Satzung für die Sing-
und Musikschule der Landeshauptstadt München (Sing- und Musikschulsatzung)
vom 4. August 2020
Stadtratsbeschluss: 22.07.2020
Bekanntmachung: 20.08.2020 (MüABl. S. 458)
Die Landeshauptstadt München erlässt aufgrund von Art. 23
und 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung (GO) für den Freistaat Bayern in der
Fassung der Bekanntmachung
vom 22.08.1998 (GVBl. S. 796, BayRS
2020-1-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom
23.12.2019 (GVBl. S. 737) folgende Satzung:
§ 1 Städtische Sing- und Musikschule
Die „Städtische Sing- und Musikschule“ ist eine selbständige Einrichtung der Landeshauptstadt München.
§ 2 Aufgaben der Städtischen Sing- und Musikschule
Die Sing- und Musikschule ist eine Bildungseinrichtung für Kinder, Jugendliche und Erwachsene. Ihre Aufgaben sind die musikalische Grundausbildung, die Heranbildung des Nachwuchses für das Laien- und Liebhabermusizieren, die Begabtenfindung und -förderung sowie die eventuelle Vorbereitung auf ein Berufsstudium. Ziel der musikpädagogischen Arbeit ist über die instrumentale oder vokale Ausbildung hinaus ein umfassendes Verständnis für Musik zu wecken, Gemeinschaftserlebnisse in Musizierkreisen aller Art zu ermöglichen.
§ 3 Gliederung und Formen der Ausbildung
(1) Die Ausbildung erfolgt in folgenden Unterrichtsformen:
a) Grundstufe:
Grundfächer
b) Hauptstufe:
(aa) Instrumental- und Vokalunterricht
(bb) Ensemble- und Ergänzungsfächer
(cc) Studienvorbereitender Unterricht
(dd) Sonstiger Unterricht
c) Chorschule
(2) Die Grundfächer, die jeweils wöchentlich unterrichtet werden, sind:
a) Musikalische Spielschule für Mutter / Vater und Kind (einjährig)
b) Musikalische Früherziehung (zweijährig)
c) Musikalische Grundausbildung (zweijährig)
d) Förderunterricht für Kinder mit und ohne Behinderung (unbefristet)
e) Instrumentenkarussell (IKARUS) (einjährig)
f) Musik an der Kindertageseinrichtung (MUSKITA)
g) Klassenmusizieren (KLAMU) (einjährig)
(3) In der Hauptstufe werden Instrumental- und
Vokalunterricht angeboten. Instrumental- und Vokalunterricht wird grundsätzlich
nur im Varius-Modell angeboten. Je nach dem
individuellen Stand der Schülerinnen und Schüler wird der Unterricht sowohl in
kleinen Gruppen wie auch einzeln erteilt, d.h. die Entscheidung über die Dauer
sowie über das Angebot von Gruppen-, Partner- oder Einzelunterricht erfolgt im
Hinblick auf die jeweils vorhandenen Kapazitäten der Schule nach pädagogischer
Einschätzung durch die Sing- und Musikschule.
Ein Anspruch auf Erteilung des Unterrichts in einer bestimmten Unterrichtsform
(Einzel-, Partner- oder Gruppenunterricht), einem bestimmten Umfang bzw. auf
Einteilung in eine Gruppe bestimmter Stärke besteht nicht.
In der Hauptstufe kann, um besonders förderungswürdige
Schülerinnen und Schüler adäquat pädagogisch betreuen zu können, eine
Förderklasse (Einzelunterricht, wöchentlich 45 - 60 Minuten nach Entscheidung
durch die Lehrkraft) gebildet werden.
Über die Aufnahme und den Verbleib in der Förderklasse entscheidet die Schulleitung
durch geeignete Prüfungsmaßnahmen.
Es kann bei Vorhandensein entsprechender freier Kapazitäten der Sing- und Musikschule außerhalb des Varius-Modells in der Hauptstufe im Instrumental- oder Vokalunterricht auch „Einzelunterricht auf Wunsch“ angeboten werden.
(4) Ergänzungsfächer sind unter anderem Musiktheorie und
Gehörbildung.
Ensemblefächer sind unter anderem Sing- und Musizierkreise, Chöre, Orchester
und Kammermusik.
(5) Für Schülerinnen und Schüler mit besonderer Eignung und Neigung, vorzugsweise mit beabsichtigtem Musikstudium, kann studienvorbereitender Unterricht angeboten werden.
(6) Zum sonstigen Unterricht gehören Blockseminare zu
verschiedenen Themen, insbesondere zur Studienvorbereitung, Musikfreizeiten,
Intensivtraining zur Konzertvorbereitung und ähnliches.
Von dieser Satzung abweichende Regelungen zu diesen Sonderformen werden im
Einzelfall von der Sing- und Musikschule getroffen. Aufgrund der Art der
Angebote werden v.a. Abweichungen zu den Regelungen zur Anmeldung, zu Beginn
und Ende des Angebots, zum möglichen Nutzerkreis, etc. erforderlich sein.
(7) Die Sing- und Musikschule kooperiert mit den Schulen im
Bereich des Ganztagsangebotes. In diesen Fällen kann von den Regelungen in
dieser Satzung abgewichen werden.
Darüber hinaus sind Modellversuche möglich. Im Rahmen der Modellversuche kann
von den Regelungen der Satzung abgewichen werden.
§ 4 Aufnahmevoraussetzungen
(1) In die musikalische Spielschule werden Kinder im Alter
von 3 Jahren für ein Schuljahr aufgenommen. In die zweijährige musikalische
Früherziehung werden Kinder mit 4 und 5 Jahren aufgenommen, in die zweijährige
musikalische Grundausbildung werden Kinder mit 6 und 7 Jahren aufgenommen.
Abweichungen beim Eintrittsalter in die zweijährige musikalische Früherziehung
und die zweijährige musikalische Grundausbildung können bei Vorliegen
besonderer Gründe (z.B. Zurückstellung vom Schulbesuch, vorzeitige Einschulung)
im Einzelfall genehmigt werden.
Der Förderunterricht für Kinder mit und ohne Behinderung wird ohne zeitliche
Begrenzung angeboten.
(2) Die Zulassung zu Instrumental- oder Vokalunterricht für Kinder im Vorschul- und Grundschulalter setzt mindestens den einjährigen Besuch eines Grundfachs (§ 3 Abs. 2 Buchstabe b) bis f)) voraus. Ein sofortiger Beginn mit dem Instrumental- oder Vokalunterricht ist bei entsprechenden Vorkenntnissen, besonderer Begabung und Vorhandensein freier Plätze ausnahmsweise möglich.
(3) Alle Schülerinnen / Schüler des Instrumental- oder Vokalunterrichts sollen an einem Ensemble- oder Ergänzungsfach teilnehmen. In die Ensemble- oder Ergänzungsfächer können auch Personen aufgenommen werden, die an der Sing- und Musikschule keinen Instrumentalunterricht erhalten.
(4) Schülerinnen und Schüler, die am studienvorbereitenden Unterricht teilnehmen möchten, müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:
a) Bestätigung der Hochbegabung durch die Schulleitung und
b) zwei Wochenstunden Einzelunterricht in einem Instrumental- oder Vokalfach á 45 Minuten und
c) eine Wochenstunde Einzelunterricht in einem
weiteren Instrumental- oder Vokalfach
á 45 Minuten und
d) Teilnahme an mindestens einem Ensemble und
e) eine Wochenstunde Unterricht im Fach Gehörbildung / Musiklehre.
(5) Die Probezeit beträgt in den in Abs. 1 bis Abs. 4 genannten Fächern, bei jedem Fachwechsel und bei jedem Lehrerwechsel, drei Monate.
§ 5 Anmeldung, Rücktritt
(1) Die Anmeldung ist schriftlich auf den dafür vorgesehenen
Formblättern bei der Sing- und Musikschule einzureichen. Die Anmeldung erfolgt
durch die Personensorgeberechtigten, bei unbeschränkt geschäftsfähigen
Schülerinnen / Schülern durch diese selbst.
Eine Anmeldung durch Dritte in eigenem Namen ist bei Zustimmung der
Personensorgeberechtigten bzw. der / des volljährigen Schülerin / Schülers in
den von der Sing- und Musikschule zugelassenen Fällen möglich.
(2) Für jedes Schuljahr wird ein Anmeldestichtag festgelegt
und ortsüblich bekannt gemacht.
Alle Anmeldungen, die spätestens zu diesem Stichtag eingegangen sind, gelten
als gleichzeitig eingegangen.
Die Aufnahme in die Städtische Sing- und Musikschule und die Übernahme von der
Grund- in die Hauptstufe erfolgt nur im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten. Bei
der Erstvergabe der Plätze an der Sing- und Musikschule wird unter den am
Anmeldestichtag vorliegenden Anmeldungen ausgewählt.
Eine spätere Anmeldung ist auch nach diesem Stichtag möglich. Soweit dann noch
Plätze bei den einzelnen Angeboten frei sind, werden diese unter den später
angemeldeten Kindern in der Reihenfolge des Eingangs der Anmeldung vergeben.
(3) Die Anmeldung gilt bis zur wirksamen Abmeldung (§ 6 Abs. 1 und 2), zum Ausschluss (§ 6 Abs. 3 und 4) oder bis zum Kursende in den Fällen des § 6 Abs. 2 i. V .m. § 3 Abs. 2, Buchstaben a) bis c), e) und g).
(4) Von der Anmeldung kann bis einschließlich des Tages vor Unterrichtsbeginn zurückgetreten werden. Zur Wahrung der Frist ist der Eingang der schriftlichen Rücktrittserklärung bei der Sing- und Musikschule maßgebend. Rücktrittserklärungen an Lehrkräfte sind nicht rechtswirksam.
§ 6 Beendigung des Schulbesuchs
(1) Eine Schülerin / ein Schüler kann unbeschadet des Abs. 2 nur aus wichtigem Grund ausscheiden. Das Ausscheiden wird zum Ende des Monats wirksam, in dem die schriftliche Abmeldung unter Angabe des wichtigen Grundes der Sing- und Musikschule zugeht.
(2) Während der Probezeit sind Abmeldungen von beiden Seiten
jederzeit zum Monatsende möglich, danach nur jeweils zum folgenden 31. August.
Die Abmeldungen müssen spätestens am 1. Juli schriftlich in der Geschäftsstelle
der Sing- und Musikschule eingegangen sein. Abmeldungen bei Lehrkräften sind
nicht rechtswirksam.
Der Unterricht nach § 3 Abs. 2 Buchstaben a) bis c), e) und g) endet jeweils
mit dem Kursende zum 31. August, ohne dass eine
Abmeldung erforderlich ist.
(3) Eine Schülerin / ein Schüler kann nach Unterrichtsbeginn aus wichtigem Grund, den sie / er zu vertreten hat, vom Besuch der Sing- und Musikschule ausgeschlossen werden, insbesondere wenn sie / er trotz Ermahnungen den Unterricht nachhaltig stört oder dem Unterricht mehr als dreimal unentschuldigt oder ohne ausreichende Entschuldigung fernbleibt. Ebenso kann sie / er ausgeschlossen werden, wenn ihre / seine Mitarbeit trotz Ermahnungen keine weitere Förderung zulässt. Über den Ausschluss entscheidet die Schulleitung.
(4) Eine Schülerin / ein Schüler kann vom Besuch der Sing- und Musikschule ausgeschlossen werden, wenn eine durch Bescheid festgesetzte, fällige Gebühr für den Besuch der Sing- und Musikschule nicht bis spätestens einen Monat nach Erhalt einer schriftlichen Mahnung mit Ausschlussandrohung vollständig bezahlt worden ist.
§ 7 Weiterbesuch
(1) Der Instrumentalunterricht und der Volkalunterricht kann nach Ablauf des jeweiligen Schuljahres nur weiterbesucht werden, wenn die Schülerin / der Schüler die entsprechenden Leistungen erbracht oder durch Vorspielen oder Vorsingen nachgewiesen hat. Die Entscheidung trifft die Leitung der Sing- und Musikschule.
(2) Abs. 1 findet auf die Musikerziehung für Behinderte keine Anwendung.
§ 8 Unterrichtsinhalte
Die Ausbildung erfolgt nach den für die einzelnen Fächer festgelegten Lehrplänen der Städtischen Sing- und Musikschule beziehungsweise den Rahmenlehrplänen des Verbandes deutscher Musikschulen.
§ 9 Unterrichtszeit und –ort
(1) Der Unterricht wird während des Schuljahres erteilt. Das Schuljahr beginnt am 1. August und endet am 31. Juli des folgenden Kalenderjahres. Die Ferienordnung für öffentliche Schulen gilt entsprechend.
(2) Die Unterrichtszeit beträgt pro Woche
a) für die Grundstufe bei einer Mindestschülerzahl von acht Kindern 60 Minuten, bei vier bis sieben Kindern 45 Minuten
b) für Instrumental- oder Vokalunterricht zwischen 30 und 90 Minuten
c) für die Ensemble- und Ergänzungsfächer 45 bis 120 Minuten
d) für die Chorschule 60
Minuten, zusätzlich 30 Minuten für Stimmbildung nach Auswahl durch
die Lehrkraft.
(3) Der Unterricht findet grundsätzlich in öffentlichen Schulgebäuden statt. Die Hausordnung der jeweiligen Schule gilt auch für den Bereich der Sing- und Musikschule.
§ 10 Teilnahme am Unterricht
(1) Die Schülerinnen und Schüler sind zum regelmäßigen und pünktlichen Besuch des Unterrichts verpflichtet. Verhinderungen sind den Lehrkräften unverzüglich mitzuteilen. Ein Anspruch auf Nachholung des Unterrichts besteht nicht.
(2) Die Schülerinnen und Schüler wirken grundsätzlich an Veranstaltungen der Sing- und Musikschule (z.B. Elternabende, Konzerte, Wettbewerbe) mit.
§ 11 Leistungsbewertung
Am Ende des Schuljahres erhalten die Schülerinnen und
Schüler ein Zertifikat über Fleiß und Fortschritt.
§ 12 Lernmittel
(1) Die Schülerinnen und Schüler sollen das für den jeweiligen Unterricht erforderliche Instrument besitzen.
(2) Im Rahmen der vorhandenen Möglichkeiten können Schülerinnen und Schülern, für die die Gebühr nach § 8 Abs. 1 Sing- und Musikschulgebührensatzung wegen sozialer Härte ermäßigt wird, schuleigene Instrumente längstens für zwölf Monate zur Verfügung gestellt werden. Über eine Verlängerung entscheidet die Schulleitung.
(3) Zwischen Schule und den Personensorgeberechtigten, bei
unbeschränkt geschäftsfähigen Schülerinnen / Schülern mit diesen selbst, ist im
Fall des Abs. 2 ein Leihvertrag abzuschließen. Der Leihvertrag setzt
insbesondere den Abschluss einer besonderen Haftpflichtversicherung für
geliehene Musikinstrumente voraus. Die Schülerinnen / Schüler bzw. ihre
Personensorgeberechtigten haben den Zustand der übergebenen Instrumente zu
prüfen und etwa vorhandene Schäden unverzüglich anzuzeigen. Erfolgt keine
Anzeige, so wird vermutet, dass das Instrument in einwandfreiem Zustand
übergeben wurde.
Die schuleigenen Instrumente sind schonend zu behandeln, eine Weitergabe ist
unzulässig. Der Zustand der Leihinstrumente wird durch die Schule laufend
überprüft. Die Kosten für Verbrauchsmaterial, wie Saiten, Blätter, Rohre, etc.
tragen die Entleiher. Die Instandhaltung der Instrumente und die durch die
normale Abnutzung notwendigen Instandsetzungsaufwendungen trägt die Schule.
Machen die Entleiher von dem Instrument keinen vertragsmäßigen Gebrauch oder
wird es insbesondere nicht mit der gebotenen Sorgfalt behandelt, so kann die
Schule das Instrument jederzeit zurückfordern. Für den schuldhaften Verlust
oder die schuldhafte Beschädigung eines Leihinstruments haften die Entleiher
nach den Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuches. Notwendige Reparaturen werden
ausschließlich durch die Schule veranlasst, um eine fachmännische Durchführung
zu gewährleisten.
§ 13 Übergangsregelung
Für die Schülerinnen und Schüler, die bei Inkrafttreten der Satzung bereits die Sing- und Musikschule der Landeshauptstadt München besuchen, gelten die Regelungen der Satzung für die Sing- und Musikschule der Landeshauptstadt München (Sing- und Musikschulsatzung) vom 25.03.1997 (MüABl. S. 85), geändert durch Satzung vom 18.06.2013 (MüABl. S. 265), für die bereits genutzten Angebote bis zum 31.08.2020 weiter.
§ 14 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung für die Sing- und Musikschule der Landeshauptstadt München (Sing- und Musikschulsatzung) vom 25.03.1997 (MüABl. S. 85), geändert durch Satzung vom 18.06.2013 (MüABl. S. 265), außer Kraft.