Satzung der Landeshauptstadt München über die Gebühren für den Besuch der städtischen Kinderkrippen, Häuser für Kinder, Kindergärten, Horte und Tagesheime (Kindertageseinrichtungsgebührensatzung)

vom 12. Juli 2019

Stadtratsbeschluss:                         26.06.2019

Bekanntmachung:                            30.07.2019 (MüABl. S. 298)

Die Landeshauptstadt München erlässt aufgrund von Art. 1, 2 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 04.04.1993 (GVBl. S. 264, BayRS 2024-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26.06.2018 (GVBl. S. 449), folgende Satzung:

§ 1 Gebührenerhebung

Die Landeshauptstadt München erhebt für den Besuch der Kinder in städtischen Kinderkrippen, Häusern für Kinder (Krippenkinder, Kindergartenkinder und Hortkinder), Kindergärten, Horten und Tagesheimen Besuchsgebühren und Verpflegungsgeld.

§ 2 Besuchsgebühren

(1) Die Höhe der Besuchsgebühren beträgt für Kinder auf einem Krippenplatz in Häusern für Kinder ab dem Beginn des Monats des Eintritts bis zum Ende des Monats, der dem Wechsel auf einen Kindergartenplatz vorhergeht, und in Kinderkrippen

in der Buchungsstufe

1.   von mehr als 3 Stunden bis zu 4 Stunden                                        61 Euro;

2.   von mehr als 4 Stunden bis zu 5 Stunden                                        78 Euro;

3.   von mehr als 5 Stunden bis zu 6 Stunden                                        94 Euro;

4.   von mehr als 6 Stunden bis zu 7 Stunden                                        111 Euro;

5.   von mehr als 7 Stunden bis zu 8 Stunden                                        128 Euro;

6.   von mehr als 8 Stunden bis zu 9 Stunden                                        145 Euro;

7.   von mehr als 9 Stunden                                                                  162 Euro.


(2) Die Höhe der Besuchsgebühren beträgt für
Kinder auf einem Kindergartenplatz in Häusern für Kinder ab dem Beginn des Monats des Eintritts oder, wenn das Kind in derselben Einrichtung vorher einen Krippenplatz belegt hat, ab dem Beginn des Monats, in dem der Wechsel auf einen Kindergartenplatz erfolgt, und im Kindergarten

in der Buchungsstufe

1.   von mehr als 3 Stunden bis zu 4 Stunden                                        38 Euro;

2.   von mehr als 4 Stunden bis zu 5 Stunden                                        48 Euro;

3.   von mehr als 5 Stunden bis zu 6 Stunden                                        58 Euro;

4.   von mehr als 6 Stunden bis zu 7 Stunden                                        69 Euro;

5.   von mehr als 7 Stunden bis zu 8 Stunden                                        79 Euro;

6.   von mehr als 8 Stunden bis zu 9 Stunden                                        90 Euro;

7.   von mehr als 9 Stunden                                                                  100 Euro.

(3) Die Besuchsgebühr für Kinder in einem Tagesheim oder einem Hort (Hort-/Tagesheimplätze) und für schulpflichtige Kinder in einem Haus für Kinder beträgt ab dem Beginn des Monats der Aufnahme des Unterrichts

in der Buchungsstufe

1.   bis zu 2 Stunden                                                                             86 Euro;

2.   von mehr als 2 Stunden bis zu 3 Stunden                                        93 Euro;

3.   von mehr als 3 Stunden bis zu 4 Stunden                                        98 Euro;

4.   von mehr als 4 Stunden bis zu 5 Stunden                                        109 Euro;

5.   von mehr als 5 Stunden bis zu 6 Stunden                                        121 Euro;

6.   von mehr als 6 Stunden                                                                  133 Euro.

(4) Innerhalb der Woche wechselnde Buchungszeiten werden zur Ermittlung der Buchungsstufe auf den Tagesdurchschnitt der 5-Tage-Woche umgerechnet. Dies gilt insbesondere für atypische Besuchsarten und Buchungszeiten.

(5) Die in Abs. 1 mit 3 genannten Gebühren sind monatlich zu entrichten. Ferienbedingte und sonstige vorübergehende Schließungen sowie sonstige Ausfallzeiten (z. B. Urlaubsabwesenheit des Kindes, Krankheit) berühren, soweit nicht ausdrücklich in § 11 eine abweichende Regelung vorgesehen ist, nicht die Pflicht zur Zahlung der vollen Besuchsgebühr.

§ 3 Verpflegungsgeld

(1) Für die Tagesverpflegung ist entsprechend der gewählten Besuchsart das Verpflegungsgeld zusätzlich zur Besuchsgebühr zu entrichten.

(2) Das tägliche Verpflegungsgeld beträgt in Häusern für Kinder bis zum Ende des Monats, der dem Wechsel auf einen Kindergartenplatz vorhergeht, und in Kinderkrippen bei einer Buchung

1.   von täglich bis zu 6 Stunden                                                           3,55 Euro;

2.   von täglich mehr als 6 Stunden                                                        3,85 Euro.

 

(3) Das tägliche Verpflegungsgeld beträgt bei Buchungen mit Mittagessen

1.     in „Häusern für Kinder mit durchgängigem Besuch ab dem Altersbereich bis drei Jahre“

a)    bei Bemessung der Besuchsgebühr nach § 2 Abs. 2                 4,25 Euro;

b)    bei Bemessung der Besuchsgebühr nach § 2 Abs. 3                 4,45 Euro;

 

2.     in anderen Häusern für Kinder und in Kindergärten bei Bemessung der Besuchsgebühr

nach § 2 Abs. 2                                                                             3,75 Euro;

3.     in anderen Häusern für Kinder und in Horten/Tagesheimen bei Bemessung der Besuchsgebühr

nach § 2 Abs. 3                                                                             3,95 Euro.

(4) Das Verpflegungsgeld ist in einem Betrag für jeden Monat, pauschal für 20 Besuchstage, zu entrichten.

Nimmt das Kind an mindestens fünf aufeinanderfolgenden Besuchstagen nicht am Essen teil, wird das monatliche Verpflegungsgeld um ein Viertel gemindert.

Nimmt das Kind an mindestens zehn aufeinanderfolgenden Besuchstagen nicht teil, so beträgt das monatliche Verpflegungsgeld die Hälfte.

Bei Nichtteilnahme an mindestens 15 aufeinanderfolgenden Besuchstagen ist nur ein Viertel des monatlichen Verpflegungsgeldes zu entrichten.

Das Verpflegungsgeld entfällt, wenn das Kind an mindestens 20 aufeinanderfolgenden Besuchstagen oder während des gesamten Monats nicht am Essen teilgenommen hat. Faschingsdienstag und der gesetzliche Feiertag Mariä Himmelfahrt, wenn er auf den Wochentag Montag bis Freitag fällt, gelten als Besuchstag im Sinne dieses Absatzes.

(5) Eine Ermäßigung nach Abs. 4 setzt voraus, dass das Essen rechtzeitig vorher abbestellt wurde. In allen anderen Fällen muss das Verpflegungsgeld bezahlt werden, auch wenn das Kind nicht am Essen teilgenommen hat. Die Minderung des Verpflegungsgeldes erfolgt in dem Monat, in dem das Kind die Einrichtung wieder besucht.

(6) Das Verpflegungsgeld wird gemindert, wenn das Essen fünf Tage vorher für den betreffenden Besuchstag von den Personensorgeberechtigten schriftlich abbestellt wurde. Die Abmeldung wirkt für den in der Abbestellung angegebenen Zeitraum. Im Krankheitsfall kann eine Abbestellung auch noch für den gleichen Tag berücksichtigt werden, wenn unmittelbar nach Bekanntwerden der Erkrankung die Leitung der Einrichtung hierüber informiert wurde.

(7) Ferienbedingte und sonstige vorübergehende Schließungen sowie sonstige Ausfallzeiten (z. B. Urlaubsabwesenheit und Krankheit des Kindes ohne frist- und formgemäße Abbestellung) berühren, soweit nicht in § 3 oder in § 11 eine abweichende Regelung vorgesehen ist, nicht die Pflicht zur Zahlung des vollen Verpflegungsgeldes.

(8) Bei vom Referat für Bildung und Sport im Einzelfall zugelassenen atypischen Besuchsarten und Buchungszeiten, bei denen regelmäßig nur an einigen Wochentagen eine Teilnahme am Mittagessen erfolgt, mindert sich die Pauschale nach § 3 Abs. 4 anteilig wochenweise. Abs. 4 mit 7 gelten entsprechend.

§ 4 Gebührenschuldner

Schuldner der Besuchsgebühren und des Verpflegungsgeldes sind die Personensorgeberechtigten oder, wenn die Anmeldung zulässigerweise durch oder im Namen der Pflegeeltern erfolgt, die Pflegeeltern und jeweils das Kind als Gesamtschuldner. Lebt das Kind mit einer bzw. einem Personensorgeberechtigten zusammen, so tritt diese bzw. dieser an die Stelle der Personensorgeberechtigten. Die mit dem Vater des Kindes nicht verheiratete Mutter erhält auf Antrag eine Bescheinigung über das Fehlen von Eintragungen im Sorgeregister. Diese Bescheinigung nach § 58 a des Achten Buches Sozialgesetzbuch ist zum Nachweis des alleinigen Sorgerechts vorzulegen.

§ 5 Gebührenermäßigung

(1) Die Besuchsgebühr wird auf Antrag jeweils für die Dauer eines Kindertageseinrichtungsjahres (01.09. bis 31.08.) gemäß den Aufstellungen in den Anlagen 1 und 3, die Bestandteil der Satzung sind, ermäßigt, wenn die jährlichen Einkünfte der Gebührenschuldner im maßgeblichen Zeitraum zusammen nicht mehr als 80.000,00 Euro betragen.

Maßgeblich sind die Einkünfte des vorletzten Kalenderjahres, das vor dem Beginn des Kindertageseinrichtungsjahres liegt, für das die Gebühren festzusetzen sind.
Der Gebührenberechnung sind die addierten Einkünfte der Gebührenschuldner nach § 6 zugrunde zu legen. § 8 bleibt unberührt.

(2) Abweichend von Abs. 1 gilt für den Fall, dass ein Gebührenschuldner nach § 4 aktuell  Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, Leistungen nach dem dritten und vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch oder Leistungen nach den §§ 2 und 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes bezieht, oder wenn ein Gebührenschuldner Kinderzuschlag gemäß § 6a des Bundeskindergeldgesetzes oder Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz erhält, dass das Verpflegungsgeld auf Antrag auf 1,00 Euro je Verpflegungstag und die Besuchsgebühr auf 0,00 Euro ermäßigt wird.

Die Besuchsgebühr und das Verpflegungsgeld werden dann, wenn die Gebührenschuldner Bewohnerinnen bzw. Bewohner von Gemeinschaftsunterkünften nach § 53 Asylgesetz sind oder Leistungen zur Betreuung in einer gemeinsamen Wohnform für Mütter/Väter und Kinder nach § 19 SGB VIII erhalten oder in Frauenhäusern wohnen, auf Antrag auf 0,00 Euro ermäßigt. Jede Veränderung in den Einkünften oder der nach Satz 2 maßgeblichen Wohnungssituation ist unverzüglich und unaufgefordert schriftlich mitzuteilen. Sonstige Nachweise sind auf Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist vorzulegen.

Die Ermäßigung nach diesem Absatz wird, ggf. rückwirkend, ab Beginn des Monats aufgehoben, ab dem die Voraussetzungen der Ermäßigung nicht mehr vorliegen. Die Festsetzung erfolgt maximal für ein Kindertageseinrichtungsjahr, es muss jährlich ein Antrag gestellt werden.

(3) Jedem Antrag auf Gebührenermäßigung sind die gemäß § 6 erforderlichen Belege beizufügen. Eine Ermäßigung erfolgt erst dann, wenn der vollständige Nachweis der maßgeblichen Einkünfte erbracht ist.

(4) Beim erstmaligen Eintritt eines Kindes in die Einrichtung kann die Besuchsgebühr vorläufig ermäßigt werden, wenn ein Antrag auf Gebührenermäßigung vorliegt, dem eine Schätzung der Antragsteller der für die Berechnung maßgeblichen Einkünfte beigefügt ist.

Für Kinder, die bereits im vorangegangenen Kindertageseinrichtungsjahr eine städtische Kindertageseinrichtung besucht haben, ist die für das vorangegangene Kindertageseinrichtungsjahr festgesetzte Gebühr vorläufig bis zur Neufestsetzung weiter zu entrichten.

Diese vorläufige Ermäßigung ist bei Kindern, die im Vorjahr die Kindertageseinrichtung besucht haben, auf die Zeit bis zum 31.12. begrenzt. Bei Neueintritten ist die vorläufige Ermäßigung bis zum Ende des dritten auf den Eintrittsmonat folgenden Monats begrenzt. Ist jeweils bis zu diesem Zeitpunkt noch keine endgültige Festsetzung bzw. Neufestsetzung aufgrund eines Antrags mit Vorlage der vollständigen Unterlagen erfolgt, wird rückwirkend zum Beginn des Kindertageseinrichtungsjahres oder, bei späterem Eintritt, ab dem Zeitpunkt des Eintritts die volle Gebühr geschuldet.

(5) Gebührenschuldnern, die im Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Gebührenermäßigung nach Abs. 1 aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, die erforderlichen Belege noch nicht vorlegen können, kann die Gebühr auf gesonderten Antrag bis zur Vorlage der erforderlichen Belege unter dem Vorbehalt des Nachweises der tatsächlichen Einkünfte vorläufig ermäßigt werden. Voraussetzung ist, dass die Gebührenschuldner wahrheitsgemäße Angaben über die für die Gebührenfestsetzung maßgeblichen Einkünfte machen. Nach Erhalt der Unterlagen sind diese unaufgefordert und unverzüglich bei der Zentralen Gebührenstelle vorzulegen. Ist dies bis zum Ende des folgenden Kindertageseinrichtungsjahres nicht geschehen, wird die nach diesem Absatz vorläufig festgesetzte ermäßigte Gebühr rückwirkend aufgehoben, es sei denn, es wird vor dem Ende des folgenden Kindertageseinrichtungsjahres glaubhaft gemacht, dass die Unterlagen immer noch nicht beigebracht werden können und die Verzögerung von den Gebührenschuldnern nicht zu vertreten ist. Die genannte Frist gilt auch dann, wenn das Kind vor Ablauf der Frist aus der Einrichtung ausgeschieden ist.

(6) Gehen die vollständigen Antragsunterlagen bis zum Ende des Kindertageseinrichtungsjahres (31.08.) bei der Landeshauptstadt München ein, wird rückwirkend zum Beginn des Kindertageseinrichtungsjahres die Gebühr ermäßigt, bei Anträgen nach Abs. 2 jedoch frühestens ab dem Zeitpunkt der tatsächlichen Änderung der Verhältnisse. Beim Eintritt eines Kindes ab dem 01.03. des Kindertageseinrichtungsjahres wird rückwirkend bis zum Eintritt des Kindes ermäßigt, wenn die vollständigen Unterlagen bis zum Ende des Monats Februar im folgenden Kindertageseinrichtungsjahr eingehen.

Andernfalls wird rückwirkend die volle Gebühr nach § 2 und § 3 fällig; ein Anspruch auf Gebührenermäßigung besteht nicht.

(7) Die Zentrale Gebührenstelle ist berechtigt, wenn eine entsprechende Einwilligungserklärung vorliegt, im Fall des Bezugs von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch beim Jobcenter München oder im Fall des Bezugs von Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch im zuständigen Sozialbürgerhaus des Sozialreferats die erforderlichen Daten über die Dauer der Weiterbewilligung der Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch bzw. dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch abzufragen. Dies dient der Prüfung, ob ein Anspruch auf Gebührenermäßigung besteht.

(8) Die Kindertageseinrichtungsgebühren können auf Antrag ganz oder teilweise übernommen werden, wenn die Belastungen durch die Gebühr den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten sind
(§ 90 Achtes Buch Sozialgesetzbuch).

§ 6 Einkünfte

(1) Als Einkünfte im Sinne des § 5 gelten:

1.     bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, der Gesamtbetrag der Einkünfte nach § 2 Abs. 3 Einkommensteuergesetz gemäß dem Einkommensteuerbescheid sowie sämtliche vom Progressionsvorbehalt nach § 32b Einkommensteuergesetz erfassten Einkünfte und Leistungen; bei Personen, die nicht zur Einkommensteuer veranlagt werden, der Brutto-Jahresarbeitslohn gemäß elektronischer Lohnsteuerbescheinigung abzüglich des Arbeitnehmer-Pauschbetrags nach § 9a Einkommensteuergesetz. § 2 Abs. 5a Einkommensteuergesetz findet keine Anwendung;

2.     bei Personen mit Einkünften, die nicht der deutschen Steuerpflicht unterliegen, auch die nicht zu einem Progressionsvorbehalt führenden Einkünfte und Leistungen;

3.     Leistungen der Arbeitsförderung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (z. B. Arbeitslosengeld) sowie ähnliche Leistungen (z. B. Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, dem Asylbewerberleistungsgesetz etc.), soweit diese nicht bereits in den Einkünften nach den Nrn. 1 und 2 enthalten sind;

4.     regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Zuwendungen, wie z. B. Schenkungen, Renten, Mutterschaftsgeld, Elterngeld, Betreuungsgeld, Unterhaltszahlungen, Leistungen nach dem Gesetz zur Sicherung des Unterhalts von Kindern alleinstehender Mütter und Väter durch Unterhaltsvorschüsse oder -ausfallleistungen (Unterhaltsvorschussgesetz), Zuschussleistungen nach dem Bundes­­gesetz über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungs­förderung­sgesetz) etc., soweit diese nicht bereits in den Einkünften nach den Nrn. 1 - 3 enthalten sind. Das Baukindergeld des Bundes, das Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz und dem Bundeskindergeldgesetz sowie das Landeserziehungsgeld gelten nicht als Einkünfte. § 10 Abs. 6 des Gesetzes zum Elterngeld und der Elternzeit (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz) findet keine Anwendung.

(2) Die für die Gebührenermäßigung maßgeblichen Einkünfte sind bei Antragstellung durch geeignete Belege nachzuweisen. Wurden Einkünfte aus mehreren Einkunftsarten gemäß Abs. 1 Nrn. 1 - 4 bezogen, sind diese gesondert anzugeben und nachzuweisen.

§ 7 Geschwisterermäßigung

(1) Geschwisterkinder sind Kinder (auch Stief- oder Halbgeschwister), die in derselben Hauptwohnung (§§ 21 f. Bundesmeldegesetz) innerhalb einer Familiengemeinschaft zusammenleben, und für die mindestens ein dort lebender Erwachsener kindergeldberechtigt ist, d. h. Kindergeld nach § 62 ff. EStG oder Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz erhält.

(2) Die gemäß Abs. 1 zu berücksichtigenden Geschwisterkinder werden dem Alter nach vom ältesten bis zum jüngsten zu berücksichtigenden Kind gereiht und alle erhalten eine Ordnungsnummer. Bei zwei oder mehr am selben Tag geborenen Kindern erfolgt die Reihung nach den Buchstaben des Vornamens.

(3) Kinder in städtischen Kindertageseinrichtungen erhalten entsprechend ihrer Ordnungsnummer folgende Ermäßigungen:

1.     Kind mit Ordnungsnummer 1:
Reguläre Gebühr, keine Geschwisterermäßigung;

2.     Kind mit Ordnungsnummer 2:
Die Besuchsgebühr wird um eine Stufe ermäßigt;

3.     Kind mit Ordnungsnummer 3 oder höher:
Die Besuchsgebühr wird auf 0 ermäßigt.

(4) Die Geschwisterermäßigung wird für das gesamte Kindertageseinrichtungsjahr gewährt, wenn     die Voraussetzungen im ersten Monat des Kindertageseinrichtungsjahres oder im Eintrittsmonat des Kindes vorliegen. Bei Veränderungen im Laufe eines Kindertageseinrichtungsjahres kann nachträglich eine Erhöhung der Geschwisterzahl nach Absatz 1 geltend gemacht werden. Die Ermäßigung wird ab dem auf den Eintritt der Veränderung folgenden Monat im Kindertageseinrichtungsjahr gewährt.

(5) Der Antrag auf Geschwisterermäßigung ist für jedes Kindertageseinrichtungsjahr neu zu stellen.
§ 5 Abs. 3 und Abs. 6 gelten entsprechend

§ 8 Pflegekinder, Heimkinder

(1) Die Besuchsgebühr für die Pflegekinder bemisst sich nach den Einkünften der Personensorgeberechtigten, wenn das Pflegekind im Auftrag der Personensorgeberechtigten in der Einrichtung untergebracht wurde. Im Übrigen bemisst sich die Besuchsgebühr nach dem Einkommen der Pflegeeltern.

(2) Als Pflegeeltern gelten diejenigen Personen, bei denen sich das Kind ständig aufhält und die tatsächlich für das Kind sorgen.

(3) Für Kinder, die aus Mitteln der Sozial- und Jugendhilfe in einem Heim untergebracht sind, entfällt die Besuchsgebühr und das Verpflegungsgeld.

Für Pflegekinder, für die das Stadtjugendamt München Pflegegeld bezahlt, wird keine Besuchsgebühr und kein Verpflegungsgeld erhoben.

§ 9 Besondere sozialpädagogisch begründete Notlagen

Bei Vorliegen besonderer sozialpädagogisch begründeter Notlagen kann von der Besuchsgebühr und dem Verpflegungsgeld auf Antrag der Bezirkssozialarbeit (BSA) für die Dauer eines Kindertageseinrichtungsjahres ganz oder teilweise befreit werden.

Der Antrag soll in der Regel vor Aufnahme des Kindes in die Einrichtung gestellt werden. Besucht das Kind bereits eine Einrichtung, so kann die Bezirkssozialarbeit bis zum 31.08. den Antrag rückwirkend für das laufende Kindertageseinrichtungsjahr stellen.

§ 10 Wechsel während eines Kalendermonats

Ein Wechsel der Einrichtung, der Platzart oder der Buchungszeit wirkt zum Ersten des Monats, in dem er erfolgt.

§ 11 Höhe der Besuchsgebühr und des Verpflegungsgeldes bei Schließung, Härtefallregelung

(1) Wird eine Einrichtung ersatzlos geschlossen, verringert sich die Besuchsgebühr für jeden vollen Schließungstag um ein Zwanzigstel; ab 20 Schließungstagen entfällt eine Monatsgebühr. Eine Minderung für mehr als 20 Schließungstage pro Monat ist nicht möglich. Die Minderung erfolgt für den Monat, in den die überwiegende Zahl der Schließungstage fällt, bei gleicher Anzahl der Tage in beiden Monaten für den Monat der Wiedereröffnung.

(2) Das Verpflegungsgeld wird für jeden vollen Tag der ersatzlosen Schließung um ein Zwanzigstel gemindert. Das Verpflegungsgeld entfällt, wenn das Kind an mindestens 20 Tagen eines Monats oder während des gesamten Monats nicht am Essen teilgenommen hat. Eine Minderung des Verpflegungsgeldes für mehr als 20 Schließungstage pro Monat ist auch in Kombination mit Abmeldungen nach § 3 Abs. 4 mit 7 nicht möglich.

Tage der ersatzlosen Schließung werden bei Ermittlung der Minderung des Verpflegungsgeldes nach § 3 Abs. 4 nicht als Besuchstage berücksichtigt. Abweichend hiervon werden die ersatzlosen Schließungstage als Besuchstage gezählt, wenn dies für die Gebührenschuldner günstiger ist.

(3) Die Möglichkeit der Inanspruchnahme eines Platzes in einer anderen Gruppe derselben Einrichtung oder in einer anderen städtischen Einrichtung ist Ersatz im Sinne von Abs. 1 und Abs. 2. Darüber hinaus zählen die regulären jährlichen Schließungstage, einschließlich der zulässigen Klausur- und Fenstertage, für Kinder vor Vollendung des dritten Lebensjahres auch ohne Ersatzangebot, nicht als ersatzlose Schließungstage.

(4) In Härtefällen kann die Gebühr ermäßigt werden.

§ 12 Entstehung der Zahlungsverpflichtung und Fälligkeit

Die Besuchsgebühr und das Verpflegungsgeld entstehen erstmals mit der Aufnahme des Kindes in die Einrichtung, im Übrigen fortlaufend mit Beginn eines Kalendermonats. Bei Aufnahme oder Ausscheiden des Kindes während eines Monats ist für diesen Monat die volle Gebühr zu entrichten. Die Besuchsgebühr und das Verpflegungsgeld werden jeweils für einen Kalendermonat im Nachhinein am 20. des auf den Besuchsmonat folgenden Monats fällig. Die genannten Gebühren sind monatlich zu entrichten.

Die Gebührenschuldner sind verpflichtet, der Landeshauptstadt München eine Einziehungsermächtigung für ihr Konto zu erteilen oder die Beträge unter Angabe der Kassenkontonummer bei Geldinstituten oder bei der Stadtkasse einzuzahlen. Barzahlung in der Einrichtung ist nicht möglich.

§ 13 Übergangsregelung

Für die Zeit vom 01.09.2019 bis 31.08.2020 wird den Kindern, deren Besuchsgebühr sich nach § 2 Abs. 2 bemisst, vorübergehend ein städtischer Anpassungszuschuss in Höhe der Besuchsgebühr gewährt. Voraussetzung ist, dass für das einzelne Kind wegen der Stichtagsregelung in Art. 23 Abs. 3 Satz 2 BayKiBiG für die Zeit bis 31.08.2020 kein staatlicher Zuschuss von 100 Euro geleistet wird oder werden kann, obwohl es in der fraglichen Zeit auf einem Kindergartenplatz betreut wird.

§ 14 Inkrafttreten; Außerkrafttreten von Vorschriften

Diese Satzung tritt am 31. August 2019 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Satzung der Landeshauptstadt München über die Gebühren für den Besuch städtischer Kinderkrippen, Häuser für Kinder, Kindergärten, Horte und Tagesheime (Kindertageseinrichtungsgebührensatzung) vom 21.04.2017 (MüABl. S. 177, ber. S. 346) außer Kraft.


 

Anlage 1 zur Kindertageseinrichtungsgebührensatzung:

Kinder auf einem Krippenplatz in Häusern für Kinder ab dem Beginn des Monats des Eintritts bis zum Ende des Monats, der dem Wechsel auf einen Kindergartenplatz vorhergeht, und in Kinderkrippen:

Einkünfte

Euro

Über 3 bis 4 Stunden

bis 5 Stunden

bis 6 Stunden

bis 7 Stunden

bis 8 Stunden

bis 9 Stunden

über 9 Stunden

bis
einschließlich
50.000

0,00

0,00

0,00

0,00

0,00

0,00

0,00

bis
einschließlich
60.000

30,00

38,00

45,00

53,00

60,00

68,00

75,00

bis einschließlich
70.000

43,00

54,00

65,00

77,00

88,00

100,00

111,00

bis
einschließlich
80.000

53,00

68,00

83,00

97,00

112,00

127,00

141,00

über 80.000

61,00

78,00

94,00

111,00

128,00

145,00

162,00

Anlage 2

Kinder auf einem Kindergartenplatz in Häusern für Kinder ab dem Beginn des Monats des Eintritts oder, wenn das Kind in derselben Einrichtung vorher einen Kinderkrippenplatz belegt hat, ab dem Beginn des Monats, in dem der Wechsel auf einen Kindergartenplatz erfolgt, und in Kindergärten:

 

Über 3  bis 4 Stunden

bis 5 Stunden

bis 6 Stunden

bis 7 Stunden

bis 8 Stunden

bis 9 Stunden

über 9 Stunden

 

38,00

48,00

58,00

69,00

79,00

90,00

100,00

 

Anlage 3 zur Kindertageseinrichtungsgebührensatzung

Kinder in einem Tagesheim oder einem Hort (Hort-/Tagesheimplätze) und schulpflichtige Kinder in einem Haus für Kinder ab dem Beginn des Monats der Aufnahme des Unterrichts:

Einkünfte

Euro

bis 2 Stunden

bis 3 Stunden

bis 4 Stunden

bis 5 Stunden

bis 6 Stunden

über 6 Stunden

Bis
einschließlich
50.000

0,00

0,00

0,00

0,00

0,00

0,00

Bis
einschließlich
60.000

47,00

49,00

51,00

53,00

55,00

57,00

Bis
einschließlich
70.000

61,00

64,00

70,00

77,00

79,00

82,00

Bis
einschließlich
80.000

75,00

81,00

85,00

95,00

106,00

116,00

über 80.000

86,00

93,00

98,00

109,00

121,00

133,00