Satzung über die Gebühr für die Teilnahme von Externen an der Abschlussprüfung zum Erwerb der Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfter Fremdsprachenkorrespondent/Staatlich geprüfte Fremdsprachenkorrespondentin“ bzw. „Staatlich geprüfter Euro-Korrespondent/Staatlich geprüfte Euro-Korrespondentin“ an der Berufsfachschule für Fremdsprachenberufe der Landeshauptstadt München

vom 23. Oktober 1996

Stadtratsbeschluss:                        31.07.1996

Bekanntmachung:                            11.11.1996 (MüABl. S. 485)

Änderung:                                07.09.2000 (MüABl. S. 405)

Die Landeshauptstadt München erlässt aufgrund von Art. 1, 2 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBl. S. 264, BayRS 2024-1-I), geändert durch Gesetz vom 20. April 1996 (GVBl. S. 152), folgende Satzung:

§ 1 Gebühr, Gebührenschuldner

(1) Teilnehmer/innen an der Abschlussprüfung zum Erwerb der Bezeichnung “Staatlich geprüfter Fremdsprachenkorrespondent/Staatlich geprüfte Fremdsprachenkorrespondentin“ bzw. „Staatlich geprüfter Euro-Korrespondent/Staatlich geprüfte Euro-Korrespondentin“ an der Berufsfachschule für Fremdsprachenberufe der Landeshauptstadt München haben hierfür eine Gebühr in Höhe von 80,-- € zu entrichten, wenn sie nicht das Fremdspracheninstitut der Landeshauptstadt München besucht haben.

(2) Den Gebührenbescheid erteilt die Stadtkasse der Landeshauptstadt München.

§ 2 Entstehen der Gebühr

Die Gebühr entsteht mit dem Tag nach dem vollständigen Ablegen der Prüfung.

§ 3 Fälligkeit der Gebühr

Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.

§ 4 In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.