Satzung über den Besuch der „Schule der Phantasie“ der Landeshauptstadt München („Schule der Phantasie“-Satzung)

vom 28. Mai 2003

Stadtratsbeschluss:                        02.04.2003

Bekanntmachung:                            20.06.2003 (MüABl. S. 168)

 

Die Landeshauptstadt München erlässt aufgrund von Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-l), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.12.2002 (GVBl. S. 962), folgende Satzung:

§ 1 „Schule der Phantasie“

Die „Schule der Phantasie“ ist eine öffentliche Einrichtung der Landeshauptstadt München.

§ 2 Aufgaben der „Schule der Phantasie“

Die „Schule der Phantasie“ ist eine Bildungseinrichtung für Kinder. Sie ergänzt in Kursen und Projekten die allgemeinbildende Schule mit dem Ziel, die Kreativität der Kinder zu fördern.

§ 3 Inhalte der Kurse und Projekte

(1) Das Angebot umfasst Elemente aus dem Bereich des musisch-kreativen Gestaltens, z.B. Malen, Bauen, dramatisches Gestalten/Stegreifspiel und Erfinden.

(2) Eine Kurseinheit beträgt wöchentlich zwei mal 45 Minuten.

(3) Die Teilnehmerzahl beträgt mindestens zwölf, maximal 20 Kinder.

§ 4 Aufnahmevoraussetzungen

Die Aufnahme setzt den Besuch einer öffentlichen Grundschule oder einer öffentlichen Förderschule (Grundschulstufe) in München voraus.

§ 5 Anmeldung, Rücktritt

(1) Die Anmeldung ist schriftlich auf den dafür vorgesehenen Formblättern bei der Verwaltung der „Schule der Phantasie“ einzureichen. Sie ist von den Sorgeberechtigten der minderjährigen Teilnehmer/Teilnehmerinnen zu unterschreiben. Sie gilt jeweils nur für ein Schuljahr oder bis zum Kursende oder bis zu einem Ausschluss. Anmeldungen sind jederzeit möglich. Ein Anspruch auf Aufnahme in die „Schule der Phantasie“ besteht nur im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten.

(2) Von der Anmeldung kann nur bis einschließlich des Tages vor Kursbeginn zurückgetreten werden. Zur Wahrung der Frist ist der Eingang der schriftlichen Rücktrittserklärung bei der Verwaltung der „Schule der Phantasie“ maßgebend. Rücktrittserklärungen an die Kursleitungen sind nicht rechts­wirksam.

§ 6 Beendigung des Kursbesuchs

(1) Ein Teilnehmer/Eine Teilnehmerin kann nach Kursbeginn aus wichtigem Grund, den er/sie zu vertreten hat, vom Besuch der „Schule der Phantasie“ ausgeschlossen werden, insbesondere wenn er/sie trotz Ermahnungen den Unterricht nachhaltig stört.

Über den Ausschluss entscheidet die Leitung der „Schule der Phantasie“.

(2) Ein Teilnehmer/Eine Teilnehmerin kann vom Besuch der „Schule der Phantasie“ ausgeschlossen werden, wenn eine durch bestandskräftigen Bescheid festgesetzte, fällige Gebühr für den Besuch der „Schule der Phantasie“ nicht bis spätestens einen Monat nach Erhalt einer schriftlichen Mahnung mit Ausschlussandrohung vollständig bezahlt worden ist.

§ 7 Kursinhalte

Die Kursinhalte richten sich nach dem Jahreskonzept der jeweiligen Kursleitung, das sich an den Zielen und Aufgaben der Einrichtung orientiert.

§ 8 Kurszeit und -ort

(1) Die Kurse finden während des Schuljahres statt. Das Schuljahr beginnt am 01.08. und endet am 31.07. des folgenden Kalenderjahres.

Die Kurse dauern in der Regel von Anfang Oktober bis Ende Juni. Sie werden durch Projekte im Schul- und Stadtteilbereich ergänzt. Die Ferienordnung für öffentliche Schulen gilt entsprechend.

Fallen mehr als zwei Kurseinheiten in Folge wegen Verhinderung der Kursleitung aus, so besteht Anspruch auf Nachholung innerhalb des Schuljahres.

(2) Die Kurse finden in der Regel in Unterrichtsräumen der öffentlichen Münchner Schulen statt.

Die Hausordnung und das Sicherheitskonzept der jeweiligen Schule gelten auch für den Bereich der „Schule der Phantasie“.

§ 9 Kursteilnahme

(1) Verhinderungen der Teilnehmer/Teilnehmerinnen, am Kurs teilzunehmen, sind der Kursleitung unverzüglich mitzuteilen. Ein Anspruch auf Nachholung der betreffenden Kursstunden besteht nicht.

(2) Die Teilnehmer/Teilnehmerinnen sollen an Veranstaltungen/Projekten der „Schule der Phantasie“ mitwirken .

§ 10 Unfallversicherungsschutz

Da die „Schule der Phantasie“ keine Schule im Sinne des Sozialgesetzbuches (§ 2 Abs. 1 Nr.8 b SGB VII) ist, besteht für die Teilnehmer/Teilnehmerinnen während des Besuchs der Kurse der „Schule der Phantasie“ kein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz. Den Teilnehmern/Teilnehmerinnen können bei Unfällen Leistungen nach Maßgabe der Richtlinien der freiwilligen Schülerunfallbeihilfe der Landeshauptstadt München gewährt werden.

§ 11 Gebühren

Die Gebühren für den Besuch der „Schule der Phantasie“ richten sich nach der „Schule der Phantasie“-Gebührensatzung.

§ 12 In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am 01. August 2003 in Kraft.