Satzung über die Gebühren für den Besuch der
Sing- und Musikschule der Landeshauptstadt München
(Sing- und Musikschulgebührensatzung)
vom 28. Mai 2003
Stadtratsbeschluss: 19.02.2003
Bekanntmachung: 20.06.2003 (MüABl. S. 169)
Änderungen: 14.11.2006
(MüABl. S. 463)
18.06.2013
(MüABl. S. 266)
16.12.2015
(MüABl. S. 483)
Die Landeshauptstadt München erlässt aufgrund von Art. 1, 2 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 Satz 1 des Kommunalen Abgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 04.04.1993 (GVBl. S. 264, BayRS 2024-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.07.2002 (GVBl. S. 322), folgende Satzung:
§ 1 Gebühren
(1) Für den Besuch der Sing- und Musikschule der Landeshauptstadt München werden Gebühren erhoben.
(2) Die Gebühren sind Jahresgebühren. Es fallen folgende Gebühren pro Schülerin oder Schüler an:
1. |
Grundstufe |
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60 Minuten wöchentlich bei mindestens |
156,-- Euro pro Jahr |
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45 Minuten wöchentlich bei 4 bis 7 Teilnehmenden |
156,-- Euro pro
Jahr |
2. |
Hauptstufe (instrumentaler und vokaler Unterricht) |
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a) Einzelunterricht |
300,-- Euro pro Jahr |
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b) Partnerunterricht (je 45 Minuten-Einheit) |
480,-- Euro pro Jahr |
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c) Gruppenunterricht je 45-Minuten-Einheit: 4er-Gruppe |
264,-- Euro pro Jahr 216,-- Euro pro Jahr 180,-- Euro pro Jahr |
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d) Kammermusik, Ensemble und Ergänzungsfächer für Teilnehmende ohne Hauptfachunterricht pro Fach |
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e) Blockseminar zu unterschiedlichen Themenbereichen für Teilnehmende ohne Hauptfachunterricht |
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f) Chorschule und Orchester |
gebührenfrei |
3. |
Tarife VARIUS (Variable Unterrichtsstruktur) |
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a) Tarif A - Grundstufe |
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60 Minuten wöchentlich |
156,-- Euro pro Jahr |
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45 Minuten wöchentlich |
156,-- Euro pro Jahr |
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Klassenmusizieren 90 Minuten wöchentlich |
204,-- Euro pro Jahr |
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b) Tarif B - Standardunterricht |
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Kombination aus Gruppen - und Einzelunterricht |
516,-- Euro pro Jahr |
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c) Tarif C - Einzelunterricht, SVA |
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45 Minuten Einzelunterricht |
1.200,-- Euro pro Jahr |
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d) Tarif D - Chorschule und Orchester |
gebührenfrei |
4. |
Sonstige Gebühren |
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Wartungsgebühr für Tasteninstrumente |
2,-- Euro je angefangenem Monat |
Im vorstehenden Gebührenverzeichnis nicht erfasste Leistungen sowie Sonderkurse
werden nach Maßgabe der im Einzelfall entstehenden Aufwendungen gesondert
berechnet.
(3) Für Schüler/Schülerinnen, die am studienvorbereiteten Unterricht teilnehmen, ist lediglich die Gebühr für 45 Minuten Einzelunterricht (d.h. 1.200,-- Euro pro Jahr bzw. 100,-- Euro pro Monat) zu zahlen. Die Förderung gilt für ein Schuljahr. Sie kann jeweils für ein Jahr verlängert werden, wenn die oben genannten Voraussetzungen vorliegen.
§ 2 Gebührenschuldner
Schuldner der Gebühren sind die Erziehungsberechtigten der minderjährigen Teilnehmenden als Gesamtschuldner bzw. die volljährigen Teilnehmenden selbst oder die juristische Person, welche die Teilnehmenden anmeldet. Ist die Anmeldung durch Pflegepersonen erfolgt, so schulden diese die Gebühr als Gesamtschuldner.
§ 3 Entstehen der Gebühren
Die Gebühr entsteht mit dem Tag des Unterrichtsbeginns.
§ 4 Fälligkeit der Gebühren
Die Gebühr ist in monatlichen Raten im Voraus, spätestens am dritten Werktag des Monats, per Bankeinzugsverfahren zu entrichten.
§ 5 Gebühren bei unvollständigem Unterrichtsbesuch
(1) Die Gebühr ist auch dann in voller Höhe zu entrichten, wenn der Schüler/die Schülerin den Unterricht ohne wirksame schriftliche Abmeldung nicht oder nicht regelmäßig besucht. Die Gebühr ist ebenfalls in voller Höhe zu entrichten, wenn der Schüler/die Schülerin gemäß § 6 Abs. 3, Abs. 4 der Satzung der Sing- und Musikschule (Sing- und Musikschulsatzung) vom Unterricht ausgeschlossen wird.
(2) Die Gebühr ist nur anteilig zu entrichten, bzw. wenn die Gebühr schon bezahlt ist, erfolgt eine anteilige Rückerstattung, wenn
1. die Probezeit nach § 4 Abs. 5 der Sing- und Musikschulsatzung nicht bestanden wird,
2. ein Schüler/eine Schülerin aus wichtigem Grund gemäß § 6 Abs. 1 der Sing- und Musikschulsatzung zum Monatsende ausscheidet,
3. ein Schüler/eine Schülerin erst nach Unterrichtsbeginn aufgenommen wird,
4. aus einem von der Sing- und Musikschule zu vertretenden Grund in einer Klasse bzw. einem Kurs fünf oder mehr Unterrichtstage je Schuljahr ausfallen. Die anteilige Rückerstattung der Gebühr muss nach Ablauf des Schuljahres schriftlich beantragt werden. Der Antrag ist spätestens bis zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres bei der Sing- und Musikschule einzureichen.
5. aufgrund einer nicht form- und fristgerechten Abmeldung frei gewordener Platz in einem Hauptstufenfach im Sinne von § 1 Abs. 2 Ziffer 2 a) bis c) im folgenden Schuljahr durch einen anderen Schüler/eine andere Schülerin tatsächlich belegt worden ist. § 5 Abs. 2 Ziffer 5 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
Über die Gebührenermäßigung nach Satz 1 Nrn. 1 bis 6 entscheidet die Leitung der Sing- und Musikschule.
(3) Keine Gebühr wird erhoben, wenn ein Rücktritt von der Anmeldung vor Unterrichtsbeginn gemäß § 5 Abs. 2 der Sing- und Musikschulsatzung erfolgt.
§ 6 Gebühren bei Änderung der Gruppenstärke im Instrumentalunterricht während des Schuljahres
(1) Ein Rechtsanspruch auf die Einteilung in eine Gruppe von bestimmter Stärke besteht nicht.
(2) Vergrößert sich die Gruppe nach Beginn des Unterrichts, so ist für jeden vollen Monat, in dem die Gruppe vergrößert ist, lediglich die Gebühr für die größere Gruppe zu entrichten.
(3) Verkleinert sich die Gruppe drei Wochen nach Beginn des Unterrichts, so haben die der Gruppe angehörigen Schülerinnen und Schüler nur die Gebühr der größeren Gruppe zu entrichten. Erfolgt eine Verkleinerung vor diesem Zeitpunkt, so ist der Betrag für die kleinere Gruppe zu entrichten. Die Gebühr nach Satz 1 und Satz 2 wird für jedes Schuljahr neu berechnet.
(4) Der Gebührenschuldner wird unverzüglich im Falle einer Gebührenerhöhung informiert. Er kann das Kind (Teilnehmer/Teilnehmerin) zum jeweiligen Monatsende vom Unterricht abmelden.
§ 7 Gebührenermäßigung für Geschwister
Besuchen mehrere Geschwister (auch Stief- und Halbgeschwister sowie Pflegekinder) gleichzeitig die Sing- und Musikschule, ermäßigt sich die Gebühr für das zweite Kind um 20 % und für jedes weitere Kind um 50 %. Für die Rangfolge ist das Lebensalter der Kinder entscheidend.
§ 8 Gebührenermäßigung bzw. -befreiung aus sozialen Gründen
(1) In Fällen sozialer Härte kann auf Antrag eine Gebührenermäßigung bzw. -befreiung gewährt werden.
(2) Die Anträge müssen für jedes Schuljahr neu gestellt werden. Eine Gebührenermäßigung bzw. -befreiung kann erst ab dem Zeitpunkt gewährt werden, an dem der Antrag mit allen erforderlichen Unterlagen in der Städtischen Sing- und Musikschule vorliegt.
§ 9 Kooperationen
Die Sing- und Musikschule kooperiert mit den Schulen im Bereich des Ganztagsangebotes und führt Modellversuche durch. In diesen Fällen kann von den Regelungen in dieser Satzung abgewichen werden.
§ 10 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 1. September 2003 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Sing- und
Musikschulgebührensatzung vom 25. März 1997 (MüABl. S. 88) außer Kraft.