Satzung über die Gebühren für den Besuch der
Sing- und Musikschule der Landeshauptstadt München
(Sing- und Musikschulgebührensatzung)

vom 28. Mai 2003

Stadtratsbeschluss:                  19.02.2003

Bekanntmachung:                     20.06.2003 (MüABl. S. 169)

Änderungen:                             14.11.2006 (MüABl. S. 463)
                                               18.06.2013 (MüABl. S. 266)
                                               16.12.2015 (MüABl. S. 483)

Die Landeshauptstadt München erlässt aufgrund von Art. 1, 2 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 Satz 1 des Kommunalen Abgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 04.04.1993 (GVBl. S. 264, BayRS 2024-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.07.2002 (GVBl. S. 322), folgende Satzung:

§ 1 Gebühren

(1) Für den Besuch der Sing- und Musikschule der Landeshauptstadt München werden Gebühren erhoben.

(2) Die Gebühren sind Jahresgebühren. Es fallen folgende Gebühren pro Schülerin oder Schüler an:

1.

Grundstufe
(Spielschule, Musikalische Früherziehung, Musikalische Grundausbildung,
Gruppen mit Behinderten, IKARUS, Klassenmusizieren)

 

60 Minuten wöchentlich bei mindestens
8 Teilnehmenden

156,-- Euro pro Jahr
(monatliche Rate 13,-- Euro) 

 

45 Minuten wöchentlich bei 4 bis 7 Teilnehmenden

156,-- Euro  pro Jahr
(monatliche Rate 13,-- Euro)

2.

Hauptstufe (instrumentaler und vokaler Unterricht)

 

a)    Einzelunterricht 
       mindestens 30 Minuten

       jede weitere 15-Minuten-Einheit


600,-- Euro pro Jahr
(monatliche Rate 50,-- Euro)

300,-- Euro pro Jahr
(monatliche Rate 25,-- Euro)

 

b)    Partnerunterricht (je 45 Minuten-Einheit)

480,-- Euro pro Jahr
(monatliche Rate 40,-- Euro)

 

c)    Gruppenunterricht   je 45-Minuten-Einheit:
       3er-Gruppe

       4er-Gruppe

      
       5er-Gruppe

      
       6er-Gruppe


360,-- Euro pro Jahr
(monatliche Rate 30,-- Euro

264,-- Euro pro Jahr
(monatliche Rate 22,-- Euro)

216,-- Euro pro Jahr
(monatliche Rate 18,-- Euro)

180,-- Euro pro Jahr
(monatliche Rate 15,-- Euro)

 

d)    Kammermusik, Ensemble und        Ergänzungsfächer für Teilnehmende ohne        Hauptfachunterricht pro Fach

      
       für Hauptfachschülerinnen und -schüler      



204,-- Euro pro Jahr
(monatliche Rate 17,-- Euro)

gebührenfrei

 

e)    Blockseminar zu unterschiedlichen        Themenbereichen für Teilnehmende ohne        Hauptfachunterricht

       für Hauptfachschülerinnen und - schüler     



180,-- Euro pro Seminar

gebührenfrei

 

f)    Chorschule und Orchester

gebührenfrei

3.

Tarife VARIUS (Variable Unterrichtsstruktur)

 

 

a)    Tarif A - Grundstufe
       (Spielschule, Musikalische Früherziehung, Musikalische Grundausbildung,
       Förderunterricht für Kinder mit und ohne Behinderung, IKARUS)

 

       60 Minuten wöchentlich
       bei mindestens 8 Teilnehmenden

156,-- Euro pro Jahr
(monatliche Rate 13,-- Euro)

 

       45 Minuten wöchentlich
       bei 4 bis 7 Teilnehmenden

156,-- Euro pro Jahr
(monatliche Rate 13,-- Euro)

 

       Klassenmusizieren 90 Minuten wöchentlich

204,-- Euro pro Jahr
(monatliche Rate 17,-- Euro)

 

b)    Tarif B - Standardunterricht
       (Instrumentaler und vokaler Unterricht, Förderklasse)

 

       Kombination aus Gruppen - und Einzelunterricht

516,-- Euro pro Jahr
(monatliche Rate 43,-- Euro)

 

c)    Tarif C - Einzelunterricht, SVA

 

       45 Minuten Einzelunterricht

1.200,-- Euro pro Jahr
(monatliche Rate 100,-- Euro)

 

d)    Tarif D - Chorschule und Orchester

gebührenfrei

4.

Sonstige Gebühren

 

Wartungsgebühr für Tasteninstrumente

2,-- Euro je angefangenem Monat


Im vorstehenden Gebührenverzeichnis nicht erfasste Leistungen sowie Sonderkurse werden nach Maßgabe der im Einzelfall entstehenden Aufwendungen gesondert berechnet.

(3) Für Schüler/Schülerinnen, die am studienvorbereiteten Unterricht teilnehmen, ist lediglich die Gebühr für 45 Minuten Einzelunterricht (d.h. 1.200,-- Euro pro Jahr bzw. 100,--  Euro pro Monat) zu zahlen. Die Förderung gilt für ein Schuljahr. Sie kann jeweils für ein Jahr verlängert werden, wenn die oben genannten Voraussetzungen vorliegen.

§ 2 Gebührenschuldner

Schuldner der Gebühren sind die Erziehungsberechtigten der minderjährigen Teilnehmenden als Gesamtschuldner bzw. die volljährigen Teilnehmenden selbst oder die juristische Person, welche die Teilnehmenden anmeldet. Ist die Anmeldung durch Pflegepersonen erfolgt, so schulden diese die Gebühr als Gesamtschuldner.

§ 3 Entstehen der Gebühren

Die Gebühr entsteht mit dem Tag des Unterrichtsbeginns.

§ 4 Fälligkeit der Gebühren

Die Gebühr ist in monatlichen Raten im Voraus, spätestens am dritten Werktag des Monats, per Bankeinzugsverfahren zu entrichten.

§ 5 Gebühren bei unvollständigem Unterrichtsbesuch

(1) Die Gebühr ist auch dann in voller Höhe zu entrichten, wenn der Schüler/die Schülerin den Unterricht ohne wirksame schriftliche Abmeldung nicht oder nicht regelmäßig besucht. Die Gebühr ist ebenfalls in voller Höhe zu entrichten, wenn der Schüler/die Schülerin gemäß § 6 Abs. 3, Abs. 4 der Satzung der Sing- und Musikschule (Sing- und Musikschulsatzung) vom Unterricht ausgeschlossen wird.

(2) Die Gebühr ist nur anteilig zu entrichten, bzw. wenn die Gebühr schon bezahlt ist, erfolgt eine anteilige Rückerstattung, wenn

1.     die Probezeit nach § 4 Abs. 5 der Sing- und Musikschulsatzung nicht bestanden wird,

2.     ein Schüler/eine Schülerin aus wichtigem Grund gemäß § 6 Abs. 1 der Sing- und Musikschulsatzung zum Monatsende ausscheidet,

3.     ein Schüler/eine Schülerin erst nach Unterrichtsbeginn aufgenommen wird,

4.     aus einem von der Sing- und Musikschule zu vertretenden Grund in einer Klasse bzw. einem Kurs fünf oder mehr Unterrichtstage je Schuljahr ausfallen. Die anteilige Rückerstattung der Gebühr muss nach Ablauf des Schuljahres schriftlich beantragt werden. Der Antrag ist spätestens bis zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres bei der Sing- und Musikschule einzureichen.

5.     aufgrund einer nicht form- und fristgerechten Abmeldung frei gewordener Platz in einem Hauptstufenfach im Sinne von § 1 Abs. 2 Ziffer 2 a) bis c) im folgenden Schuljahr durch einen anderen Schüler/eine andere Schülerin tatsächlich belegt worden ist. § 5 Abs. 2 Ziffer 5 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.

Über die Gebührenermäßigung nach Satz 1 Nrn. 1 bis 6 entscheidet die Leitung der Sing- und Musikschule.

(3) Keine Gebühr wird erhoben, wenn ein Rücktritt von der Anmeldung vor Unterrichtsbeginn gemäß § 5 Abs. 2 der Sing- und Musikschulsatzung erfolgt.

§ 6 Gebühren bei Änderung der Gruppenstärke im Instrumentalunterricht während des Schuljahres

(1) Ein Rechtsanspruch auf die Einteilung in eine Gruppe von bestimmter Stärke besteht nicht.

(2) Vergrößert sich die Gruppe nach Beginn des Unterrichts, so ist für jeden vollen Monat, in dem die Gruppe vergrößert ist, lediglich die Gebühr für die größere Gruppe zu entrichten.

(3) Verkleinert sich die Gruppe drei Wochen nach Beginn des Unterrichts, so haben die der Gruppe angehörigen Schülerinnen und Schüler nur die Gebühr der größeren Gruppe zu entrichten. Erfolgt eine Verkleinerung vor diesem Zeitpunkt, so ist der Betrag für die kleinere Gruppe zu entrichten. Die Gebühr nach Satz 1 und Satz 2 wird für jedes Schuljahr neu berechnet.

(4) Der Gebührenschuldner wird unverzüglich im Falle einer Gebührenerhöhung informiert. Er kann das Kind (Teilnehmer/Teilnehmerin) zum jeweiligen Monatsende vom Unterricht abmelden.

§ 7 Gebührenermäßigung für Geschwister

Besuchen mehrere Geschwister (auch Stief- und Halbgeschwister sowie Pflegekinder) gleichzeitig die Sing- und Musikschule, ermäßigt sich die Gebühr für das zweite Kind um 20 % und für jedes weitere Kind um 50 %. Für die Rangfolge ist das Lebensalter der Kinder entscheidend.

§ 8 Gebührenermäßigung bzw. -befreiung aus sozialen Gründen

(1) In Fällen sozialer Härte kann auf Antrag eine Gebührenermäßigung bzw. -befreiung gewährt werden.

(2) Die Anträge müssen für jedes Schuljahr neu gestellt werden. Eine Gebührenermäßigung bzw.              -befreiung kann erst ab dem Zeitpunkt gewährt werden, an dem der Antrag mit allen erforderlichen Unterlagen in der Städtischen Sing- und Musikschule vorliegt.

§ 9 Kooperationen

Die Sing- und Musikschule kooperiert mit den Schulen im Bereich des Ganztagsangebotes und führt Modellversuche durch. In diesen Fällen kann von den Regelungen in dieser Satzung abgewichen werden.

§ 10 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 1. September 2003 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Sing- und Musikschulgebührensatzung vom 25. März 1997 (MüABl. S. 88) außer Kraft.