Satzung zur Errichtung und Schul- und Prüfungsordnung der Städtischen Berufsfachschule für Feuerwehrhandwerk der Landeshauptstadt München

vom 15. September 2025

Stadtratsbeschluss:                         30.07.2025

Änderungen:                                      30.09.2025 (MüABl. S.547)

Die Landeshauptstadt München erlässt aufgrund von Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeinde­ordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBI. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 09.12.2024 (GVBl. S. 573), in Verbindung mit Art. 27 Abs. 2, 44 Abs. 4 Satz 2, 45 Abs. 2 Satz 3 und 89 Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.05.2000 (GVBl. S. 414, 632, BayRS 2230-1-1-K), zuletzt geändert durch Gesetz vom 09.12.2024 (GVBl. S. 579), folgende Satzung:

Teil 1 Errichtung

§ 1 Errichtung der Schule

(1) Die Landeshauptstadt München errichtet mit Beginn des Schuljahres 2026/27 eine Berufsfachschule für Feuerwehrhandwerk.

(2) Die Schule erhält die Bezeichnung „Berufsfachschule für Feuerwehrhandwerk der Landeshauptstadt München“.

(3) Die Schule wird an der Städtischen Berufsschule für Metall- Design- Mechatronik, Deroystraße 1
in 80335 München, angegliedert.

§ 2 Dauer und Kapazität der Schule

(1) Die Ausbildung an der Berufsfachschule dauert zwei Jahre.

(2) Die Ausbildung wird einzügig mit bis zu 24 Schülerinnen und Schülern durchgeführt.

Teil 2 Allgemeines

§ 3 Geltungsbereich

(1) Trägerin der Berufsfachschule ist die Landeshauptstadt München. Die Schule ist eine Berufsfachschule im Sinne des Art. 13 Satz 1 Alt. 1 BayEUG.

(2) Die Berufsfachschulordnung Ernährung und Versorgung, Kinderpflege, Sozialpflege, Hotel- und Tourismusmanagement, Informatik und Fremdsprachenberufe (Berufsfachschulordnung – BFSO) vom 25.05.2023 (GVBl. S. 257, BayRS 2236-4-1-9-K) in der jeweils gültigen Fassung gilt entsprechend, soweit hier keine anderweitige Regelung getroffen wird. Die Berufsfachschulordnung Gesundheitswesen (BFSO Gesundheit) vom 31. Mai 2022 (GVBl. S. 322, BayRS 2236-4-1-2-K) in der jeweils gültigen Fassung findet Anwendung, soweit hierauf ausdrücklich Bezug genommen wird.

§ 4 Ausbildungsziele

Die Ausbildung an der in dieser Schulordnung geregelten Berufsfachschule soll die Schülerinnen und Schüler zu Folgendem befähigen:

Erlangung grundlegender handwerklich-technischer Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten für den Vorbereitungsdienst für den feuerwehrtechnischen Dienst oder für eine andere hauptberufliche Ausbildung im Feuerwehrwesen.

§ 5 Dauer der Ausbildung

(1) Die Ausbildungsdauer beträgt in Vollzeitform zwei Schuljahre.

(2) Die Ausbildung wird nicht in Teilzeitform durchgeführt.

Teil 3 Aufnahme

§ 6 Aufnahmevoraussetzungen

(1) Pro Schuljahr werden in die Berufsfachschule für Feuerwehrhandwerk bis zu 24 Schülerinnen und Schüler in die erste Jahrgangsstufe aufgenommen. Die Zahl der verfügbaren Plätze verringert sich um die Zahl der Schülerinnen und Schüler, die die erste Jahrgangsstufe wiederholen.

(2) Die Aufnahme in das erste Schuljahr setzt voraus:

1.     Nachweis mindestens eines erfolgreichen qualifizierenden Abschlusses der Mittelschule (Original oder beglaubigte Abschrift),

2.     Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses, über die Eignung der Bewerberinnen und Bewerber für den gewählten Beruf, das zum Zeitpunkt der Anmeldung nicht älter als drei Monate ist,

3.     bei nicht unmittelbar fortgesetztem Schulbesuch die Vorlage eines amtlichen Führungszeugnisses, das zum Zeitpunkt der Anmeldung nicht älter als drei Monate ist,

4.     Nachweis über das Bestehen eines öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses als Dienstanfänger im feuerwehrtechnischen Dienst mit dem Schwerpunkt „Handwerk und Technik“ (§§ 42 ff. Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt feuerwehrtechnischer Dienst (FachV-Fw) i.V.m. §§ 30 ff. Gesetz über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der bayerischen Beamten und Beamtinnen (BayLlBG)).

(3) Übersteigt die Zahl der Bewerbenden, die die Aufnahmevoraussetzungen nach Abs. 2 erfüllen, die Zahl der nach Abs. 1 verfügbaren Plätze, so wird nach §§ 7 und 8 verfahren. Das Aufnahmeverfahren gilt nur für die Aufnahme in das jeweils folgende Schuljahr.

§ 7 Auswahlverfahren

(1) Es sind 24 Plätze für die Neuaufnahme in die Eingangsklasse verfügbar. Die Zahl der verfügbaren Plätze verringert sich um die Zahl der die Schule bereits besuchenden Schülerinnen und Schüler, die das jeweilige Schuljahr wiederholen. Übersteigt die Zahl der Bewerbenden die Zahl der für die Neuaufnahme verfügbaren Plätze, so wird ein Auswahlverfahren nach Abs. 2 und 5 durchgeführt.

(2) Auf schriftlich begründeten Antrag kann ein Platz der Gesamtkapazität an Bewerbende vergeben werden, für die eine Nichtaufnahme eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Eine außergewöhnliche Härte liegt vor, wenn eine Bewerberin oder ein Bewerber nicht ausgewählt worden ist und die Ablehnung des Aufnahmeantrags für sie oder ihn mit Nachteilen verbunden wäre, die bei der Anlegung eines strengen Maßstabs über das Maß der mit der Ablehnung üblicherweise verbundenen Nachteile in unzumutbarerer Weise hinausgehen würde. In dem Antrag auf Aufnahme als Härtefall sind die Härtefallgründe zu benennen und durch entsprechende Nachweise zu belegen. Es können nur Anträge berücksichtigt werden, die bis zum Anmeldetermin im Sinne des § 9 bei der Schule eingehen.

(3) Zur Vergabe der weiter verfügbaren Plätze erfolgt die Aufnahme jeweils in der Reihenfolge der gemäß § 8 ermittelten Punktzahlen, bis die zur Verfügung stehenden Plätze besetzt sind. Bei gleicher Punktezahl entscheidet das Los über die Reihenfolge. Die Verlosung geschieht durch die Schulleiterin oder den Schulleiter in Anwesenheit einer Lehrkraft oder einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters aus der Verwaltung der Schule.

(4) Der Anspruch auf einen Ausbildungsplatz erlischt, wenn der Rücktritt erklärt wird. Wenn die Ausbildung am ersten Schultag nicht angetreten wird, ohne dass innerhalb der folgenden drei Schultage eine ausreichende Entschuldigung vorgelegt wird, gilt dies als Rücktritt.

(5) Alle abgewiesenen Bewerbende werden auf Antrag entsprechend ihrer Punktzahl auf einer Warteliste eingetragen.

Tritt eine oder einer der aufgenommenen Bewerberinnen oder Bewerber zurück oder unterbleibt eine Aufnahme gemäß Abs. 4, wird der freigewordene Platz an die Bewerberin oder den Bewerber vergeben, die oder der in der Warteliste an nächster Stelle steht. Bei Punktegleichheit entscheidet gemäß Abs. 3 das Los.

§ 8 Punktvergabe

(1) Für die Auswahl der Bewerbenden wird ein Auswahlverfahren nach Punkten durchgeführt. Grundlage der Punktvergabe sind die schulischen Leistungen (Abs. 2 bis 5), Berufsabschluss /berufliche Tätigkeit (Abs. 6 bis 8), ehrenamtliche Tätigkeiten (Abs. 9) und Wartezeit (Abs. 10).

(2) Aus den Einzelnoten des Zeugnisses über den qualifizierenden Abschluss der Mittelschule bzw. bei einem höheren Schulabschluss aus dem Jahreszeugnis der 9. Jahrgangsstufe wird nach Maßgabe der folgenden Absätze eine Durchschnittsnote gebildet.

(3) Es wird aus den Einzelnoten der Zeugnisse nach Abs. 2 die Durchschnittsnote in der Weise gebildet, dass die Summe der Einzelnoten durch die Zahl der Fächer geteilt wird. Ersatzweise kann bei Bewerbenden mit einem qualifizierenden Abschluss der Mittelschule die Durchschnittsnote aus dem Halbjahreszeugnis des Jahres gebildet werden, in dem die Bewerberin oder der Bewerber den qualifizierenden Abschluss der Mittelschule erreichen wird. Der Nachweis des qualifizierenden Abschlusses der Mittelschule ist jedoch in diesem Fall bis zur Aufnahme der Ausbildung zu erbringen. Eine Verbesserung oder Verschlechterung der Noten im Zeugnis des qualifizierenden Abschlusses der Mittelschule wird bei der Bildung der Durchschnittsnote nicht mehr berücksichtigt.

(4) Die errechnete Durchschnittsnote wird auf zwei Nachkommastellen gerundet und wie folgt bewertet:

Durchschnittsnote: 

 

Durchschnittsnote:

Bewertung:

1.

1,00

14 Punkte

2.

1,01 bis 1,25

13 Punkte

3.

1,26 bis 1,50

12 Punkte

4.

1,51 bis 1,75

11 Punkte

5.

1,76 bis 2,00

10 Punkte

6.

2,01 bis 2,25

9 Punkte

7.

2,26 bis 2,50

8 Punkte

8.

2,51 bis 2,75

7 Punkte

9.

2,76 bis 3,00

6 Punkte

10.

3,01 bis 3,25

5 Punkte

11.

3,26 bis 3,50

4 Punkte

12.

3,51 bis 3,75

3 Punkte

13.

3,76 bis 4,00

2 Punkte

14.

4,01 bis 4,25

1 Punkt

15.

ab 4,26

0 Punkte

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(5) Weitere Punkte werden entweder für den Berufsabschluss (Abs. 6) oder für die berufliche Tätigkeit (Abs. 7) gewährt. Als berufsnah gelten berufliche Tätigkeiten im Bereich der handwerklichen, technischen, oder feuerwehrtechnischen Berufe. Im Zweifel entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter.

(6) Für einen Berufsabschluss pro Jahr der Berufsausbildung werden 0,5 Punkte, maximal jedoch 2 Punkte gewährt. Es wird insgesamt nur ein Berufsabschluss bei der Punktevergabe berücksichtigt.

(7) Für eine berufliche Tätigkeit werden Punkte wie folgt vergeben:

1.

Für eine berufsnahe Tätigkeit (einschließlich freiwilligem sozialem Jahr, wenn in dieser Zeit Dienst im Bereich des Rettungsdienstes, oder im Brand- oder Katastrophenschutz geleistet wurde)

1 Punkt für je sechs volle Monate für maximal drei Jahre;

2.

Sonstige Berufstätigkeit, einschließlich Zeiten der Erziehung von eigenen Kindern unter zehn Jahren:

0,5 Punkt pro Jahr für insgesamt maximal drei Jahre.


Insgesamt können mit beruflicher Tätigkeit maximal 6 Punkte erreicht werden.

(8) Für eine ehrenamtliche Tätigkeit im Bereich des Rettungsdienstes, oder im Brand- oder Katastrophenschutz werden 3 Punkte je 12 voller Monate vergeben. Für Jugendliche wird die Zeit ab dem vollendeten 16. Lebensjahr berücksichtigt. Insgesamt werden für ehrenamtliche Tätigkeiten maximal 6 Punkte angerechnet. Ehrenamtliche Tätigkeiten werden bei der Ermittlung der Dauer der beruflichen Tätigkeit nach Abs. 7 nicht berücksichtigt.

(9) Bewerbende, die sich in der Vergangenheit bereits einmal um Aufnahme in die Berufsfachschule für Feuerwehrhandwerk der Landeshauptstadt München beworben haben, und die damals trotz Vorliegen der Aufnahmevoraussetzungen im Auswahlverfahren abgelehnt wurden, erhalten für die erste Ablehnung 1 Punkt. Für jede weitere erfolglose Teilnahme am Auswahlverfahren werden zusätzlich 0,25 Punkte gewährt.

§ 9 Anmeldung

(1) Der Anmeldetermin für das folgende Schuljahr wird jeweils zum Schuljahresbeginn von der Schule festgelegt. Die Schule gibt den Anmeldetermin bis zum 31.10. des Jahres örtlich in geeigneter Weise bekannt. Die Anmeldung für das folgende Schuljahr muss spätestens zu diesem Anmeldetermin bei der Schule eingegangen sein.

(2) Die Aufnahme ist schriftlich, bei Minderjährigen von den Erziehungsberechtigten, bei der Schule zu beantragen.

(3) Dem Aufnahmeantrag sind die nach § 6 Abs. 2 erforderlichen Nachweise (Original oder beglaubigte Kopie), ein schriftlicher Lebenslauf und zwei Lichtbilder beizufügen. Können die Unterlagen nicht schon bei der Anmeldung vorgelegt werden, müssen sie spätestens zu einem von der Schulleitung festgesetzten Termin, der vor Unterrichtsbeginn liegen muss, nachgereicht werden.

Teil 4 Schulbetrieb

§ 10 Stundentafel

Dem Unterricht ist die vom Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus genehmigte Stundentafel nach der Anlage 1, die Bestandteil dieser Satzung ist, zugrunde zu legen. Die Berufsfachschule legt die Unterrichtszeiten und sonstigen verpflichtenden Schulveranstaltungen fest.

§ 11 Praktische Ausbildung

(1) Die praktische Ausbildung richtet sich nach dem Ausbildungsplan nach Anlage 2, der Bestandteil dieser Satzung ist.

(2) Der Träger der praktischen Ausbildung trägt die Verantwortung für die Durchführung der praktischen Ausbildung einschließlich ihrer Organisation, während die Berufsfachschule die Gesamtverantwortung für die Koordination des Unterrichts mit der praktischen Ausbildung trägt.

 

(3) Der Träger der praktischen Ausbildung sowie die weiteren Einrichtungen, in denen die praktische Ausbildung durchgeführt wird, stellen jeweils durch geeignete Fachkräfte die Praxisanleitung sicher. Die Praxisanleitung muss mindestens 10 Prozent der Zeit jeden Einsatzes der praktischen Ausbildung betragen. Die Praxisanleitung erstellt zu einem von der Berufsfachschule festgesetzten Termin eine schriftliche Äußerung über Leistung und Verhalten der Schülerin oder des Schülers.

(4) Die Schule unterstützt die praktische Ausbildung, indem sie eine Praxisbegleitung durch Lehrkräfte in angemessenem Umfang gewährleistet. Es sind mindestens zwei Praxisbegleitungen während der gesamten Ausbildungsdauer durchzuführen. Die Praxisbegleitung betreut und beurteilt die Auszubildenden während ihrer Praxiseinsätze fachlich im Benehmen mit der Praxisanleitung und unterstützt die Praxisanleitung.

(5) Um die erforderliche enge Zusammenarbeit der Berufsfachschule und des Trägers der praktischen Ausbildung zu gewährleisten, schließen die Beteiligten Kooperationsverträge in Schriftform. Der Träger der praktischen Ausbildung hat über den Kooperationsvertrag insbesondere zu gewährleisten, dass

1.     die Schülerinnen und Schüler durch eine hierfür bestellte Praxisanleitung im Umfang von Abs. 3 angeleitet und betreut werden,

2.     der von der Berufsfachschule bestellten Praxisbegleitung Zugang zu und Aufenthalt in den Einrichtungen der praktischen Ausbildung zum Zweck der vorgeschriebenen Betreuung und Beobachtung der Schülerinnen und Schüler gestattet wird,

3.     die Schülerinnen und Schüler für die Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen der Schule und für die Teilnahme an Prüfungen gemäß dieser Satzung freigestellt werden,

4.     Urlaub nur in der unterrichtsfreien Zeit gewährt wird und

5.     die praktische Ausbildung anhand des Ausbildungsplanes nach Anlage 2 dieser Satzung erfolgt.

(6) Der Träger der praktischen Ausbildung hat mit weiteren an der Ausbildung beteiligten Einrichtungen Vereinbarungen zu schließen, die sicherstellen, dass die Vorgaben aus Abs. 5 Nrn. 1 bis 5 während der praktischen Ausbildung nach Anlage 2 dieser Satzung gewährleistet werden.

§ 12 Ferien

Für die Ferien gilt § 14 Abs. 3 Satz 1 und 3 BFSO Gesundheit.

Teil 5 Leistungen, Zeugnisse

Kapitel 1 Leistungsnachweise

§ 13 Leistungsnachweise

Für die Erhebung von Leistungsnachweisen gelten die §§ 16, 17 Abs. 1 und Abs. 9 BFSO Gesundheit nach Maßgabe der folgenden Sätze. Abweichend von § 17 Abs. 1 Satz 3 BFSO Gesundheit sind in den Fächern Elektro- und Metalltechnik sowie Bau- und Holztechnik jeweils mindestens zwei praktische Leistungsnachweise zu erheben. Abweichend von § 17 Abs. 1 Satz 6 BFSO Gesundheit sind in der praktischen Ausbildung keine praktischen Leistungsnachweise zu erheben. Im Fach Gesunderhaltung sind statt der Schulaufgaben in Ausnahme zu § 17 Abs. 1 Satz 2 BFSO Gesundheit mindestens zwei praktische Leistungsnachweise zu erheben.

§ 14 Bildung der Jahresfortgangsnoten sowie der Noten des Zwischenzeugnisses

Für die Bildung der Jahresfortgangsnote sowie der Noten der Zwischenzeugnisse gilt § 22 Abs. 1
Satz 1 bis 4, Abs. 2 BFSO Gesundheit; § 22 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 BFSO Gesundheit findet keine Anwendung.

Kapitel 2 Vorrücken, Notenausgleich und Wiederholen

§ 15 Vorrücken, Notenausgleich

Für das Vorrücken und den Notenausgleich gilt § 25 BFSO Gesundheit.

§ 16 Vorrücken auf Probe

Für das Vorrücken auf Probe gilt § 26 BFSO Gesundheit.

§ 17 Freiwilliges Wiederholen

Für das freiwillige Wiederholen gilt § 27 BFSO Gesundheit.

Teil 6 Prüfungen, Abschlüsse

Kapitel 1 Prüfungsausschuss

§ 18 Allgemeines

(1) Die Ausbildung wird durch eine staatliche Abschlussprüfung abgeschlossen. §§ 38 bis 45 BFSO finden Anwendung, sofern sich nicht aus den nachfolgenden Vorschriften etwas anderes ergibt. § 46 BFSO findet keine Anwendung.

(2) Die Abschlussprüfung findet gegen Ende des zweiten Schuljahres statt.

(3) Eine Teilnahme an der Abschlussprüfung ist ausgeschlossen, solange eine Jahresfortgangsnote gemäß § 28 Abs. 3 Satz 2 BFSO in einem Prüfungsfach nicht festgelegt werden kann.

(4) Zu der Abschlussprüfung an der Berufsfachschule für Feuerwehrhandwerk werden andere Bewerbende nicht zugelassen.

§ 19 Prüfungsausschuss

(1) Der Prüfungsausschuss besteht aus folgenden Mitgliedern:

1.     der Schulleiterin oder dem Schulleiter oder einem für die Ausbildung zuständigen Mitglied der Schulleitung als vorsitzendes Mitglied des Prüfungsausschusses,

2.     ein vom Bayerischen Staatsministerium des Inneren für Sport und Integration benanntes Mitglied, das nicht Lehrkraft oder sonstiger Beschäftigter der Berufsfachschule sein darf und

3.     den Lehrkräften, die im letzten Schuljahr Unterricht in den Pflichtfächern erteilt haben.
Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses kann weitere Lehrkräfte oder Praxisanleiterinnen und Praxisanleiter der Einrichtungen, an denen die Schülerinnen und Schüler die praktische Ausbildung absolvieren, in den Prüfungsausschuss berufen. § 31 Abs. 4 BFSO bleibt unberührt.

(2) Zu Prüferinnen und Prüfern sollen die Lehrkräfte und praxisanleitenden Personen bestellt werden, die die Schülerinnen und Schüler überwiegend unterrichtet oder ausgebildet haben.

(3) Die Schulleiterin oder der Schulleiter bestellt die Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie für jedes Mitglied ein Ersatzmitglied für den Fall der Verhinderung.

(4) Für die mündliche und für die praktische Prüfung werden Unterausschüsse nach § 30 Abs. 3 BFSO gebildet.

Kapitel 2 Prüfungen

§ 20 Schriftliche und praktische Prüfung

(1) Die schriftliche und praktische Prüfung erstreckt sich auf den gesamten Unterrichtsstoff der in den Abs. 2 und 3 genannten Pflichtfächer.

(2) Die schriftliche Prüfung erstreckt sich auf den gesamten Unterrichtsstoff der Fächer

1.     Elektro- und Metalltechnik: Bearbeitungszeit 90 Minuten,

2.     Bau- und Holztechnik: Bearbeitungszeit 90 Minuten.

(3) Die praktische Prüfung erstreckt sich auf den gesamten Unterrichtsstoff der Fächer nach Abs. 2 Nr. 1 bis 2 mit einer Dauer von jeweils 120 Minuten. Innerhalb der praktischen Prüfung wird ein Fachgespräch zu den Lerninhalten von 20 Minuten geführt.

(4) Abweichend von § 40 BFSO erstellt der Prüfungsausschuss die schriftlichen Prüfungsarbeiten im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern für Sport und Integration oder einer von diesem beauftragten Stelle, die nicht Lehrkraft oder sonstiger Beschäftigter der Berufsfachschule sein darf.

§ 21 Festsetzung des Prüfungsergebnisses

(1) Hinsichtlich der Festlegung des Prüfungsergebnisses gilt § 44 BFSO mit der Maßgabe, dass für die Bildung der Prüfungsnote nach § 44 Abs. 1 Satz 2 BFSO in den Fächern Elektro- und metalltechnische Gefahrenpotentiale und Bau- und holztechnische Gefahrenpotentiale, die jeweils sowohl schriftlich als auch praktisch geprüft werden, beide Noten gleich gewichtet werden. Bei einem Durchschnitt von n,5 wird auf die bessere Note abgerundet. Im Falle einer mündlichen Prüfung nach § 42 BFSO zählt die nach den Sätzen 1 und 2 ermittelte Note zweifach, das Ergebnis der mündlichen Prüfung einfach.

(2) § 42 BFSO gilt mit der Maßgabe, dass sich Schülerinnen und Schüler in einem Fach der schriftlichen und praktischen Prüfung, wenn sich die Noten der Prüfung und des Jahresfortgangs um eine, drei oder fünf Notenstufen unterscheiden und die schlechtere Note als Gesamtnote festzusetzen wäre, auf schriftlichen Antrag, der dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses bis zu einem von ihm festgelegten Termin zugehen muss, freiwillig der mündlichen Prüfung unterziehen können. § 42 Abs. 5 Satz 5 BFSO findet keine Anwendung.

§ 22 Abschlusszeugnis

Prüfungsteilnehmende, die die Abschlussprüfung bestanden haben, erhalten ein Abschlusszeugnis nach § 45 BFSO. Das Abschlusszeugnis muss dem von der Schule mit Zustimmung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus erstellten Muster entsprechen.

Teil 7 Einrichtungen zur Mitgestaltung des schulischen Lebens, Geltungsdauer

§ 23 Elternvertretung

An der Berufsfachschule wird eine Elternvertretung nicht eingerichtet.

§ 24 Letztmalige Aufnahme von Schülerinnen und Schülern und Inkrafttreten

(1) Zum Schuljahr 2030/31 werden letztmalig Schülerinnen und Schüler an der Berufsfachschule aufgenommen.

(2) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

 


 

Anlage 1 zur Satzung zur Errichtung und Schul- und Prüfungsordnung der Städtischen Berufsfachschule für Feuerwehrhandwerk der Landeshauptstadt München (zu § 10)

 

Stundentafel für die Berufsfachschule für Feuerwehrhandwerk

 

 

1. Schuljahr

2. Schuljahr

Anzahl der Unterrichtswochen

30

30

Anzahl der Wochen der praktischen Ausbildung

16

16

 

 

 

 

 

Wochenstunden

Jahresstunden

Pflichtfächer / Schuljahr

1. Schuljahr

2. Schuljahr

1. Schuljahr

2. Schuljahr

Allgemeinbildender Unterricht

Religionslehre

1

1

30

30

Deutsch

2

2

60

60

Politik und Gesellschaft

2

2

60

60

Zwischensummen

5

5

150

150

Fachlicher Unterricht [1]

Berufliches Umfeld

3

3

90

90

Chemische und physikalische Grundlagen

2

2

60

60

Elektro- und Metalltechnik [2]

8

8

240

240

Bau- und Holztechnik [2]

8

8

240

240

Wartung und Service [3]

4

4

120

120

Englisch

2

2

60

60

Gesunderhaltung

4

4

120

120

Summe Unterricht:

36

36

1080

1080


[1] Anteil theoretischer und fachpraktischer Unterricht = 50 %: 50 %

[2] Fach mit überwiegend praktischen Anteilen nach § 13 Satz 2

[3] Fach mit überwiegend praktischen Anteilen nach § 17 Abs 1 Satz 3 BFSO Gesundheit

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anlage 2 zur Satzung zur Errichtung und Schul- und Prüfungsordnung der Städtischen Berufsfachschule für Feuerwehrhandwerk der Landeshauptstadt München (zu § 11)

 

Ausbildungsplan für die Berufsfachschule für Feuerwehrhandwerk

 

Praktische Ausbildung

 

Wochenanzahl

Zeitrichtwerte in Stunden [1]

 

Orientierungspraktikum Feuerwehr

8

320

 

Elektro- und Metalltechnik [3]

8

320

 

Bau- und Holztechnik [2] [4]

8

320

 

Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik, Kraftfahrzeugtechnik und Logistik [5]

8

320

 

Summe praktische Ausbildung:

32

1280

 

[1] 8 Zeitstunden von je 60 Minuten pro Arbeitstag zzgl. Pausen

[2] bei Bedarf durchgeführt durch Bildungseinrichtungen der überbetrieblichen Ausbildung, Innungen, Kammern, o.ä. falls praktische Ausbildung bei geeigneten Betrieben nicht möglich

[3] geeignet sind Betriebe des Elektrohandwerks/-industrie, Metallhandwerk/-industrie, Stadtwerke, Schienenverkehrsbetriebe, o.ä.

[4] geeignet sind Betriebe des Bauhauptgewerbes und des Baunebengewerbes (Ausbaugewerbes), o.ä., im Bereich der Holztechnik vor allem Zimmereien, Bautischler, o.ä.

[5] geeignet sind Betriebe der Anlagentechnik für Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik, Gas- und Wasserinstallation, Heizungs- und Lüftungsbau, im Bereich der Kraftfahrzeugtechnik Betriebe als Kfz-Werkstätten oder Karosserieschlosser, im Bereich der Logistik v.a. feuerwehreigene oder städtische Lager für Einsatzmittel oder im Katastrophenschutz, o.ä.