Satzung über die Zulassung zur Berufsfachschule für Kinderpflege der Landeshauptstadt München

vom 2. Juni 2011

Stadtratsbeschluss:                                     18.05.2011

Bekanntmachung:                                      20.06.2011 (MüABl. S. 162)

Änderungen:                                      30.08.2011 (MüABl. S. 251)
                                                         02.08.2013 (MüABl. S. 338)
                                                         25.10.2016 (MüABl. S. 433)

Genehmigung des Bayerischen
Staatsministeriums  für Unterricht
und Kultus                                         13.08.2020
Az.: VI.8-BO9210.0.M62.1963-3/2/12

Änderungen:                                      19.08.2020 (MüABl. S. 485)

Die Landeshauptstadt München erlässt aufgrund von Art. 23 und 24 Abs. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.07.2009 (GVBl. S. 400), in Verbindung mit Art. 44 Abs. 4 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) vom 31.05.2000 (GVBl. S. 414, ber. S. 632, BayRS 2230-1-1-UK), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.07.2010 (GVBl. S. 334), folgende Satzung:

§ 1 Aufgaben der Schule

(1) Die Berufsfachschule für Kinderpflege ist eine Berufsfachschule im Sinne der Art. 6 Abs. 2 Nr. 2 b) und Art. 13 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen.

(2) Es gilt die Schulordnung für die Berufsfachschulen für Ernährung und Versorgung, Kinderpflege, Sozialpflege, Hotel- und Tourismusmanagement und Informatik in Bayern (Berufsfachschulordnung – BFSO) vom 11.03.2015 (GVBl. S. 30), zuletzt geändert durch § 2 der Verordnung vom 12.02.2020 (GVBl. S. 126).

§ 2 Aufnahmevoraussetzungen

Die Aufnahme setzt voraus, dass die Bewerberin/der Bewerber zum Zeitpunkt des Anmeldetermins die jeweils geltenden Aufnahmevoraussetzungen entsprechend der BFSO erfüllt.

§ 3 Zulassungsbeschränkungen

(1) Übersteigt die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber die Zahl der für die Neuaufnahme verfügbaren Plätze, so wird vorbehaltlich Abs. 2 ein Auswahlverfahren nach § 4 durchgeführt.

(2) Auf schriftlichen, begründeten Antrag können bis zu neun Plätze an Bewerberinnen/Bewerber vergeben werden, für welche die Nichtaufnahme eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. In dem Antrag sind die Härtefallgründe zu benennen und durch entsprechende Nachweise zu belegen. Es können nur Anträge berücksichtigt werden, die bis zum Ende des Anmeldetermins bei der Schule eingehen. Eine außergewöhnliche Härte liegt vor, wenn eine Bewerberin/ein Bewerber nicht ausgewählt worden ist und die Ablehnung des Aufnahmeantrags für sie/ihn mit Nachteilen verbunden wäre, die bei der Anlegung eines strengen Maßstabs über das Maß der mit der Ablehnung üblicherweise verbundenen Nachteile in unzumutbarer Weise hinausgehen würden.

(3) Die Schule kann im Einvernehmen mit dem Referat für Bildung und Sport festlegen, dass eine der ersten Klassen als Projektklasse geführt wird. Für die Projektklasse können gesonderte Aufnahmekriterien festgelegt werden, §§ 4 und 5 finden insoweit keine Anwendung.

§ 4 Auswahlverfahren

(1) Zur Vergabe der weiter verfügbaren Plätze werden zwei Gruppen gebildet. 15 % der Plätze werden an Bewerberinnen und Bewerber mit einem Abschluss einer Realschule, Wirtschaftsschule oder eines Gymnasiums vergeben (Gruppe 1), die übrigen Plätze werden an Bewerberinnen und Bewerber mit einem erfolgreichen oder qualifizierten Abschluss der Hauptschule, bzw. Abschluss des M-Zugs der Hauptschule (Gruppe 2) vergeben.

(2) Für die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber innerhalb der Gruppe wird ein Auswahlverfahren nach Punkten durchgeführt. Grundlage der Punktevergabe sind die schulischen Leistungen, Praktika und sonstige Qualifikationen.

Danach werden Punkte wie folgt vergeben:

Note 1

14 Punkte

Note 2

12 Punkte

Note 3

10 Punkte

Note 4

7 Punkte

a)      Für die Deutschnote im Abschlusszeugnis








aa)   Zu diesen Punkten werden innerhalb der Gruppe 2 jeweils zwei Punkte hinzu addiert, wenn die Bewerberin/der Bewerber einen qualifizierten Hauptschulabschluss vorweisen kann. Hat die Bewerberin/der Bewerber einen Abschluss des M-Zugs der Hauptschule erreicht, so werden jeweils vier Punkte hinzu addiert.

bb)   Anstelle der Deutschnote tritt – unbeschadet möglicher Auswirkungen auf die Eignung gemäß § 26 Absatz 1 Satz 3 BFSO – das Ergebnis eines Deutschtests, den die Berufsfachschule für Kinderpflege im Zeitpunkt der Anmeldung verpflichtend durchführt für Bewerberinnen und Bewerber,

1.     die keine Note im Fach Deutsch einer deutschen Regelschule vorweisen können

2.     welche im Zeugnis des erfolgreichen Hauptschulabschlusses die Note 4 im Fach Deutsch erhalten haben

3.     welche entsprechend dem vorgelegten Abschlusszeugnis das Fach Deutsch als Zweitsprache hatten

cc)    An die Stelle der Deutschnote tritt bei denjenigen Bewerberinnen und Bewerbern, die freiwillig am Deutschtest teilnehmen, die durch zwei geteilte Summe aus der im Deutschtest erzielten Note und der Deutschnote des Abschlusszeugnisses. Das Ergebnis wird gerundet, bei einem Durchschnitt von n,5 gibt die Note des Deutschtests den Ausschlag. Bewerberinnen und Bewerber können sich um maximal eine Notenstufe verbessern.

Eine freiwillige Teilnahme am Deutschtest ist möglich für Bewerberinnen und Bewerber, die länger als zwei Jahre keine Schule mehr besucht haben.

b)      Für die Note im Fach Mathematik im Abschlusszeugnis

Note 1

5 Punkte

Note 2

4 Punkte

Note 3

3 Punkte

Note 4

1 Punkt




c)      Für die Note im Fach Englisch im Abschlusszeugnis

Note 1

5 Punkte

Note 2

4 Punkte

Note 3

3 Punkte

Note 4

1 Punkt

 

d)      Für die Note 1 oder 2 im Fach Sport                       1 Punkt

e)      Für bereits abgeleistete Praktika im
sozialpädagogischen Bereich                    maximal 6 Punkte

f)       Für sonstige Zusatzqualifikationen im Bereich
Sozialverhalten (soziales Engagement, Ehrenamt,
Wortbemerkung im Abschlusszeugnis und
Verhalten im Vorstellungsgespräch)         maximal 9 Punkte

g)      Für jede vorausgegangene Abweisung durch die
Berufsfachschule für Kinderpflege                         1 Punkt pro Abweisung

(3) Ist im Zeitpunkt der Anmeldung noch kein Abschlusszeugnis vorhanden, so sind die Noten des Halbjahreszeugnisses der Bewerberin/des Bewerbers maßgeblich.

(4) Die verfügbaren Plätze werden pro Gruppe in der Reihenfolge der nach Abs. 2 lit. a) - g) ermittelten Gesamtpunktezahl vergeben, zwischen den Bewerberinnen/Bewerbern wird insofern eine Rangliste gebildet. Bei Punktegleichheit entscheidet hinsichtlich der Platzziffer innerhalb der Rangliste zunächst die bessere Deutschnote des Abschlusszeugnisses bzw. in den Fällen des § 4 Abs. 2 lit. bb) Nr. 1 und 3 das Ergebnis des Deutschtests. Besteht danach noch immer Gleichheit, entscheidet das Los.

(5) Sind Plätze in der Gruppe 1 nicht vollständig besetzt, so werden diese an bisher nicht berücksichtigte Bewerberinnen/Bewerber aus Gruppe 2 vergeben.

§ 5 Wartelisten

(1) Alle abgewiesenen Bewerberinnen/Bewerber werden auf Antrag in eine Warteliste entsprechend ihrer Platzziffer eingetragen.

(2) Tritt eine/einer der aufgenommenen Bewerberinnen/Bewerber zurück oder erscheint eine Bewerberin/ein Bewerber am ersten Schultag nicht und wird innerhalb der folgenden drei Schultage keine ausreichende Entschuldigung vorgelegt, so erlischt der Anspruch auf den Platz. Der frei gewordene Platz wird an die Bewerberin/den Bewerber vergeben, die/der in der Warteliste hinsichtlich der Platzziffer an nächster Stelle steht.

(3) Die Anmeldeliste wird für jedes Schuljahr aktualisiert.

§ 6 Anmeldetermin

Der Anmeldetermin wird von der Schule gemäß § 25 Absatz 1 Satz 1 BFSO bekannt gegeben. Bei der Anmeldung sind neben den allgemeinen die nach § 3 erforderlichen Nachweise vorzulegen.

 

§ 7 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.