Monate vor Unterrichtsbeginn anzuzeigen.

(4)  Die Summe der Unterrichtsstunden aller Pflichtfächer in einer Woche darf die Summe der wöchentlichen Unterrichtsstunden nach der Stundentafel der Anlage um nicht mehr als drei Unterrichtsstunden überschreiten.

VIERTER TEIL

Grundsätze des Schulbetriebs, Leistungsnachweise

§ 10 Grundsätze des Schulbetriebs

Es gilt für

1.   die Bildung von Klassen § 9 Abs. 1 FSO entsprechend: Klassen desselben Jahrgangs in verschiedenen Schwerpunkten gelten als parallele Klassen,

2.   die Teilung von Klassen in Gruppen und die Einrichtung von weiterem Pflichtunterricht sowie von Unterricht in Wahlfächern § 9 Abs. 2 FSO entsprechend,

3.   Unterrichtszeit § 11 FSO,

4.   Teilnahme am Unterricht § 12 FSO entsprechend,

5.   Verhinderung § 13 FSO,

6.   Befreiung § 14 FSO,

7.   Beurlaubung § 15 FSO.

§ 11 Höchstausbildungsdauer

Die Höchstausbildungsdauer einschließlich möglicher Unterbrechungen beträgt drei Jahre.

§ 12 Leistungsnachweise, Zeugnisse

Es gilt für

1.   Nachweise des Leistungsstands § 17 FSO entsprechend,

2.   Schulaufgaben und Kurzarbeiten § 18 FSO,

3.   Besprechung, Aufbewahrung und Einsichtnahme § 19 FSO,

4.   Nachholung von Leistungsnachweisen § 20 FSO,

5.   Bewertung der Leistungen § 21 FSO.

§ 13 Zwischenzeugnisse, Bescheinigung über die Dauer des Schulbesuchs

(1)  Über die erzielten Leistungen werden zum Schulhalbjahr Zwischenzeugnisse entsprechend den von der Schule mit Zustimmung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus sowie des Referats für Bildung und Sport der Landeshauptstadt München erstellten Mustern ausgestellt.

(2)  Die Zeugnisnote eines Fachs wird aufgrund der Einzelnoten für schriftliche, mündliche und ggf. praktische Leistungen in pädagogischer Verantwortung festgesetzt. § 26 Abs. 4 Satz 1 FSO gilt entsprechend.

(3)  Hat ein Schüler/eine Schülerin in einem Fach keine hinreichenden Leistungsnachweise erbracht und mit ausreichender Entschuldigung weder an Nachterminen noch an einer Ersatzprüfung teilgenommen, so wird an Stelle einer Note eine entsprechende Bemerkung aufgenommen.

(4)  Verlassen Schüler/Schülerinnen während des Schuljahres die Schule oder werden sie entlassen, so erhalten sie auf Antrag eine Bescheinigung über die Dauer des Schulbesuchs während des laufenden Schuljahres und die bis zum Ausscheiden erzielten Leistungen.

FÜNFTER TEIL

Staatliche Abschlussprüfung

§ 14 Allgemeines

Die Ausbildung wird durch eine staatliche Abschlussprüfung abgeschlossen. Der Abschlussprüfung haben sich alle Schüler/Schülerinnen am Ende des Schuljahres zu unterziehen. Zur Abschlussprüfung an der Fachschule für Schnitt und Entwurf werden andere Bewerber/Bewerberinnen nicht zugelassen.

§ 15 Prüfungsausschuss

(1)  Mitglieder des Prüfungsausschusses sind alle Lehrer/Lehrerinnen, die im zweiten Schulhalbjahr Unterricht in den Pflichtfächern erteilt haben. Der/Die Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann weitere Lehrer/Lehrerinnen oder andere geeignete Personen in den Prüfungsausschuss berufen. § 39 Abs. 5 BFSOHwKiSo gilt entsprechend.

(2)  Der/Die Vorsitzende kann für die mündliche und praktische Prüfung aus den Mitgliedern des Prüfungsausschusses Unterausschüsse mit mindestens zwei Prüfern/Prüferinnen bilden, von denen er/sie einen/eine zum/zur Ausschussvorsitzenden bestimmt. Der/Die Vorsitzende kann in die Prüfungsvorgänge eingreifen und selbst Fragen stellen. Soweit diese Satzung nicht ausdrücklich eine andere Regelung trifft, sind Prüfungsangelegenheiten vom/von der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu erledigen.

(3)  Der Prüfungsausschuss entscheidet mit einfacher Mehrheit und in Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Ist der/die Vorsitzende des Prüfungsausschusses der Auffassung, dass ein Beschluss gegen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften verstößt, so muss er/sie den Beschluss beanstanden, den Vollzug aussetzen und die Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde herbeiführen.

(4)  Unterausschüsse entscheiden in Anwesenheit von mindestens zwei Mitgliedern. Im Übrigen gilt Abs. 3 entsprechend.

(5)  Der/Die Vorsitzende bestimmt aus den Mitgliedern des Prüfungsausschusses einen Stellvertreter/eine Stellvertreterin. Der/Die Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann die Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeit überprüfen und nach Anhörung des Prüfungsausschusses ändern; Änderungen der Bewertung werden auf der Arbeit und in der Niederschrift über die Abschlussprüfung vermerkt.

(6)  Von einer Prüfungstätigkeit ist ausgeschlossen, wer das Sorgerecht über den Schüler/die Schülerin hat oder zu ihm/ihr in nahen persönlichen oder wirtschaftlichen Beziehungen steht. Kommt ein derartiger Ausschluss in Betracht, so ist dies acht Monate vor dem Termin der Abschlussprüfung der Schulaufsichtsbehörde zu melden, die eine Sonderregelung treffen kann.

§ 16 Niederschrift

Über Verlauf und Ergebnis der Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen. Für den Prüfungsausschuss und die Unterausschüsse bestimmen die Vorsitzenden je ein Mitglied als Schriftführer/Schriftführerin. Die Niederschrift wird vom/von der Vorsitzenden und vom Schriftführer/von der Schriftführerin unterzeichnet. Der Niederschrift wird ein Verzeichnis beigegeben, das die von jedem Schüler/jeder Schülerin in den einzelnen Fächern in der schriftlichen, praktischen und ggf. mündlichen Prüfung und im Jahresfortgang erzielten Noten, einschließlich der Prüfungsnoten und Gesamtnoten, enthält.

§ 17 Festsetzung der Jahresfortgangsnoten

Vor Beginn der Abschlussprüfung setzt der Prüfungsausschuss auf Vorschlag des Lehrers/der Lehrerin in entsprechender Anwendung des § 13 Abs. 2, Abs. 3 die Jahresfortgangsnoten fest. Die Jahresfortgangsnoten werden den Schülern/Schülerinnen vor der Abschlussprüfung mitgeteilt.

§ 18 Schriftliche und praktische Prüfung

(1)  Die schriftliche und praktische Prüfung erstreckt sich auf den gesamten Unterrichtsstoff der in den Abs. 2 und 3 genannten Pflichtfächer.

(2)  Eine schriftliche Prüfung ist abzulegen in den Fächern:

-     Betriebsorganisation und Betriebspsychologie (Bearbeitungszeit 60 Minuten);

-     Rechnungswesen (Bearbeitungszeit 60 Minuten).

(3)  Eine praktische Prüfung ist abzulegen

a)   im Schwerpunkt Schnitt in den Fächern:

-     Kollektionsgestaltung (Bearbeitungszeit 240 Minuten);

-     Industrieschnitt (Bearbeitungszeit 450 Minuten);

-     Verarbeitungstechnik (Bearbeitungszeit 120 Minuten);

b)   im Schwerpunkt Entwurf in den Fächern:

-     Kollektionsgestaltung (Bearbeitungszeit 450 Minuten);

-     Industrieschnitt (Bearbeitungszeit 240 Minuten);

-     Verarbeitungstechnik (Bearbeitungszeit 120 Minuten).

(4)   Die Aufgaben für die schriftliche Prüfung werden von der Schulaufsichtsbehörde gestellt. Bei mehreren für ein Fach zur Wahl gestellten Aufgaben wählt der/die Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den fachlich zuständigen Lehrkräften des Prüfungsausschusses drei Tage vor der Prüfung aus. Die Aufgaben für die praktische Prüfung werden vom Prüfungsausschuss gestellt.

(5)   Die zugelassenen Hilfsmittel werden den Schülern/Schülerinnen rechtzeitig mitgeteilt.

§ 19 Mündliche Prüfung

(1)   Schüler/Schülerinnen können sich freiwillig der mündlichen Prüfung unterziehen

1.   in einem Fach der schriftlichen Prüfung, wenn sich die Noten der schriftlichen Prüfung und des Jahresfortgangs um eine, drei oder fünf Stufen unterscheiden und nach Auffassung des Prüfungsausschusses die schlechtere Note festzusetzen wäre,

2.   in einem sonstigen Pflichtfach, mit Ausnahme der Fächer der praktischen Abschlussprüfung, wenn die Leistungen mit der Jahresfortgangsnote 5 oder 6 bewertet worden sind.

Hat der Prüfungsausschuss einen Ausgleich zwischen den Gesamtnoten verschiedener Fächer herbeigeführt, so entfällt in diesen Fächern die Möglichkeit einer freiwilligen mündlichen Prüfung.

(2)   Schüler/Schülerinnen haben sich der mündlichen Prüfung zu unterziehen, wenn nach den besonderen Umständen des Falls der Leistungsstand in einem Pflichtfach nach dem Urteil des Prüfungsausschusses durch die Noten des Jahresfortgangs und die Noten der schriftlichen Prüfung nicht geklärt erscheint, es sei denn, dass der Prüfungsausschuss bereits von sich aus zwischen den Gesamtnoten einen Ausgleich herbeiführt.

(3)   Der Prüfungsausschuss stellt fest, ob die Voraussetzungen für die Teilnahme an der mündlichen Prüfung vorliegen. Steht fest, dass das Abschlusszeugnis zu versagen ist, so wird von der mündlichen Prüfung abgesehen.

(4)   Soweit Schüler/Schülerinnen zur Teilnahme an der mündlichen Prüfung berechtigt oder verpflichtet sind, ist ihnen dies unverzüglich, spätestens am zweiten Kalendertag vor Beginn der mündlichen Prüfung bekannt zu geben. Die schriftliche Erklärung, an der Prüfung gemäß Abs. 1 teilnehmen zu wollen, muss dem/der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bis zu einem von ihm/ihr festgelegten Termin zugehen. Die mündliche Prüfung ist nach einem den Schülern/Schülerinnen bekannt zu gebenden Zeitplan durchzuführen.

(5)   Die mündliche Prüfung ist eine Einzelprüfung. Sie erstreckt sich auf den gesamten Unterrichtsstoff des Fachs. Die Prüfungszeit soll im Allgemeinen für ein Fach 20 Minuten betragen.

§ 20 Bewertung der Prüfungsleistungen

(1)   Die schriftlichen Prüfungsarbeiten werden von je zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses bewertet, die der/die Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt. Kommt eine Einigung nicht zustande, wird die Note vom/von der Vorsitzenden oder einem/einer durch ihn/sie bestimmten/bestimmte Prüfer/Prüferin festgesetzt. Die Bewertungen sind zu unterzeichnen. Bei Abweichungen sind sie kurz zu begründen.

(2)   Die Leistungen in der praktischen und mündlichen Prüfung bewertet der zuständige Ausschuss.

§ 21 Festsetzung des Prüfungsergebnisses

(1)   Nach Abschluss der Prüfungen setzt der Prüfungsausschuss die Gesamtnoten fest. In Fächern, die Gegenstand der Abschlussprüfung waren, wird die Gesamtnote aus der Jahresfortgangsnote und der Prüfungsnote ermittelt. Bei der Bildung zur Prüfungsnote zählt die Note der schriftlichen Prüfung zweifach, die Note der mündlichen Prüfung einfach. Die Jahresfortgangsnote und die Prüfungsnote sind gleichwertig. Bei einem Durchschnitt von n,5 gibt in der Regel in Fächern der schriftlichen und praktischen Prüfung die Prüfungsnote den Ausschlag. In Fächern, in denen nur mündlich geprüft wurde, gibt bei einem Durchschnitt von n,5 die Jahresfortgangsnote den Ausschlag.

Als Gesamtnote gilt in Fächern, die nicht Gegenstand der Abschlussprüfung waren, die Jahresfortgangsnote.

(2)   Aufgrund der Gesamtnoten entscheidet der Prüfungsausschuss über das Bestehen der Abschlussprüfung. Die Abschlussprüfung ist nicht bestanden, wenn in einem Fach der schriftlichen oder praktischen  Abschlussprüfung eine schlechtere Gesamtnote als 4 oder wenn in einem anderen Pflichtfach die Gesamtnote 6 oder in zwei anderen Pflichtfächern die Gesamtnote 5 erzielt wurde oder an Stelle einer Note eine Bemerkung gemäß § 13 Abs. 3 erteilt wurde.

§ 22 Abschlusszeugnis

(1)   Prüfungsteilnehmer/Prüfungsteilnehmerinnen, die die Abschlussprüfung bestanden haben, erhalten ein Abschlusszeugnis. Das Abschlusszeugnis enthält die Gesamtnoten der Fächer des Schuljahres, eine Prüfungsgesamtnote und die zuerkannte Berufsbezeichnung.

Neben dem Abschlusszeugnis erhalten die Prüfungsteilnehmer/Prüfungsteilnehmerinnen eine Urkunde.

(2)   Die Prüfungsgesamtnote wird aus der Summe der Gesamtnoten der Pflichtfächer geteilt durch die Summe der Pflichtfächer auf zwei Dezimalstellen errechnet. Als Prüfungsgesamtnote erhalten die Prüfungsteilnehmer/Prüfungsteilnehmerinnen die Note

„sehr gut“

 

mit einer Prüfungsgesamtnote

bis 1,50,

„gut“

 

mit einer Prüfungsgesamtnote

von 1,51 bis 2,50,

„befriedigend“

 

mit einer Prüfungsgesamtnote

von 2,51 bis 3,50,

„ausreichend“

 

mit einer Prüfungsgesamtnote

von 3,51 bis 4,50.

(3)   Schüler/Schülerinnen, die sich der Abschlussprüfung ohne Erfolg unterzogen haben, erhalten ein Jahreszeugnis, das die Leistungen im letzten Schuljahr ohne Einbeziehung der Abschlussprüfung, eine Bemerkung über die erfolglose Teilnahme an der Abschlussprüfung und einen Hinweis enthält, ob die Abschlussprüfung gemäß Art. 54 Abs. 6 Satz 1 BayEUG noch einmal oder nicht mehr wiederholt werden darf.

(4)   Über das Abschlusszeugnis und über das Jahreszeugnis gemäß Abs. 3 beschließt der Prüfungsausschuss. Die Genehmigung nach Art. 54 Abs. 6 Satz 2 BayEUG erteilt die Schulaufsichtsbehörde.

(5)   Eine allgemeine Beurteilung nach Art. 54 Abs. 5 Satz 3 BayEUG wird nicht aufgenommen.

(6)   Eine bestandene Abschlussprüfung kann nicht wiederholt werden.

(7)   Die Schule kann ein Abschlusszeugnis oder eine Bescheinigung über die Dauer des Schulbesuchs zurückbehalten, wenn ein vom Schüler/von der Schülerin zurückzugebendes Lernmittel oder sonstiges Schuleigentum trotz wiederholter Mahnung weder zurückgegeben noch zu seinem Zeitwert ersetzt wird.

(8)   Die Zeugnisse und die Urkunde müssen den von der Schule mit Zustimmung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus sowie des Referats für Bildung und Sport der Landeshauptstadt München erstellten Mustern entsprechen.

§ 23 Verhinderung an der Teilnahme

(1)   Erkrankungen, welche die Teilnahme eines Schülers/einer Schülerin an der Abschlussprüfung verhindern, sind unverzüglich durch ärztliches Zeugnis nachzuweisen; die Schule kann die Vorlage eines schulärztlichen Zeugnisses verlangen.

(2)   Hat sich ein Schüler/eine Schülerin der Prüfung oder einem Prüfungsteil unterzogen, so können nachträglich gesundheitliche Gründe, denen zufolge die Prüfungsleistung nicht gewertet werden soll, nicht anerkannt werden.

(3)   Versäumt ein Schüler/eine Schülerin eine Prüfung, so wird die Note 6 erteilt, es sei denn, er/sie hat das Versäumnis nicht zu vertreten. Dies gilt auch in Fällen der freiwilligen mündlichen Prüfung, es sei denn, dem/der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder des zuständigen Unterausschusses geht vor dem angesetzten Prüfungstermin eine schriftliche Rücktrittserklärung zu.

§ 24 Nachholung der Abschlussprüfung

Schüler/Schülerinnen, die an der Abschlussprüfung in allen oder einzelnen Fächern infolge eines von ihnen nicht zu vertretenden Grundes nicht teilnehmen konnten, können die Abschlussprüfung oder die nicht abgelegten Teile der Prüfung mit Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde nachholen.

Die Schulaufsichtsbehörde stellt die schriftlichen Aufgaben und legt den Nachtermin fest, an dem die Prüfung nachgeholt wird. Der Nachtermin muss spätestens sechs Monate nach Beginn der Abschlussprüfung abgeschlossen sein.

§ 25 Unterschleif

Es gilt § 37 FSO.

SECHSTER TEIL

Schulleiter/Schulleiterin, Lehrerkonferenz, Einrichtungen zur Mitgestaltung des schulischen Lebens, Veranstaltungen und Tätigkeiten nicht zur Schule gehöriger Personen, Erhebungen

§ 26 Schulleiter/Schulleiterin, Lehrerkonferenz

Es gilt für

1.     Schulleiter, Schulleiterin § 51 FSO,

2.     Aufgaben der Lehrerkonferenz § 52 FSO,

3.     Sitzungen § 53 FSO,

4.     Einberufung § 54 FSO,

5.     Teilnahmepflicht § 55 FSO,

6.     Tagesordnung § 56 FSO,

7.     Beschlussfähigkeit § 57 FSO,

8.     Stimmberechtigung § 58 FSO,

9.     Beschlussfassung § 59 FSO,

10.  Niederschrift § 60 FSO.

§ 27 Einrichtung zur Mitgestaltung des schulischen Lebens

Es gilt für

1.   Allgemeines § 61 FSO,

2.   Klassensprecher/Klassensprecherinnen, Klassensprecherversammlung § 63 FSO,

3.   Schülersprecher/Schülersprecherinnen, Schüleraustausch § 64 FSO entsprechend mit der Maßgabe, dass ein/eine erster/erste, zweiter/zweite und dritter/dritte Schülersprecher/Schülersprecherin gewählt wird und diese den Schülerausschuss bilden,

4.   Verbindungslehrkräfte § 68 BFSOHwKiSo entsprechend,

5.   Finanzierung und finanzielle Abwicklung von Veranstaltungen der SMV § 65 FSO,

6.   Schülerzeitung § 72 BFSOHwKiSo entsprechend,

7.   Abschluss von Rechtsgeschäften § 73 BFSOHwKiSo.

§ 28 Veranstaltungen nicht zur Schule gehöriger Personen, Erhebungen

Es gilt für

1.     Veranstaltungen nicht zur Schule gehöriger Personen, Informationsbesuche § 67 FSO,

2.     Sammlungen § 68 FSO,

3.     Pausenverkauf, Sammelbestellungen § 85 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BFSOHwKiSo,

4.     Druckschriften und Plakate § 70 FSO,

5.     Bild-, Film-, Fernseh- und Tonaufnahmen § 71 FSO,

6.     Erhebungen § 72 FSO,

7.     Finanzielle Abwicklung sonstiger schulischer Veranstaltungen § 93 BFSOHwKiSo.

SIEBTER TEIL

Folgen von Pflichtverletzungen

§ 29 Ordnungsmaßnahmen und sonstige Erziehungsmaßnahmen, Entlassung

Es gilt für

1.         Ordnungsmaßnahmen und sonstige Erziehungsmaßnahmen § 73 FSO,

2.         Entlassung § 74 FSO.

ACHTER TEIL

Schlussvorschriften, In-Kraft-Treten

§ 30 Schlussvorschriften

Für die Schulaufsicht gilt § 75 FSO.

§ 31 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten, Übergangsregelung

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Gleichzeitig treten alle Vorschriften der Schul- und Prüfungsordnung der Deutschen Meisterschule für Mode der Landeshauptstadt München – Satzung – vom 5. Oktober 1970, soweit sie die Fachschule für Schnitt und Entwurf betreffen, außer Kraft. Die bei In-Kraft-Treten dieser Satzung geführte Klasse 2, die im Februar 1997 den Unterricht aufgenommen hat, wird weiterhin nach der bisher verwendeten Stundentafel unterrichtet. Bei der staatlichen Abschlussprüfung werden diese Schüler/Schülerinnen in den bisher geprüften Fächern mit den bisherigen Prüfungszeiten geprüft.


Anlage 1

Stundentafel für die Fachschule für Schnitt und Entwurf der Deutschen Meisterschule für Mode

 

Pflichtfächer

Schwerpunkt Schnitt

Wochenstunden

Schwerpunkt Entwurf

Wochenstunden

Fachtheoretischer Lernbereich

 

 

 

 

 

Mode- und Kulturgeschichte

1

1

Arbeitsvorbereitung und Kalkulation

2

2

Betriebsorganisation und Betriebspsychologie

2

2

Maschinenkunde

1

1

Materialkunde

1

1

Rechnungswesen

2

2

 

 

 

Fachpraktischer Lernbereich*

 

 

 

 

 

Kollektionsgestaltung*

7

13

Industrieschnitt*

16

10

Verarbeitungstechnik*

7

7

Anzahl der Unterrichtsstunden

39

39


 

Wahlfächer werden gemäß § 9 Abs. 3 von der Schule selbst bestimmt.

 

* Fachpraktischer Unterricht = geteilter Unterricht