Satzung über die Zulassung zur Berufsfachschule für Fremdsprachenberufe des Fremdspracheninstitutes der Landeshauptstadt München

vom 19. März 2003

Stadtratsbeschluss:                        19.02.2003

Bekanntmachung:                            10.04.2003 (MüABl. S. 87)

Die Landeshauptstadt München erlässt aufgrund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO)  in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.12.2002 (GVBl. S. 962), i.V.m. Art. 44 Abs. 4 Satz 2 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.05.2000 (GVBl. S. 414, ber. S. 632, BayRS 2230-1-1-UK), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.07.2002 (GVBl. S. 326), folgende Satzung:

§ 1 Aufgaben der Schule

(1) Am Fremdspracheninstitut der Landeshauptstadt München werden eine Fachakademie für Fremdsprachenberufe und eine Berufsfachschule für Fremdsprachenberufe im Sinne der Art. 13 und 18 BayEUG geführt. Träger der Schulen ist die Landeshauptstadt München. Diese Satzung regelt die Aufnahme in die Berufsfachschule für Fremdsprachenberufe.

(2) Aufgabe der Berufsfachschule für Fremdsprachenberufe ist es, die Schüler/Schülerinnen zum/zur staatlich geprüften Fremdsprachenkorrespondenten/Fremdsprachenkorrespondentin und/oder Euro-Korrespondenten/Korrespondentin auszubilden. Es gilt die Schulordnung für die Berufsfachschulen für Fremdsprachenberufe in Bayern (Berufsfachschulordnung Fremdsprachenberufe - BFSO Sprachen) vom 21.05.1993 (GVBl. S. 419), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22.08.2000 (GVBl. S. 646), in der jeweils geltenden Fassung.

§ 2 Zulassungsbeschränkung

(1) An der Berufsfachschule für Fremdsprachenberufe werden im ersten Schuljahr eine Klasse mit der Ersten Fremdsprache Französisch und eine Klasse mit der Ersten Fremdsprache Spanisch geführt. Im ersten Schuljahr werden drei Klassen mit der Ersten Fremdsprache Englisch gebildet, ab Beginn des Schuljahrs 2005/2006 zwei Klassen mit der Ersten Fremdsprache Englisch.

(2) Im zweiten Schuljahr wird an der Berufsfachschule für Fremdsprachenberufe eine Klasse mit der Ersten Fremdsprache Französisch gebildet. Es werden im zweiten Schuljahr drei Klassen mit der Ersten Fremdsprache Englisch geführt, ab Beginn des Schuljahrs 2006/2007 zwei Klassen mit der Ersten Fremdsprache Englisch. Es werden im zweiten Schuljahr zwei Klassen mit der Ersten Fremdsprache Spanisch geführt, ab Beginn des Schuljahres 2004/2005 eine Klasse mit der Ersten Fremdsprache Spanisch.

(3) In jeder Klasse stehen 32 Plätze zur Verfügung.

(4) Die Zahl der für eine Vergabe verfügbaren Plätze verringert sich um die Zahl der Schüler/Schülerinnen, die die Jahrgangsstufe wiederholen oder diese als Fortsetzer besuchen.

(5) Übersteigt die Zahl der Bewerber/Bewerberinnen, die die Aufnahmevoraussetzungen erfüllen, die Zahl der nach Abs. 1 bis 4 verfügbaren Plätze, so wird vorbehaltlich Abs. 6 ein Auswahlverfahren nach § 4 durchgeführt. Das Auswahlverfahren gilt nur für das jeweils folgende Schuljahr.

(6) Auf schriftlichen Antrag können im ersten Schuljahr bis zu zwei Plätze, im zweiten Schuljahr bis zu einem Platz der zur Vergabe verfügbaren Plätze an Bewerber/Bewerberinnen vergeben werden, für die eine Nichtaufnahme eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Eine außergewöhnliche Härte liegt vor, wenn die Nichtaufnahme für den Bewerber/die Bewerberin mit Nachteilen verbunden wäre, die bei der Anlegung eines strengen Maßstabs über die mit der Ablehnung üblicherweise verbundenen Nachteile in unzumutbarer Weise hinausgehen. Im Antrag sind die Härtefallgründe zu benennen, entsprechende Nachweise sind dem Antrag beizufügen. Es können nur Anträge berücksichtigt werden, die bis zum Ende der Anmeldefrist eingehen.

§ 3 Anmeldefrist

Die Anmeldefrist beginnt am ersten Wochentag des Monats Mai und endet am ersten Wochentag der dritten Woche des Monas Mai. Die Aufnahme findet nur einmal jährlich und zwar zu Beginn des Schuljahres statt.

§ 4 Auswahlverfahren

(1) Die Bewerber/Bewerberinnen für die Berufsfachschule mit der ersten Fremdsprache Englisch oder Französisch müssen sich einer Auswahlprüfung unterziehen, die aus jeweils einer gemeinsprachlichen Übersetzung aus der Ersten Fremdsprache und in die Erste Fremdsprache besteht.

Die Bewerber/Bewerberinnen für die Berufsfachschule mit der ersten Fremdsprache Spanisch müssen sich einer Auswahlprüfung in Deutsch (Textaufgabe mit Verständnisfragen, Zusammenfassung und Kommentierung) unterziehen. Die Bewerber/Bewerberinnen werden in der Reihenfolge des Ergebnisses der Auswahlprüfung zur Berufsfachschule zugelassen.

(2) Die verfügbaren Plätze werden nach Durchführung des Auswahlverfahrens entsprechend den Ergebnissen der Auswahlprüfung nach Abs. 1 vergeben. Ist der letztmögliche Platz von mehr als einem Bewerber/einer Bewerberin besetzt, so entscheidet das Los. Die nicht aufgenommenen Bewerber/Bewerberinnen werden in der Reihenfolge des bei der Auswahlprüfung erzielten Ergebnisses auf die Warteliste gesetzt. Falls Plätze nachträglich frei werden, erfolgt die Aufnahme gemäß der Reihenfolge der Warteliste.

(3) Sollte ein Bewerber/eine Bewerberin am ersten Schultag krank sein, so hat er/sie dies der Schule unverzüglich anzuzeigen. Bleibt ein Bewerber/eine Bewerberin zu Schulbeginn die ersten drei Unterrichtstage unentschuldigt dem Unterricht fern, so gilt dies als Rücktritt im Rahmen des Auswahlverfahrens. Der Platz wird an den nächsten Bewerber/die nächste Bewerberin auf der Warteliste vergeben. Ein Bewerber/eine Bewerberin wird von der Warteliste gestrichen, wenn er/sie nicht am ersten Schultag der Schule unaufgefordert seine Bereitschaft bestätigt, die Schule tatsächlich besuchen zu wollen.

(4) Die Auswahlprüfung findet zu einem von der Schule festgesetzten Termin statt.

§ 5  In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Satzung über die Zulassung zur Berufsfachschule des Fremdspracheninstituts der Landeshauptstadt München vom 23. Oktober 1996 (MüABl. S. 484) außer Kraft.