Satzung über den Besuch der Tagesheime der Landeshauptstadt München (Tagesheimsatzung)
vom 21. April 2017
Stadtratsbeschluss: 05.04.2017
Bekanntmachung: 10.05.2017 (MüABl. S. 186)
Die Landeshauptstadt München erlässt aufgrund von Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.12.2016 (GVBl. S. 335), folgende Satzung:
§ 1 Tagesheime
(1) Städtische Tagesheime sind Kindertageseinrichtungen zur regelmäßigen Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern im Sinne des Art. 2 des Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes.
(2) Städtische Tagesheime sind
1.
Tagesheime an Grundschulen
für schulpflichtige Kinder der Jahrgangsstufen eins bis vier,
2. Tagesheime
an Mittelschulen
für schulpflichtige Kinder, die eine Mittelschule besuchen,
3. IPS-Tagesheime
für die Kinder der der Gruppe jeweils zugeordneten IPS-Klasse.
(3) In Tagesheimen können zur gemeinsamen Förderung Plätze für Kinder mit Behinderung und Kinder, die von Behinderung bedroht sind, angeboten werden.
(4) Tagesheimleitung und Schulleitung koordinieren die Vernetzung von Schule und Tagesheim im Sinne der Kooperationspapiere zwischen der Landeshauptstadt München und dem Staatlichen Schulamt.
(5) Modellversuche im Bereich der Tagesheime können durchgeführt werden; in diesen Fällen kann von den Regelungen in dieser Satzung abgewichen werden.
(6) Eine Abweichung von den in dieser Satzung festgelegten Regelungen ist außerhalb von Modellversuchen in begründeten Ausnahmefällen durch das Referat für Bildung und Sport – Geschäftsbereich Allgemeinbildende Schulen – Abteilung Grund-, Mittel-, Förderschulen und Tagesheime (RBS-A-4) möglich. Ein begründeter Ausnahmefall kann insbesondere vorliegen, wenn die dauerhafte Erfüllung der Fördervoraussetzungen, etwa nach Art. 2 des Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes oder § 17 der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes, sonst nicht mit hinreichender Sicherheit gewährleistet werden kann.
(7) Pflegepersonen und Heimerzieherinnen bzw. Heimerzieher, die zur Vertretung in der Ausübung der elterlichen Sorge berechtigt sind, stehen Personensorgeberechtigten im Rahmen ihrer Vertretungsmacht gleich.
(8) Das Kindertageseinrichtungsjahr beginnt am 01.09. und endet am 31.08. des darauf folgenden Kalenderjahres.
§ 2 Grundsätze der Platzvergabe
(1) Verfügbar sind freie Plätze, für die keine Belegrechte bestehen. Sind nicht genügend freie Plätze verfügbar, richtet sich die Vergabe zunächst nach der Gruppengliederung, dann nach den Rangstufen und innerhalb der Rangstufen nach den Dringlichkeitsstufen.
(2) In besonderen Fällen kann von den Rang- und Dringlichkeitsstufen abgewichen werden. Die Entscheidung trifft das RBS-A-4.
(3) Für Kinder mit Behinderung oder drohender Behinderung, denen
ein Anspruch auf Eingliederungshilfe nach § 53 Abs. 1 des Zwölften Buches
Sozialgesetzbuch oder nach § 35a des Achten Buches Sozialgesetzbuch zur
Betreuung in einer Kindertageseinrichtung zusteht, können Tagesheime benannt
werden, in denen integrative Platzkontingente zur Verfügung stehen.
Die Betreuung dort setzt voraus, dass die Voraussetzungen des Art. 21 Abs. 5 Satz
2, Spiegelstrich 4 oder 5 des Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes vorliegen, insbesondere die zuständigen
Stellen die integrative Maßnahmen in der Einrichtung bewilligen und Leistungen
hierfür erbringen. Sind nicht genügend ausgewiesene integrative Plätze
verfügbar, erfolgt die Platzvergabe unter pädagogischen Gesichtspunkten
insbesondere unter Beachtung des Kindeswohls. Dabei werden sowohl die
individuellen Bedarfe des Kindes als auch die der bereits aufgenommenen Kinder
berücksichtigt.
(4) Im Rahmen der verfügbaren Plätze werden grundsätzlich nur Kinder aufgenommen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt und die Hauptwohnung in München haben (Münchner Kinder). Kinder, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt und Hauptwohnung nicht in München haben, können nur aufgenommen werden, wenn keine weiteren Anmeldungen für Münchner Kinder vorliegen, von der zuständigen Stelle eine Gastschulgenehmigung erteilt wird und eine Genehmigung für die Aufnahme von Kindern mit Hauptwohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt außerhalb Münchens vom RBS-A-4 erteilt wurde. Die Aufnahme Nicht-Münchner Kinder erfolgt widerruflich. Sie kann widerrufen werden, wenn und sobald der Platz für ein Münchner Kind benötigt wird.
(5) Eine regelmäßige Aufnahme von Kindern für nur einige Tage in der Woche oder Zeiten von weniger als einem Monat oder für wesentlich von den Öffnungszeiten / zugelassenen Buchungszeiten abweichende Zeiten ist grundsätzlich nicht möglich. Über Ausnahmen in begründeten Einzelfällen entscheidet das RBS-A-4. Abweichend hiervon entscheidet die Tagesheimleitung mit Zustimmung des RBS-A-4 über die Aufnahme von anderen Kindern der jeweiligen Schule als Kurzzeitbucher in den Ferien.
§ 3 Gruppengliederung und Rangstufen
(1) Die Gruppen im Tagesheim sind grundsätzlich nach Klassenzugehörigkeit und Jahrgangsstufen gegliedert.
(2) Die Rangstufen gelten in der aufgeführten Reihenfolge:
Im Tagesheim an der Mittelschule Hochstraße werden die Kinder bevorzugt
aufgenommen, die das zugeordnete Tagesheim an der Grundschule bereits besucht
haben (Sonderrangstufe Hochstraße).
Die in der jeweiligen Gruppe an Tagesheimen sonst verfügbaren Plätze werden vorrangig an Kinder vergeben, die zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits im Sprengel wohnen und im jeweiligen Schuljahr die zugeordnete Jahrgangsstufe / Klasse der zugeordneten Schule besuchen werden (Rangstufe 1).
Die weiteren verfügbaren Plätze werden vorrangig an Nicht-Sprengelkinder vergeben, die die zugeordnete Jahrgangsstufe/Klasse der zugeordneten Schule besuchen (Rangstufe 2).
Sofern darüber hinaus noch freie Plätze für Kinder anderer Jahrgangsstufen / Klassen verfügbar sind, haben Sprengelkinder (Rangstufe 3) den Vorrang vor Nicht-Sprengelkindern (Rangstufe 4).
(3) Kinder, die zum Zeitpunkt der Anmeldung noch keine Sprengelkinder sind, aber glaubhaft machen, dass sie bis zum Beginn des Unterrichts (durch Umzug etc.) zu Sprengelkinder werden und die jeweils zugeordnete Klasse/Jahrgangsstufe besuchen werden, werden bei der Auswahl Sprengelkindern gleichgestellt. Die Aufnahme kann aber erst erfolgen, wenn die Sprengelzugehörigkeit tatsächlich nachgewiesen ist. Die Plätze werden nur bis zum letzten Ferientag vor Beginn des Unterrichts reserviert. Wenn nicht spätestens bis dahin die Sprengelzugehörigkeit nachgewiesen worden ist, erlischt die Zusage und der Platz wird gemäß der dann aktuellen Anmeldeliste vergeben. In der Anmeldeliste werden diese Kinder bis zur Vorlage von Nachweisen über den Umzug als Nicht-Sprengelkinder geführt.
(4) Bei der Aufnahme von Nicht-Sprengelkindern muss die Gastschulgenehmigung für die zugeordnete Schule spätestens bis zum letzten Ferientag vor Beginn des Unterrichts vorgelegt werden, ansonsten erlischt die Zusage.
§ 4 Dringlichkeitsstufen
(1) Lebt das Kind nur mit einer bzw. einem
Personensorgeberechtigten zusammen, tritt diese bzw. dieser bei der Ermittlung
der Dringlichkeitsstufe an die Stelle der Personensorgeberechtigten.
Wenn bei mehreren Personensorgeberechtigten diese unterschiedlichen
Dringlichkeitsstufen zuzurechnen sind, gilt die niedrigere Dringlichkeitsstufe.
Innerhalb der gleichen Dringlichkeitsstufe haben Kinder den Vorrang, deren
Geschwisterkind bereits in der Einrichtung ist und zum Zeitpunkt des Eintritts
noch mindestens fünf Monate die Einrichtung besuchen wird. Die
Dringlichkeitsstufen gelten in der aufgeführten Reihenfolge:
1.
Dringlichkeitsstufe
A
Für Kinder, die gemäß Vorschlag des Sozialreferats wegen ihrer sozialpädagogisch
hohen Dringlichkeit der Betreuung besonders bedürfen, wie z.B. im Rahmen der
Hilfe zur Erziehung nach § 27 des Achten Buches Sozialgesetzbuch, steht in den
Einrichtungen ein Platzkontingent zur Verfügung. Begründete Ausnahmen hiervon
sind möglich.
Die Aufnahme setzt voraus, dass das Sozialreferat der Einrichtung die für die
Betreuung notwendigen Informationen übermittelt.
2.
Dringlichkeitsstufe
B
Kinder, bei denen beide Personensorgeberechtigten erwerbstätig sind oder sich
in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder
Hochschulausbildung befinden, soweit dies den Besuch der Kindertageseinrichtung
erforderlich macht, gehören der Dringlichkeitsstufe B an.
Innerhalb der Dringlichkeitsstufe werden die Plätze nach einem Punktesystem
anhand von pauschalierter Lage und Umfang der Wochenarbeitszeit inklusive
Pausen- und Wegezeit im Verhältnis zu den vom RBS-A-4 festgelegten
Hauptnutzungszeiten der jeweiligen Platzart vergeben. Ein höherer Punktewert
bedeutet eine höhere Dringlichkeit. Für die Einordnung des Kindes in die
Dringlichkeitsstufe ist bei zwei Personensorgeberechtigte die bzw. der Personensorgeberechtigte mit der
niedrigeren Punktezahl maßgeblich.
Der Punktewert errechnet sich aus der maßgeblichen Arbeitszeit, d.h. der
anrechenbaren Wochenarbeitszeit (maximal 39 Wochenstunden), zuzüglich einer
pauschalierten Pausenzeit von 30 Minuten und einer pauschalierten Wegezeit
von jeweils 30 Minuten für Hin- und Rückweg für jeden Arbeitstag von Montag bis
Freitag. Bei der Lage der Arbeitszeit wird zwischen regelmäßig vormittags (bis
13.30 Uhr), regelmäßig nachmittags (ab 13.30 Uhr) oder beidem unterschieden.
Eine Wochenarbeitsstunde ergibt einen Punkt, die pauschalierte Pausenzeit von
30 Minuten und die pauschalierte Wegezeit von jeweils 30 Minuten für Hin- und
Rückweg ergeben insgesamt 1,5 Punkte je Arbeitstag von Montag bis Freitag. Aus
der Lage der Hauptnutzungszeiten einer Platzart im Verhältnis zu
Vormittag/Nachmittag ergibt sich ein Quotient, mit dem die maßgebliche
Arbeitszeit gemäß ihrer Verteilung auf Vor-/Nachmittag jeweils anteilig
angerechnet wird.
Berechnungsmodus:
Platzart je nach Anteil der Hauptnutzungszeit an Vor-
und Nachmittag
(Anteil Vormittag y %, Anteil Nachmittag z %):
wenn Auswahl vormittags:
(Wochenstunden + (Arbeitstage x 1,5)) x y % = Punktewert
wenn Auswahl nachmittags:
(Wochenstunden + (Arbeitstage x 1,5)) x z % = Punktewert
wenn Auswahl vormittags und nachmittags:
(Wochenstunden + (Arbeitstage x 1,5)) = Punktewert.
3.
Dringlichkeitsstufe
C
Kinder, bei denen beide Personensorgeberechtigten arbeitssuchend sind und/oder
Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
erhalten, gehören der Dringlichkeitsstufe C an.
Arbeitssuchend im Sinne dieser Satzung sind Personensorgeberechtigte, für die
eine Bestätigung des Job-Centers ausgestellt ist, dass sie der
Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehen.
4.
Dringlichkeitsstufe
D
Kinder, die im Interesse der sozialen Integration der Betreuung in der
Einrichtung bedürfen, sind der Dringlichkeitsstufe D zuzurechnen.
(2) Eine zukünftige Zuordnung zu einer Dringlichkeitsstufe ist bei der Platzvergabe zu berücksichtigen, sofern diese Dringlichkeit glaubhaft gemacht wird. Wenn nicht spätestens vor dem letzten Ferientag von Unterrichtsbeginn die Dringlichkeit nachgewiesen worden ist, erlischt die Zusage und der Platz wird gemäß der dann aktuellen Anmeldeliste vergeben. Im Übrigen ist für die Zuordnung zu den Dringlichkeitsstufen der Stichtag nach § 5 Abs. 1, bei späterer Anmeldung nach dem Stichtag der Zeitpunkt der Geltendmachung ausschlaggebend.
§ 5 Anmeldeverfahren und Aufnahme
(1) Das Kind kann jeweils bis zum ortsüblich bekannt gemachten
Stichtag, in der Regel dem Tag der Schuleinschreibung in der jeweils
angeschlossenen Schule, für das kommende Kindertageseinrichtungsjahr (01.09.-31.08.)
angemeldet werden. Die Anmeldung erfolgt durch die Personensorgeberechtigten
mit Hilfe des speziell hierfür im Internet von der Landeshauptstadt München
bereitgestellten Anmeldeverfahrens oder schriftlich in der jeweiligen
Einrichtung. Alle Anmeldungen, die spätestens zu diesem Stichtag eingehen,
gelten als gleichzeitig eingegangen. Bei der Erstvergabe wird unter diesen
Kindern ausgewählt.
Eine spätere Anmeldung nach diesem Stichtag ist möglich, das Kind wird
entsprechend seiner Rang- und Dringlichkeitsstufe auf die Anmeldeliste für das
betreffende Tageseinrichtungsjahr gesetzt. Bei freiwerdenden Plätzen erfolgt
die Aufnahme nach den in §§ 2 mit 4 festgehaltenen Regelungen.
(2) Die Personensorgeberechtigten sind verpflichtet, bei der Anmeldung Angaben zur Person und, falls die Einstufung in eine der Rang- und Dringlichkeitsstufen gewünscht wird, die hierzu notwendigen vollständigen und wahrheitsgemäßen Angaben zu machen und auf Aufforderung der Einrichtung entsprechende Nachweise vorzulegen. Sie sind verpflichtet, auf Aufforderung auch alle weiteren Angaben zu machen und entsprechende Unterlagen und Nachweise beizubringen, die vom Träger zur Erfüllung seiner Pflichten und zur Sicherung der Refinanzierung benötigt werden. Die Aufnahme kann abgelehnt oder widerrufen werden, wenn die geforderten Unterlagen nicht fristgerecht bis zu dem jeweils gesetzten Termin vorgelegt werden oder sich hieraus ergibt, dass die geplante Belegung mit den vorhandenen Mitteln nicht möglich ist.
(3) Über die Aufnahme der angemeldeten Kinder (Zusage)
entscheidet zum nächstmöglichen Zeitpunkt die Leitung der Einrichtung oder deren
Vertretung. Die Gründe für die getroffene Entscheidung sind festzuhalten.
Die Platzzusage erfolgt schriftlich. Mit der Zusage wird ein Rückmeldetermin
mitgeteilt. Erfolgte die Anmeldung unter Nutzung des speziell hierfür im
Internet von der Landeshauptstadt München bereitgestellten Anmeldeverfahrens,
erfolgt die Zusage zusätzlich auch über den in diesem Verfahren eingerichteten Nutzeraccount. Es wird in diesem Fall ergänzend eine
Bestätigungsfrist festgelegt.
Wenn der den Personensorgeberechtigten mitgeteilte Rückmeldetermin für die
Bestätigung der Platzannahme nach einer Zusage nicht eingehalten wird oder der
Platz seitens der Personensorgeberechtigten abgesagt wird, erlischt die Zusage
und das Kind wird nach diesem Termin für das betreffende Tageseinrichtungsjahr
nicht weiter auf der Anmeldeliste dieser Einrichtung geführt.
Wenn eine Zusage aufgrund einer Anmeldung unter Nutzung des speziell hierfür im
Internet von der Landeshauptstadt München bereitgestellten Anmeldeverfahrens
erfolgt, erlöschen mit einer Bestätigung der Platzannahme auch eines
nicht-städtischen Platzes alle anderen Anmeldungen für städtische Plätze.
Diese Bestätigung der Platzannahme, auch bei Annahme eines nicht-städtischen
Platzes, gilt als Absage seitens der Personensorgeberechtigten hinsichtlich
aller anderen noch nicht erloschenen Zusagen für städtische Plätze, sofern
nicht bereits vorher eine Rückmeldung erfolgt ist. Bei erneuter Anmeldung wird
das Kind entsprechend seiner Rang- und Dringlichkeitsstufe auf die Anmeldeliste
für das betreffende Kindertageseinrichtungsjahr gesetzt.
(4) Mündliche Absprachen mit der Leitung über den genauen Eintrittstermin sind möglich. Kommt das Kind zum vorgegebenen Termin ohne rechtzeitige hinreichende schriftliche Entschuldigung nicht in die Einrichtung, erlischt die Zusage und der Platz wird anderweitig vergeben.
(5) Die Zusage erfolgt unter dem Vorbehalt, dass die
Einrichtung dem Bedarf des Kindes gerecht wird und das Kind für den Besuch der
Einrichtung geeignet ist. Die Einrichtung kann bei Eintritt des Kindes eine
aktuelle ärztliche Bescheinigung verlangen. Das RBS-A-4 legt fest, zu welchen
im Zusammenhang mit der Betreuung stehenden Fragen detailliertere Aussagen und
Nachweise erforderlich sind.
Die Zusage erfolgt unter dem weiteren Vorbehalt, dass bis zum Eintritt des
Kindes keine Ausschlussgründe vorliegen und kein für diese Einrichtung
wirksamer Ausschluss besteht.
(6) Die Personensorgeberechtigten sind verpflichtet, Umfang und Lage der Buchungszeit im Rahmen der Wahlmöglichkeiten nach §§ 8 und 9 schriftlich zu bestimmen. Falls keine schriftliche Bestimmung durch die Personensorgeberechtigten erfolgt, wird dies von der Tagesheimleitung mit Zustimmung des Referats für Bildung und Sport festgelegt.
§ 6 Wechsel der Buchungszeit, Ausscheiden und Abmeldung
(1) Ein Wechsel der Buchungszeit im Rahmen der Öffnungszeit ist auf schriftlichen Antrag der Personensorgeberechtigten bei Zustimmung der Einrichtungsleitung möglich. Der Antrag ist mit einer Frist von zwei Wochen zum Monatsende zu stellen.
(2) Die Aufnahme erfolgt unbefristet. Das Kind scheidet aus
durch Abmeldung, Ausschluss oder wenn es nicht mehr zum Nutzerkreis des
jeweiligen Tagesheims nach § 1 Abs. 2 gehört.
Bei vorhandenen freien Plätzen und ausreichenden personellen Ressourcen vor Ort
kann ein Kind im unmittelbaren Anschluss an den Besuch der Jahrgangsstufe 4 auf
Antrag und mit Zustimmung der Tagesheimleitung in den darauf folgenden
Sommerferien bis längstens 31.08. weiter betreut werden.
(3) Die Abmeldung eines Kindes seitens der Personensorgeberechtigten erfolgt schriftlich mit einer Frist von vier Wochen zum Ende des Kalendermonats. Eine kürzere Abmeldefrist wird nur in begründeten Ausnahmefällen anerkannt.
§ 7 Ausschluss
(1) Ein Kind kann vom weiteren Besuch einzelner, mehrerer oder aller städtischen Tagesheime, Horte und Häuser für Kinder ausgeschlossen werden, wenn
1. das Kind über zwei Wochen ununterbrochen ohne hinreichende und rechtzeitige Entschuldigung fehlt;
2. das Kind die Einrichtung nicht regelmäßig besucht oder wenn die Nutzung in erheblichem Umfang von der gebuchten Zeit abweicht;
3. das Kind wiederholt nicht pünktlich in die Einrichtung kam oder nicht rechtzeitig die Einrichtung verlassen hat, insbesondere wenn wiederholt die Kernzeiten, die Öffnungszeiten oder die Buchungszeiten nicht eingehalten wurden;
4. die Hauptwohnung oder der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes nicht oder nicht mehr in München liegt;
5. nachträglich geforderte Unterlagen nach § 5 Abs. 2 nicht fristgerecht beigebracht werden oder der Betreuungsplatz aufgrund falscher Angaben seitens der Personensorgeberechtigten erlangt wurde;
6. das Kind sich und/oder andere gefährdet und durch Kooperation mit den Personensorgeberechtigten die Gefährdung nicht rechtzeitig abgewendet werden kann;
7. die Personensorgeberechtigten mit ihren Zahlungsverpflichtungen für mindestens zwei Monate im Rückstand sind.
(2) Ein Kind kann mit einer Frist von vier Wochen vom weiteren Besuch des Tagesheims zur Optimierung der Gruppenstruktur, z.B. zur Verkürzung der Öffnungszeiten einer Gruppe oder zur Erhöhung oder Veränderung der Lage der Kernzeiten oder zur dauerhaften Verbesserung der Zuschusssituation für die Einrichtung ausgeschlossen werden. In diesem Fall ist mit dem Ausschluss ein Angebot zur Fortsetzung des Besuchsverhältnisses mit geänderten Buchungszeiten zu verbinden.
(3) Das Kind muss vorübergehend vom weiteren Besuch der Einrichtung ausgeschlossen werden, wenn der Verdacht besteht, dass es ernsthaft erkrankt ist oder es in Folge einer übertragbaren Krankheit gemäß § 34 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz) die Einrichtung nicht besuchen darf.
(4) Der Ausschluss nach Abs. 1 und 2 ist vorher schriftlich anzudrohen. Der Ausschluss nach Abs. 3 kann auch mündlich angedroht werden. Den Personensorgeberechtigten ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(5) Die Entscheidung tritt in den Fällen des Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 5 sowie des Abs. 3 die Leitung des Tagesheims im Benehmen mit der bzw. dem direkten Vorgesetzten, in den Fällen des Abs. 1 Nr. 6 und Nr. 7 und des Abs. 2 das RBS-A-4. Der Ausschluss ist schriftlich zu verfügen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
§ 8 Öffnungszeiten, Kernzeiten
(1) Wenn nicht im Hauskonzept mit Zustimmung des RBS-A-4 eine anderweitige Regelung getroffen wurde, gelten für die Tagesheime folgende Regelungen:
Die Öffnungszeit beträgt in der Schulzeit von Montag bis Donnerstag 11.00 Uhr bis 17.30 Uhr und am Freitag von 11.00 Uhr bis 16.30 Uhr, in der Ferienzeit von Montag bis Donnerstag von 08.00 Uhr bis 17.00 Uhr und am Freitag von 8.00 Uhr bis 16.30 Uhr.
Bei von den Eltern geltend gemachtem Bedarf kann die Einrichtung während der Schulzeit Montag bis Freitag von 7.00 Uhr bis 8.00 Uhr und dann ab 11.00 Uhr am Montag bis Donnerstag bis spätestens 18.00 Uhr und am Freitag bis spätestens 17.00 Uhr, während der Ferienzeit Montag bis Freitag frühestens ab 07.00 Uhr und Montag bis Donnerstag spätestens bis 18.00 Uhr, Freitag bis 17.00 Uhr, geöffnet sein.
(2) Im Hauskonzept können im Rahmen der Öffnungszeit unter Berücksichtigung der Stundenpläne der Schule Kernzeiten auch mit zeitlicher Lage festgelegt werden. Die Kernzeiten können sich je nach Gruppe unterscheiden.
(3) Das Angebot einer Einrichtung kann insbesondere in Ferienzeiten auch durch Betreuung in den Räumen und mit dem Personal einer anderen Einrichtung des Trägers erfüllt werden.
§ 9 Buchungszeiten
(1) Die Buchungszeiten müssen die jeweiligen Kernzeiten mit
zeitlicher Lage in vollem Umfang umschließen.
Wenn eine Kernzeit mit zeitlicher Lage von 20 Stunden festgelegt wurde, muss
mindestens die Buchungsstufe „über vier
bis fünf Stunden“ gewählt werden.
Die Mindestbuchungszeit beträgt 20 Stunden pro Woche.
Buchungszeiten unter 20 Stunden pro Woche sind nur möglich, wenn in der
Einrichtung ein Platzkontingent für Buchungen ab einem Mindestbuchungszeitraum
von „über drei bis vier Stunden“
angeboten wird, d.h. mehr als 15 Stunden pro Woche.
(2) Innerhalb einer Woche wechselnde Buchungszeiten werden auf den Tagesdurchschnitt der Fünf-Tage-Woche umgerechnet.
§ 10 Schließungszeiten
(1) Das Tagesheim ist im Kindertageseinrichtungsjahr (01.09. - 31.08.) an mindestens zwei zusammenhängenden Wochen in den Sommerferien geschlossen.
Zusätzlich kann das Tagesheim an insgesamt bis zu zehn Tagen
(Ferientagen, Klausurtagen oder Fenstertagen, d.h. einzelnen Tagen, die
zwischen Feiertagen und Wochenenden liegen) geschlossen werden.
An weiteren Tagen kann geschlossen werden, sofern das RBS-A-4 nach Anhörung des
Elternbeirats zugestimmt hat.
Zusätzlich kann das RBS-A-4 durch Zusammenlegung von Gruppen und Schließungen
einzelner Bereiche und/oder Tagesheime, z.B. bei nachlassender Inanspruchnahme,
den Betrieb optimieren.
(2) Das Tagesheim ist an gesetzlichen Feiertagen, am 24.12. und am 31.12. jeweils ganztägig und am Faschingsdienstag ab 12.00 Uhr geschlossen. Darüber hinaus kann das Tagesheim zum Zweck des Besuchs der Personalversammlung ganz oder teilweise geschlossen werden. An diesen Tagen findet in der Regel kein Mittagessen statt.
(3) Die Personensorgeberechtigten können bei den Schließungen nach Abs. 1 auf schriftlichen Antrag ihr Kind in einer anderen Einrichtung betreuen lassen. Die Antragstellung muss bis spätestens vier Wochen vor der Schließungszeit durch die Personensorgeberechtigten erfolgen. Die Ersatzeinrichtung wird benannt. Schließungen und Betriebsbeschränkungen werden so festgelegt, dass die Kinder bei Bedarf ein benachbartes Tagesheim oder sonst als Alternative angebotene Einrichtungen oder eine reduzierte Gruppe besuchen können.
(4) Das Tagesheim kann auf Anordnung der Gesundheitsbehörde oder aus anderen wichtigen Gründen oder nach mindestens vierwöchiger vorheriger Ankündigung ersatzlos ganz oder teilweise (Öffnungsreduzierung, Teilschließung) geschlossen werden. In diesem Fall haben die Personensorgeberechtigten keinen Anspruch auf Aufnahme des Kindes in eine andere Einrichtung oder auf Schadensersatz.
Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn das
Tagesheim nicht mehr die Fördervoraussetzungen als Kindertageseinrichtung nach
dem Bayerischen Kinderbildungs-
und -betreuungsgesetz, Art. 2 Abs. 2 BayKiBiG erfüllt. Im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten
wird den Kindern jedoch der Besuch einer anderen Einrichtung oder die Nutzung
einer anderen Betreuungsform angeboten, wenn die Personensorgeberechtigten dies
wünschen.
§ 11 Besuchsregelung
(1) Die Personensorgeberechtigten sind verpflichtet, für einen regelmäßigen und kontinuierlichen Besuch ihres Kindes unter Beachtung der gebuchten Buchungszeiten und der maßgeblichen Öffnungszeiten der besuchten Gruppe zu sorgen. Die Leitung legt im Benehmen mit den Erzieherinnen und den Erziehern (Hauskonzept) generell fest, bis zu welchem Zeitpunkt die Kinder spätestens zu bringen und frühestens abzuholen sind. Über Ausnahmen und Abweichungen im Einzelfall entscheidet die Leitung. Soweit keine andere Regelung nach Satz 2 oder 3 getroffen wurde, sind die Öffnungszeiten der Gruppe gemäß § 8 unter Beachtung der jeweiligen Buchungszeit nach § 9 maßgeblich.
(2) Kann ein Kind die Kindertageseinrichtung nicht besuchen oder kommt es erst später, ist die Einrichtung unverzüglich zu verständigen.
(3) Erkrankt ein Kind, darf es erst nach vollständiger Genesung wieder das Tagesheim besuchen. Die Verabreichung von Medikamenten kann nicht verlangt werden.
§ 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Satzung tritt am 31.08.2017 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung über den Besuch der Tagesheime der Landeshauptstadt München (Tagesheimsatzung) vom 31.07.2006 (MüABl. S. 260), geändert durch Satzung vom 02.09.2015 (MüABl. S. 322), außer Kraft.