Satzung über die Gebühr für die Teilnahme von Externen an der Abschlussprüfung zum Erwerb der Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfter Fremdsprachenkorrespondent/Staatlich geprüfte Fremdsprachenkorrespondentin“ bzw. „Staatlich geprüfter Euro-Korrespondent/Staatlich geprüfte Euro-Korrespondentin“ an der Berufsfachschule für Fremdsprachenberufe der Landeshauptstadt München
vom 23. Oktober 1996
Stadtratsbeschluss: 31.07.1996
Bekanntmachung: 11.11.1996 (MüABl. S. 485)
Änderung: 07.09.2000 (MüABl. S. 405)
Die Landeshauptstadt München erlässt aufgrund von Art. 1, 2 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBl. S. 264, BayRS 2024-1-I), geändert durch Gesetz vom 20. April 1996 (GVBl. S. 152), folgende Satzung:
§ 1 Gebühr, Gebührenschuldner
(1) Teilnehmer/innen an der Abschlussprüfung zum Erwerb der Bezeichnung “Staatlich geprüfter Fremdsprachenkorrespondent/Staatlich geprüfte Fremdsprachenkorrespondentin“ bzw. „Staatlich geprüfter Euro-Korrespondent/Staatlich geprüfte Euro-Korrespondentin“ an der Berufsfachschule für Fremdsprachenberufe der Landeshauptstadt München haben hierfür eine Gebühr in Höhe von 80,-- € zu entrichten, wenn sie nicht das Fremdspracheninstitut der Landeshauptstadt München besucht haben.
(2) Den Gebührenbescheid erteilt die Stadtkasse der Landeshauptstadt München.
§ 2 Entstehen der Gebühr
Die Gebühr entsteht mit dem Tag nach dem vollständigen Ablegen der Prüfung.
§ 3 Fälligkeit der Gebühr
Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
§ 4 In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.