Satzung für die Heilpädagogische Tagesstätte an der Allescherstraße

vom 26. April 1996

Stadtratsbeschluss:                        23.04.1996

Bekanntmachung:                            10.05.1996 (MüABl. S. 327)

Die Landeshauptstadt München erlässt aufgrund der Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung (GO) für den Freistaat Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Januar 1993 (BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Oktober 1995 (GVBl. S. 730), folgende Satzung:

§ 1 Heilpädagogische Tagesstätte

(1) Die Heilpädagogische Tagesstätte an der Allescherstraße ist eine städtische Einrichtung für Schülerinnen und Schüler der Grundschulstufe (Jahrgangsstufe 1-4), die laut medizinischer bzw. psychologischer Diagnose seelisch behindert oder von Behinderung bedroht sind und einer heilpädagogischen Betreuung und Förderung in teilstationärer Form bedürfen.

(2) Aufgabe der Heilpädagogische Tagesstätte ist die Förderung der Persönlichkeit des Schülers/der Schülerin, die Hinführung zur größtmöglichen selbständigen Lebensführung und die Integration in die soziale Umwelt.

Die enge Zusammenarbeit mit Schule, Stadtjugendamt, Allgemeinem Sozialdienst, Kliniken, Ärzten, Erziehungsberatungsstellen, Familienzentren und niedergelassenen Therapeuten wird angestrebt.

(3) Die Gruppenstärke beträgt höchstens acht Kinder.

§ 2 An- und Abmeldung

(1) Die An- und Abmeldung erfolgt schriftlich durch die Erziehungsberechtigten bzw. Pflegepersonen oder Heimerzieher, die nach den Bestimmungen des Achten Buchs Sozialgesetzbuch zur Vertretung in der Ausübung der elterlichen Sorge berechtigt sind (Pflegeeltern).

Im Rahmen des Aufnahmeverfahrens soll ein Aufnahmegespräch zwischen den Erziehungsberechtigten bzw. Pflegeeltern und der Leitung der Tagesstätte unter Hinzuziehung des Psychologen geführt werden.

(2) Die Erziehungsberechtigten bzw. Pflegeeltern sind verpflichtet, bei der Anmeldung oder im Aufnahmegespräche Angaben zur Person zu machen bzw. anamnestische Vorinformationen zu erteilen, soweit diese für die heilpädagogische Arbeit mit dem Kind erforderlich sind.

§ 3 Grundsätze für die Aufnahme

(1) In die Heilpädagogische Tagesstätte können nur Kinder aufgenommen werden, denen vom zuständigen örtlichen Träger der Jugendhilfe gemäß § 35 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, Satz 3 des Achten Buchs Sozialgesetzbuch oder gemäß Art. 53 Abs. 1 Bayerisches Kinder- und Jugendhilfegesetz, §§ 39, 40 des Bundessozialhilfegesetzes Eingliederungshilfe gewährt wird. Die Kinder scheiden aus der Heilpädagogische Tagesstätte aus, wenn keine Eingliederungshilfe für den Besuch der Heilpädagogischen Tagesstätte mehr geleistet wird.

(2) Sind in der jeweiligen Gruppe nicht genügend freie Plätze verfügbar, erfolgt eine Auswahl in der Reihenfolge der folgenden Rangstufen:

1.     Kinder, die die jeweils der Gruppe zugeordnete Klasse der Förderschule zur Erziehungshilfe an der Allescherstraße besuchen;

2.     Kinder, die andere Klassen der Förderschule zur Erziehungshilfe an der Allescherstraße besuchen;

3.     Kinder, die in München wohnen und eine andere Schule besuchen;

4.     sonstige Kinder.

(3) Sind nicht für alle Kinder, die der gleichen Rangstufe angehören, in der jeweiligen Gruppe genügend Plätze verfügbar, wird eine Auswahl nach dem Maß der Behinderung, der sozialen Situation und der sich daraus ergebenden Notwendigkeit der heilpädagogischen Betreuung getroffen.

(4) Die Auswahl trifft der Leiter/die Leiterin der Heilpädagogische Tagesstätte unter Hinzuziehung eines Psychologen/einer Psychologin.

§ 4 Öffnungszeiten

(1) Die Heilpädagogische Tagesstätte ist Montag bis Freitag von 10.30 Uhr bis 17.30 Uhr geöffnet.

(2) Die Heilpädagogische Tagesstätte ist im August und an gesetzlichen Feiertagen geschlossen. An den übrigen schulfreien Tagen ist die Heilpädagogische Tagesstätte nur für Kinder geöffnet, deren Betreuung aufgrund der Familiensituation nicht gewährleistet ist.

(3) Wird die Heilpädagogische Tagesstätte auf Anordnung der Gesundheitsbehörde oder aus anderen zwingenden Gründen geschlossen, haben die Erziehungsberechtigten keinen Anspruch auf Aufnahme ihres Kindes in eine andere Einrichtung oder auf Schadensersatz.

§ 5 Besuchsregelung

(1) Die Erziehungsberechtigten haben dafür zu sorgen, dass ihr Kind die Heilpädagogische Tagesstätte regelmäßig besucht. Im Verhinderungsfall ist die Heilpädagogische Tagesstätte unverzüglich zu verständigen.

(2) Die Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Kinder pünktlich zur Heilpädagogischen Tagesstätte kommen, soweit die Heilpädagogische Tagesstätte nicht unmittelbar von der Förderschule zur Erziehungshilfe an der Allescherstraße aus aufgesucht wird.

(3) Erkrankt ein Kind, ist ihm der Besuch der Heilpädagogischen Tagesstätte erst wieder nach voller Genesung gestattet. Wenn ein Kind an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit im Sinne des § 48 i.V.m. § 45 Bundesseuchengesetz leidet oder wenn in der Wohngemeinschaft des Kindes eine meldepflichtige Krankheit dieser Art aufgetreten ist, darf es die Heilpädagogische Tagesstätte so lange nicht besuchen, bis nach dem Urteil des behandelnden Arztes bzw. des Gesundheitsamtes eine Weiterverbreitung der Krankheit durch das Kind nicht mehr zu befürchten ist. In allen diesen Fällen ist die Heilpädagogische Tagesstätte unverzüglich zu benachrichtigen.

(4) Erwachsene, die an einer ansteckenden Krankheit leiden, dürfen die Tagesstätte nicht betreten.

§ 6 Sprechstunden, Elternabende und Hausbesuche

(1) An der Heilpädagogischen Tagesstätte haben wöchentlich einmal die Leitung bzw. deren Stellvertretung, der Psychologe/die Psychologin und die Gruppenleitung eine Sprechstunde.

Darüber hinaus können in Ausnahmefällen Sprechstunden nach Vereinbarung abgehalten werden.

(2) Elternabende finden mindestens viermal im Schuljahr statt. Die Schulleitung und die Lehrkräfte der betroffenen Schulen, insbesondere der Förderschule zur Erziehungshilfe an der Allescherstraße, können zu einzelnen Themen eingeladen werden.

(3) Soweit erforderlich können die Gruppenleitungen im Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten Hausbesuche durchführen.

(4) Der Aufenthalt in den Räumen der Heilpädagogischen Tagesstätte ist, abgesehen von Elternsprechstunden, Elternabenden und sonstigen Veranstaltungen der Tagesstätte zusammen mit den Erziehungsberechtigten, grundsätzlich nur den Dienstkräften erlaubt.

§ 7 Ausschluss eines Kindes aus der Heilpädagogischen Tagesstätte

(1) Ein Kind kann aus der Heilpädagogischen Tagesstätte ausgeschlossen werden,

a)     wenn es sich oder andere, auch unter den besonderen Bedingungen der Heilpädagogischen Tagesstätte, gefährdet,

b)    wenn das Kind die Heilpädagogische Tagesstätte nicht regelmäßig besucht oder es wiederholt nicht rechtzeitig in die Heilpädagogische Tagesstätte kommt.

(2) Der Ausschluss ist unter Fristsetzung vorher schriftlich anzukündigen.

(3) Ein Kind muss vorübergehend vom Besuch der Heilpädagogischen Tagesstätte ausgeschlossen werden, wenn der Verdacht besteht, dass es ernsthaft erkrankt ist oder es gem. § 45 des Bundesseuchengesetzes die Heilpädagogische Tagesstätte nicht besuchen darf.

(4) Die Entscheidung trifft der Leiter/die Leiterin der Heilpädagogischen Tagesstätte.

§ 8 Unfallversicherungsschutz

Kindern, die die Heilpädagogische Tagesstätte besuchen, werden bei Unfällen Leistungen nach Maßgabe der Richtlinien für die Schülerunfallbeihilfe gewährt.

§ 9 In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.