Satzung der Landeshauptstadt München über die Stadtschüler*innenvertretung der Landeshauptstadt München (Stadtschüler*innenvertretungssatzung)

vom 19. Januar 2026

Stadtratsbeschluss:                         17.12.2025

Bekanntmachung:                            10.02.2026 (MüABl. S. 63)

 

Die Landeshauptstadt München erlässt aufgrund von Art. 23 Satz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl. S. 796, 797 BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 09.12.2024 (GVBl. S. 573), folgende Satzung:

Präambel

Die Stadtschüler*innenvertretung München (SSV) – tritt ein für eine vielfältige, demokratische und rechtsstaatliche Stadtgesellschaft, in der die Würde des einzelnen Menschen und der Respekt voreinander Gültigkeit haben. Nationalismen und Diskriminierungen jeglicher Art haben in ihr keinen Platz. In der gelebten Vielfalt der Schüler*innen bringt sie zum Ausdruck, dass ein Miteinander gelingt, wenn Respekt, Akzeptanz und Achtsamkeit die geteilten Werte sind.

Erster Teil – Funktion, Aufgaben und Rechte der SSV

§ 1 Funktion und Aufgaben

(1) Die SSV München hat die Aufgabe, die Interessen von Münchens Schüler*innen an den allgemeinbildenden (ab der Jahrgangsstufe 5) und beruflichen öffentlichen und privaten Schulen gegenüber Stadtrat, Stadtverwaltung und der Öffentlichkeit zu vertreten. Sie verstärkt die Kommunikation und den Austausch zwischen den Münchner Schulen und den verschiedenen Schularten.

(2) Die SSV hat darüber hinaus das Ziel, den Münchner Schüler*innen gelebte Demokratie zu vermitteln und sie zu befähigen, ihr Schulleben aktiv mitzugestalten. Sie initiiert und fördert vielfältige Projekte und setzt so wichtige Impulse für Schüler*innen in München.

§ 2 Rechte und Aufgaben der SSV

(1) Zwei Vertreter*innen der SSV München berichten einmal jährlich in einer gemeinsamen Sitzung von Kinder- und Jugendhilfe- und Bildungsausschuss zur Situation der Schüler*innen in München.

(2) Die SSV wird jedes Jahr zeitnah nach Beginn ihrer Amtszeit zu einem Gespräch mit Vertreter*innen des Referats für Bildung und Sport eingeladen. Die SSV sowie das Referat für Bildung und Sport können für diese Gespräche mit ausreichend zeitlichem Vorlauf (möglichst vier Wochen vorher) Themen vorschlagen.

(3) Die SSV kann bei Bedarf das Referat für Bildung und Sport zu Gesprächen bitten, an denen ein*e Vertreter*in des Referats teilnehmen soll. Das Referat für Bildung und Sport ist in der Regel vier Wochen vor dem Gesprächstermin über die vorgesehenen Themen zu unterrichten.

(4) Die SSV kann beim Referat für Bildung und Sport in schriftlicher Form Anträge stellen. Das Referat für Bildung und Sport prüft diese Anträge binnen einer Frist von drei Monaten und teilt der SSV das Ergebnis mit, wobei im Falle einer Ablehnung eines Antrags das Ergebnis zu begründen ist. Soweit die Erledigung nicht fristgerecht erfolgen kann, werden Zwischenberichte erteilt.

(5) Der SSV wird am Anfang des Jahres die Beschlussplanung des Referats für Bildung und Sport der Geschäftsbereiche Allgemeinbildende Schulen, Berufliche Schulen und des Pädagogischen Instituts Zentrum für kommunales Bildungsmanagement übermittelt. Die SSV ist so rechtzeitig vor Entscheidungen und Maßnahmen zu unterrichten, die grundsätzliche Angelegenheiten der Gesamtheit der von ihnen vertretenen Münchner Schulen betreffen, dass eine sachgerechte Befassung möglich ist. Ihnen ist als Kollegialorgan Gelegenheit einzuräumen, qualifizierte Stellungnahmen abzugeben. Diese werden im Fall von stadtratspflichtigen Vorhaben dem Stadtrat als Teil der Beschlussvorlage oder als Anhang/Ergänzung hierzu vorgelegt, sofern sie bis zu einem durch das Referat für Bildung und Sport mitgeteilten Termin eingehen, der den Einbezug der Stellungnahmen in die fristgerechte Vorbereitung der Beschlussvorlage ermöglicht.

Davon ausgenommen sind Angelegenheiten, die keinen unmittelbaren Einfluss auf den täglichen Schulbetrieb haben, Bauvorhaben, Haushalts- und Personalangelegenheiten sowie weitere nicht-öffentliche Beschlussvorlagen.

(6) Die SSV erhält rechtzeitig vor den Sitzungen des Bildungsausschusses die Tagesordnung und hat die Möglichkeit, die*den Vorsitzende*n des Ausschusses zu kontaktieren, welche*r zu Beginn der Sitzung eine Anhörung der SSV nach § 53 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Stadtrates beantragen kann.

(7) Ansprechpartner der SSV im Rahmen der Zusammenarbeit mit der Landeshauptstadt München ist der Geschäftsbereich Pädagogisches Institut Zentrum für kommunales Bildungsmanagement im Referat für Bildung und Sport. Das Referat für Bildung und Sport wird gemäß der innerstädtischen Aufgabenverteilung im Bedarfsfall die jeweils zuständigen Dienststellen und Referate einbinden.

Zweiter Teil – Zusammensetzung und Wahl der SSV

§ 3 Zusammensetzung der SSV

(1) Die SSV besteht aus 18 Mitgliedern, die jährlich auf der Stadtschüler*innenkonferenz gewählt werden.

Aus jeder der folgenden Schulartengruppen der weiterführenden öffentlichen und privaten Schulen des Stadtgebiets der Landeshauptstadt München werden jeweils drei Personen gewählt:

1.     Mittelschulen;

2.     Realschulen und Wirtschaftsschulen;

3.     Gymnasien;

4.     Berufsschulen, Berufsfachschulen, Fachschulen und Fachakademien;

5.     Fachoberschulen und Berufsoberschulen;

6.     Förderschulen und Schulen besonderer Art (mindestens 1 Person aus dem Bereich der Förderschulen).

Wird die volle Anzahl an Mitgliedern innerhalb der Schulartengruppe nicht erreicht, so werden diese nicht den anderen Schulartengruppen zugeschlagen, außerdem hat dies keine Auswirkungen auf den Bestand sowie die Beschlussfähigkeit des Gremiums. Sollten dadurch weniger als 12 Mitglieder in die SSV gewählt werden, so sind so viele Mitglieder nachzuwählen, dass die SSV auf eine Anzahl von 12 Mitgliedern kommt, wobei bei der Nachwahl die Schulartengruppenzugehörigkeit aufgehoben ist.  

(2) Für jede Schulartengruppe werden Ersatzmitglieder gewählt, vgl. § 6 Abs. 1.

§ 4 Wahlberechtigung/Wählbarkeit

Jede Schule im Münchner Stadtgebiet kann eine*n der drei Schülersprecher*innen als Delegierte*n zur Stadtschüler*innenkonferenz entsenden. Jede Schule ist damit mit einer Stimme stimmberechtigt.

Die Delegierten wählen die Mitglieder aus der Mitte der bei der Stadtschüler*innenkonferenz nach § 5 anwesenden Münchner Schüler*innen. Dabei werden die Mitglieder der einzelnen Schulartengruppen durch alle Stimmberechtigten gewählt. In jede Schulartengruppe soll jeweils mindestens ein Mädchen und ein Junge als Mitglied gewählt werden.

§ 5 Wahlverfahren

(1) Die SSV legt Ort und Zeit der Stadtschüler*innenkonferenz, an der die Wahl erfolgen soll, fest. Die Stadtschüler*innenkonferenz ist öffentlich und findet nach Beginn des Schuljahres bis spätestens 15. Dezember eines jeden Jahres statt.

(2) Die SSV lädt die Delegierten und alle interessierten Schüler*innen aller Münchner Schulen zur Stadtschüler*innenkonferenz ein.

(3) Die Einladung gilt als Nachweis der Wahlberechtigung und ist zur Stadtschüler*innenkonferenz mitzubringen. Von der Wahlberechtigung kann nur durch persönliches Erscheinen bei der Stadtschüler*innenkonferenz Gebrauch gemacht werden. Besuchen neben der*dem Delegierten weitere Schüler*innen die Stadtschüler*innenkonferenz, so hat dies keine Auswirkung auf die dieser Schule zustehende Stimmenzahl.

(4) Die Stadtschüler*innenkonferenz wird von der*dem Sprecher*in oder der*dem stellvertretenden Sprecher*in der noch amtierenden SSV eröffnet und geleitet.

Die Leitung der Stadtschüler*innenkonferenz unterrichtet die anwesenden Delegierten über die Grundsätze der Wahl und das dabei zu beachtende Verfahren sowie über alle bis zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Wahlvorschläge. Kommt die*der Sprecher*in bzw. die*der stellvertretende Sprecher*in der noch amtierenden SSV dieser Aufgabe nicht nach, so wird die Aufgabe vorrangig von einem weiteren Mitglied dieses Gremiums, das hierzu bereit ist, wahrgenommen.

(5) Sodann wird ein Wahlvorstand gebildet. Dieser besteht aus der Leitung der Stadtschüler*innenkonferenz entsprechend Abs. 4 sowie zwei Delegierten als Beisitzer*innen. Die Beisitzer*innen werden von den Wahlberechtigten aus ihrer Mitte auf Vorschlag der*des Sprecher*in des Wahlvorstandes oder auf Vorschlag von Wahlberechtigten durch Beschluss der Stadtschüler*innenkonferenz bestellt. Ausreichend ist die einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Wahlberechtigten. Von der Bildung eines Wahlvorstandes kann abgesehen werden, sofern dies die anwesenden Wahlberechtigten beschließen. In diesem Fall übernimmt die Leitung der Stadtschüler*innenkonferenz entsprechend Absatz 4 die Aufgaben des Wahlvorstandes.

(6) Die Bewerber*innen für die Wahl als Mitglied der SSV geben bei der Stadtschüler*innenkonferenz bis zur Erstellung der Stimmzettel bekannt, dass sie kandidieren, und stellen sich den Wahlberechtigten vor (Wahlvorschläge). Für den Fall einer Verhinderung von Bewerber*innen kann der Wahlvorschlag auch schriftlich der*dem Sprecher*in der noch amtierenden SSV im Vorfeld der Stadtschüler*innenkonferenz bekannt gegeben werden. Die Leitung der Stadtschüler*innenkonferenz entsprechend Abs. 4 gibt den anwesenden Wahlberechtigten die Wahlvorschläge bekannt. Im Falle einer Bewerbung einer bei der Stadtschüler*innenkonferenz abwesenden Person soll deren Erklärung vorliegen, dass die Wahl angenommen werden würde.

(7) Die Wahl erfolgt schriftlich und geheim. Die Wahl wird durch persönliche Stimmabgabe mittels eines Stimmzettels vorgenommen. Jede*r Delegierte*r erhält einen Stimmzettel. Die Aushändigung des Stimmzettels setzt voraus, dass die*der Empfänger*in in geeigneter Weise, z. B. durch Vorlage der Einladung, die Wahlberechtigung nachweisen kann. Alternativ kann die Stimmabgabe in der Stadtschüler*innenkonferenz unter Zuhilfenahme digitaler Endgeräte erfolgen.

(8) Gewählt werden können nur die in einem Wahlvorschlag gemäß Abs. 6 namentlich aufgeführten Personen.

(9) Die Stimmabgabe mittels eines Stimmzettels erfolgt in der Weise, dass die Wahlberechtigten auf ihrem jeweiligen Stimmzettel, der die Wahlvorschläge enthält, die Namen der von ihnen gewählten Personen ankreuzen. Mit jedem Stimmzettel können 18 Personen gewählt werden, wobei drei Personen pro Schulartengruppe zu wählen sind. Es darf auf einem Stimmzettel jeweils nur eine Stimme pro Bewerber*in abgegeben werden. Bei Namensgleichheiten ist auf dem Stimmzettel in geeigneter Weise für die Eindeutigkeit der Stimmabgabe zu sorgen (vorzugsweise durch zusätzliche Angabe des Vornamens). Die ausgefüllten Stimmzettel werden dem Wahlvorstand übergeben.

(10) Für den Fall, dass die zuständigen Behörden zum Schutz von Leben oder Gesundheit eine stadtweite Schulschließung anordnen, kann die Wahl durch Einbeziehung digitaler oder fernmündlicher Hilfsmittel organisiert werden.

(11) Das Wahlergebnis wird durch den Wahlvorstand ermittelt, festgestellt und in der Stadtschüler*innenkonferenz bekannt gegeben.

§ 6 Ermittlung des Wahlergebnisses

(1) Gewählt sind in jeder Schulartengruppen die drei Kandidierenden mit den höchsten Stimmenzahlen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die übrigen Gewählten sind Ersatzmitglieder in der Reihenfolge der erzielten Stimmenzahl. Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Ungültig sind Stimmzettel

1.     auf denen mehr Kandidierende angekreuzt wurden, als Stimmen abgegeben werden dürfen;

2.     die ausschließlich Namen nicht wählbarer Personen enthalten;

3.     auf denen eine Person mehr als eine Stimme bekommen hat;

4.     die Nein-Stimmen enthalten;

5.     die leer sind;

6.     die den Willen der*des Abstimmenden nicht klar erkennen lassen;

7.     die ganz durchgestrichen oder ganz durchgerissen sind.

Ein Stimmzettel wird nicht dadurch ungültig, dass auf diesem neben einer oder mehreren wählbaren Personen auch eine oder mehrere nicht wählbare Personen vermerkt sind. In diesem Fall wird die Stimmabgabe für die wählbaren Personen gezählt, die Stimmabgabe für nicht wählbare Personen bleibt unbeachtlich.

(3) Das Wahlergebnis wird dem Referat für Bildung und Sport mitgeteilt.

§ 7 Niederschrift, Wahlunterlagen

(1) Über die Eröffnung der Stadtschüler*innenkonferenz nach § 5, die Bestellung des Wahlvorstandes bzw. den Verzicht auf Bestellung eines Wahlvorstandes, die Bekanntgabe der Wahlvorschläge, die Wahldurchführung, die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses und über eine Erklärung der Ablehnung der Wahl wird von einer*einem Beisitzer*in bzw. im Falle des § 5 Abs. 5 Satz 5 dieser Satzung von der Leitung der Stadtschüler*innenkonferenz entsprechend § 5 Abs. 4 eine Niederschrift gefertigt.

(2) Nach der Wahl übergibt die*der Sprecher*in des Wahlvorstandes die Niederschrift und die sonstigen Unterlagen dem Referat für Bildung und Sport.

Dritter Teil – Amtszeit, Geschäftsführung und Geschäftsgang

§ 8 Amtszeit, Ausscheiden, Nachrücken

(1) Die Amtszeit der Mitglieder der SSV beginnt im unmittelbaren Anschluss an die erfolgte Wahl und die Annahme der Wahl durch die Gewählten und endet im unmittelbaren Anschluss an die erfolgte Wahl der Mitglieder des Nachfolgegremiums und die Annahme der Wahl durch die Gewählten des Nachfolgegremiums im darauffolgenden Jahr.

(2) Die Amtszeit endet auch durch Rücktritt.

(3) Im Fall eines vorzeitigen Ausscheidens eines Mitglieds während der Amtszeit, übernimmt das Ersatzmitglied der jeweiligen Schulartengruppen mit der höchsten Stimmenzahl für die restliche Dauer der Amtszeit das Amt. Steht in der jeweiligen Schulartgruppe kein Ersatzmitglied zur Verfügung und würde die SSV mit dem Ausscheiden des Mitglieds aus weniger als 12 Mitgliedern bestehen, rückt das Ersatzmitglied einer anderen Schulartgruppe nach, das die höchste Stimmenzahl aufweist.

(4) Die*den Sprecher*in sowie die*den stellvertretende*n Sprecher*in, bestimmt das Gremium durch interne Wahl aus seinen Reihen mit einfacher Stimmenmehrheit anlässlich der ersten Sitzung, nach Möglichkeit im Anschluss an die Stadtschüler*innenkonferenz.

(5) Scheidet die*der Sprecher*in oder die*der stellvertretende Sprecher*in vorzeitig aus der SSV aus, so wird ein*e neue*r Sprecher*in gewählt.

§ 9 Geschäftsführung, Geschäftsgang

(1) Die Landeshauptstadt München kann im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel eine Geschäftsstelle der SSV unterhalten. Die Geschäftsstelle nimmt im Auftrag der Landeshauptstadt München die Geschäftsführung der SSV München wahr.

(2) Die*Der Sprecher*in oder die*der stellvertretende Sprecher*in beruft die SSV nach Bedarf zu den Sitzungen ein, mindestens jedoch dreimal im Jahr. Sie*Er muss sie einberufen, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dies beantragt.

(3) Die SSV tagt nichtöffentlich, wobei interessierte Münchner Schüler*innen, die nicht gewählte SSV-Mitglieder sind, an den Sitzungen teilnehmen können. Anwesende interessierte Schüler*innen, die nicht gewählte SSV-Mitglieder sind, können die SSV beraten, insbesondere kann vor der Beschlussfassung der SSV ein Meinungsbild eingeholt werden. Sie ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der Mitglieder zu Beginn der Sitzung anwesend sind; dies ist bei Beginn der Sitzung festzustellen und zu dokumentieren. Sie entscheidet mit einfacher Mehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der*des Sprecher*in den Ausschlag. Über die Sitzungen ist ein Protokoll anzufertigen. Bei Beschlüssen des Gremiums werden im Protokoll die Mehrheitsverhältnisse der Beschlussfassung vermerkt. Bei Bedarf können Umlaufbeschlüsse gefasst werden.

(4) Die SSV kann zur Beratung einzelner Angelegenheiten weitere Personen, insbesondere Vertreter*innen des Referats für Bildung und Sport, zur Sitzung einladen.

(5) Die SSV gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 10 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.