Satzung über
die Gebühren für den Besuch der Schule
der Phantasie der Landeshauptstadt München
(Schule der Phantasie-Gebührensatzung)
vom 2. September 2021
Stadtratsbeschluss: 28.07.2021
Bekanntmachung: 07.09.2021 (MüABl. S. 502)
Die Landeshauptstadt München erlässt aufgrund von Art. 1, 2
Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 Satz 1 des Kommunalen Abgabengesetzes (KAG) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 04.04.1993 (GVBl. S. 264, BayRS 2024-1-1-l), zuletzt geändert durch Gesetz vom
19.02.2021 (GVBl. S. 40), folgende Satzung:
§ 1 Gebühren
Für den Besuch eines Kurses der Schule der Phantasie der Landeshauptstadt München sind für ein
Schuljahr Gebühren in Höhe von 140,-- Euro zu entrichten.
§ 2 Gebührenschuldner*innen
Schuldner*innen der Gebühr sind die
Personensorgeberechtigten und die*der Teilnehmer*in als Gesamtschuldner*innen.
Ist die Anmeldung durch Pflegepersonen erfolgt, so schulden diese die Gebühr
als Gesamtschuldner*innen mit der*dem Teilnehmer*in.
§ 3 Entstehen der Gebühr
Die Gebühr entsteht mit dem Tag des Kursbeginns.
§ 4 Fälligkeit der Gebühr
Die Gebühr ist als Jahresgebühr für das jeweilige Schuljahr
zu entrichten und wird am 15. des Monats nach Kursbeginn fällig.
§ 5 Gebühren bei
unvollständigem Besuch und Unterrichtsausfall
(1) Die Gebühr ist auch dann in voller Höhe zu entrichten,
wenn die Teilnehmer*innen den Kurs ganz oder teilweise nicht oder nicht
regelmäßig besuchen, insbesondere wegen Krankheit oder Urlaub.
(2) Keine Gebühr wird erhoben, wenn ein Rücktritt von der
Anmeldung vor Kursbeginn gemäß § 5 Absatz 3 der Satzung über den Besuch der
Schule der Phantasie der Landeshauptstadt München (Schule der
Phantasie-Satzung) erfolgt oder wenn der Kurs gemäß § 6 Absatz 1 Ziffer 1 der
Schule der Phantasie-Satzung nicht zustande kommt.
(3) Die Gebühr wird anteilig ermäßigt, wenn in einem
Schuljahr
1.
durch ersatzlose Schließung oder Teilschließung
der Schule der Phantasie auf Grund von Ereignissen mit
übergreifender Bedeutung, z.B. wegen allgemeiner infektionsschutzrechtlicher
Vorgaben oder Streik, außerhalb der Ferien Kurseinheiten entfallen oder
2.
aus einem sonstigen von der Schule der Phantasie
zu vertretenden Grund in einem Kurs fünf
oder mehr Kurseinheiten ausfallen. Soweit gemäß § 5 Absatz 3 Satz 4 der Schule der
Phantasie-Satzung eine nachträgliche Aufnahme in einen Kurs im Laufe des
Schuljahres erfolgt ist, gelten alle nach dem 15. Oktober bis zum Zeitpunkt der
nachträglichen Aufnahme im jeweiligen Kurs bereits durchgeführten Kurseinheiten
als ausgefallen im Sinne von Ziffer 2.
Ausfälle nach Ziffer 1 zählen bei der Ermittlung der für
Ziffer 2 maßgeblichen Zahl der ausgefallenen Kurseinheiten nicht mit.
Wenn Kurseinheiten nachgeholt werden, reduziert sich die
Zahl der ausgefallenen Kurseinheiten entsprechend. Hierbei werden die
nachgeholten Kurseinheiten zunächst auf die ausgefallenen Kurseinheiten nach
Ziffer 1 angerechnet, danach erst auf die ausgefallenen Kurseinheiten nach
Ziffer 2.
(4) Die Gebühr wird anteilig ermäßigt, wenn ein*e
Teilnehmer*in unterjährig vor Beendigung des Kurses ausgeschlossen wird.
(5) Die anteilige Ermäßigung beträgt pro anrechenbaren
Ausfall einer Kurseinheit 4,-- Euro. Dieser Betrag wird dann, wenn eine
Ermäßigung nach § 6 oder § 7 gewährt wird, entsprechend reduziert.
§ 6 Gebührenermäßigung für
Geschwister
Besuchen mehrere Geschwister (auch Stief- und
Halbgeschwister sowie Pflegekinder) gleichzeitig die Schule der Phantasie der
Landeshauptstadt München, ermäßigt sich die Gebühr für das zweite Kind mit der
Ordnungsnummer 2 um 20 % und für jedes weitere Kind mit Ordnungsnummer 3 oder
höher um 50 %.
Die gemäß Satz 1 zu berücksichtigenden Geschwisterkinder werden dem Alter nach
vom ältesten bis zum jüngsten zu berücksichtigenden Kind gereiht und alle
erhalten eine Ordnungsnummer. Bei zwei oder mehr am selben Tag geborenen
Kindern erfolgt die Reihung nach dem Buchstaben des Vornamens.
§ 7 Gebührenermäßigung bzw.
-befreiung
(1) Die Gebühr wird in Härtefällen, insbesondere in Fällen
sozialer Härte, auf Antrag ermäßigt / erlassen.
Der Antrag muss für jedes Schuljahr neu gestellt werden. Jedem Antrag sind die
erforderlichen Belege beizufügen.
Eine Gebührenermäßigung bzw. -befreiung kann erst gewährt werden, wenn der
Antrag mit allen erforderlichen Unterlagen in der Schule der Phantasie
vorliegt.
Die Ermäßigung wird, ggf. auch rückwirkend bis zum Beginn des Schuljahres
gewährt, höchstens aber zeitanteilig ab Beginn des Monats in dem die
Ermäßigungs- bzw. Erlassvoraussetzungen vorliegen. Die Ermäßigung erfolgt nicht
über den Beginn des Schuljahres hinaus, in dem der vollständige Antrag einging.
(2) Eine soziale Härte im Sinne des Absatzes 1, die zu einer
Gebührenbefreiung oder zur Ermäßigung der Jahresgebühr führt, liegt vor, wenn
ein*e mit dem Kind zusammenlebende*r Gebührenschuldner*in oder das Kind
aktuell Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch des
Sozialgesetzbuches, Leistungen nach dem dritten und vierten Kapitel des Zwölften
Buches des Sozialgesetzbuches oder Leistungen nach den §§ 2 und 3 des
Asylbewerberleistungsgesetzes bezieht, oder Kinderzuschlag gemäß § 6a des
Bundeskindergeldgesetzes oder Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz erhält oder wenn
die Gebührenschuldner*innen Bewohner*innen von Gemeinschaftsunterkünften nach
§ 53 Asylgesetz sind oder Leistungen zur Betreuung in einer gemeinsamen
Wohnform für Mütter*Väter und Kinder nach § 19 des Achten Buches des
Sozialgesetzbuches erhalten oder in Frauenhäusern wohnen.
Jede Veränderung in den Einkünften oder der nach Satz 1 maßgeblichen
Wohnungssituation ist unverzüglich und unaufgefordert schriftlich mitzuteilen.
Sonstige Nachweise sind auf Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist
vorzulegen. Die Ermäßigung nach diesem Absatz wird, ggf. rückwirkend,
zeitanteilig ab Beginn des Monats aufgehoben, ab dem die Voraussetzungen der
Ermäßigung nicht mehr vorliegen.
§ 8 Projekte
Für Projekte nach § 10 der Schule der Phantasie-Satzung
werden Gebühren erhoben. Die Höhe der Gebühren für ein Projekt entspricht der
Zahl der Kurseinheiten, die von der Schule für die Teilnahme an diesem Projekt
gemäß dessen zeitlichen Umfang angesetzt werden. Pro angesetzter Kurseinheit
wird ein Betrag in Höhe von 4,-- Euro erhoben. Dieser wird dann, wenn eine
Ermäßigung nach § 6 oder § 7 gewährt wird, entsprechend reduziert.
§ 9 Modellversuche
Die Schule der Phantasie kann
Modellversuche mit Kindertageseinrichtungen und Schulen, insbesondere im
Bereich des Ganztagsangebotes, durchführen. Bei zugelassener Anmeldung durch
Dritte, ist die Person, welche die Schüler*innen in eigenem Namen befugt
anmeldet, Gebührenschuldner*in. Für diese Modellversuche kann damit je nach
Modellversuchsinhalt die*der Kooperationspartner*in selbst die*der Gebührenschuldner*in
für alle Kinder sein und über die Platzbelegung durch die einzelnen Kinder
entscheiden. Es werden hierfür Pauschalen in Höhe der Gebühren nach dieser
Satzung für den Besuch durch die Gesamtzahl der angemeldeten Kinder erhoben.
Bei zugelassener Anmeldung durch Dritte können keine Ermäßigungen nach § 6 oder
§ 7 gewährt werden.
Das Referat für Bildung und Sport kann im Einzelfall bei Vorliegen besonderer
Umstände entscheiden, diese Gebühren ganz oder teilweise zu erlassen.
§ 10 Gebühren bei unvollständigem
Unterrichtsbesuch oder Unterrichtsausfall wegen „Corona“ in den Schuljahren 2019/2020
und 2020/2021
(1) Für das Schuljahr 2019/2020 wird die Jahresgebühr auf
55,-- Euro p.a. pauschal ermäßigt.
Damit sind alle von der Schule der Phantasie zu vertretenden und nicht zu
vertretenden Kursausfälle, insbesondere alle im Zusammenhang mit dem
Infektionsschutz entstandenen Ausfälle bis Ende Juli 2020, abgegolten.
(2) Für das Schuljahr 2020/2021 wird für die Kurse, deren
Gebühr entstanden ist, diese Gebühr anteilig so weit ermäßigt, dass je
angebotener Kurseinheit ein Betrag von 4,-- Euro zu entrichten ist.
§ 11 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am
01.09.2021 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung über die Gebühren für den
Besuch der „Schule der Phantasie“ der Landeshauptstadt
München („Schule der Phantasie“-Gebührensatzung) vom 28.05.2003 (MüABl. S. 169) außer Kraft.
(2) § 10 Absatz 1 tritt mit Wirkung vom 01.09.2019 in Kraft
und mit Wirkung vom 31.08.2020 außer Kraft.
(3) § 10 Absatz 2 tritt mit Wirkung vom 01.09.2020 in Kraft
und mit Wirkung vom 31.08.2021 außer Kraft.