Satzung der Landeshauptstadt München über die Errichtung einer Berufsfachschule für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter

vom 29. Mai 2017

Stadtratsbeschluss:                             17.05.2017

Bekanntmachung:                                  09.06.2017 (MüABl. S. 218)

 

Die Landeshauptstadt München erlässt aufgrund der Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.12.2016
(GVBl. S. 335), in Verbindung mit Art. 27 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.05.2000 (GVBl. S. 414, 632, BayRS 2230-1-1-K), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.12.2016 (GVBl. S. 371), folgende Satzung:

§ 1 Errichtung der Schule

(1) Die Landeshauptstadt München errichtet mit Beginn des Schuljahres 2017/2018 eine dreijährige Berufsfachschule für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter.

(2) Die Schule erhält die Bezeichnung „Berufsfachschule für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter der Landeshauptstadt München in München“.

(3) Die Schule wird der Feuerwehr und Rettungsdienstschule der Feuerwehr München angegliedert und in deren Räumen in München, Bassermannstraße 20 untergebracht.

(4) Die Berufsfachschule für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter ist eine Berufsfachschule im Sinne des Art. 13 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG). Es gilt die Schulordnung für die Berufsfachschulen für Krankenpflege, Kinderkrankenpflege, Altenpflege, Krankenpflegehilfe, Altenpflegehilfe, Hebammen und Notfallsanitäter (Berufsfachschulordnung Pflegeberufe BFSO Pflege) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 2 Dauer und Kapazität der Schule

(1) Die Berufsfachschule wird als dreijährige Berufsfachschule geführt.

(2) Die Aufnahmekapazität wird auf bis zu 24 Schülerinnen und Schüler (eine Klasse) festgelegt.

§ 3 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.