Satzung der Landeshauptstadt München über die Aufnahmevoraussetzungen und Zulassungsbedingungen zur Fachschule für Orthopädie-Technik (Meisterschule)
vom 30. August 1991
Stadtratsbeschluss: 20.02.1991
Genehmigung des Bayer.
Staatsministeriums für
Unterricht, Kultus,
Wissenschaft und Kunst
(Nr. VII/13-14/39875): 02.04.1991
Bekanntmachung: 10.09.1991 (MüABl. S. 234)
Änderung: 23.02.2005
(MüABl. S. 126)
Genehmigung
des Bayer.
Staatsministeriums für
Unterricht und Kultus
(Nr. VII.9-5 0 9210M40-5-7.2
289):
27.01.2005
Die Landeshauptstadt München erlässt aufgrund von Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11.09. 1989 (GVBl. S. 585, BayRS 2020-1-1-I), geändert durch Gesetz vom 10.08.1990 (GVBl. S. 268) i.V.m. Art. 23 Abs. 4 Satz 2 und Art. 66 Abs. 1 Satz 2 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29.02.1988 (GVBl. S. 61, BayRS 2230-1-1-K) folgende Satzung:
§ 1 Aufgaben der Schule
(1) Die Fachschule für Orthopädie-Technik (Meisterschule) ist eine Fachschule im Sinne der Art. 6 Abs. 2 Nr. 2 d und Art. 15 BayEUG. Träger der Schule ist die Landeshauptstadt München.
(2) Die Satzung regelt die Aufnahmevoraussetzungen und die Zulassungsbedingungen für die Fachschule für Orthopädie-Technik (Meisterschule).
(3) Aufgabe der Schule ist eine vertiefte Weiterbildung, die die Schüler und Schülerinnen dazu befähigt, die Meisterprüfung im Orthopädiemechaniker- bzw. Bandagistenhandwerk abzulegen.
(4) Die Ausbildung dauert ein Jahr.
§ 2 Aufnahmevoraussetzungen
(1) In die Fachschule für Orthopädie-Technik (Meisterschule) werden pro Jahr bis zu 25 Schüler/Schülerinnen neu aufgenommen. Die Aufnahmezahl ermittelt sich aus den für die Fachschule zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten und dem für einen Arbeits- bzw. Werkstattplatz benötigten Raum.
(2) Die Aufnahme setzt voraus, dass die Bewerberin/der Bewerber zum Anmeldetermin die jeweils geltenden gesetzlichen Voraussetzungen zur Zulassung zur Meisterprüfung erfüllt.
(3) Übersteigt die Zahl der Bewerber/Bewerberinnen die Zahl der nach Abs. 1 verfügbaren Plätze, so wird nach § 3 verfahren. Das Aufnahmeverfahren gilt für die Aufnahme in das jeweils folgende Schuljahr.
§ 3 Auswahlverfahren
(1) Die verfügbaren Plätze werden in der Reihenfolge der gemäß Abs. 4 ermittelten Gesamtpunktzahl an die Bewerber/Bewerberinnen vergeben, die in der Aufnahmeprüfung (§ 4) mindestens die Note ausreichend erzielt haben.
(2) Auf schriftlichen Antrag können zwei Plätze (10 v. H.) der Schule an Bewerber/Bewerberinnen vergeben werden, für die die Nichtaufnahme eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde, sofern sie die Aufnahmeprüfung bestanden haben.
(3) Eine außergewöhnliche Härte liegt vor, wenn ein Bewerber/eine Bewerberin nicht ausgewählt worden ist und die Ablehnung des Aufnahmeantrages für ihn/sie mit Nachteilen verbunden wäre, die bei Anlegung eines strengen Maßstabes über das Maß der mit der Ablehnung üblicherweise verbundenen Nachteile in unzumutbarer Weise hinausgehen.
(4) Beim Auswahlverfahren wird
1. jedes volle Jahr einer einschlägigen beruflichen Tätigkeit nach der Gesellenprüfung mit 3 Punkten, höchstens jedoch mit 9 Punkten;
2. die in der Aufnahmeprüfung (§ 4) erzielte Note
„sehr gut“ |
mit |
16 |
Punkten |
„gut“ |
mit |
12 |
Punkten |
„befriedigend“ |
mit |
8 |
Punkten |
„ausreichend“ |
mit |
4 |
Punkten |
und
3. ein
abgeleisteter Wehr- bzw. Ersatzdienst mit 1,5 Punkten
bewertet;
4. für den Sieger/die Siegerin im praktischen Leistungswettbewerb der Handwerksjugend auf
Bundesebene |
2 Punkte |
Landesebene |
1 Punkt |
Kammerebene |
1 Punkt |
vergeben.
Diese Punkte werden nur für die Dauer von fünf Jahren nach Abschluss des Leistungswettbewerbes vergeben.
(5) Bei Punktegleichheit entscheidet zunächst die in der Gesellenprüfung bzw. einem als gleichwertig anerkannten Abschluss erzielte Note, bei erneuter Punktegleichheit die Dauer der einschlägigen beruflichen Tätigkeit im Anschluss an die Gesellenzeit und bei weiterer Punktegleichheit das höhere Lebensalter.
§ 4 Aufnahmeprüfung
(1) In der Aufnahmeprüfung für Orthopädiemechaniker und Bandagisten sind je eine schriftliche Arbeit in Fachtheorie, in der Technischen Mathematik und im Technischen Zeichnen sowie zwei Arbeitsproben zu fertigen.
(2) Der Termin für die Aufnahmeprüfung wird von der Fachschule festgesetzt.
(3) Die Aufgaben werden von der Schule erstellt und entsprechend § 27 der Meisterprüfungsordnung der Handwerkskammer für Oberbayern (Deutsche Handwerkszeitung Nr. 15/16 vom 9. August 1974) von zwei von der Schulleitung zu bestimmenden Lehrkräften der Schule bewertet.
§ 5 Rücktritt/Nachträgliche Aufnahme
(1) Tritt ein Bewerber/eine Bewerberin vor Schulbeginn zurück oder tritt er/sie die Ausbildung am ersten Schultag nicht an, ohne innerhalb der folgenden drei Schultage eine ausreichende Entschuldigung vorzulegen, erlischt der Anspruch auf einen Ausbildungsplatz und der Bewerber/die Bewerberin mit der nächsthöheren Gesamtpunktzahl rückt nach.
(2) Eine nachträgliche Aufnahme ist auch bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nur während der ersten sechs Wochen nach Unterrichtsbeginn möglich.
§ 6 Bescheid über die Aufnahme
Alle Bewerber, die am Zulassungsverfahren teilgenommen haben, erhalten einen schriftlichen Bescheid über die Aufnahme an der Schule. Ablehnende Bescheide sind mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
§ 7 Anmeldetermin
Die Bewerber/Bewerberinnen haben sich bis spätestens 30. November des Vorjahres, in dem sie in die Schule eintreten wollen, schriftlich bei der Schulleitung anzumelden. Bei der Anmeldung sind die nach § 2 erforderlichen Nachweise vorzulegen. Können die Unterlagen nicht schon bei der Anmeldung vorgelegt werden, so müssen sie spätestens zum Termin der Aufnahmeprüfung bzw. zu einem von der Schulleitung festgesetzten Termin, der vor Unterrichtsbeginn liegen muss, nachgereicht werden.
§ 8 In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.