Satzung der Landeshauptstadt München über die Zulassung zur Städtischen Fachschule für Bautechnik

vom 19. März 2003

Stadtratsbeschluss:                         19.02.2003

Bekanntmachung:                            10.04.2003 (MüABl. S. 90)

Änderungen:                                      26.05.2020 (MüABl. S. 365)


Genehmigung des Bayerischen
Staatsministeriums für Unterricht
und Kultus                                19.05.2020
(Az: VI.8-BO9201.0-5/3/19)                               

Die Landeshauptstadt München erlässt auf Grund von Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.12.2002 (GVBl. S. 962), i.V.m. Art. 44 Abs. 4 Satz 1, Satz 2 3. Halbsatz des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.05.2000 (GVBl. S. 414, ber. S. 632, BayRS 2230-1-1-UK), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.07.2002 (GVBl. S. 326), folgende Satzung:

§ 1 Aufgaben der Schule

(1) Die Städtische Fachschule für Bautechnik ist eine Fachschule im Sinne des Art. 15 BayEUG. Träger der Schule ist die Landeshauptstadt München.

(2) Aufgabe der Schule ist eine vertiefte berufliche Fortbildung, welche die Schülerinnen und Schüler zur Prüfung zur staatlich geprüften Bautechnikerin/zum staatlich geprüften Bautechniker führt. Es gilt die Schulordnung für die Fachschulen (Fachschulordnung – FSO) vom 15. 05.2017 GVBl. S. 186), zuletzt geändert durch § 3 der Verordnung vom 12.02.2020 (GVBl. S. 126), in der jeweils gültigen Fassung.

§ 2 Zulassungsbeschränkung

(1) An der Städtischen Fachschule für Bautechnik ergeben sich folgende Kapazitäten:

Es werden fünf Klassen des ersten Schuljahres gebildet.

Die Schülerzahl beträgt höchstens 28 Schülerinnen/Schüler pro Klasse.

(2) Die verfügbaren Plätze verringern sich um die Zahl der Schülerinnen/Schüler, die das Schuljahr wiederholen.

(3) Übersteigt die Zahl der Bewerberinnen/Bewerber die Zahl der nach Abs. 1 und 2 verfügbaren Plätze, so findet vorbehaltlich Abs. 4 ein Auswahlverfahren nach § 3 statt.

(4) Auf schriftlichen, begründeten Antrag können bis zu 5 % der Plätze der Gesamtkapazität an Bewerberinnen/Bewerber vergeben werden, für die eine Nichtaufnahme eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. In dem Antrag sind die Härtefallgründe zu benennen und durch entsprechende Nachweise zu belegen. Es können nur Anträge berücksichtigt werden, die bis zum Ende des Anmeldetermins im Sinne von § 5 bei der Schule eingehen.

Eine außergewöhnliche Härte liegt vor, wenn eine Bewerberin/ein Bewerber nicht ausgewählt worden ist und die Ablehnung des Aufnahmeantrages für sie/ihn mit Nachteilen verbunden wäre, die bei der Anlegung eines strengen Maßstabs über das Maß der mit der Ablehnung üblicherweise verbundenen Nachteile in unzumutbarer Weise hinausgehen würden.

§ 3 Auswahlverfahren

(1) Die verfügbaren Plätze werden in der Reihenfolge der nach Abs. 2 ermittelten Gesamtpunktezahl vergeben. Bei Punktegleichheit entscheidet das Los. Zwischen den Bewerberinnen/Bewerbern wird eine Rangliste erstellt.

 (2) Im Auswahlverfahren werden folgende Punkte vergeben:

1.     Jedes volle Jahr einer einschlägigen beruflichen Tätigkeit mit Ausnahme der in § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FSO als allgemeine Aufnahmevoraussetzung geforderten einschlägigen beruflichen Tätigkeit wird mit 5 Punkten, höchstens jedoch mit 20 Punkten bewertet.

Die Durchschnittsnote aus dem Berufsschulabschlusszeugnis, der Fertigkeitsprüfung im Rahmen der Gesellenprüfung und der Kenntnisprüfung im Rahmen der Gesellenprüfung, wobei die Gewichtung zu gleichen Teilen erfolgt, wird wie folgt bewertet:

Note 1,00 mit 10 Punkten
Note 2,00   mit 5 Punkten
Note 3,00  mit 0 Punkten.

Zwischenwerte werden dezimal abgestuft, wobei 0,01 bei der Note 0,05 Bewertungspunkte entsprechen.

3.     Jedes volle Jahr der Kindererziehung wird mit 2 Punkten bewertet.

4.     Ein Sieg in praktischen Leistungswettbewerben des Deutschen Handwerks wird

auf Bundesebene mit 5 Punkten
auf Landesebene  mit 3 Punkten
auf Kammerebene mit 3 Punkten

            bewertet.

            Diese Punkte werden nur für die Dauer von fünf Jahren nach Abschluss des      Leistungswettbewerbs vergeben.

§ 4 Warteliste

(1) Alle abgewiesenen Bewerberinnen/Bewerber werden in eine Warteliste entsprechend ihrer Platzziffer eingetragen.

(2) Tritt eine/einer der aufgenommenen Bewerberinnen/Bewerber zurück oder unterbleibt eine Aufnahme wegen § 4 Abs. 2 FSO wird der frei gewordene Platz an die Bewerberin/den Bewerber vergeben, die/der in der Warteliste hinsichtlich der Platzziffer an nächster Stelle steht.

§ 5 Anmeldung

Die Bewerberinnen/Bewerber haben sich in der Zeit vom 01.01. bis 31.03. des Jahres, in dem sie in die Schule eintreten wollen, schriftlich bei der Schulleitung anzumelden.

§ 6 In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Satzung über die Zulassung zur Fachschule für Bautechnik vom 23. Juli 1991 (MüABl. S. 205) außer Kraft.