Schul- und Prüfungsordnung der Städtischen Berufsfachschule für Kommunikationsdesign und Modedesign der Landeshauptstadt München
(Berufsfachschule Kommunikationsdesign und Modedesign
[Schul- und Prüfungsordnung])

vom 24. Februar 2023

Stadtratsbeschluss:                                      21.12.2022

Genehmigung des                                        20.02.2023
Bayerischen Staatsministerium
für Unterricht und Kultus
(Az. VI.8-BO9210.0.M65.1784-3/3/6):
                                                        

Bekanntmachung:                                      10.03.2023 (MüABl. S. 179)

 

Die Landeshauptstadt München erlässt aufgrund von Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeinde­ordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBI. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.07.2022 (GVBl. S. 374), i.V. mit Art. 44 Abs. 4 Satz 2, 45 Abs. 2 Satz 3 und 89 Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.05.2000 (GVBl. S. 414, 632, BayRS 2230-1-1-K), zuletzt geändert durch Gesetz vom 05.07.2022 (GVBl. S. 308), folgende Satzung:

ERSTER TEIL


Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Schulordnung gilt für die Berufsfachschule für Kommunikationsdesign und Modedesign der Landeshauptstadt München. Die Schule ist eine Berufsfachschule im Sinne des Art. 13 BayEUG.

(2) Die Berufsfachschulordnung Ernährung und Versorgung, Kinderpflege, Sozialpflege, Hotel- und Tourismusmanagement, Informatik (Berufsfachschulordnung – BFSO) vom 11.03.2015 (GVBl. S. 30, BayRS 2236-4-1-9-K), zuletzt geändert durch Verordnung vom 01.08.2022 (GVBl. S. 494) in der jeweils gültigen Fassung, gilt entsprechend, soweit hier keine anderweitige Regelung getroffen ist.

§ 2 Ausbildungsziele

(1) Die Berufsfachschule für Kommunikationsdesign und Modedesign vermittelt vertiefte Kenntnisse und Fertigkeiten in der Konzeption und der Erstellung von visuellen Medien und Produkten aus den Bereichen Kommunikations- und Modedesign.

 

(2) Die Berufsfachschule wird ab dem Schuljahr 2023/24 mit zwei Fachrichtungen geführt:

a) Kommunikationsdesign

b) Modedesign

(3) Die Fachrichtungen unterscheiden sich durch Stundentafel, Prüfungsfächer, Prüfungszeiten
und Prüfungsinhalte. Ein Wechsel der Fachrichtungen ist nicht möglich. Es werden getrennte Auswahlverfahren durchgeführt.

(4) Die Ausbildung dauert drei Jahre im Vollzeitunterricht. Sie führt zu einem staatlichen Berufsabschluss. Bei Bestehen der Abschlussprüfung wird je nach gewählter Fachrichtung die Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfte Kommunikationsdesignerin“ oder „Staatlich geprüfter Kommunikationsdesigner“ oder „Staatlich geprüfte Modedesignerin“ oder „Staatlich geprüfter Modedesigner“ verliehen.

§ 3 Ausbildungsdauer

An der Berufsfachschule für Kommunikationsdesign und Modedesign beträgt die Ausbildungsdauer drei Schuljahre im Vollzeitunterricht.

ZWEITER TEIL

 

Wahl des schulischen Bildungswegs

§ 4 Aufnahmevoraussetzungen

(1) Pro Schuljahr werden in die Berufsfachschule für Kommunikationsdesign und Modedesign in der Fachrichtung Kommunikation bis zu 81 Schülerinnen und Schüler und in der Fachrichtung Mode 26 Schülerinnen und Schüler in die erste Jahrgangstufe aufgenommen. Die Zahl der verfügbaren Plätze verringert sich um die Zahl der Schülerinnen und Schüler, die die erste Jahrgangsstufe wiederholen.

(2) Die Aufnahme erfolgt in die erste Jahrgangsstufe und setzt voraus:

  1.  Nachweis eines mittleren Schulabschlusses (Original oder beglaubigte Abschrift);
  2.  Eine Mappe mit selbstständig gefertigten Arbeitsproben (vgl. § 6);
  3.  Teilnahme an einer Aufnahmeprüfung (vgl. § 7).

(3) Übersteigt die Zahl der Bewerbenden, die die Aufnahmevoraussetzungen nach Abs. 2 erfüllen, die Zahl der nach Abs. 1 verfügbaren Plätze, so wird nach § 9 verfahren. Das Aufnahmeverfahren gilt nur für die Aufnahme in das jeweils folgende Schuljahr.

§ 5 Anmeldung

(1) Der Anmeldetermin für das folgende Schuljahr wird jeweils zum Schuljahresbeginn von der Schule festgelegt. Die Schule gibt den Anmeldetermin bis zum 31.10. des Jahres örtlich in geeigneter Weise bekannt. Die Anmeldung für das folgende Schuljahr muss spätestens zu diesem Anmeldetermin bei der Schule eingegangen sein.

(2) Die Aufnahme ist schriftlich, bei Minderjährigen von den Erziehungsberechtigten, bei der Schule zu beantragen.

(3) Dem Aufnahmeantrag sind der nach § 4 Abs. 2 Nummer 1 erforderliche Nachweis (Original oder beglaubigte Kopie), ein schriftlicher Lebenslauf und zwei Lichtbilder beizufügen. Können die Unterlagen nicht schon bei der Anmeldung vorgelegt werden, müssen sie spätestens zum Termin der Aufnahmeprüfung bzw. zu einem von der Schulleitung festgesetzten Termin, der vor Unterrichtsbeginn liegen muss, nachgereicht werden.

 

§ 6 Arbeitsproben

(1) Alle Bewerbende haben spätestens bis zum Anmeldetermin eine Mappe mit   Arbeitsproben und eine schriftliche Erklärung, dass die Arbeiten selbstständig und ohne fremde Hilfe gefertigt wurden, abzugeben. Über die formalen Rahmenbedingungen der Mappe befindet der Prüfungsausschuss jährlich und gibt diese zusammen mit dem Anmeldetermin bekannt.

(2) Die Arbeitsproben sind praktische Arbeiten nach freier Wahl. Sie sollen Entwürfe und Skizzen in verschiedenen Techniken, Zeichnungen, Collagen und Fotos umfassen. Erkennbar werden soll die kreative und darstellerische Qualität der Bewerbenden. Bei Bewerbung für die Fachrichtung Modedesign soll zusätzlich das modische Verständnis der Bewerbenden erkennbar werden.

(3) Die Arbeitsproben werden von der Prüfungskommission (§ 8) bewertet und benotet. Für die Mappe können bis zu 100 Punkte vergeben werden. Die Ergebnisse werden einschließlich der Punktevergabe schriftlich festgelegt. Die Ergebnisse der Bewertung der Arbeitsproben werden den Bewerbenden schriftlich mitgeteilt.

(4) In der Fachrichtung Kommunikationsdesign werden die 163 besten Bewerbenden zur Aufnahmeprüfung zugelassen. In der Fachrichtung Modedesign werden die 52 besten Bewerbenden zur Aufnahmeprüfung zugelassen. Die Zulassung erfolgt in der Reihenfolge der erreichten Punkte. Wenn mehrere Bewerbende die niedrigste Punktzahl erreicht haben, bei der noch eine Zulassung erfolgen kann, werden alle diese punktgleichen Bewerbenden zur Aufnahmeprüfung zugelassen. Die Zahl der Teilnehmenden an der Auswahlprüfung erhöht sich entsprechend.

(5) Die Bewerbenden können ihre Arbeitsproben nach der Bewertung sofort abholen. Arbeitsproben, die nicht bis zum 01.10. des darauffolgenden Schuljahres abgeholt werden, werden vernichtet. Die Zustimmung der Bewerbenden gilt als erteilt.

§ 7 Aufnahmeprüfung

(1) Die Aufnahmeprüfung findet zu einem von der Schule festgesetzten Termin statt.
In der Aufnahmeprüfung sind mindestens zwei praktische Arbeiten aus dem gestalterischen Bereich anzufertigen; erkennbar werden sollen kreative und darstellerische Qualitäten und handwerkliche Fertigkeiten.
Mündlicher Teil der Aufnahmeprüfung ist ein Aufnahmegespräch mit einer Präsentation der Arbeiten der praktischen Prüfung. Die für die Aufnahmeprüfung zuständige Prüfungskommission (§ 8) legt jährlich die genauen Modalitäten fest.

(2) Die Aufgaben werden von der Prüfungskommission (§ 8) gestellt und bewertet. Für die praktischen Arbeiten einerseits und den mündlichen Teil der Aufnahmeprüfung andererseits können jeweils bis zu 50 Punkte, insgesamt also bis zu 100 Punkte erreicht werden.

(3) Die Ergebnisse der Aufnahmeprüfung werden schriftlich festgehalten. Die Prüfungsarbeiten verbleiben an der Schule.

§ 8 Prüfungskommission

Die für die Aufnahmeprüfung zuständige Prüfungskommission besteht aus der Schulleitung und den Lehrkräften der Berufsfachschule. Den Vorsitz in der Prüfungskommission hat die Schulleitung. Die oder der Vorsitzende kann für die Bewertung der Arbeiten aus den Mitgliedern des Prüfungsausschusses Unterausschüsse mit mindestens zwei Prüferinnen oder Prüfern bilden, von denen sie oder er eine oder einen zur oder zum Ausschussvorsitzenden bestimmt.
§ 19 gilt entsprechend.

§ 9 Auswahlverfahren

(1) Die Bewerbenden werden jeweils in der angestrebten Fachrichtung in der Reihenfolge der Summe der nach § 6 Abs. 3 und § 7 Abs. 2 erreichten Punkte zur Berufsfachschule zugelassen. Bei Punktegleichheit entscheidet das Los.

 

(2) Tritt eine zugelassene Bewerberin oder ein zugelassener Bewerber vor Schulbeginn zurück oder tritt sie oder er die Ausbildung am ersten Unterrichtstag nicht an, ohne spätestens am dritten Unterrichtstag den Nachweis zu erbringen, dass zwingende Gründe die Teilnahme am Unterricht verhindert haben, erlischt der Anspruch auf einen Ausbildungsplatz und die Bewerberin oder der Bewerber mit der nächsthöheren Punktezahl rückt nach.

(3) Eine nachträgliche Aufnahme ist auch bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nur während der ersten vier Wochen nach Unterrichtsbeginn möglich.

(4) Alle Prüfungsteilnehmenden, bzw. bei noch nicht volljährigen Teilnehmenden die Erziehungsberechtigten, erhalten zum frühestmöglichen Termin einen Bescheid über die erreichte Punktezahl mit der Mitteilung, ob sie zur Ausbildung zugelassen sind.

§ 10 Probezeit

Die endgültige Aufnahme ist abhängig vom Bestehen der Probezeit. Der Anspruch auf Zulassung nach § 9 entfällt damit.

DRITTER TEIL


Inhalte des Unterrichts

§ 11 Stundentafel

Für die Berufsfachschule für Kommunikationsdesign und Modedesign gilt die jeweils vom Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus genehmigte Stundentafel.

VIERTER TEIL

 

Grundsätze des Schulbetriebs

§ 12 Teilnahme

(1) Die Schülerinnen und Schüler sind zur pünktlichen und regelmäßigen Teilnahme am Unterricht und den sonstigen verbindlichen Schulveranstaltungen, wie z.B. schulische Ausstellungen, Präsentationen und Wettbewerbe, verpflichtet. Die durch die Teilnahme an verbindlichen Schulveranstaltungen entstehenden Auslagen müssen für alle zumutbar sein.

(2) Die Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, bei der Ausführung von Arbeiten für Präsentationen, Wettbewerbe und Ausstellungen, die im Interesse der Schülerinnen und Schüler liegen, mitzuwirken. Dies gilt jedoch nur, wenn die jeweiligen Veranstaltungen zur verbindlichen Schulveranstaltung erklärt wird und zum Zwecke der Ausbildung erforderlich ist oder sich die Mitwirkung auf vorbereitende Arbeiten beschränkt und im Rahmen des stundentafel- und lehrplanmäßigen Unterrichts erfolgt.

(3) Die im Unterricht aus schuleigenem Material angefertigten Arbeiten bleiben Eigentum der Schule. Arbeiten, die nicht mehr benötigt werden, können den Schülerinnen und Schülern (gegebenenfalls gegen Ersatz der Materialkosten) überlassen werden.

§ 13 Höchstausbildungsdauer

Die Höchstausbildungsdauer im Sinne von § 33 BFSO beträgt fünf Jahre.

FÜNFTER TEIL

 

Staatliche Abschlussprüfung

§ 14 Allgemeines

(1) Die Ausbildung wird durch eine staatliche Abschlussprüfung abgeschlossen. Der Abschluss­prüfung haben sich alle Schülerinnen und Schüler am Ende der dritten Jahrgangsstufe zu unterziehen. Eine Teilnahme an der Abschlussprüfung ist ausgeschlossen, solange eine Jahresfortgangsnote gemäß § 53 Abs. 2 BFSO in einem Prüfungsfach nicht festgelegt werden kann.

(2) Zur Abschlussprüfung an der Berufsfachschule für Kommunikationsdesign und Modedesign werden andere Bewerbende nicht zugelassen.

§ 15 Prüfungsausschuss

Mitglieder des Prüfungsausschusses sind alle Lehrkräfte, die während des Schuljahres in der dritten Jahrgangsstufe Unterricht in den Pflichtfächern erteilt haben. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann weitere Lehrkräfte oder andere geeignete Personen in den Prüfungsausschuss berufen. § 56 BFSO gilt entsprechend.

§ 16 Schriftliche und praktische Prüfung

(1) Die schriftliche und praktische Prüfung erstreckt sich auf den gesamten Unterrichtsstoff der in den Abs. 2 bis 5 genannten Pflichtfächer.

(2) In der Fachrichtung Kommunikationsdesign ist eine schriftliche Prüfung abzulegen in den Fächern Kunst- und Designgeschichte (Bearbeitungszeit 90 Minuten) sowie Marketing (Bearbeitungszeit 90 Minuten).

(3) In der Fachrichtung Modedesign ist eine schriftliche Prüfung abzulegen im Fach Mode- und Kulturgeschichte (Bearbeitungszeit 90 Minuten) sowie Modemarketing (Bearbeitungszeit 90 Minuten).

(4) In der Fachrichtung Kommunikationsdesign ist eine praktische Prüfung abzulegen im Fach Analoges und Digitales Gestalten (Bearbeitungszeit 450 Minuten) und im Fach Medienproduktion eine praktische Prüfung mit schriftlichem Prüfungsteil (Bearbeitungszeit 360 Minuten und 90 Minuten).

(5) In der Fachrichtung Modedesign ist eine praktische Prüfung abzulegen im Fach Analoges und Digitales Gestalten (Bearbeitungszeit 450 Minuten) und im Fach Moderealisation eine praktische Prüfung mit schriftlichem Prüfungsteil (Bearbeitungszeit 360 Minuten und 90 Minuten).

(6) Die Aufgaben für die praktische und die schriftlichen Prüfungen werden vom Prüfungsausschuss gestellt.

(7) Die zugelassenen Hilfsmittel werden den Schülerinnen und Schülern rechtzeitig mitgeteilt.

§ 17 Mündliche Prüfung

(1) Schülerinnen und Schüler können sich freiwillig der mündlichen Prüfung unterziehen

1. in einem Fach der schriftlichen Prüfung, wenn sich die Noten der schriftlichen Prüfung
und des Jahresfortgangs um eine, drei oder fünf Stufen unterscheiden und nach
Auffassung des Prüfungsausschusses die schlechtere Note festzusetzen wäre,

2. im Fach Englisch, wenn die Leistungen mit der Jahresfortgangsnote 5 oder 6 bewertet
worden sind.

Hat der Prüfungsausschuss einen Ausgleich zwischen den Gesamtnoten verschiedener Fächer herbeigeführt, so entfällt in diesen Fächern die Möglichkeit einer freiwilligen mündlichen Prüfung.

(2) Schülerinnen und Schüler haben sich der mündlichen Prüfung zu unterziehen, wenn nach den besonderen Umständen des Falls der Leistungsstand in einem Pflichtfach nach dem Urteil des Prüfungsausschusses durch die Noten des Jahresfortgangs und die Noten der schriftlichen Prüfung nicht geklärt erscheint, es sei denn, dass der Prüfungsausschuss bereits von sich aus zwischen den Gesamtnoten einen Ausgleich herbeiführt.

 

(3) Der Prüfungsausschuss stellt fest, ob die Voraussetzungen für die Teilnahme an der mündlichen Prüfung vorliegen. Steht fest, dass das Abschlusszeugnis zu versagen ist, so wird von der mündlichen Prüfung abgesehen.

(4) Soweit Schülerinnen und Schüler zur Teilnahme an der mündlichen Prüfung berechtigt oder verpflichtet sind, ist ihnen dies unverzüglich, spätestens am zweiten Kalendertag vor Beginn der mündlichen Prüfung bekanntzugeben. Die schriftliche Erklärung, an der Prüfung gemäß Abs. 1 teilnehmen zu wollen, muss der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bis zu einem von ihr oder ihm festgelegten Termin zugehen. Die mündliche Prüfung ist nach einem den Schülerinnen und Schülern bekanntzugebenden Zeitplan durchzuführen.

(5) Die mündliche Prüfung ist eine Einzelprüfung. Sie erstreckt sich auf den gesamten Unterrichtsstoff des Fachs. Die Prüfungszeit soll im Allgemeinen für ein Fach 20 Minuten betragen.

§ 18 Festsetzung des Prüfungsergebnisses

(1) Nach Abschluss der Prüfungen setzt der Prüfungsausschuss die Gesamtnoten fest. In Fächern, die Gegenstand der Abschlussprüfung waren, wird die Gesamtnote aus der Jahresfortgangsnote und der Prüfungsnote ermittelt. Bei der Bildung der Prüfungsnote zählt die Note der schriftlichen Prüfung zweifach, die Note der mündlichen Prüfung einfach. Die Jahresfortgangsnote und die Prüfungsnote sind gleichwertig. Bei einem Durchschnitt von n,5 gibt in der Regel in Fächern der schriftlichen und der praktischen Prüfung die Prüfungsnote den Ausschlag, in sonstigen Fächern die Jahresfortgangsnote. In Fächern, die nicht Gegenstand der Abschlussprüfung waren, gilt die Jahresfortgangsnote als Gesamtnote.

(2) Aufgrund der Gesamtnoten entscheidet der Prüfungsausschuss über das Bestehen der Abschlussprüfung. Die Abschlussprüfung ist nicht bestanden, wenn in einem Fach der schriftlichen oder der praktischen Prüfung eine schlechtere Gesamtnote als 4 oder in einem anderen Pflichtfach die Gesamtnote 6 oder in zwei anderen Pflichtfächern die Gesamtnote 5 erzielt wurde, wenn nicht Notenausgleich gewährt wird. Pflichtfächer, die in der ersten oder zweiten Jahrgangsstufe abgeschlossenen wurden, sind mit zu berücksichtigen. Für den Notenausgleich gilt § 48 BFSO entsprechend mit der Maßgabe, dass eine schlechtere Gesamtnote als 4 im Fach der praktischen Abschlussprüfung nicht ausgeglichen werden kann.

§ 19 Abschlusszeugnis

(1) Prüfungsteilnehmende, die die Abschlussprüfung bestanden haben, erhalten ein Abschlusszeugnis.

(2) Das Abschlusszeugnis enthält die Gesamtnoten der Fächer des letzten Schuljahres, die Jahresfortgangsnoten der Fächer, die in der ersten oder zweiten Jahrgangsstufe abgeschlossen wurden, eine Prüfungsgesamtnote, die zuerkannte Berufsbezeichnung und die Feststellung, dass die Berufsfachschule erfolgreich abgeschlossen wurde. Neben dem Abschlusszeugnis erhalten die Prüfungsteilnehmenden eine Urkunde. Das Abschlusszeugnis und die Urkunde müssen den von der Schule mit Zustimmung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus sowie des Referats für Bildung und Sport der Landeshauptstadt München erstellten Mustern entsprechen.

(3) § 66 Abs. 2, Abs. 4 mit Abs. 7 BFSO gelten entsprechend. § 66 Abs. 3 und § 67 BFSO finden keine Anwendung.

SECHSTER TEIL

 

Schlussvorschriften, Inkrafttreten

§ 20 Schlussvorschriften  

Die §§ 19 mit 21 BFSO finden keine Anwendung.

§ 21 Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsregelung

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Schul- und Prüfungsordnung der Städtischen Berufsfachschule für Kommunikationsdesign Landeshauptstadt München – Satzung vom 20. April 1998 (MüABI.
S. 143), zuletzt geändert durch Satzung vom 02.08.2013 (MüABl. S. 315) außer Kraft.

(3) Die im Schuljahr 2022/2023 geführten Klassen werden weiterhin in ihrer Fachrichtung nach der bisher geltenden Stundentafel unterrichtet und in den bisher geprüften Fächern mit den bisherigen Prüfungszeiten geprüft.