Satzung über die
Gebühren für den Besuch der
Sing- und Musikschule der Landeshauptstadt München
(Sing- und Musikschulgebührensatzung)
vom 4. August 2020
Stadtratsbeschluss: 22.07.2020
Bekanntmachung: 20.08.2020 (MüABl. S. 460)
Die Landeshauptstadt München erlässt aufgrund von Art. 1, 2 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 Satz 1 des Kommunalen Abgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 04.04.1993 (GVBl. S. 264, BayRS 2024-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.12.2019 (GVBl. S. 737), folgende Satzung:
§ 1 Gebühren
(1) Für den Besuch der Sing- und Musikschule der Landeshauptstadt München werden Gebühren erhoben.
(2) Die Gebühren sind Jahresgebühren, die in zwölf Raten für die Monate September bis August (Sing- und Musikschuljahr) erhoben werden. Es fallen folgende Gebühren pro Schülerin oder Schüler an:
1. |
Tarif A |
|
a) |
60 Minuten wöchentlich
bei mindestens |
156,-- Euro pro Jahr |
b) |
45 Minuten wöchentlich bei 4 bis 7 Teilnehmenden |
156,-- Euro pro
Jahr |
c) |
90 Minuten wöchentlich Klassenmusizieren |
204,-- Euro pro Jahr |
2. |
Tarif B |
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Kombination aus Gruppen- und Einzelunterricht, Umfang und Teilnehmerzahl nach Entscheidung der Sing- und Musikschule |
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3. |
Tarif C |
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4. |
Tarif D |
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(3) Für Schülerinnen / Schüler, die am studienvorbereitenden
Unterricht teilnehmen, wird die Gebühr auf 1.200,00 Euro pro Jahr bzw. 100,00
Euro pro Monat ermäßigt. Der Besuch der gemäß § 4 Abs. 4 der Sing- und
Musikschulsatzung erforderlichen zwei Wochenstunden Einzelunterricht in
Instrumental- oder Vokalunterricht á 45 Minuten, eine Wochenstunde
Einzelunterricht in einem Nebenfach á 45 Minuten, die Teilnahme an mindestens
einem Ensemble und einer Wochenstunde Unterricht im Fach Gehörbildung /
Musiklehre ist damit gebührenfrei.
Diese Ermäßigung wird jeweils für ein Sing- und Musikschuljahr gewährt. Sie
kann von der Schulleitung jeweils für ein Sing- und Musikschuljahr verlängert
werden, wenn dies im Hinblick auf die von der Schülerin / von dem Schüler
erzielten Fortschritte geboten ist und im vorangegangenen Schuljahr die
regelmäßige Teilnahme an dem gemäß § 4 Abs. 4 der Sing- und Musikschulsatzung
geforderten Zusatzangebot erfolgt ist.
§ 2 Gebührenschuldner
Schuldner der Gebühren sind die Personensorgeberechtigten
der Schülerinnen / Schüler und die Schülerin / der Schüler als Gesamtschuldner.
Ist die Anmeldung durch Pflegepersonen erfolgt, so schulden diese die Gebühr
als Gesamtschuldner mit der Schülerin / dem Schüler.
Bei Anmeldung durch Dritte, ist die Person, welche die Schülerinnen / Schüler
in eigenem Namen befugt anmeldet, Gebührenschuldner.
§ 3 Entstehen der Gebühren
Die Gebühr entsteht mit dem Tag des Unterrichtsbeginns.
§ 4 Fälligkeit der Gebühren
Die monatliche Gebührenrate wird jeweils für einen Kalendermonat im Nachhinein am 15. des Folgemonats fällig. Die Gebührenschuldner sind verpflichtet, der Landeshauptstadt München eine Einzugsermächtigung für ihr Konto zu erteilen oder die Beträge unter Angabe der Kassenkontonummer bei Geldinstituten oder bei der Stadtkasse einzuzahlen. Barzahlung bei den Lehrkräften ist nicht möglich.
§ 5 Gebühren bei unvollständigem Unterrichtsbesuch oder Unterrichtsausfall
(1) Die Gebühr ist auch dann in voller Höhe zu entrichten, wenn die Schülerin / der Schüler den Unterricht ohne wirksame schriftliche Abmeldung nicht oder nicht regelmäßig besucht. Die Gebühr ist ebenfalls in voller Höhe zu entrichten, wenn die Schülerin / der Schüler gemäß § 6 Abs. 3, Abs. 4 der Satzung der Sing- und Musikschule (Sing- und Musikschulsatzung) vom Unterricht ausgeschlossen wird.
(2) Die Gebühr wird anteilig ermäßigt, wenn
1. die Probezeit nach § 4 Abs. 5 der Sing- und Musikschulsatzung nicht bestanden wird,
2. eine Schülerin / ein Schüler aus wichtigem Grund gemäß § 6 Abs. 1 der Sing- und Musikschulsatzung zum Monatsende ausscheidet,
3. eine Schülerin / ein Schüler erst nach Unterrichtsbeginn aufgenommen wird,
4. durch ersatzlose Schließung oder Teilschließung der Sing- und Musikschule auf Grund von Ereignissen mit übergreifender Bedeutung, etwa wegen allgemeiner infektionsschutzrechtlicher Vorgaben oder Streik, außerhalb der Ferien Unterrichtstage mit kostenpflichtigem Angebot entfallen, oder
5. aus einem von der Sing- und Musikschule zu vertretenden Grund in einer Klasse bzw. einem Kurs fünf oder mehr Unterrichtstage eines kostenpflichtigen Angebots je Schuljahr ausfallen; Ausfalltage nach Ziffer 4 zählen hierbei nicht;
6. der aufgrund einer nicht form- und fristgerechten Abmeldung frei gewordene Platz durch eine andere Schülerin / einen anderen Schüler tatsächlich belegt worden ist.
Über die Gebührenermäßigung nach Satz 1 entscheidet die Leitung der Sing-und Musikschule.
(3) Es wird keine Gebühr erhoben, wenn ein Rücktritt von der Anmeldung vor Unterrichtsbeginn gemäß § 5 Abs. 2 der Sing- und Musikschulsatzung erfolgt.
§ 6 Änderung der Gruppenstärke
Es gibt – außer beim Wegfall des Einzelunterrichts auf Wunsch – keine Änderung der Gebühren bei Änderung der Gruppenstärke während des Sing- und Musikschuljahres. Wenn der „Einzelunterricht auf Wunsch“ wegfällt, wird für die vollen Monate des Sing- und Musikschuljahres, in denen kein Einzelunterricht mehr angeboten wird, die Gebühr um die auf diese Monate entfallenden monatlichen Raten gemindert.
§ 7 Gebührenermäßigung für Geschwister
Besuchen mehrere Geschwister (auch Stief- und
Halbgeschwister sowie Pflegekinder) gleichzeitig die Sing- und Musikschule der
Landeshauptstadt München, ermäßigt sich die Gebühr für das zweite Kind mit der
Ordnungsnummer 2 um 20 % und für jedes weitere Kind mit Ordnungsnummer 3 oder
höher um 50 %.
Die gemäß Satz 1 zu berücksichtigenden Geschwisterkinder werden dem Alter nach
vom ältesten bis zum jüngsten zu berücksichtigenden Kind gereiht und alle
erhalten eine Ordnungsnummer. Bei zwei oder mehr am selben Tag geborenen
Kindern erfolgt die Reihung nach dem Buchstaben des Vornamens.
§ 8 Gebührenermäßigung bzw. -befreiung aus sozialen Gründen
(1) Die Gebühr wird in Härtefällen, insbesondere in Fällen
sozialer Härte, auf Antrag ermäßigt / erlassen.
Der Antrag muss für jedes Sing- und Musikschuljahr neu gestellt werden. Jedem
Antrag sind die erforderlichen Belege beizufügen.
Eine Gebührenermäßigung bzw. -befreiung kann erst gewährt werden, wenn der
Antrag mit allen erforderlichen Unterlagen in der Städtischen Sing- und
Musikschule vorliegt.
Die Ermäßigung wird, ggf. auch rückwirkend bis zum Beginn des Sing- und
Musikschuljahres, gewährt, höchstens aber für die Monatsraten ab Beginn des
Monats in dem die Ermäßigungs- bzw. Erlassvoraussetzungen vorliegen. Die
Ermäßigung erfolgt nicht über den Beginn des Sing- und Musikschuljahres hinaus,
in dem der vollständige Antrag einging.
(2) Eine soziale Härte im Sinne des Abs. 1, die zu einer
Gebührenbefreiung von den jeweiligen monatlichen Raten und damit zur Ermäßigung
der Jahresgebühr führt, liegt vor, wenn ein mit dem Kind zusammenlebender
Gebührenschuldner oder das Kind aktuell Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, Leistungen nach dem
dritten und vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch oder
Leistungen nach den §§ 2 und 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes bezieht, oder
Kinderzuschlag gemäß § 6a des Bundeskindergeldgesetzes oder Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz
erhält oder wenn die Gebührenschuldner Bewohnerinnen bzw. Bewohner von
Gemeinschaftsunterkünften nach § 53 Asylgesetz sind oder Leistungen zur
Betreuung in einer gemeinsamen Wohnform für Mütter / Väter und Kinder nach § 19
SGB VIII erhalten oder in Frauenhäusern wohnen.
Jede Veränderung in den Einkünften oder der nach Satz 1 maßgeblichen
Wohnungssituation ist unverzüglich und unaufgefordert schriftlich mitzuteilen.
Sonstige Nachweise sind auf Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist
vorzulegen. Die Ermäßigung nach diesem Absatz wird, ggf. rückwirkend, ab Beginn
des Monats aufgehoben, ab dem die Voraussetzungen der Ermäßigung nicht mehr
vorliegen.
In Fällen des § 2 Satz 3 wird keine soziale Ermäßigung gewährt.
§ 9 Kooperationen
Die Sing- und Musikschule kooperiert mit
Kindertageseinrichtungen und Schulen, insbesondere im Bereich des
Ganztagsangebotes, und führt Modellversuche durch. Hierfür werden Pauschalen in
Höhe der Gebühren nach dieser Satzung erhoben. Für diese Maßnahmen ist der
Kooperationspartner Gebührenschuldner.
Das Referat für Bildung und Sport kann im Einzelfall bei Vorliegen besonderer
Umstände entscheiden, diese Gebühren ganz oder teilweise zu erlassen.
§ 10 Gebühren bei unvollständigem Unterrichtsbesuch oder Unterrichtsausfall wegen „Corona“ im Schuljahr 2019/2020
(1) Die Gebühr ist auch dann in voller Höhe zu entrichten, wenn die Schülerin / der Schüler den Unterricht ohne wirksame schriftliche Abmeldung nicht oder nicht regelmäßig besucht. Die Gebühr ist ebenfalls in voller Höhe zu entrichten, wenn die Schülerin / der Schüler gemäß § 6 Abs. 3, Abs. 4 der Satzung der Sing- und Musikschule (Sing- und Musikschulsatzung) vom Unterricht ausgeschlossen wird.
(2) Die Gebühr ist nur anteilig zu entrichten bzw. wenn die Gebühr schon bezahlt ist, erfolgt eine anteilige Rückerstattung, wenn
1. die Probezeit nach § 4 Abs.5 der Sing- und Musikschulsatzung nicht bestanden wird,
2. eine Schülerin / ein Schüler aus wichtigem Grund gemäß § 6 Abs. 1 der Sing- und Musikschulsatzung zum Monatsende ausscheidet,
3. eine Schülerin / ein Schüler erst nach Unterrichtsbeginn aufgenommen wird,
4. aus einem von der Sing- und Musikschule zu vertretenden Grund in einer Klasse bzw. einem Kurs fünf oder mehr Unterrichtstage je Schuljahr ausfallen. Die Ermäßigung erfolgt nach den letzten Unterrichtstagen des Schuljahres,
5. aufgrund
einer nicht form- und fristgerechten Abmeldung frei gewordener Platz in einem Hauptstufenfach im Sinne von § 1 Abs. 2
Ziffer 2 a) bis c) im folgenden Schuljahr durch eine andere Schülerin / einen anderen Schüler tatsächlich
belegt worden ist. § 5 Abs. 2 Ziffer 5
Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
Über die Gebührenermäßigung nach Satz 1 Ziffer 1 bis 5 entscheidet die Leitung der Sing- und Musikschule.
Die Monatsrate für den Monat April 2020 wird zur Hälfte gemindert und die Monatsraten für die Monate Mai bis einschließlich August 2020 werden vollständig erlassen. Es werden für die Zeit ab 15.03.2020 keine Ermäßigungen nach Ziffer 4 gewährt.
(3) Keine Gebühr wird erhoben, wenn ein Rücktritt von der Anmeldung vor Unterrichtsbeginn gemäß § 5 Abs. 2 der Sing- und Musikschulsatzung erfolgt.
§ 11 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt vorbehaltlich des Abs. 2 am 01.09.2020 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung über die Gebühren für den Besuch der Sing- und Musikschule der Landeshauptstadt München (Sing- und Musikschulgebührensatzung) vom 28.05.2003 (MüABl. S. 169), zuletzt geändert am 16.12.2015 (MüABl. S. 483), vorbehaltlich des Abs. 3, außer Kraft.
(2) § 10 tritt mit Wirkung vom 01.03.2020 in Kraft und am 31.08.2020 außer Kraft.
(3) § 5 der Satzung über die Gebühren für den Besuch der
Sing- und Musikschule der Landeshauptstadt München (Sing- und
Musikschulgebührensatzung) vom 28.05.2003
(MüABl. S. 169), zuletzt geändert am 16.12.2015
(MüABl. S. 483), tritt mit Wirkung vom 01.03.2020
außer Kraft.