Satzung über die Gebühr für die Teilnahme von Externen an der Abschlussprüfung zum Erwerb der Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfter Kinderpfleger/Staatlich geprüfte Kinderpflegerin“ an der Berufsfachschule für Kinderpflege der Landeshauptstadt München

vom 23. Oktober 2002

Stadtratsbeschluss:                             09.10.2002

Bekanntmachung:                                  11.11.2002 (MüABl. S. 616)

Änderung:                                04.11.2014 (MüABl. S. 838)
                                               25.10.2016 (MüABl. S. 434)

Die Landeshauptstadt München erlässt aufgrund von Art. 1, 2 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Satz 1 Kommunalabgabengesetz (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 04. April 1993 (GVBl. S. 264, BayRS 2024-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. April 2001 (GVBl. S. 140), folgende Satzung:

§ 1 Gebühr; Gebührenschuldner

(1) Antragsteller/Antragstellerinnen zur Teilnahme an der Abschlussprüfung zum Erwerb der Bezeichnung „Staatlich geprüfter Kinderpfleger/Staatlich geprüfte Kinderpflegerin“ an der Berufsfachschule für Kinderpflege der Landeshauptstadt München haben hierfür eine Bearbeitungs- und eine Prüfungsgebühr zu entrichten, wenn sie nicht die Berufsfachschule für Kinderpflege der Landeshauptstadt München besucht haben oder zwar die städtische Berufsfachschule für Kinderpflege besucht haben, aber sich die Abschlussprüfung nicht am Ende des zweiten besuchten Ausbildungsjahres unmittelbar anschließt und es sich nicht um einen Nachtermin zur Prüfungswiederholung handelt.

(2) Die Bearbeitungsgebühr dient zur Deckung der durch die Prüfung der Zulassungsgesuche und durch die Beratung der Bewerber verursachten Kosten. Die Prüfungsgebühren dienen zur Deckung der Kosten, die für die Erstellung der Prüfungsaufgaben, die Durchführung der Prüfung, die Vergütung der Prüfer und dem übrigen damit verbundenen Verwaltungsaufwand entstehen.

§ 2 Gebührenhöhe

(1) Die Bearbeitungsgebühr beträgt 100,-- Euro.

(2) Die Gebühr für die Prüfung zum „Staatlich geprüfter Kinderpfleger/Staatlich geprüfte Kinderpflegerin“ beträgt 1.300,-- Euro.

(3) Für Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer, welchen die Prüfungsgebühr gemäß Abs. 2 nicht im Rahmen einer anderweitigen öffentlichen Förderung ersetzt wird, wird die Prüfungsgebühr auf 100,-- Euro ermäßigt.

§ 3 Entstehen der Gebühr

(1) Die Bearbeitungsgebühr entsteht mit der Anmeldung zur Prüfung.

(2) Die Prüfungsgebühr entsteht mit dem Tag der Zulassung zur Prüfung.

§ 4 Fälligkeit der Gebühr

Die Bearbeitungs- und/oder Prüfungsgebühr wird mit der Zulassung zur Prüfung fällig. Sie ist spätestens zwei Wochen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides zu entrichten.

§ 5 Absehen von der Gebührenerhebung

(1) Die Bearbeitungsgebühr wird bei jeder Anmeldung zur Prüfung erhoben. Die Bearbeitungsgebühr ermäßigt sich im Fall der Wiederholung der Prüfung auf 25,‑- Euro.

(2) Versäumt ein Prüfungsteilnehmer/eine Prüfungsteilnehmerin die gesamte Prüfung aus einem vom Prüfling nachweislich nicht zu vertretenden Grund, so wird ein Teil der Prüfungsgebühr in Höhe von 1.000,-- Euro zurückerstattet. Eine Grundgebühr in Höhe von 300,-- Euro wird für den angefallenen Aufwand bezüglich der Organisation des Prüfungstermins einbehalten. In den Fällen einer Gebührenermäßigung gemäß § 2 Abs. 3 beträgt die nach Satz 1 anteilige Rückerstattung der Prüfungsgebühr 75,--  Euro, die einzubehaltende Grundgebühr nach Satz 2 beträgt in diesen Fällen 25,-- Euro.

(3) Bei Abbruch der begonnenen Prüfung oder eines Prüfungsteils wird die Prüfungsgebühr zur Hälfte zurückerstattet, wenn der Prüfling den Abbruch nicht zu vertreten hat. Ein entsprechender Antrag muss spätestens 14 Tage nach Prüfungsende bei der Berufsfachschule für Kinderpflege eingegangen sein.

§ 6 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.