Satzung der Landeshauptstadt München über die Zulassung zur Fachschule für Druck- und Medientechnik und Papiertechnik

vom 27. Mai 1994

Stadtratsbeschluss:                                     02.03.1994

Genehmigung des Bayerischen
Staatsministeriums für Unterricht
und Kultus, Wissenschaft und
Kunst
(Nr. VII/13-14/71092):                            13.05.1994

Änderungen:                                                  10.06.1994 (MüABl. S. 196)


Genehmigung des Bayerischen
Staatsministeriums für Unterricht
und Kultus                                            19.05.2020
(Az: VI.8_BO9201.0-5/3/19)

Änderungen:                                                  26.05.2020 (MüABl. S. 367)

Die Landeshauptstadt München erlässt aufgrund von Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 06.01.1993 (GVBl. S. 65, BayRS 2020-1-1-I), geändert durch Gesetz vom 18.06.1993 (GVBl. S. 392), i.V.m. Art. 23 Abs. 4 Satz 2 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen vom 29.02.1988 (GVBl. S. 61, BayRS 2230-1-1-K) folgende Satzung:

§ 1 Aufgabe der Schule

(1) Die Fachschule für Druck- und Medientechnik und Papiertechnik ist eine Fachschule im Sinne des Art. 15BayEUG. Träger der Schule ist die Landeshauptstadt München.

(2) Aufgabe der Schule ist eine vertiefte berufliche Fortbildung, die die Schülerinnen und Schüler zur Prüfung zur „staatlich geprüften Druck- und Medientechnikerin“ bzw. zum „staatlich geprüften Druck- und Medientechniker“ bzw. zur „staatlich geprüften Papiertechnikerin“ bzw. zum „staatlich geprüften Papiertechniker“ führt.

(3) Die Satzung regelt die Zulassung zur Fachschule für Druck- und Medientechnik und Papiertechnik. Es gilt die Schulordnung für die Fachschulen (Fachschulordnung - FSO vom 15.05.2017(GVBl. S. 186), zuletzt geändert durch § 3 der Verordnung vom 12.02.2020 (GVBl. S. 126), in der jeweils gültigen Fassung.

§ 2 Zulassungsbeschränkungen

(1) Pro Schuljahr werden in die Fachrichtung Druck- und Medientechnik bis zu 28 Schülerinnen und Schüler neu aufgenommen, in die Fachrichtung Papiertechnik bis zu 24 Schülerinnen und Schüler neu aufgenommen. Diese Zahlen ermitteln sich aus den für die jeweilige Fachschule zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten und dem für einen Arbeits- und Werkstattplatz benötigten Raum. Melden sich für beide Fachrichtungen insgesamt weniger als 16 Schülerinnen und Schüler an, so wird nur dann eine Eingangsklasse gebildet, wenn mindestens 6 Anmeldungen von Schülerinnen und Schülern einer Ausbildungsrichtung (Druck- und Medientechnik oder Papiertechnik) vorliegen.

(2) Übersteigt die Zahl der Bewerberinnen/Bewerber die Zahl der nach Abs. 1 verfügbaren Plätze, so wird nach § 3 verfahren. Das Zulassungsverfahren gilt für die Zulassung in den jeweils folgenden ersten Ausbildungsabschnitt.

§ 3 Zulassungsverfahren

(1) Die Bewerberinnen/Bewerber haben sich bis spätestens 30. April des Jahres, in dem sie in die Schule eintreten wollen, schriftlich bei der Schulleitung anzumelden. Bei der Anmeldung sind die nach § 5 FSO erforderlichen Zeugnisse und Nachweise sowie ein schriftlicher Lebenslauf vorzulegen. Können die Unterlagen nicht schon bei der Anmeldung vorgelegt werden, so müssen sie spätestens zu einem von der Schulleitung festgelegten Termin, der vor Unterrichtsbeginn liegen muss, nachgereicht werden.

(2) Die unter Berücksichtigung von Abs. 3 und 4 verfügbaren Plätze werden in der Reihenfolge der nach Abs. 8 ermittelten Gesamtpunktzahl vergeben.

Bei Punktegleichheit entscheidet zunächst die Dauer der einschlägigen beruflichen Tätigkeit und bei weiterer Gleichheit das höhere Lebensalter.

(3) Die verfügbaren Plätze verringern sich um die Zahl der Schülerinnen/Schüler, die das Schuljahr wiederholen.

(4) Auf schriftlichen Antrag können bis zu zwei Plätze jeder Fachschule an Bewerberinnen/Bewerber vergeben werden, für die die Nichtaufnahme eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde.

(5) Eine außergewöhnliche Härte liegt vor, wenn eine Bewerberin/ein Bewerber nicht ausgewählt worden ist und die Ablehnung des Aufnahmeantrags für sie/ihn mit Nachteilen verbunden wäre, die bei Anlegung eines strengen Maßstabes über das Maß der mit der Ablehnung üblicherweise verbundenen Nachteile in unzumutbarer Weise hinausgehen.

(6) Im Zulassungsverfahren wird

1.     die sich aus dem Abschlusszeugnis der Berufsschule ergebende Durchschnittsnote

1

mit

5

Punkten

1,5

mit

4

Punkten

2

mit

3

Punkten

2,5

mit

2

Punkten

3

mit

1

Punkt,

2.     jedes (volle) Jahr einer einschlägigen beruflichen Tätigkeit, das über die nach § 5 Abs. 1 Satz 2 FSO geforderte Mindestzeit hinausgeht, mit 4 Punkten, höchstens jedoch mit 16 Punkten (4 Jahre),

3.     die in der Berufsausbildungsabschlussprüfung erzielte Note der Kenntnisprüfung

1

mit

5

Punkten

1,5

mit

4

Punkten

2

mit

3

Punkten

2,5

mit

2

Punkten

3

mit

1

Punkt,

bewertet.

(7) Aufgrund der nach Abs. 6 ermittelten Punkte werden die ersten 60 Bewerberinnen/Bewerber zur Zulassungsprüfung geladen.

(8) Die Zulassungsprüfung findet zu einem von der Schule festgesetzten Termin statt.

Geprüft wird in den Fächern

-          Deutsch

-          Fachtheorie und

-          Technische Mathematik.

Die Aufgaben werden von der Prüfungskommission gestellt. Diese besteht aus der Schulleiterin/dem Schulleiter und den für die Prüfungsfächer zuständigen Lehrkräften.

In jedem Fach können bis zu 100 Punkte, insgesamt also bis zu 300 Punkte erreicht werden.

§ 4 Rücktritt

Tritt eine Bewerberin/ein Bewerber vor Schulbeginn zurück oder tritt sie/er die Ausbildung am ersten Schultag nicht an, ohne innerhalb der folgenden drei Schultage eine ausreichende Entschuldigung vorzulegen, erlischt der Anspruch auf einen Ausbildungsplatz. Die/der nach der Gesamtpunktzahl nächste Bewerberin/Bewerber rückt nach.

§ 5 Bescheid über die Zulassung

Alle Bewerberinnen/Bewerber, die am Zulassungsverfahren teilgenommen haben, erhalten einen schriftlichen Bescheid. Ablehnende Bescheide sind mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.

§ 6 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.