Satzung der Landeshauptstadt München über die Errichtung einer städtischen Realschule im Bereich Obermenzing
vom 28. März 1991
Stadtratsbeschluss: 13.03.1991
Bekanntmachung: 19.04.1991 (MüABl. S. 91)
Die Landeshauptstadt München erlässt aufgrund von Art. 23 und 24 Abs. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 1989 (GVBl. S. 585, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. August 1990 (GVBl. S. 268) i.V.m. Art. 21 Abs. 2 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Februar 1988 (GVBl. S. 61, BayRS 2230-1-1-K), folgende Satzung:
§ 1 Errichtung der Schule
(1) Mit Beginn des Schuljahres 1991/92 (1. August 1991) wird durch Teilung der bestehenden Städtischen Carl-Spitzweg-Realschule eine weitere städtische Realschule für Knaben und Mädchen errichtet.
(2) Die bisherige Realschule führt weiter den Namen „Städtische Carl-Spitzweg-Realschule“. Sie ist in der Schulanlage an der Pfarrer-Grimm-Straße untergebracht.
(3) Die weitere Realschule führt bis zur endgültigen Namensgebung den Namen „Städtische Realschule Obermenzing“. Sie wird in der Schulanlage an der Grandlstraße 5 untergebracht.
§ 2 In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.