Satzung über die Gebühren für den Besuch der Schule
der Phantasie der Landeshauptstadt München
(Schule der Phantasie-Gebührensatzung)

vom 2. September 2021

Stadtratsbeschluss:                         28.07.2021

Bekanntmachung:                            07.09.2021 (MüABl. S. 502)

 

 

Die Landeshauptstadt München erlässt aufgrund von Art. 1, 2 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 Satz 1 des Kommunalen Abgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 04.04.1993 (GVBl. S. 264, BayRS 2024-1-1-l), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.02.2021 (GVBl. S. 40), folgende Satzung:

§ 1 Gebühren

Für den Besuch eines Kurses der Schule der Phantasie der Landeshauptstadt München sind für ein Schuljahr Gebühren in Höhe von 140,-- Euro zu entrichten.

§ 2 Gebührenschuldner*innen

Schuldner*innen der Gebühr sind die Personensorgeberechtigten und die*der Teilnehmer*in als Gesamtschuldner*innen. Ist die Anmeldung durch Pflegepersonen erfolgt, so schulden diese die Gebühr als Gesamtschuldner*innen mit der*dem Teilnehmer*in.

§ 3 Entstehen der Gebühr

Die Gebühr entsteht mit dem Tag des Kursbeginns.

§ 4 Fälligkeit der Gebühr

Die Gebühr ist als Jahresgebühr für das jeweilige Schuljahr zu entrichten und wird am 15. des Monats nach Kursbeginn fällig.

§ 5 Gebühren bei unvollständigem Besuch und Unterrichtsausfall

(1) Die Gebühr ist auch dann in voller Höhe zu entrichten, wenn die Teilnehmer*innen den Kurs ganz oder teilweise nicht oder nicht regelmäßig besuchen, insbesondere wegen Krankheit oder Urlaub.

(2) Keine Gebühr wird erhoben, wenn ein Rücktritt von der Anmeldung vor Kursbeginn gemäß § 5 Absatz 3 der Satzung über den Besuch der Schule der Phantasie der Landeshauptstadt München (Schule der Phantasie-Satzung) erfolgt oder wenn der Kurs gemäß § 6 Absatz 1 Ziffer 1 der Schule der Phantasie-Satzung nicht zustande kommt.

(3) Die Gebühr wird anteilig ermäßigt, wenn in einem Schuljahr

1.     durch ersatzlose Schließung oder Teilschließung der Schule der Phantasie auf Grund von Ereignissen mit übergreifender Bedeutung, z.B. wegen allgemeiner infektionsschutzrechtlicher Vorgaben oder Streik, außerhalb der Ferien Kurseinheiten entfallen oder

2.     aus einem sonstigen von der Schule der Phantasie zu vertretenden Grund in einem Kurs fünf
oder mehr Kurseinheiten ausfallen. Soweit gemäß § 5 Absatz 3 Satz 4 der Schule der Phantasie-Satzung eine nachträgliche Aufnahme in einen Kurs im Laufe des Schuljahres erfolgt ist, gelten alle nach dem 15. Oktober bis zum Zeitpunkt der nachträglichen Aufnahme im jeweiligen Kurs bereits durchgeführten Kurseinheiten als ausgefallen im Sinne von Ziffer 2.

Ausfälle nach Ziffer 1 zählen bei der Ermittlung der für Ziffer 2 maßgeblichen Zahl der ausgefallenen Kurseinheiten nicht mit.

Wenn Kurseinheiten nachgeholt werden, reduziert sich die Zahl der ausgefallenen Kurseinheiten entsprechend. Hierbei werden die nachgeholten Kurseinheiten zunächst auf die ausgefallenen Kurseinheiten nach Ziffer 1 angerechnet, danach erst auf die ausgefallenen Kurseinheiten nach Ziffer 2.

(4) Die Gebühr wird anteilig ermäßigt, wenn ein*e Teilnehmer*in unterjährig vor Beendigung des Kurses ausgeschlossen wird.

(5) Die anteilige Ermäßigung beträgt pro anrechenbaren Ausfall einer Kurseinheit 4,-- Euro. Dieser Betrag wird dann, wenn eine Ermäßigung nach § 6 oder § 7 gewährt wird, entsprechend reduziert.

§ 6 Gebührenermäßigung für Geschwister

Besuchen mehrere Geschwister (auch Stief- und Halbgeschwister sowie Pflegekinder) gleichzeitig die Schule der Phantasie der Landeshauptstadt München, ermäßigt sich die Gebühr für das zweite Kind mit der Ordnungsnummer 2 um 20 % und für jedes weitere Kind mit Ordnungsnummer 3 oder höher um 50 %.
Die gemäß Satz 1 zu berücksichtigenden Geschwisterkinder werden dem Alter nach vom ältesten bis zum jüngsten zu berücksichtigenden Kind gereiht und alle erhalten eine Ordnungsnummer. Bei zwei oder mehr am selben Tag geborenen Kindern erfolgt die Reihung nach dem Buchstaben des Vornamens.

§ 7 Gebührenermäßigung bzw. -befreiung

(1) Die Gebühr wird in Härtefällen, insbesondere in Fällen sozialer Härte, auf Antrag ermäßigt / erlassen.
Der Antrag muss für jedes Schuljahr neu gestellt werden. Jedem Antrag sind die erforderlichen Belege beizufügen.
Eine Gebührenermäßigung bzw. -befreiung kann erst gewährt werden, wenn der Antrag mit allen erforderlichen Unterlagen in der Schule der Phantasie vorliegt.
Die Ermäßigung wird, ggf. auch rückwirkend bis zum Beginn des Schuljahres gewährt, höchstens aber zeitanteilig ab Beginn des Monats in dem die Ermäßigungs- bzw. Erlassvoraussetzungen vorliegen. Die Ermäßigung erfolgt nicht über den Beginn des Schuljahres hinaus, in dem der vollständige Antrag einging.

(2) Eine soziale Härte im Sinne des Absatzes 1, die zu einer Gebührenbefreiung oder zur Ermäßigung der Jahresgebühr führt, liegt vor, wenn ein*e mit dem Kind zusammenlebende*r Gebühren­schuldner*in oder das Kind aktuell Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches, Leistungen nach dem dritten und vierten Kapitel des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches oder Leistungen nach den §§ 2 und 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes bezieht, oder Kinderzuschlag gemäß § 6a des Bundeskindergeldgesetzes oder Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz erhält oder wenn die Gebührenschuldner*innen Bewohner*innen von Gemein­schafts­unterkünften nach § 53 Asylgesetz sind oder Leistungen zur Betreuung in einer gemeinsamen Wohnform für Mütter*Väter und Kinder nach § 19 des Achten Buches des Sozialgesetzbuches erhalten oder in Frauenhäusern wohnen.
Jede Veränderung in den Einkünften oder der nach Satz 1 maßgeblichen Wohnungssituation ist unverzüglich und unaufgefordert schriftlich mitzuteilen. Sonstige Nachweise sind auf Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist vorzulegen. Die Ermäßigung nach diesem Absatz wird, ggf. rückwirkend, zeitanteilig ab Beginn des Monats aufgehoben, ab dem die Voraussetzungen der Ermäßigung nicht mehr vorliegen.

§ 8  Projekte

Für Projekte nach § 10 der Schule der Phantasie-Satzung werden Gebühren erhoben. Die Höhe der Gebühren für ein Projekt entspricht der Zahl der Kurseinheiten, die von der Schule für die Teilnahme an diesem Projekt gemäß dessen zeitlichen Umfang angesetzt werden. Pro angesetzter Kurseinheit wird ein Betrag in Höhe von 4,-- Euro erhoben. Dieser wird dann, wenn eine Ermäßigung nach § 6 oder § 7 gewährt wird, entsprechend reduziert.

§ 9 Modellversuche

Die Schule der Phantasie kann Modellversuche mit Kindertageseinrichtungen und Schulen, insbesondere im Bereich des Ganztagsangebotes, durchführen. Bei zugelassener Anmeldung durch Dritte, ist die Person, welche die Schüler*innen in eigenem Namen befugt anmeldet, Gebührenschuldner*in. Für diese Modellversuche kann damit je nach Modellversuchsinhalt die*der Kooperationspartner*in selbst die*der Gebührenschuldner*in für alle Kinder sein und über die Platzbelegung durch die einzelnen Kinder entscheiden. Es werden hierfür Pauschalen in Höhe der Gebühren nach dieser Satzung für den Besuch durch die Gesamtzahl der angemeldeten Kinder erhoben. Bei zugelassener Anmeldung durch Dritte können keine Ermäßigungen nach § 6 oder § 7 gewährt werden.
Das Referat für Bildung und Sport kann im Einzelfall bei Vorliegen besonderer Umstände entscheiden, diese Gebühren ganz oder teilweise zu erlassen.

§ 10 Gebühren bei unvollständigem Unterrichtsbesuch oder Unterrichtsausfall wegen    Corona“ in den Schuljahren 2019/2020 und 2020/2021

(1) Für das Schuljahr 2019/2020 wird die Jahresgebühr auf 55,-- Euro p.a. pauschal ermäßigt.
Damit sind alle von der Schule der Phantasie zu vertretenden und nicht zu vertretenden Kursausfälle, insbesondere alle im Zusammenhang mit dem Infektionsschutz entstandenen Ausfälle bis Ende Juli 2020, abgegolten.

(2) Für das Schuljahr 2020/2021 wird für die Kurse, deren Gebühr entstanden ist, diese Gebühr anteilig so weit ermäßigt, dass je angebotener Kurseinheit ein Betrag von 4,-- Euro zu entrichten ist.

§ 11 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am 01.09.2021 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Satzung über die Gebühren für den Besuch der „Schule der Phantasie“ der Landeshauptstadt München („Schule der Phantasie“-Gebührensatzung) vom 28.05.2003 (MüABl. S. 169) außer Kraft.

(2) § 10 Absatz 1 tritt mit Wirkung vom 01.09.2019 in Kraft und mit Wirkung vom 31.08.2020 außer Kraft.

(3) § 10 Absatz 2 tritt mit Wirkung vom 01.09.2020 in Kraft und mit Wirkung vom 31.08.2021 außer Kraft.