Satzung der Landeshauptstadt München zur Festlegung der Zahl der Eingangsklassen an städtischen Gymnasien

vom 3. März 2003

Stadtratsbeschluss:                        19.02.2003

Bekanntmachung:                            20.03.2003 (MüABl. S. 66)

Änderungen:                             19.07.2013 (MüABl. S. 297)
                                               04.04.2014 (MüABl. S. 434)


Die Landeshauptstadt München erlässt aufgrund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.12.2002 (GVBl. S. 962), i.V.m. Art. 44 Abs. 4 Satz 1, Satz 2 3. Halbsatz des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.05.2000 (GVBl. S. 414, ber. S. 632, BayRS 2230-1-1-UK), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.07.2002 (GVBl. S. 326), folgende Satzung:

§ 1 Städtische Gymnasien

Die Landeshauptstadt München ist Schulträgerin der folgenden Gymnasien des ersten Bildungsweges:

Städtisches Adolf-Weber-Gymnasium

Städtisches Bertolt-Brecht-Gymnasium

Städtisches Elsa-Brändström-Gymnasium

Städtisches Heinrich-Heine-Gymnasium

Städtisches Käthe-Kollwitz-Gymnasium

Städtisches Lion-Feuchtwanger-Gymnasium

Städtisches Louise-Schroeder-Gymnasium

Städtisches Luisengymnasium

Städtisches St.-Anna-Gymnasium

Städtisches Sophie-Scholl-Gymnasium

Städtisches Theodolinden-Gymnasium

Städtisches Thomas-Mann-Gymnasium

Städtisches Werner-von-Siemens-Gymnasium

Städtisches Willi-Graf-Gymnasium

 

 

§ 2 Eingangsklassen

(1) An den städtischen Gymnasien des ersten Bildungsweges werden insgesamt höchstens 50 Eingangsklassen je Schuljahr gebildet. Eingangsklassen sind die Klassen der Jahrgangsstufe 5. Ab dem Schuljahr 2013/2014 können bei Bedarf im Rahmen der räumlichen und personellen Kapazitäten weitere Eingangsklassen gebildet werden.

(2) In jede Klasse sollen höchstens 30 Schülerinnen/Schüler neu aufgenommen werden.

(3) Übersteigt die Zahl der Bewerberinnen/Bewerber die in den Klassen nach Abs. 1 zur Verfügung stehenden Plätze, so wird gemäß § 26 Abs. 6 der Schulordnung für die Gymnasien in Bayern (GSO) verfahren.

§ 3 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.