Satzung über die Städtische Schulartunabhängige Orientierungsstufe München-Neuperlach

vom 24. März 1986

Stadtratsbeschluss:                        05.03.1986

Bekanntmachung:                            10.04.1986 (MüABl. S. 53)

Genehmigung des
Bayer. Staatsministeriums
für Unterricht und Kultus
(Nr. a/8-9/38 066):                     14.03.1986

Änderungen:                                      26.04.1990 (MüABl. S. 183)
02.05.1994 (MüABl. S. 100)
25.04.1996 (MüABl. S. 307)
24.11.1997 (MüABl. S. 333)
07.04.2001 (MüABl. S. 161, ber. S. 167)
27.06.2002 (MüABl. S. 452)
08.06.2005 (MüABl. S. 181)
19.05.2006 (MüABl. S. 182)

Die Landeshauptstadt München erlässt aufgrund von Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung (GO) für den Freistaat Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 26.10.1982 (BayRS 2020-1-1-I) folgende Satzung:

§ 1 Errichtung und Ziel der Orientierungsstufe

(1) Die Landeshauptstadt München hat zu Beginn des Schuljahres 1973/74 eine schulartunabhängige Orientierungsstufe als städtische Schule im Schulgebäude an der Albert-Schweitzer-Straße (jetzt: Quiddestraße) errichtet. Sie umfasst die Jahrgangsstufen 5 und 6.

(2) Ziel dieser Schule ist eine sichere Begabungsfindung, die es ermöglicht, die Schüler nach Abschluss der Orientierungsstufe in die ihnen gemäße Schulart zu lenken. Dieses Ziel soll durch ein breites Fächerangebot erreicht werden, das dem Lehrer erlaubt, Begabungsrichtungen zu erkennen und individuell zu fördern.

(3) Der Besuch der Orientierungsstufe ist freiwillig.

§ 2 Übertrittsmöglichkeiten

(1) Nach Abschluss der Jahrgangsstufe 6 der Orientierungsstufe können die Schüler in die weiterführende Schule übertreten, für die ihnen die Eignung zuerkannt worden ist.

(2) Für Schüler, denen die Eignung für Realschulen oder Gymnasien nicht zuerkannt wurde, gilt:

a)     In die 7. Klasse der Realschule werden die Schüler, denen der Besuch der Hauptschule gutachtlich empfohlen wird, unter den gleichen Bedingungen wie Hauptschüler des 6. Schülerjahrganges aufgenommen.

b)    In das Gymnasium ist der Übertritt nach erfolgreicher Ablegung einer Aufnahmeprüfung in allen Vorrückungsfächern zulässig.

§ 3 Aufnahmevoraussetzungen

(1) In die Orientierungsstufe können nur Schüler aufgenommen werden, deren Eltern zum Zeitpunkt des Einschreibetermins in der Landeshauptstadt München wohnen.

(2) Die Schüler müssen im Jahr der Aufnahme die 4. Jahrgangsstufe erfolgreich besucht haben.

(3) Zur Einschreibung sind von den Erziehungsberechtigten die Geburtsurkunde des Schülers und, soweit sie die bevorzugte Aufnahme aufgrund der von der Grundschule ausgesprochenen Eignung für den Bildungsweg des Gymnasiums in Anspruch nehmen wollen, das Übertrittszeugnis, ansonsten das Zwischenzeugnis einer Grundschule vorzulegen.

(4) Der Einschreibetermin für die Aufnahme wird vom Schulreferat gesondert festgelegt und über die Schulleitungen der betroffenen Münchner Grundschulen sowie auf sonst geeignete Weise bekannt gemacht. Eine spätere Einschreibung ist grundsätzlich nicht möglich.

§ 4 Aufnahmeverfahren

(1) In die Orientierungsstufe werden pro Schuljahr 300 Schülerinnen und Schüler aufgenommen. Zusätzlich können bis zu zehn Härtefälle neu aufgenommen werden.

(2) Von den 300 Plätzen werden 60 Plätze an Schülerinnen und Schüler vergeben, die im Übertrittszeugnis in den Fächern Deutsch, Mathematik, Heimat- und Sachkunde einen Notendurchschnitt von mindestens 2,33 (Gruppe A) und 90 Plätze an Schülerinnen und Schüler, die einen Notendurchschnitt von 2,66 (Gruppe B) erreicht haben. Weitere 90 Plätze werden an Schülerinnen und Schüler vergeben, die einen Notendurchschnitt von mindestens 3,33 (Gruppe C) erreicht haben. Die übrigen 60 Plätze werden an diejenigen Schülerinnen und Schüler vergeben, die keiner der Gruppen A, B und C angehören (Gruppe D).

(3) Zunächst werden die nach § 11 BesASO die Jahrgangsstufe fünf freiwillig wiederholenden Schülerinnen und Schüler auf das Kontingent derjenigen Gruppe angerechnet, welcher sie bei ihrer Aufnahme angehört haben. Sodann werden die Schülerinnen und Schüler aufgenommen, deren Eltern zum Zeitpunkt des Einschreibetermins im Schulsprengel der folgenden Grundschulen wohnen oder diese Schulen besuchen:

·         Grundschule an der Balanstraße

·         Grundschule an der Berg-am-Laim-Straße

·         Grundschule am Dietzfelbingerplatz

·         Grundschule an der Feldbergstraße

·         Grundschule an der Forellenstraße

·         Grundschule an der Führichstraße

·         Grundschule an der Kafkastraße

·         Grundschule am Karl-Marx-Ring

·         Grundschule am Lehrer-Götz-Weg

·         Grundschule an der Max-Kolmsperger-Straße

·         Grundschule am Pfanzeltplatz

·         Grundschule an der Rennertstraße

·         Grundschule am Strehleranger

·         Grundschule am Theodor-Heuss-Platz

(4) Werden aus den in Abs. 3 genannten Grundschulen für die Gruppen A oder B weniger Schülerinnen und Schüler angemeldet als aufgenommen werden können, werden auch Schülerinnen und Schüler aufgenommen, deren Eltern zum Zeitpunkt des Einschreibetermins in der Landeshauptstadt München wohnen und die andere als die in Abs. 3 genannten Grundschulen besuchen.

(5) Übersteigt die Anzahl der in den einzelnen Gruppen angemeldeten Schülerinnen und Schüler die Anzahl der vorhandenen Plätze, entscheidet das Losverfahren. Die Bewerberinnen und Bewerber werden in der Reihenfolge der gezogenen Lose aufgenommen, bis die zur Verfügung stehenden Plätze in den einzelnen Gruppen besetzt sind.

(6) Bei der Verlosung werden alle in der jeweiligen Anmeldeliste der einzelnen Gruppen festgehaltenen Namen der Bewerberinnen und Bewerber mit Nummern versehen. Die Nummern werden in die Lose eingetragen, deren Anzahl der Gesamtanzahl der Bewerber und Bewerberinnen entspricht. Die Reihenfolge dieser gezogenen Lose wird in der Anmeldeliste bei allen Bewerberinnen und Bewerbern vermerkt. Die Verlosung erfolgt durch die Schulleiterin/den Schulleiter in Anwesenheit der/des Elternbeiratsvorsitzenden und einer Vertreterin/eines Vertreters des Gemeinsamen Elternbeirats für die Münchner Volksschulen.

(7) Sind Plätze in den einzelnen Gruppen nach dem Losverfahren nicht vollständig besetzt, so werden diese zunächst an Schülerinnen und Schüler aus den in Abs. 3 genanten Grundschulden nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 vergeben. Sind Plätze in den Gruppen A, B oder C nicht vollständig besetzt, können diese zunächst an bisher nicht berücksichtigte Schülerinnen und Schüler aus der jeweils nächstniedrigeren Gruppe vergeben werden. Sind Plätze in den Gruppen B, C oder D nicht vollständig besetzt, können diese an bisher nicht berücksichtigte Schülerinnen und Schüler aus der jeweils nächsthöheren Gruppe vergeben werden. Sind nach diesem Verfahren Plätze noch unbesetzt, werden diese nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 an Schülerinnen und Schüler im Sinne des Abs. 4 vergeben.

(8) Schülerinnen und Schüler, die nicht zum Zuge gekommen sind, können auf Antrag ihrer Erziehungsberechtigten, wenn es sich um einen Härtefall handelt, im Rahmen des Kontingentes gemäß Abs. 1 Satz 2 aufgenommen werden. Die entsprechenden Anträge sind von den Erziehungsberechtigten bis spätestens einen Monat nach dem vom Schulreferat festgelegten Einschreibetermins an das Direktorat zu richten. Die Entscheidung trifft der Schulleiter/die Schulleiterin bis spätestens vier Wochen vor Ende des laufenden Schuljahres.

(9) Tritt eine/einer der aufgenommenen Bewerberinnen/Bewerber zurück oder tritt sie/er die Ausbildung am ersten Schultag nicht an, ohne innerhalb der folgenden zwei Schultage eine ausreichende Entschuldigung vorzulegen, erlischt der Anspruch auf Aufnahme in die Orientierungsstufe. Der frei gewordene Platz wird dann der Bewerberin/dem Bewerber angeboten, die/der in der Reihenfolge der gezogenen Lose jeweils an nächster Stelle steht.

(10) Die Erziehungsberechtigten der abgewiesenen Bewerberinnen und Bewerber erhalten von der Schule einen schriftlichen Ablehnungsbescheid. Der Bescheid ist zu begründen und mit Rechtsmittelbelehrung zu versehen.

(11) Eine Aufnahme in den laufenden Ausbildungsabschnitt ist nach dem 1. Oktober des jeweiligen Schuljahres grundsätzlich nicht mehr möglich.

§ 5 Anzuwendende Bestimmungen

Für die Städtische Schulartunabhängige Orientierungsstufe München-Neuperlach gilt die Schulordnung für die Schulen besonderer Art (BesASO) vom 29.07.1994 (GVBl. S. 893), geändert durch Verordnung vom 16.09.1999 (GVBl. S. 444) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 6 In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Satzung über die Schulformunabhängige Orientierungsstufe München-Neuperlach vom 30. Mai 1980 (MüABl. S. 193), zuletzt geändert durch Satzung vom 18. März 1985 (MüABl. S. 52), außer Kraft.