Satzung der Landeshauptstadt München über die Errichtung einer städtischen Fachschule für Hauswirtschaft am Berufsbildungszentrum für Ernährung und Hauswirtschaft

vom 19. Juli 1979

Stadtratsbeschluss:                        30.05.1979

Genehmigung der
Regierung von Oberbayern
(Nr. 230-8017 e 2/79):                18.07.1979

Bekanntmachung:                            30.07.1979 (MüABl. S. 151)

Die Landeshauptstadt München erlässt aufgrund von Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 1978 (GVBl. S. 353), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. August 1978 (GVBl. S. 525), und Art. 6 Abs. 2 des Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (EUG) vom 9. März 1960 (GVBl. S. 19), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Juli 1977 (GVBl. S. 349), und Art. 52 Abs. 1 des Gesetzes über das berufliche Schulwesen vom 15. Juni 1972 (GVBl. S. 189), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. August 1978 (GVBl. S. 527), folgende Satzung:

§ 1  

(1) Mit Wirkung vom 1. August 1978 wird eine einjährige Fachschule für Hauswirtschaft errichtet.

(2) Die Schule wird dem Berufsbildungszentrum für Ernährung und Hauswirtschaft, Antonienstraße 6, angegliedert.

§ 2  

Mit Wirkung vom 1. August 1979 wird diese Fachschule als zweijährige Fachschule für Hauswirtschaft geführt.

§ 3  

Diese Satzung tritt in § 1 rückwirkend zum 1. August 1978 und im Übrigen am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.