Schul- und Prüfungsordnung der Städtischen Berufsfachschule für Kommunikationsdesign der Landeshauptstadt München
vom 20. April 1998
Stadtratsbeschluss:
28.01.1998
Genehmigung des
Bayerischen Staatsministerium
für Unterricht, Kultur,
Wissenschaft und Kunst
(Nr. VII/13-59626-3-14/20234): 06.03.1998
Bekanntmachung: 30.04.1998 (MüABl. S. 143)
Änderung: 12.10.2005
(MüABl. S. 441)
Genehmigung des
Bayerischen Staatsministerium
für Unterricht und Kultus
(Az.: VII.9-5 S 9626-3-7.90 352): 20.09.2005
Änderung: 25.03.2013
(MüABl. S. 142)
Genehmigung des
Bayerischen Staatsministeriums
für Unterricht und Kultus
(Az. VII.8-5 O 9200.1-7b.25 126) 19.03.2013
Änderung: 02.08.2013
(MüABl. S. 315)
Genehmigung des
Bayerischen Staatsministeriums
für Unterricht und Kultus
(Az.VII.8-5 S 9626-3-7a.83 420 25.07.2013
Die Landeshauptstadt München erlässt aufgrund von Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 06.01.1993 (GVBI. S. 65, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26.07.1997 (GVBl. S. 344), i.V.m. Art. 44 Abs. 4 Satz 2, 45 Abs. 2 Satz 3 und 89 Abs. 1 Satz 2 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.07.1994 (GVBl. S. 689, ber. S. 1024 und 1995 S. 98 und S. 148, BayRS 2230-1-1-K), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26.07.1997 (GVBl. S. 352), folgende Satzung:
ERSTER TEIL
Allgemeines
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Schulordnung gilt für die Berufsfachschule für Kommunikationsdesign der Landeshauptstadt München. Die Schule ist eine Berufsfachschule im Sinne des Art. 13 BayEUG.
(2) Die Schulordnung für die Berufsfachschulen für Hauswirtschaft, für Kinderpflege und für Sozialpflege (Berufsfachschulordnung Hauswirtschaft, Kinderpflege und Sozialpflege – BFSOHwKiSo) vom 04.09.1985 (GVBl. S. 502, BayRS 2236-4-1-1-K), zuletzt geändert durch Verordnung vom 06.09.2001 (GVBl. S. 659), in der jeweils gültigen Fassung, gilt entsprechend, soweit hier keine anderweitige Regelung getroffen ist.
§ 2 Ausbildungsziele
(1) Die Berufsfachschule für Kommunikationsdesign vermittelt vertiefte Kenntnisse und Fertigkeiten in der Konzeption und der Erstellung visueller Kommunikationsmittel und befähigt zur selbständigen Wahrnehmung von kreativen Aufgaben in den Bereichen Kommunikationsdesign und Mode.
(2) Die Ausbildung dauert drei Jahre im Vollzeitunterricht. Sie führt zu einem staatlichen Berufsabschluss. Bei Bestehen der Abschlussprüfung wird die Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfter Kommunikationsdesigner / Staatlich geprüfte Kommunikationsdesignerin“ verliehen.
§ 3 Ausbildungsdauer
An der Berufsfachschule für Kommunikationsdesign beträgt die Ausbildungsdauer drei Schuljahre im Vollzeitunterricht.
ZWEITER TEIL
Wahl des schulischen Bildungswegs
§ 4 Aufnahmevoraussetzungen
(1) . Pro Schuljahr werden in die Berufsfachschule für Kommunikationsdesign bis zu 78 Schüler/Schülerinnen neu aufgenommen. Die Zahl der verfügbaren Plätze verringert sich um die Zahl der Schüler/Schülerinnen, die die erste Jahrgangsstufe wiederholen.
(2) Die Aufnahme erfolgt in die erste Jahrgangsstufe und setzt voraus:
1. Nachweis eines mittleren Schulabschlusses (Original oder beglaubigte Abschrift);
2. Nachweis einer Mappe mit zehn selbstständig gefertigten Arbeitsproben (§ 6);
3. Teilnahme an einer Aufnahmeprüfung (§ 7).
(3) Übersteigt die Zahl der Bewerber/Bewerberinnen, die die Aufnahmevoraussetzungen nach Abs. 2 erfüllen, die Zahl der nach Abs. 1 verfügbaren Plätze, so wird nach § 9 verfahren. Das Aufnahmeverfahren gilt nur für die Aufnahme in das jeweils folgende Schuljahr.
§ 5 Anmeldung
(1) Der Anmeldetermin für das folgende Schuljahr wird jeweils zum Schuljahresbeginn von der Schule festgelegt. Die Schule gibt den Anmeldetermin bis zum 31.10. des Jahres örtlich in geeigneter Weise bekannt. Die Anmeldung für das folgende Schuljahr muss spätestens zu diesem Anmeldetermin bei der Schule eingegangen sein.
(2) Die Aufnahme ist schriftlich, bei Minderjährigen von den Erziehungsberechtigten, bei der Schule zu beantragen.
(3) Dem Aufnahmeantrag sind der nach § 4 Abs. 2 Nummer 1 erforderliche Nachweis (Original oder beglaubigte Kopie), ein schriftlicher Lebenslauf und zwei Lichtbilder beizufügen. Können die Unterlagen nicht schon bei der Anmeldung vorgelegt werden, müssen sie spätestens zum Termin der Aufnahmeprüfung bzw. zu einem von der Schulleitung festgesetzten Termin, der vor Unterrichtsbeginn liegen muss, nachgereicht werden.
§ 6 Arbeitsproben
(1) Jeder Bewerber/Bewerberin hat spätestens bis zum Anmeldetermin eine Mappe mit Arbeitsproben und eine schriftliche Erklärung, dass die Arbeiten selbstständig und ohne fremde Hilfe gefertigt wurden, abzugeben. Das Format der Mappe darf DIN A2 nicht übersteigen.
(2) Die Arbeitsproben sind praktische Arbeiten nach freier Wahl. Sie sollen Entwürfe und Skizzen in verschiedenen Techniken, Farbkompositionen und Motiven, Zeichnungen und Fotos umfassen. Erkennbar werden soll die kreative und darstellerische Qualität des Bewerbers/der Bewerberin.
(3) Die Arbeitsproben werden von der Prüfungskommission (§ 8) bewertet und benotet. Für die Mappe können bis zu 100 Punkte vergeben werden. Die Ergebnisse werden einschließlich der Punktevergabe schriftlich festgelegt. Die Ergebnisse der Bewertung der Arbeitsproben werden den Bewerbern/Bewerberinnen schriftlich mitgeteilt.
(4) Es werden die 156 besten Bewerber/Bewerberinnen zur Aufnahmeprüfung zugelassen. Die Zulassung erfolgt in der Reihenfolge der erreichten Punkte. Wenn mehrere Bewerber/ Bewerberinnen die niedrigste Punktzahl erreicht haben, bei der noch eine Zulassung erfolgen kann, werden alle diese punktgleichen Bewerber/Bewerberinnen zur Aufnahmeprüfung zugelassen. Die Zahl der Teilnehmer/Teilnehmerinnen an der Auswahlprüfung erhöht sich entsprechend.
(5) Die Bewerber/Bewerberin können ihre Arbeitsproben nach der Bewertung sofort abholen. Arbeitsproben, die nicht bis zum 01.10. des Schuljahres abgeholt werden, werden vernichtet. Die Zustimmung der Bewerber/Bewerberinnen gilt als erteilt.
§ 7 Aufnahmeprüfung
(1) Die
Aufnahmeprüfung findet zu einem von der Schule festgesetzten Termin statt.
In der Aufnahmeprüfung sind mindestens zwei praktische Arbeiten aus dem
gestalterischen Bereich anzufertigen; erkennbar werden sollen kreative und
darstellerische Qualitäten.
Mündlicher Teil der Aufnahmeprüfung ist ein Aufnahmegespräch mit einer Präsentation der Arbeiten der praktischen Prüfung. Die für die Aufnahmeprüfung zuständige Prüfungskommission (§ 8) legt jährlich die genauen Modalitäten fest.
(2) Die Aufgaben werden von der Prüfungskommission (§ 8) gestellt und bewertet. Für die praktischen Arbeiten einerseits und den mündlichen Teil der Aufnahmeprüfung andererseits können jeweils bis zu 50 Punkte, insgesamt also bis zu 100 Punkte erreicht werden.
(3) Die Ergebnisse der Aufnahmeprüfung werden schriftlich festgehalten. Die Prüfungsarbeiten verbleiben an der Schule.
§ 8 Prüfungskommission
Die für die Aufnahmeprüfung zuständige Prüfungskommission besteht aus dem Schulleiter/die Schulleiterin und den Lehrkräften der Berufsfachschule für Kommunikationsdesign. Den Vorsitz in der Prüfungskommission hat der Schulleiter/die Schulleiterin. Der/Die Vorsitzende kann für die Bewertung der Arbeiten aus den Mitgliedern des Prüfungsausschusses Unterausschüsse mit mindestens zwei Prüfern/Prüferinnen bilden, von denen er/sie einen/eine zum/zur Ausschussvorsitzenden bestimmt. § 19 gilt entsprechend.
§ 9 Auswahlverfahren
(1) Die Bewerber/Bewerberinnen werden in de Reihenfolge der Summe der nach § 6 Abs. 3 und § 7 Abs. 2 erreichten Punkte zur Berufsfachschule zugelassen. Bei Punktegleichheit entscheidet das Los.
(2) Tritt ein zugelassener Bewerber/eine zugelassene Bewerberin vor Schulbeginn zurück oder tritt er/sie die Ausbildung am ersten Unterrichtstag nicht an, ohne spätestens am dritten Unterrichtstag den Nachweis zu erbringen, dass zwingende Gründe die Teilnahme am Unterricht verhindert haben, erlischt der Anspruch auf einen Ausbildungsplatz und der Bewerber/die Bewerberin mit der nächsthöheren Punktezahl rückt nach.
(3) Eine nachträgliche Aufnahme ist auch bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nur während der ersten vier Wochen nach Unterrichtsbeginn möglich.
(4) Alle Prüfungsteilnehmer/Prüfungsteilnehmerinnen, bzw. bei noch nicht volljährigen Teilnehmern/Teilnehmerinnen die Erziehungsberechtigten, erhalten zum frühestmöglichen Termin einen Bescheid über die erreichte Punktezahl mit der Mitteilung, ob sie zur Ausbildung zugelassen sind.
§ 10 Probezeit
Die endgültige Aufnahme ist abhängig vom Bestehen der Probezeit.
DRITTER TEIL
Inhalte des Unterrichts
§ 11 Stundentafel
Für die Berufsfachschule für Kommunikationsdesign gilt die jeweils vom Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus genehmigte Stundentafel.
VIERTER TEIL
Grundsätze des Schulbetriebs
§ 12 Klassen und andere Unterrichtsgruppen
(1) Die Zahl der Schüler/Schülerinnen einer Klasse soll zu Beginn des Unterrichts in der ersten Jahrgangsstufe 26 und darf in keiner Jahrgangsstufe im Durchschnitt weniger als 16 betragen.
(2) Nach Maßgabe näherer Bestimmungen des Staatsministeriums entscheidet die Berufsfachschule für Kommunikationsdesign nach selbständigem Ermessen und nach den personellen, sächlichen und organisatorischen Gegebenheiten über die Teilung der Klassen in Gruppen und die Einrichtung von Wahlfächern. Der Besuch eines Wahlfachs darf während des Schuljahres nur mit Genehmigung des Schulleiters/der Schulleiterin abgebrochen werden.
§ 13 Teilnahme
(1) Die Schüler/Schülerinnen sind zur pünktlichen und regelmäßigen Teilnahme am Unterricht und den sonstigen verbindlichen Schulveranstaltungen, wie z.B. schulische Ausstellungen, Präsentationen und Wettbewerbe, verpflichtet. Die durch die Teilnahme an verbindlichen Schulveranstaltungen entstehenden Auslagen müssen für alle zumutbar sein.
(2) Die Schüler/Schülerinnen sind verpflichtet, bei der Ausführung von Arbeiten für Präsentationen, Wettbewerbe und Ausstellungen , die im Interesse der Schüler/Schülerinnen liegen, mitzuwirken. Dies gilt jedoch nur, wenn die jeweiligen Veranstaltung zur verbindlichen Schulveranstaltung erklärt wird und zum Zwecke der Ausbildung erforderlich ist oder sich die Mitwirkung auf vorbereitende Arbeiten beschränkt und im Rahmen des stundentafel- und lehrplanmäßigen Unterrichts erfolgt.
(3) Die im Unterricht aus schuleigenem Material angefertigten Arbeiten bleiben Eigentum der Schule. Arbeiten, die nicht mehr benötigt werden, können den Schülern/Schülerinnen (gegebenenfalls gegen Ersatz der Materialkosten) überlassen werden.
§ 14 Höchstausbildungsdauer
Die Höchstausbildungsdauer im Sinne des § 22 BFSOHwKiSo beträgt fünf Jahre.
FÜNFTER TEIL
Vorrücken und Wiederholen, Zeugnisse
§ 15 Entscheidung über das Vorrücken
Grundlagen für die Entscheidung über das Vorrücken bilden die Leistungen in den Pflichtfächern. Vom Vorrücken ist ausgeschlossen, wer im Jahreszeugnis
1. in einem Pflichtfach die Note 6,
2. in zwei Pflichtfächern die Note 5 oder
3. an Stelle der Note eine Bemerkung gemäß § 36 Abs. 2 BFSOHwKiSo erhalten hat,
sofern nicht unter den Vorraussetzungen des § 16 ein Notenausgleich zugebilligt oder des Art. 53 Abs. 6 Satz 2 BayEUG ein Vorrücken auf Probe gestattet wird. Die Entscheidung über das Vorrücken trifft unbeschadet § 36 Abs. 9 BFSOHwKiSo die Klassenkonferenz.
§ 16 Notenausgleich
(1) Schülern/Schülerinnen, deren Jahreszeugnis in zwei Pflichtfächern die Note 5 oder in einem Pflichtfach die Note 6 aufweist und die in keinem anderen Pflichtfach eine schlechtere Note als 4 erhalten haben, kann durch die Lehrerkonferenz Notenausgleich zugebilligt werden; wenn sie mindestens
1. in einem Pflichtfach die Note 1,
2. in zwei Pflichtfächern die Note 2 oder
3. in drei Pflichtfächern die Note 3 erzielt haben.
Fächer der schriftlichen Abschlussprüfung können nur durch Fächer der schriftlichen Abschlussprüfung ausgeglichen werden; das Fach der praktischen Abschlussprüfung kann nur mit dem Fach Visuelle Kommunikation oder dem Profilfach ausgeglichen werden.
(2) Der Notenausgleich ist ausgeschlossen,
1. wenn die Note 6 oder die beiden Noten 5 in Pflichtfächern erzielt wurden, die in dieser Jahrgangsstufe abschließen,
2. bei Schülern/Schülerinnen, die diese Jahrgangsstufe bereits zum zweiten Mal ohne Erfolg besuchen,
3. bei Schülern/Schülerinnen, deren schlechte Leistungen auf ungenügende Mitarbeit zurückzuführen sind,
4. wenn wahrscheinlich ist, dass der Schüler/die Schülerin die staatlichen Abschlussprüfung nicht besteht.
(3) Eine Bemerkung nach § 36 Abs. 2 BFSOHwKiSo wird bei Anwendung dieser Bestimmungen der Note 6 gleichgestellt.
§ 17 Zeugnisse
Die Zwischen- und Jahreszeugnisse müssen den von der Schule mit Zustimmung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus sowie des Referats für Bildung und Sport der Landeshauptstadt München erstellten Mustern entsprechen.
SECHSTER TEIL
Staatliche Abschlussprüfung
§ 18 Allgemeines
(1) Die Ausbildung wird durch eine staatliche Abschlussprüfung abgeschlossen. Der Abschlussprüfung haben sich alle Schüler/Schülerinnen am Ende der dritten Jahrgangsstufe zu unterziehen. Eine Teilnahme an der Abschlussprüfung ist ausgeschlossen, solange eine Jahresfortgangsnote gemäß § 36 Abs. 2 BFSOHwKiSo in einem Prüfungsfach nicht festgelegt werden kann.
(2) Zur Abschlussprüfung an der Berufsfachschule für Kommunikationsdesign werden andere Bewerber/Bewerberinnen nicht zugelassen.
§ 19 Prüfungsausschuss
Mitglieder des Prüfungsausschusses sind alle Lehrer/Lehrerinnen, die während des Schuljahres in der dritten Jahrgangsstufe Unterricht in den Pflichtfächern erteilt haben. Der/Die Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann weitere Lehrer/Lehrerinnen oder andere geeignete Personen in den Prüfungsausschuss berufen. § 39 BFSOHwKiSo gilt entsprechend.
§ 20 Schriftliche und praktische Prüfung
(1) Die schriftliche und praktische Prüfung erstreckt sich auf den gesamten Unterrichtsstoff der in den Abs. 2 und 3 genannten Pflichtfächer.
(2) Eine schriftliche Prüfung ist abzulegen in den Fächern Marketing (Bearbeitungszeit 120 Minuten) sowie Kunst- und Designgeschichte (Bearbeitungszeit 90 Minuten).
(3) Eine praktische Prüfung ist abzulegen im Fach Analoges und Digitales Gestalten (Bearbeitungszeit 450 Minuten).
(4) Die Aufgaben für die praktische und die schriftlichen Prüfungen werden vom Prüfungsausschuss gestellt.
(5) Die zugelassenen Hilfsmittel werden den Schülern/Schülerinnen rechtzeitig mitgeteilt
§ 21 Mündliche Prüfung
(1) Schüler/Schülerinnen können sich freiwillig der mündlichen Prüfung unterziehen
1. in einem Fach der schriftlichen Prüfung, wenn sich die Noten der schriftlichen Prüfung und des Jahresfortgangs um eine, drei oder fünf Stufen unterscheiden und nach Auffassung des Prüfungsausschusses die schlechtere Note festzusetzen wäre,
2. im Fach Fachenglisch, wenn die Leistungen mit der Jahresfortgangsnote 5 oder 6 bewertet worden sind.
Hat der Prüfungsausschuss einen Ausgleich zwischen den Gesamtnoten verschiedener Fächer herbeigeführt, so entfällt in diesen Fächern die Möglichkeit einer freiwilligen mündlichen Prüfung.
(2) Schüler/Schülerinnen haben sich der mündlichen Prüfung zu unterziehen, wenn nach den besonderen Umständen des Falls der Leistungsstand in einem Pflichtfach nach dem Urteil des Prüfungsausschusses durch die Noten des Jahresfortgangs und die Noten der schriftlichen Prüfung nicht geklärt erscheint, es sei denn, dass der Prüfungsausschuss bereits von sich aus zwischen den Gesamtnoten einen Ausgleich herbeiführt.
(3) Der Prüfungsausschuss stellt fest, ob die Vorraussetzungen für die Teilnahme an der mündlichen Prüfung vorliegen. Steht fest, dass das Abschlusszeugnis zu versagen ist, so wird von der mündlichen Prüfung abgesehen.
(4) Soweit Schüler/Schülerinnen zur Teilnahme an der mündlichen Prüfung berechtigt oder verpflichtet sind, ist ihnen dies unverzüglich, spätestens am zweiten Kalendertag vor Beginn der mündlichen Prüfung bekanntzugeben. Die schriftliche Erklärung, an der Prüfung gemäß Abs. 1 teilnehmen zu wollen, muss dem/der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bis zu einem von ihm/ihr festgelegten Termin zugehen. Die mündliche Prüfung ist nach einem den Schülern/Schülerinnen bekanntzugebenden Zeitplan durchzuführen.
(5) Die mündliche Prüfung ist eine Einzelprüfung. Sie erstreckt sich auf den gesamten Unterrichtsstoff des Fachs. Die Prüfungszeit soll im allgemeinen für ein Fach 20 Minuten betragen.
§ 22 Festsetzung des Prüfungsergebnisses
(1) Nach Abschluss der Prüfungen setzt der Prüfungsausschuss die Gesamtnoten fest. In Fächern, die Gegenstand der Abschlussprüfung waren, wird die Gesamtnote aus der Jahresfortgangsnote und der Prüfungsnote ermittelt. Bei der Bildung der Prüfungsnote zählt die Note der schriftlichen Prüfung zweifach, die Note der mündlichen Prüfung einfach. Die Jahresfortgangsnote und die Prüfungsnote sind gleichwertig. Bei einem Durchschnitt von n,5 gibt in der Regel in Fächern der schriftlichen und der praktischen Prüfung die Prüfungsnote den Ausschlag, in sonstigen Fächern die Jahresfortgangsnote. In Fächern, die nicht Gegenstand der Abschlussprüfung waren, gilt die Jahresfortgangsnote als Gesamtnote.
(2) Auf Grund der Gesamtnoten entscheidet der Prüfungsausschuss über das Bestehen der Abschlussprüfung. Die Abschlussprüfung ist nicht bestanden, wenn in einem Fach der schriftlichen oder der praktischen Prüfung eine schlechtere Gesamtnote als 4 oder in einem anderen Pflichtfach die Gesamtnote 6 oder in zwei anderen Pflichtfächern die Gesamtnote 5 erzielt wurde, wenn nicht Notenausgleich gewährt wird. Pflichtfächer, die in der ersten oder zweiten Jahrgangsstufe abgeschlossenen wurden, sind mit zu berücksichtigen. Für den Notenausgleich gilt § 16 entsprechend mit der Maßgabe, dass eine schlechtere Gesamtnote als 4 im Fach der praktischen Abschlussprüfung nicht ausgeglichen werden kann.
§ 23 Abschlusszeugnis
(1) Prüfungsteilnehmer/Prüfungsteilnehmerinnen, die die Abschlussprüfung bestanden haben, erhalten ein Abschlusszeugnis.
(2) Das Abschlusszeugnis enthält die Gesamtnoten der Fächer des letzten Schuljahres, die Jahresfortgangsnoten der Fächer, die in der ersten oder zweiten Jahrgangsstufe abgeschlossen wurden, eine Prüfungsgesamtnote, die zuerkannte Berufsbezeichnung und die Feststellung, dass die Berufsfachschule erfolgreich abgeschlossen wurde). Neben dem Abschlusszeugnis erhalten die Prüfungsteilnehmer/Prüfungsteilnehmerinnen eine Urkunde). Das Abschlusszeugnis und die Urkunde müssen den von der Schule mit Zustimmung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus sowie des Referats für Bildung und Sport der Landeshauptstadt München erstellten Mustern entsprechen..
(3) § 46 Abs. 2, Abs. 4 mit Abs. 7 BFSOHwKiSo gelten entsprechend. § 46 Abs. 3 und § 46 a BFSOHwKiSo finden keine Anwendung.
SIEBTER TEIL
Schlussvorschriften, Inkrafttreten
§ 24 Schlussvorschriften
Die §§ 74 mit 82 BFSOHwKiSo, sowie § 85 Abs. 1 Satz 2, Satz 3 BFSOHwKiSo, § 89 Abs. 8 BFSOHwKiSo, § 90 Abs. 2 Satz 4, § 94 Abs. 1 Satz 2, § 95 und § 96 BFSOHwKiSo finden keine Anwendung.
§ 25 Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsregelung
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten alle Vorschriften der Schul- und Prüfungsordnung der Deutschen Meisterschule für Mode der Landeshauptstadt München – Satzung vom 5. Oktober 1970 (MüABI. S. 153), soweit sie die Berufsfachschule für Mode- und Kommunikationsgrafik betreffen, außer Kraft.
(3) Die im Schuljahr 2013/2014 geführten Klassen werden weiterhin in ihrer Fachrichtung nach der bisher geltenden Stundentafel unterrichtet und in den bisher geprüften Fächern mit den bisherigen Prüfungszeiten geprüft.