Satzung zur Errichtung und Schul- und Prüfungsordnung der Städtischen Berufsfachschule für Feuerwehrhandwerk der Landeshauptstadt München
vom 15. September 2025
Stadtratsbeschluss: 30.07.2025
Änderungen: 30.09.2025 (MüABl. S.547)
Die Landeshauptstadt München erlässt aufgrund von Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBI. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 09.12.2024 (GVBl. S. 573), in Verbindung mit Art. 27 Abs. 2, 44 Abs. 4 Satz 2, 45 Abs. 2 Satz 3 und 89 Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.05.2000 (GVBl. S. 414, 632, BayRS 2230-1-1-K), zuletzt geändert durch Gesetz vom 09.12.2024 (GVBl. S. 579), folgende Satzung:
Teil 1 Errichtung
§ 1 Errichtung der Schule
(1) Die Landeshauptstadt München errichtet mit Beginn des Schuljahres 2026/27 eine Berufsfachschule für Feuerwehrhandwerk.
(2) Die Schule erhält die Bezeichnung „Berufsfachschule für Feuerwehrhandwerk der Landeshauptstadt München“.
(3) Die Schule wird an der Städtischen Berufsschule für
Metall- Design- Mechatronik, Deroystraße 1
in 80335 München, angegliedert.
§ 2 Dauer und Kapazität der Schule
(1) Die Ausbildung an der Berufsfachschule dauert zwei Jahre.
(2) Die Ausbildung wird einzügig mit bis zu 24 Schülerinnen und Schülern durchgeführt.
Teil 2 Allgemeines
§ 3 Geltungsbereich
(1) Trägerin der Berufsfachschule ist die Landeshauptstadt München. Die Schule ist eine Berufsfachschule im Sinne des Art. 13 Satz 1 Alt. 1 BayEUG.
(2) Die Berufsfachschulordnung Ernährung und Versorgung, Kinderpflege, Sozialpflege, Hotel- und Tourismusmanagement, Informatik und Fremdsprachenberufe (Berufsfachschulordnung – BFSO) vom 25.05.2023 (GVBl. S. 257, BayRS 2236-4-1-9-K) in der jeweils gültigen Fassung gilt entsprechend, soweit hier keine anderweitige Regelung getroffen wird. Die Berufsfachschulordnung Gesundheitswesen (BFSO Gesundheit) vom 31. Mai 2022 (GVBl. S. 322, BayRS 2236-4-1-2-K) in der jeweils gültigen Fassung findet Anwendung, soweit hierauf ausdrücklich Bezug genommen wird.
§ 4 Ausbildungsziele
Die Ausbildung an
der in dieser Schulordnung geregelten Berufsfachschule soll die Schülerinnen
und Schüler zu Folgendem befähigen:
Erlangung
grundlegender handwerklich-technischer Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
für den Vorbereitungsdienst für den feuerwehrtechnischen Dienst oder für eine
andere hauptberufliche Ausbildung im Feuerwehrwesen.
§ 5 Dauer der Ausbildung
(1) Die
Ausbildungsdauer beträgt in Vollzeitform zwei Schuljahre.
(2) Die Ausbildung
wird nicht in Teilzeitform durchgeführt.
Teil 3 Aufnahme
§ 6 Aufnahmevoraussetzungen
(1) Pro Schuljahr
werden in die Berufsfachschule für Feuerwehrhandwerk bis zu 24 Schülerinnen und
Schüler in die erste Jahrgangsstufe aufgenommen. Die Zahl der verfügbaren
Plätze verringert sich um die Zahl der Schülerinnen und Schüler, die die erste
Jahrgangsstufe wiederholen.
(2) Die Aufnahme in
das erste Schuljahr setzt voraus:
1. Nachweis mindestens eines erfolgreichen
qualifizierenden Abschlusses der Mittelschule (Original oder beglaubigte
Abschrift),
2. Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses, über
die Eignung der Bewerberinnen und Bewerber für den gewählten Beruf, das zum
Zeitpunkt der Anmeldung nicht älter als drei Monate ist,
3. bei nicht unmittelbar fortgesetztem
Schulbesuch die Vorlage eines amtlichen Führungszeugnisses, das zum Zeitpunkt
der Anmeldung nicht älter als drei Monate ist,
4. Nachweis über das Bestehen eines
öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses als Dienstanfänger im
feuerwehrtechnischen Dienst mit dem Schwerpunkt „Handwerk und Technik“ (§§ 42
ff. Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt feuerwehrtechnischer Dienst (FachV-Fw) i.V.m. §§ 30 ff. Gesetz
über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der bayerischen Beamten und
Beamtinnen (BayLlBG)).
(3) Übersteigt die
Zahl der Bewerbenden, die die Aufnahmevoraussetzungen nach Abs. 2 erfüllen, die
Zahl der nach Abs. 1 verfügbaren Plätze, so wird nach §§ 7 und 8 verfahren. Das
Aufnahmeverfahren gilt nur für die Aufnahme in das jeweils folgende Schuljahr.
§ 7 Auswahlverfahren
(1) Es sind 24
Plätze für die Neuaufnahme in die Eingangsklasse verfügbar. Die Zahl der
verfügbaren Plätze verringert sich um die Zahl der die Schule bereits
besuchenden Schülerinnen und Schüler, die das jeweilige Schuljahr wiederholen.
Übersteigt die Zahl der Bewerbenden die Zahl der für die Neuaufnahme
verfügbaren Plätze, so wird ein Auswahlverfahren nach Abs. 2 und 5
durchgeführt.
(2) Auf schriftlich
begründeten Antrag kann ein Platz der Gesamtkapazität an Bewerbende vergeben
werden, für die eine Nichtaufnahme eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde.
Eine außergewöhnliche Härte liegt vor, wenn eine Bewerberin oder ein Bewerber nicht
ausgewählt worden ist und die Ablehnung des Aufnahmeantrags für sie oder ihn
mit Nachteilen verbunden wäre, die bei der Anlegung eines strengen Maßstabs
über das Maß der mit der Ablehnung üblicherweise verbundenen Nachteile in
unzumutbarerer Weise hinausgehen würde. In dem Antrag auf Aufnahme als
Härtefall sind die Härtefallgründe zu benennen und durch entsprechende
Nachweise zu belegen. Es können nur Anträge berücksichtigt werden, die bis zum
Anmeldetermin im Sinne des § 9 bei der Schule eingehen.
(3) Zur Vergabe der
weiter verfügbaren Plätze erfolgt die Aufnahme jeweils in der Reihenfolge der
gemäß § 8 ermittelten Punktzahlen, bis die zur Verfügung stehenden Plätze
besetzt sind. Bei gleicher Punktezahl entscheidet das Los über die Reihenfolge.
Die Verlosung geschieht durch die Schulleiterin oder den Schulleiter in
Anwesenheit einer Lehrkraft oder einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters
aus der Verwaltung der Schule.
(4) Der Anspruch
auf einen Ausbildungsplatz erlischt, wenn der Rücktritt erklärt wird. Wenn die
Ausbildung am ersten Schultag nicht angetreten wird, ohne dass innerhalb der
folgenden drei Schultage eine ausreichende Entschuldigung vorgelegt wird, gilt
dies als Rücktritt.
(5) Alle
abgewiesenen Bewerbende werden auf Antrag entsprechend ihrer Punktzahl auf
einer Warteliste eingetragen.
Tritt eine oder
einer der aufgenommenen Bewerberinnen oder Bewerber zurück oder unterbleibt
eine Aufnahme gemäß Abs. 4, wird der freigewordene Platz an die Bewerberin oder
den Bewerber vergeben, die oder der in der Warteliste an nächster Stelle steht.
Bei Punktegleichheit entscheidet gemäß Abs. 3 das Los.
§ 8 Punktvergabe
(1) Für die Auswahl
der Bewerbenden wird ein Auswahlverfahren nach Punkten durchgeführt. Grundlage
der Punktvergabe sind die schulischen Leistungen (Abs. 2 bis 5),
Berufsabschluss /berufliche Tätigkeit (Abs. 6 bis 8), ehrenamtliche Tätigkeiten
(Abs. 9) und Wartezeit (Abs. 10).
(2) Aus den
Einzelnoten des Zeugnisses über den qualifizierenden Abschluss der Mittelschule
bzw. bei einem höheren Schulabschluss aus dem Jahreszeugnis der 9.
Jahrgangsstufe wird nach Maßgabe der folgenden Absätze eine Durchschnittsnote
gebildet.
(3) Es wird aus den
Einzelnoten der Zeugnisse nach Abs. 2 die Durchschnittsnote in der Weise
gebildet, dass die Summe der Einzelnoten durch die Zahl der Fächer geteilt
wird. Ersatzweise kann bei Bewerbenden mit einem qualifizierenden Abschluss der
Mittelschule die Durchschnittsnote aus dem Halbjahreszeugnis des Jahres
gebildet werden, in dem die Bewerberin oder der Bewerber den qualifizierenden
Abschluss der Mittelschule erreichen wird. Der Nachweis des qualifizierenden
Abschlusses der Mittelschule ist jedoch in diesem Fall bis zur Aufnahme der
Ausbildung zu erbringen. Eine Verbesserung oder Verschlechterung der Noten im
Zeugnis des qualifizierenden Abschlusses der Mittelschule wird bei der Bildung
der Durchschnittsnote nicht mehr berücksichtigt.
(4) Die errechnete
Durchschnittsnote wird auf zwei Nachkommastellen gerundet und wie folgt
bewertet:
Durchschnittsnote:
|
|
Durchschnittsnote: |
Bewertung: |
|
1. |
1,00 |
14 Punkte |
|
2. |
1,01 bis 1,25 |
13 Punkte |
|
3. |
1,26 bis 1,50 |
12 Punkte |
|
4. |
1,51 bis 1,75 |
11 Punkte |
|
5. |
1,76 bis 2,00 |
10 Punkte |
|
6. |
2,01 bis 2,25 |
9 Punkte |
|
7. |
2,26 bis 2,50 |
8 Punkte |
|
8. |
2,51 bis 2,75 |
7 Punkte |
|
9. |
2,76 bis 3,00 |
6 Punkte |
|
10. |
3,01 bis 3,25 |
5 Punkte |
|
11. |
3,26 bis 3,50 |
4 Punkte |
|
12. |
3,51 bis 3,75 |
3 Punkte |
|
13. |
3,76 bis 4,00 |
2 Punkte |
|
14. |
4,01 bis 4,25 |
1 Punkt |
|
15. |
ab 4,26 |
0 Punkte |
(5) Weitere Punkte werden
entweder für den Berufsabschluss (Abs. 6) oder für die berufliche Tätigkeit
(Abs. 7) gewährt. Als berufsnah gelten berufliche Tätigkeiten im Bereich der
handwerklichen, technischen, oder feuerwehrtechnischen Berufe. Im Zweifel
entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter.
(6) Für einen
Berufsabschluss pro Jahr der Berufsausbildung werden 0,5 Punkte, maximal jedoch
2 Punkte gewährt. Es wird insgesamt nur ein Berufsabschluss bei der
Punktevergabe berücksichtigt.
(7) Für eine
berufliche Tätigkeit werden Punkte wie folgt vergeben:
|
1. |
Für eine berufsnahe
Tätigkeit (einschließlich freiwilligem sozialem Jahr, wenn in dieser Zeit
Dienst im Bereich des Rettungsdienstes, oder im Brand- oder
Katastrophenschutz geleistet wurde) |
1 Punkt für je sechs
volle Monate für maximal drei Jahre; |
|
2. |
Sonstige
Berufstätigkeit, einschließlich Zeiten der Erziehung von eigenen Kindern
unter zehn Jahren: |
0,5 Punkt pro Jahr für
insgesamt maximal drei Jahre. |
Insgesamt können mit beruflicher Tätigkeit maximal 6 Punkte erreicht werden.
(8) Für eine
ehrenamtliche Tätigkeit im Bereich des Rettungsdienstes, oder im Brand- oder
Katastrophenschutz werden 3 Punkte je 12 voller Monate vergeben. Für
Jugendliche wird die Zeit ab dem vollendeten 16. Lebensjahr berücksichtigt.
Insgesamt werden für ehrenamtliche Tätigkeiten maximal 6 Punkte angerechnet.
Ehrenamtliche Tätigkeiten werden bei der Ermittlung der Dauer der beruflichen
Tätigkeit nach Abs. 7 nicht berücksichtigt.
(9) Bewerbende, die
sich in der Vergangenheit bereits einmal um Aufnahme in die Berufsfachschule
für Feuerwehrhandwerk der Landeshauptstadt München beworben haben, und die
damals trotz Vorliegen der Aufnahmevoraussetzungen im Auswahlverfahren
abgelehnt wurden, erhalten für die erste Ablehnung 1 Punkt. Für jede weitere
erfolglose Teilnahme am Auswahlverfahren werden zusätzlich 0,25 Punkte gewährt.
§ 9 Anmeldung
(1) Der
Anmeldetermin für das folgende Schuljahr wird jeweils zum Schuljahresbeginn von
der Schule festgelegt. Die Schule gibt den Anmeldetermin bis zum 31.10. des
Jahres örtlich in geeigneter Weise bekannt. Die Anmeldung für das folgende
Schuljahr muss spätestens zu diesem Anmeldetermin bei der Schule eingegangen
sein.
(2) Die Aufnahme
ist schriftlich, bei Minderjährigen von den Erziehungsberechtigten, bei der
Schule zu beantragen.
(3) Dem
Aufnahmeantrag sind die nach § 6 Abs. 2 erforderlichen Nachweise (Original oder
beglaubigte Kopie), ein schriftlicher Lebenslauf und zwei Lichtbilder
beizufügen. Können die Unterlagen nicht schon bei der Anmeldung vorgelegt
werden, müssen sie spätestens zu einem von der Schulleitung festgesetzten
Termin, der vor Unterrichtsbeginn liegen muss, nachgereicht werden.
Teil 4 Schulbetrieb
§ 10 Stundentafel
Dem Unterricht ist
die vom Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus genehmigte
Stundentafel nach der Anlage 1, die Bestandteil dieser Satzung ist, zugrunde zu
legen. Die Berufsfachschule legt die Unterrichtszeiten und sonstigen
verpflichtenden Schulveranstaltungen fest.
§ 11 Praktische Ausbildung
(1) Die praktische
Ausbildung richtet sich nach dem Ausbildungsplan nach Anlage 2, der Bestandteil
dieser Satzung ist.
(2) Der
Träger der praktischen Ausbildung trägt die Verantwortung für die Durchführung
der praktischen Ausbildung einschließlich ihrer Organisation, während die
Berufsfachschule die Gesamtverantwortung für die Koordination des Unterrichts
mit der praktischen Ausbildung trägt.
(3) Der Träger der
praktischen Ausbildung sowie die weiteren Einrichtungen, in denen die
praktische Ausbildung durchgeführt wird, stellen jeweils durch geeignete
Fachkräfte die Praxisanleitung sicher. Die Praxisanleitung muss mindestens 10
Prozent der Zeit jeden Einsatzes der praktischen Ausbildung betragen. Die
Praxisanleitung erstellt zu einem von der Berufsfachschule festgesetzten Termin
eine schriftliche Äußerung über Leistung und Verhalten der Schülerin oder des
Schülers.
(4) Die Schule
unterstützt die praktische Ausbildung, indem sie eine Praxisbegleitung durch
Lehrkräfte in angemessenem Umfang gewährleistet. Es sind mindestens zwei
Praxisbegleitungen während der gesamten Ausbildungsdauer durchzuführen. Die Praxisbegleitung betreut und beurteilt die
Auszubildenden während ihrer Praxiseinsätze fachlich im Benehmen mit der
Praxisanleitung und unterstützt die Praxisanleitung.
(5) Um die
erforderliche enge Zusammenarbeit der Berufsfachschule und des Trägers der
praktischen Ausbildung zu gewährleisten, schließen die Beteiligten
Kooperationsverträge in Schriftform. Der Träger der praktischen Ausbildung hat
über den Kooperationsvertrag insbesondere zu gewährleisten, dass
1. die Schülerinnen und Schüler durch eine
hierfür bestellte Praxisanleitung im Umfang von Abs. 3 angeleitet und betreut
werden,
2. der von der Berufsfachschule bestellten
Praxisbegleitung Zugang zu und Aufenthalt in den Einrichtungen der praktischen
Ausbildung zum Zweck der vorgeschriebenen Betreuung und Beobachtung der
Schülerinnen und Schüler gestattet wird,
3. die Schülerinnen und Schüler für die
Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen der Schule und für die Teilnahme an
Prüfungen gemäß dieser Satzung freigestellt werden,
4. Urlaub nur in der unterrichtsfreien Zeit
gewährt wird und
5. die praktische Ausbildung anhand des
Ausbildungsplanes nach Anlage 2 dieser Satzung erfolgt.
(6) Der Träger der
praktischen Ausbildung hat mit weiteren an der Ausbildung beteiligten
Einrichtungen Vereinbarungen zu schließen, die sicherstellen, dass die Vorgaben
aus Abs. 5 Nrn. 1 bis 5 während der praktischen Ausbildung nach Anlage 2 dieser
Satzung gewährleistet werden.
§ 12 Ferien
Für die Ferien gilt
§ 14 Abs. 3 Satz 1 und 3 BFSO Gesundheit.
Teil 5 Leistungen, Zeugnisse
Kapitel 1 Leistungsnachweise
§ 13 Leistungsnachweise
Für die Erhebung von Leistungsnachweisen gelten die §§ 16, 17
Abs. 1 und Abs. 9 BFSO Gesundheit nach Maßgabe der folgenden Sätze. Abweichend
von § 17 Abs. 1 Satz 3 BFSO Gesundheit sind in den Fächern
Elektro- und Metalltechnik sowie Bau- und Holztechnik jeweils
mindestens zwei praktische Leistungsnachweise zu erheben. Abweichend von § 17
Abs. 1 Satz 6 BFSO Gesundheit sind in der praktischen Ausbildung keine
praktischen Leistungsnachweise zu erheben. Im Fach Gesunderhaltung sind statt
der Schulaufgaben in Ausnahme zu § 17 Abs. 1 Satz 2 BFSO Gesundheit mindestens
zwei praktische Leistungsnachweise zu erheben.
§ 14 Bildung der Jahresfortgangsnoten sowie der Noten des Zwischenzeugnisses
Für die Bildung der
Jahresfortgangsnote sowie der Noten der
Zwischenzeugnisse gilt § 22 Abs. 1
Satz 1 bis 4, Abs. 2 BFSO Gesundheit; § 22 Abs. 1
Satz 3 Nr. 3 BFSO Gesundheit findet keine Anwendung.
Kapitel 2 Vorrücken, Notenausgleich und Wiederholen
§ 15 Vorrücken, Notenausgleich
Für das Vorrücken
und den Notenausgleich gilt § 25 BFSO Gesundheit.
§ 16 Vorrücken auf Probe
Für das Vorrücken
auf Probe gilt § 26 BFSO Gesundheit.
§ 17 Freiwilliges Wiederholen
Für das freiwillige
Wiederholen gilt § 27 BFSO Gesundheit.
Teil 6 Prüfungen, Abschlüsse
Kapitel 1 Prüfungsausschuss
§ 18 Allgemeines
(1) Die Ausbildung
wird durch eine staatliche Abschlussprüfung abgeschlossen. §§ 38 bis 45 BFSO
finden Anwendung, sofern sich nicht aus den nachfolgenden Vorschriften etwas
anderes ergibt. § 46 BFSO findet keine Anwendung.
(2) Die
Abschlussprüfung findet gegen Ende des zweiten Schuljahres statt.
(3) Eine Teilnahme
an der Abschlussprüfung ist ausgeschlossen, solange eine Jahresfortgangsnote
gemäß § 28 Abs. 3 Satz 2 BFSO in einem Prüfungsfach nicht festgelegt werden
kann.
(4) Zu der
Abschlussprüfung an der Berufsfachschule für Feuerwehrhandwerk werden andere
Bewerbende nicht zugelassen.
§ 19 Prüfungsausschuss
(1) Der
Prüfungsausschuss besteht aus folgenden Mitgliedern:
1.
der
Schulleiterin oder dem Schulleiter oder einem für die Ausbildung zuständigen
Mitglied der Schulleitung als vorsitzendes Mitglied des Prüfungsausschusses,
2.
ein vom
Bayerischen Staatsministerium des Inneren für Sport und Integration benanntes
Mitglied, das nicht Lehrkraft oder sonstiger Beschäftigter der Berufsfachschule
sein darf und
3.
den
Lehrkräften, die im letzten Schuljahr Unterricht in den Pflichtfächern erteilt
haben.
Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses kann weitere Lehrkräfte oder
Praxisanleiterinnen und Praxisanleiter der Einrichtungen, an denen die
Schülerinnen und Schüler die praktische Ausbildung absolvieren, in den
Prüfungsausschuss berufen. § 31 Abs. 4 BFSO bleibt unberührt.
(2) Zu Prüferinnen
und Prüfern sollen die Lehrkräfte und praxisanleitenden Personen bestellt
werden, die die Schülerinnen und Schüler überwiegend unterrichtet oder
ausgebildet haben.
(3) Die
Schulleiterin oder der Schulleiter bestellt die Mitglieder des
Prüfungsausschusses sowie für jedes Mitglied ein Ersatzmitglied für den Fall
der Verhinderung.
(4) Für die
mündliche und für die praktische Prüfung werden Unterausschüsse nach § 30 Abs.
3 BFSO gebildet.
Kapitel 2 Prüfungen
§ 20 Schriftliche und praktische Prüfung
(1) Die
schriftliche und praktische Prüfung erstreckt sich auf den gesamten
Unterrichtsstoff der in den Abs. 2 und 3 genannten Pflichtfächer.
(2) Die
schriftliche Prüfung erstreckt sich auf den gesamten Unterrichtsstoff der
Fächer
1. Elektro- und Metalltechnik: Bearbeitungszeit
90 Minuten,
2. Bau- und Holztechnik: Bearbeitungszeit 90
Minuten.
(3) Die praktische
Prüfung erstreckt sich auf den gesamten Unterrichtsstoff der Fächer nach Abs. 2
Nr. 1 bis 2 mit einer Dauer von jeweils 120 Minuten. Innerhalb der praktischen
Prüfung wird ein Fachgespräch zu den Lerninhalten von 20 Minuten geführt.
(4) Abweichend von
§ 40 BFSO erstellt der Prüfungsausschuss die schriftlichen Prüfungsarbeiten im
Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern für Sport und Integration
oder einer von diesem beauftragten Stelle, die nicht Lehrkraft oder sonstiger
Beschäftigter der Berufsfachschule sein darf.
§ 21 Festsetzung des Prüfungsergebnisses
(1) Hinsichtlich
der Festlegung des Prüfungsergebnisses gilt § 44 BFSO mit der Maßgabe, dass für
die Bildung der Prüfungsnote nach § 44 Abs. 1 Satz 2 BFSO in den Fächern
Elektro- und metalltechnische Gefahrenpotentiale und Bau- und holztechnische
Gefahrenpotentiale, die jeweils sowohl schriftlich als auch praktisch geprüft
werden, beide Noten gleich gewichtet werden. Bei einem Durchschnitt von n,5
wird auf die bessere Note abgerundet. Im Falle einer mündlichen Prüfung nach § 42
BFSO zählt die nach den Sätzen 1 und 2 ermittelte Note zweifach, das Ergebnis
der mündlichen Prüfung einfach.
(2) § 42
BFSO gilt mit der Maßgabe, dass sich Schülerinnen und Schüler in einem Fach der
schriftlichen und praktischen Prüfung, wenn sich die Noten der Prüfung und des
Jahresfortgangs um eine, drei oder fünf Notenstufen unterscheiden und die
schlechtere Note als Gesamtnote festzusetzen wäre, auf schriftlichen Antrag,
der dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses bis zu einem von ihm
festgelegten Termin zugehen muss, freiwillig der mündlichen Prüfung unterziehen
können. § 42 Abs. 5 Satz 5 BFSO findet keine Anwendung.
§ 22 Abschlusszeugnis
Prüfungsteilnehmende, die die Abschlussprüfung bestanden haben, erhalten
ein Abschlusszeugnis nach § 45 BFSO. Das Abschlusszeugnis muss dem von der Schule mit Zustimmung des
Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus erstellten Muster
entsprechen.
Teil 7 Einrichtungen zur Mitgestaltung des schulischen Lebens, Geltungsdauer
§ 23 Elternvertretung
An der
Berufsfachschule wird eine Elternvertretung nicht eingerichtet.
§ 24 Letztmalige Aufnahme von Schülerinnen und Schülern und Inkrafttreten
(1) Zum Schuljahr
2030/31 werden letztmalig Schülerinnen und Schüler an der Berufsfachschule
aufgenommen.
(2) Diese Satzung
tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Anlage 1 zur Satzung zur Errichtung und
Schul- und Prüfungsordnung der Städtischen Berufsfachschule für
Feuerwehrhandwerk der Landeshauptstadt München (zu § 10)
Stundentafel für die Berufsfachschule für Feuerwehrhandwerk
|
|
1. Schuljahr |
2. Schuljahr |
||
|
Anzahl der
Unterrichtswochen |
30 |
30 |
||
|
Anzahl der Wochen
der praktischen Ausbildung |
16 |
16 |
||
|
|
|
|
|
|
|
|
Wochenstunden |
Jahresstunden |
||
|
Pflichtfächer / Schuljahr |
1. Schuljahr |
2. Schuljahr |
1. Schuljahr |
2. Schuljahr |
|
Allgemeinbildender Unterricht |
||||
|
Religionslehre |
1 |
1 |
30 |
30 |
|
Deutsch |
2 |
2 |
60 |
60 |
|
Politik und Gesellschaft |
2 |
2 |
60 |
60 |
|
Zwischensummen |
5 |
5 |
150 |
150 |
|
Fachlicher Unterricht [1] |
||||
|
Berufliches Umfeld |
3 |
3 |
90 |
90 |
|
Chemische
und physikalische Grundlagen |
2 |
2 |
60 |
60 |
|
Elektro- und Metalltechnik [2] |
8 |
8 |
240 |
240 |
|
Bau-
und Holztechnik [2] |
8 |
8 |
240 |
240 |
|
Wartung und Service [3] |
4 |
4 |
120 |
120 |
|
Englisch |
2 |
2 |
60 |
60 |
|
Gesunderhaltung |
4 |
4 |
120 |
120 |
|
Summe Unterricht: |
36 |
36 |
1080 |
1080 |
[1] Anteil theoretischer und fachpraktischer Unterricht = 50 %: 50 %
[2] Fach mit überwiegend praktischen Anteilen nach § 13 Satz 2
[3] Fach mit
überwiegend praktischen Anteilen nach § 17 Abs 1 Satz 3 BFSO Gesundheit
Anlage 2 zur Satzung zur Errichtung und
Schul- und Prüfungsordnung der Städtischen Berufsfachschule für
Feuerwehrhandwerk der Landeshauptstadt München (zu § 11)
Ausbildungsplan für die Berufsfachschule für Feuerwehrhandwerk
|
Praktische Ausbildung |
|
|||
|
Wochenanzahl |
Zeitrichtwerte in Stunden [1] |
|
||
|
Orientierungspraktikum Feuerwehr |
8 |
320 |
|
|
|
Elektro- und Metalltechnik [3] |
8 |
320 |
|
|
|
Bau-
und Holztechnik [2] [4] |
8 |
320 |
|
|
|
Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik,
Kraftfahrzeugtechnik und Logistik [5] |
8 |
320 |
|
|
|
Summe praktische Ausbildung: |
32 |
1280 |
|
|
[1] 8 Zeitstunden
von je 60 Minuten pro Arbeitstag zzgl. Pausen
[2] bei Bedarf
durchgeführt durch Bildungseinrichtungen der überbetrieblichen Ausbildung,
Innungen, Kammern, o.ä. falls praktische Ausbildung bei geeigneten Betrieben
nicht möglich
[3] geeignet sind
Betriebe des Elektrohandwerks/-industrie, Metallhandwerk/-industrie,
Stadtwerke, Schienenverkehrsbetriebe, o.ä.
[4] geeignet sind
Betriebe des Bauhauptgewerbes und des Baunebengewerbes (Ausbaugewerbes), o.ä.,
im Bereich der Holztechnik vor allem Zimmereien, Bautischler, o.ä.
[5] geeignet sind
Betriebe der Anlagentechnik für Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik, Gas- und
Wasserinstallation, Heizungs- und Lüftungsbau, im Bereich der
Kraftfahrzeugtechnik Betriebe als Kfz-Werkstätten oder Karosserieschlosser, im
Bereich der Logistik v.a. feuerwehreigene oder städtische Lager für
Einsatzmittel oder im Katastrophenschutz, o.ä.