Satzung der Landeshauptstadt München über die Errichtung einer zweijährigen Berufsfachschule für Sozialpflege am Berufsbildungszentrum für Ernährung und Hauswirtschaft, Antonienstraße 6

vom 17. Mai 1991

Stadtratsbeschluss:                         24.04.1991

Bekanntmachung:                            10.06.1991 (MüABl. S. 138)

Genehmigung des
Bayerischen Staatsministeriums
für Unterricht und Kultus vom          
22.03.2022
(Az.: VI.8-BO9210.0.M63.1418-3/1/6)

Änderung:                                01.04.2022 (MüABl. S. 207)

Die Landeshauptstadt München erlässt aufgrund von Art. 23 und 24 Abs. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11.09.1989 (GVBl. S. 585, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10.08.1990 (GVBl. S. 268) und Art. 21 Abs. 2 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29.02.1988 (GVBl. S. 61, BayRS 2230-1-1-K) folgende Satzung:

§ 1 Errichtung der Schule

(1) Die Landeshauptstadt München errichtet mit Beginn des Schuljahres 1991/92 eine zweijährige Berufsfachschule für Sozialpflege.

(2) Die Schule erhält die Bezeichnung „Berufsfachschule für Sozialpflege der Landeshauptstadt München“.

(3) Die Schule wird dem BBZ für Ernährung und Hauswirtschaft an der Antonienstraße 6 angegliedert und in dessen Räumen untergebracht.

§ 2 Dauer und Kapazität der Schule

(1) Die Berufsfachschule wird als zweijährige Berufsfachschule geführt.

(2) Es werden pro Schuljahr drei Eingangsklassen gebildet.

§ 3 In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.