Satzung der Landeshauptstadt München über die Zulassung zur Städtischen Fachschule für Farb- und Lacktechnik

vom 28.04.2016 

Stadtratsbeschluss:                         25.02.2016

Genehmigung des Bayerischen
Staatsministeriums für Bildung
und Kultus, Wissenschaft und
Kunst vom                                                     20.04.2016

VI.8-B O 9210 M 14-5-7a.40329

Bekanntmachung:                            10.05.2016 (MüABl. S. 203)

                                                                       
                                                     

Die Landeshauptstadt München erlässt aufgrund von Art. 23 und 24 Abs. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.05.2015 (GVBl. S. 82), i.V.m. Art. 44 Abs. 4 Satz 2 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesens (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.05.2000 (GVBl. S. 414, ber. S. 632, BayRS 2230-1-1-UK), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.06.2015 (GVBl. S. 183), folgende Satzung:

§ 1 Aufgabe der Schule

(1) Die Städtische Fachschule für Farb- und Lacktechnik ist eine Fachschule im Sinne des Art. 15 des BayEUG.

(2) Aufgabe der Schule ist eine vertiefte Weiterbildung, welche die Schülerinnen und Schüler zur Prüfung zur staatlich geprüften Farb- und Lacktechnikerin bzw. zum staatlich geprüften Farb- und Lacktechniker führt.

(3) Die Satzung regelt die Zulassung zur Fachschule für Farb- und Lacktechnik. Es gilt die Schulordnung für zweijährige Fachschulen (FSO) in der jeweils gültigen Fassung.

§ 2 Zulassungsbeschränkung

(1) An der Städtischen Fachschule für Farb- und Lacktechnik werden ab dem Schuljahr 2016/2017 im Rahmen der räumlichen und personellen Kapazitäten zwei Klassen des ersten Schuljahres gebildet.

(2) In den Eingangsklassen werden jeweils höchstens 25 Schülerinnen und Schüler aufgenommen.

(3) Die Zahl der in die Eingangsklassen insgesamt aufzunehmenden Schülerinnen und Schüler verringert sich um die Anzahl derjenigen Schülerinnen und Schüler, welche die erste Jahrgangsstufe wiederholen.

(4) Übersteigt die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber die Zahl der nach Abs. 1 bis 3 verfügbaren Plätze, so findet ein Auswahlverfahren nach § 3 statt.

§ 3 Auswahlverfahren

(1) Die verfügbaren Plätze werden in der Reihenfolge der nach Abs. 3 ermittelten Gesamtpunktezahl vergeben. Bei Punktegleichheit entscheidet das Los. Zwischen den Bewerberinnen und Bewerbern wird eine Rangliste erstellt.

(2) Auf schriftlichen, begründeten Antrag kann ein Platz der Gesamtkapazität an eine Bewerberin bzw. einen Bewerber vergeben werden, für die bzw. den eine Nichtaufnahme eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Im Antrag sind die Härtefallgründe zu benennen und durch entsprechende Nachweise zu belegen. Es können nur Anträge berücksichtigt werden, die bis zum Ende des Anmeldetermins im Sinne von § 5 bei der Schule eingehen.

Eine außergewöhnliche Härte liegt vor, wenn eine Bewerberin bzw. ein Bewerber nicht ausgewählt worden ist und die Ablehnung des Aufnahmeantrags für sie bzw. ihn mit Nachteilen verbunden wäre, die bei der Anlegung eines strengen Maßstabs über das Maß der mit der Ablehnung üblicherweise verbundenen Nachteile in unzumutbarer Weise hinausgehen würde.

(3) Im Zulassungsverfahren wird

1.     jedes volle Jahr einer einschlägigen beruflichen Tätigkeit mit Ausnahme der in § 5 Abs. 2 der Schulordnung für zweijährige Fachschulen (FSO) als allgemeine Aufnahmevoraussetzung geforderten einschlägigen beruflichen Tätigkeit mit 4 Punkten, höchstens jedoch mit 16 Punkten bewertet.

2.     für die in der Gesellenprüfung erzielte Durchschnittsnote aus der Fertigkeits- und Kenntnisprüfung jeweils folgende Punkte vergeben:

Note 1,00 - 1,49

3 Punkte

Note 1,50 - 1,99

2,5 Punkte

Note 2,00 - 2,49

2 Punkte

Note 2,50 - 2,99

1,5 Punkte

ab Note 3,00

1 Punkt

 

3.     Für die Siegerin bzw. den Sieger im praktischen Leistungswettbewerb der Handwerksjugend werden bei Sieg auf
a) Bundesebene 2 Punkte,
b) Landesebene 1,5 Punkte,
c) Kammerebene 1 Punkt
vergeben.

§ 4 Warteliste

(1) Alle abgewiesenen Bewerberinnen und Bewerber werden in eine Warteliste entsprechend ihrer Platzziffer eingetragen.

(2) Tritt eine Bewerberin bzw. ein Bewerber zurück oder unterbleibt eine Aufnahme wegen § 5 Abs. 5 Satz 1 FSO, so wird der frei gewordene Platz an die Bewerberin bzw. den Bewerber vergeben, die bzw. der in der Warteliste hinsichtlich der Platzziffer an nächster Stelle steht.

§ 5 Anmeldung

Die Bewerberinnen und Bewerber haben sich bis zum letzten Tag des Monats Februar des Jahres, in dem sie in die Schule eintreten wollen, schriftlich bei der Schulleitung anzumelden.

§ 6 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.