Satzung der Landeshauptstadt München über die Gemeinsamen Elternbeiräte an Kindertageseinrichtungen (Gemeinsame Elternbeiratssatzung)
vom 11. Oktober 2021
Stadtratsbeschluss: 29.09.2021
Bekanntmachung: 29.10.2021 (MüABl. S. 615)
Die Landeshauptstadt München erlässt aufgrund von
Art. 23 Satz 1 der Gemeindeordnung
für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom
22.08.1998 (GVBl.
S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 09.03.2021 (GVBl. S. 74),
folgende Satzung:
Erster Teil – Aufgaben der Gremien,
Zusammenarbeit mit den Dienststellen der Landeshauptstadt München
§ 1 Gemeinsame
Elternbeiräte der Landeshauptstadt München
(1) Für alle Kindertageseinrichtungen in
städtischer Trägerschaft werden je nach Einrichtungsart Gemeinsame
Elternbeiräte gewählt, die gegenüber der Landeshauptstadt
München die einrichtungsübergreifenden Interessen aller
Personensorgeberechtigten vertreten. Sie wirken bei der Erfüllung ihrer
Aufgaben mit den zuständigen städtischen Stellen vertrauensvoll
zusammen.
(2) Es werden folgende Gremien gewählt:
1.
Gemeinsamer Elternbeirat der städtischen
Kinderkrippen und der Krippenkinder in städtischen Häusern für
Kinder (GebKri);
2.
Gemeinsamer Elternbeirat der städtischen
Kindergärten und der Kindergartenkinder in
städtischen Häusern für Kinder (GKB);
3.
Gemeinsamer Elternbeirat der städtischen
Horte und Tagesheime und der Hortkinder in städtischen Häusern
für Kinder (GEBHT).
Die einzelnen Gremien regeln ihren Geschäftsgang selbst
und können sich jeweils eine Geschäftsordnung geben.
§ 2 Rechte
und Aufgaben der Gemeinsamen Elternbeiräte der Landeshauptstadt
München
(1) Die Gemeinsamen Elternbeiräte nehmen alle über
den Bereich der einzelnen Kindertageseinrichtungen hinausgehenden Belange der
Kinder und Personensorgeberechtigten wahr. Dabei ist es insbesondere ihre
Aufgabe,
1.
die einrichtungsübergreifenden Interessen
der Personensorgeberechtigten für Bildung, Erziehung und Betreuung der
Kinder gegenüber der Landeshauptstadt München als Trägerin der
Einrichtungen zu wahren,
2.
Wünsche und
Anregungen der Elternbeiräte der einzelnen Einrichtungen und der
Personensorgeberechtigten zu erörtern und
3.
die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch
mit und zwischen den jeweils anderen städtischen Elternvertretungsgremien
und der Landeshauptstadt München zu fördern, für den GEBHT auch
die Kooperation mit dem Gemeinsamen Elternbeirat für die Grund- und
Mittelschulen in der Landeshauptstadt München und dem Gemeinsamen
Elternbeirat der Förderschulen zu pflegen.
(2) Die Gemeinsamen Elternbeiräte sind in der Regel
vier Wochen vor Entscheidungen und Maßnahmen zu unterrichten, die
grundsätzliche Angelegenheiten der Gesamtheit der von
ihnen jeweils vertretenen städtischen Kindertageseinrichtungen betreffen.
Ihnen ist Gelegenheit einzuräumen, qualifizierte Stellungnahmen abzugeben.
Diese werden im Fall von stadtratspflichtigen Vorhaben dem Stadtrat als Teil
der Beschlussvorlage oder als Anhang/Ergänzung hierzu vorgelegt, sofern
sie bis zu einem durch das Referat für Bildung und Sport mitgeteilten Termin
eingehen, der den Einbezug der Stellungnahmen in die fristgerechte Vorbereitung
der Beschlussvorlage ermöglicht.
Die Möglichkeit der Stellungnahme gilt insbesondere für
1.
Änderungen
der städtischen Satzungen, die die jeweils vertretenen Kindertageseinrichtungen
betreffen;
2.
Maßnahmen
der städtischen Dienststellen, die die jeweils vertretenen
Kindertageseinrichtungen im Allgemeinen betreffen und die
einrichtungsübergreifend die Rechte und Pflichten der
Personensorgeberechtigten der Kinder in den Einrichtungen berühren;
3.
Erstellung
und Änderungen pädagogischer Rahmenkonzeptionen.
Davon ausgenommen sind Angelegenheiten, die keinen
unmittelbaren Einfluss auf den täglichen Betrieb in den Einrichtungen
haben, sowie Haushalts- und Personalangelegenheiten des Trägers.
(3) Die Gemeinsamen Elternbeiräte können beim
Referat für Bildung und Sport in schriftlicher Form Anträge stellen,
die sie in ihrem jeweiligen Gremium mit einfacher Mehrheit beschlossen haben.
Das Referat für Bildung und Sport prüft diese Anträge binnen
einer Frist von drei Monaten und teilt den Gemeinsamen Elternbeiräten das
Ergebnis mit, wobei im Falle einer Ablehnung eines Antrags das Ergebnis zu
begründen ist. Soweit die Erledigung nicht fristgerecht erfolgen kann,
werden Zwischenberichte erteilt.
(4) Ansprechpartner der Gemeinsamen Elternbeiräte im
Rahmen der Zusammenarbeit mit der Landeshauptstadt München als
Trägerin der Einrichtungen ist der im Referat für Bildung und Sport
für die jeweilige Einrichtungsart zuständige Geschäftsbereich.
Das Referat für Bildung und Sport wird gemäß der
innerstädtischen Aufgabenverteilung im Bedarfsfall die jeweils
zuständigen Dienststellen und Referate einbinden. Ansprechpersonen
für die Landeshauptstadt München sind die Vorsitzenden sowie die
stellvertretenden Vorsitzenden der Gemeinsamen Elternvertretungen. Die für
die jeweilige Einrichtungsart zuständigen Geschäftsbereiche tragen
dafür Sorge, dass für die Gemeinsamen Elternbeiräte
Ansprechpersonen zur Verfügung stehen.
(5) Die Gemeinsamen Elternbeiräte werden jedes Jahr
zeitnah nach Beginn ihrer Amtszeit zu einem Gespräch mit
Vertreterinnen*Vertretern des Referats für Bildung und Sport eingeladen.
Im weiteren Verlauf des Kindertageseinrichtungsjahres kann nach Bedarf des
Referats für Bildung und Sport zu weiteren, ggf. regelmäßig
einberufenen Gesprächen eingeladen werden. Das Gremium kann für diese
Gespräche mit ausreichend zeitlichem Vorlauf (möglichst vier Wochen
vorher) Themen vorschlagen.
(6) Der jeweils sachlich zuständige Gemeinsame Elternbeirat kann bei Bedarf das Referat für Bildung und Sport zu Gesprächen bitten, an denen ein*e Vertreter*in des Referats teilnehmen soll. Sofern Themen einrichtungsübergreifend zwei oder mehr Gemeinsame Elternvertretungen betreffen, sollen diese die Themen im Vorfeld des Gesprächs untereinander absprechen und das Referat für Bildung und Sport zu einem gemeinsamen Gespräch mit den betroffenen Gemeinsamen Elternvertretungen bitten. Das Referat für Bildung und Sport ist in der Regel vier Wochen vor dem Gesprächstermin über die vorgesehenen Themen zu unterrichten.
Zweiter Teil – Zusammensetzung und
Wahl der Gemeinsamen Elternbeiräte
§ 3 Zusammensetzung
der Gemeinsamen Elternbeiräte
Die Gemeinsamen Elternbeiräte bestehen jeweils aus neun Mitgliedern, die in einer öffentlichen Versammlung der Wahlberechtigten gewählt werden. Wird die volle Mitgliederzahl nicht erreicht, hat das keine Auswirkungen auf den Bestand des Gremiums.
§ 4 Wahlberechtigung/Wählbarkeit
(1) Wahlberechtigt ist jeweils eine delegierte Person aus
jedem Elternbeirat der jeweiligen Einrichtungsart. Die einzelnen
Elternbeiräte bestimmen im Vorfeld der Wahl zum Gemeinsamen Elternbeirat,
welches Elternbeiratsmitglied sie als wahlberechtigte*r Delegierte*r vertritt.
Ebenso wählen sie einen Ersatz für den Fall einer Verhinderung.
Sollte kein*e Delegierte*r bestimmt werden, so ist die*der
Vorsitzende wahlberechtigt, im Verhinderungsfall die Stellvertretung.
(2) Wählbar sind alle Mitglieder der Elternbeiräte
aus der jeweiligen Einrichtungsart. Im Hinblick auf die Elternbeiräte der
städtischen Häuser für Kinder sind nur Mitglieder aus deren
Elternbeiräten für den jeweiligen Gemeinsamen Elternbeirat
wählbar, deren Kind zum Zeitpunkt der Wahl im Haus der Kinder den jeweils
betreffenden Altersbereich besucht.
§ 5 Wahlverfahren
Das Referat für Bildung und Sport legt im Einvernehmen
mit der*dem noch amtierenden Vorsitzenden oder der*dem noch amtierenden
stellvertretenden Vorsitzenden des jeweiligen Gemeinsamen Elternbeirates Ort,
Zeit und Modus der Wahl fest.
Im Regelfall ist die Wahl im Rahmen einer Wahlversammlung
entsprechend § 6 durchzuführen.
Sollte einvernehmlich festgestellt werden, dass aus
besonderen Umständen ausnahmsweise die Wahl nicht in einer Wahlversammlung
erfolgen soll, so findet die Wahl ersatzweise als Briefwahl gemäß
§ 7 statt. Besondere Umstände sind übergreifende Gründe des
Gesundheitsschutzes oder vergleichbar schwerwiegende Gründe, etwa die
Vermeidung von Infektionsrisiken bei sich verändernder Risikolage, insbesondere
wenn nicht sicher ist, dass die Wahlversammlung unter Einhaltung der dann zum
betreffenden Zeitpunkt geltenden Regelungen durchgeführt werden darf, oder
die Durchführung der Wahl mit einem außergewöhnlichen
gesundheitlichen Risiko für einen Teil der Wahlberechtigten verbunden ist.
Kann kein Einvernehmen über das Vorliegen besonderer
Gründe hergestellt werden, so entscheidet das Referat für Bildung und
Sport.
§ 6 Wahl
in der Wahlversammlung
(1) Die Wahlversammlung ist öffentlich und findet nach
Beginn des Tageseinrichtungsjahres bis spätestens 30. November eines jeden
Jahres statt.
(2) Das Referat für Bildung und Sport lädt die
Wahlberechtigten schriftlich zur Wahlversammlung ein. Diese Einladung wird den
neu gewählten Elternbeiräten unverzüglich, d. h. in der Regel
unmittelbar nach beendeter Wahl und Feststehen des Wahlergebnisses, von der
Einrichtungsleitung übergeben. In dieser Einladung werden die
Elternbeiräte darüber informiert, dass sie jeweils eine delegierte
Person als wahlberechtigt entsenden können.
(3) Die Einladung gilt als Nachweis der Wahlberechtigung und
ist zur Wahlversammlung mitzubringen.
Von der Wahlberechtigung kann nur durch persönliches
Erscheinen bei der Wahlversammlung zum Gemeinsamen Elternbeirat Gebrauch
gemacht werden. Besuchen neben der wahlberechtigten Person weitere Mitglieder
eines Elternbeirats die Wahlversammlung, so hat dies keine Auswirkung auf die
diesem Elternbeirat zustehende Stimmenzahl.
(4) Die Wahlversammlung wird von der*dem Vorsitzenden oder
der*dem stellvertretenden Vorsitzenden des jeweiligen noch amtierenden
Gemeinsamen Elternbeirats eröffnet und geleitet.
Die Leitung der Wahlversammlung unterrichtet die anwesenden
Wahlberechtigten über die Grundsätze der Wahl und das dabei zu beachtende Verfahren sowie über alle bis zu diesem
Zeitpunkt vorliegenden Wahlvorschläge. Kommt die*der Vorsitzende bzw.
die*der stellvertretende Vorsitzende des jeweiligen noch amtierenden
Gemeinsamen Elternbeirats dieser Aufgabe nicht nach, so wird die Aufgabe
vorrangig von einem weiteren Mitglied dieses Gremiums, das hierzu bereit ist,
wahrgenommen, ersatzweise von einer*einem Vertreter*in des Referats für
Bildung und Sport.
(5) Sodann wird ein Wahlvorstand gebildet. Dieser besteht
aus der Leitung der Wahlversammlung entsprechend Absatz 4 sowie zwei
Wahlberechtigten als Beisitzer*innen. Die Beisitzer*innen werden von den
Wahlberechtigten aus ihrer Mitte auf Vorschlag der*des Vorsitzenden des
Wahlvorstandes oder auf Vorschlag von Wahlberechtigten durch Beschluss der
Wahlversammlung bestellt. Ausreichend ist die einfache Stimmenmehrheit der
anwesenden Wahlberechtigten. Von der Bildung eines Wahlvorstandes kann
abgesehen werden, sofern dies die anwesenden Wahlberechtigten
beschließen. In diesem Fall übernimmt die Leitung der
Wahlversammlung entsprechend Absatz 4 die Aufgaben des Wahlvorstandes.
(6) Die Bewerber*innen für die Wahl zum Gemeinsamen
Elternbeirat geben bei der Wahlversammlung bis zum Beginn der Verteilung der
Stimmzettel bekannt, dass sie kandidieren, und stellen sich den
Wahlberechtigten vor (Wahlvorschläge). Für den Fall einer
Verhinderung von Bewerber*innen kann der Wahlvorschlag auch schriftlich oder
mündlich der*dem Vorsitzenden des jeweiligen noch amtierenden Gemeinsamen
Elternbeirates im Vorfeld der Wahlversammlung bzw. anlässlich der
Wahlversammlung bei deren Leitung entsprechend Absatz 4 bis zum Beginn der
Verteilung der Stimmzettel bekannt gegeben werden. Die Leitung der
Wahlversammlung entsprechend Absatz 4 gibt den anwesenden Wahlberechtigten die
Wahlvorschläge bekannt. Im Falle einer Bewerbung einer bei der Wahlversammlung
abwesenden Person soll deren Erklärung vorliegen, dass die Wahl angenommen
würde.
(7) Die Wahl erfolgt schriftlich und geheim. Die Wahl wird
durch persönliche Stimmabgabe mittels eines Stimmzettels vorgenommen. Jede
wahlberechtigte Person erhält einen Stimmzettel. Die Aushändigung des
Stimmzettels setzt voraus, dass die*der Empfänger*in in
geeigneter Weise, z. B. durch Vorlage der Einladung, die Wahlberechtigung
nachweisen kann.
(8) Gewählt werden können nur die in einem
Wahlvorschlag gemäß Absatz 6 namentlich aufgeführten Personen.
(9) Die Stimmabgabe erfolgt in der Weise, dass die
Wahlberechtigten auf ihrem jeweiligen Stimmzettel die Namen der von ihnen
gewählten Personen eintragen. Mit jedem Stimmzettel können neun
Personen gewählt werden. Es darf auf einem Stimmzettel jeweils nur eine
Stimme pro Bewerber*in abgegeben werden. Bei Namensgleichheiten ist auf dem
Stimmzettel in geeigneter Weise für die Eindeutigkeit der Stimmabgabe zu
sorgen (vorzugsweise durch zusätzliche Angabe des Vornamens). Die
ausgefüllten Stimmzettel werden dem Wahlvorstand übergeben.
(10) Sofern die anwesenden Wahlberechtigten dies jeweils
einstimmig beschließen, sind folgende Abweichungen im Wahlverfahren
zulässig:
1.
Abweichend von Absatz 7 und Absatz 9 kann auch
eine offene Abstimmung per Handzeichen erfolgen.
2.
Abweichend von Absatz 9 kann bei einer
schriftlichen Abstimmung in dem Fall, dass gleich viele Wahlvorschläge
vorliegen wie Gremiumsmitglieder zu wählen sind, eine Stimmzettelkennzeichnung
zugelassen wird, bei der unter Verzicht auf die Nennung der einzelnen Namen in
anderer Weise klar erkennbar wird, dass die*der Wählende der gesamten
Liste zustimmt.
(11) Das Wahlergebnis wird durch den Wahlvorstand ermittelt,
festgestellt und in der Wahlversammlung bekannt gegeben.
§ 7 Briefwahl
(1) Die Briefwahl soll nach Beginn des
Tageseinrichtungsjahres bis spätestens 15. Dezember eines jeden Jahres mit
der Bekanntgabe des Ergebnisses abgeschlossen sein.
(2) Das Referat für Bildung und Sport lädt die
Wahlberechtigten schriftlich zur Teilnahme an der Briefwahl ein. Diese
Einladung wird den neu gewählten Elternbeiräten unverzüglich, d.
h. in der Regel unmittelbar nach beendeter Wahl und Feststehen des Wahlergebnisses,
von der Einrichtungsleitung übergeben oder im Falle nicht oder nur
erschwert möglicher persönlicher Kontakte per Post oder sonst in
Textform an die Vorsitzenden übermittelt.
In dieser Einladung werden die Elternbeiräte
darüber informiert, dass sie jeweils eine delegierte Person als
wahlberechtigt zur Teilnahme an der Briefwahl benennen können.
Die Einladung enthält ein Muster für
Informationsblätter, mit denen sich Interessierte aus dem Personenkreis
gemäß § 4 Absatz 2, die sich zur Wahl stellen wollen, den
Wahlberechtigten vorstellen können.
(3) Im November ergeht in einem geeigneten Format eine
Information an die Elternbeiräte, mit der sie über die bis dahin eingegangenen Bewerbungen auf dem Wahlvorschlag in
Kenntnis gesetzt werden.
Wenn die Kandidierenden zugestimmt haben, werden
möglichst die Angaben in den Informationsblättern nach Absatz 2
verwendet, die zuvor eingereicht wurden.
Das Vorliegen eines solchen Informationsblattes ist jedoch
keine Voraussetzung für eine zulässige Kandidatur. Ferner wird ein
definitiver Termin mitgeteilt, bis zu dem etwaige weitere
Interessierte aus dem Personenkreis gemäß § 4 Absatz 2
ihre Kandidatur anmelden können.
Die Elternbeiräte werden zudem aufgefordert, bis zu
diesem Termin dem Referat für Bildung und Sport ihre*n Delegierte*n und ihre*n
Ersatz-Delegierte*n namentlich zu benennen.
Eine Aufnahme auf die Kandidierendenliste
im Wahlvorschlag setzt voraus, dass die*der Interessent*in der Erhebung und
Übermittlung der zur Prüfung der Wählbarkeit erforderlichen
Daten an das Referat für Bildung und Sport zustimmt. Weitere Voraussetzung
ist, dass sie*er zustimmt, dass Name und Vorname in der Kandidierendenliste
benannt werden dürfen.
(4) Auf der Basis der bis zum Termin entsprechend Absatz 3
benannten Bewerber*innen (Wahlvorschläge) fertigt das Referat für
Bildung und Sport die Briefwahlunterlagen an und übermittelt sie den
Elternbeiräten. Mit den Briefwahlunterlagen wird mitgeteilt, bis zu
welchem Zeitpunkt die ausgefüllten Wahlunterlagen spätestens wieder
bei der Landeshauptstadt München, möglichst im Referat für
Bildung und Sport, eingegangen sein müssen. Zwischen dem Versand der
Briefwahlunterlagen und dem mitgeteilten Ende der Rückmeldefrist sollen
mindestens zwei Wochen liegen. Wenn die Unterlagen nicht mindestens 5 Werktage
vor dem Ende der Rückmeldefrist, die auch über die Gemeinsamen
Elternbeiräte bekannt gemacht wird, bei den Elternbeiräten vorliegen,
können sich die Vorsitzenden der Elternbeiräte direkt an das Referat
für Bildung und Sport wenden, Ersatz-Briefwahlunterlagen abholen und die Wahlbriefe
gegebenenfalls einwerfen.
(5) Zeitgleich mit dem Versand der Briefwahlunterlagen
werden alle Kandidierenden vom Referat für Bildung und Sport aufgefordert,
bis zum Termin nach Absatz 4 eine Erklärung abzugeben, dass sie ihre ggf.
erfolgende Wahl annehmen werden. Die Abgabe einer solchen Erklärung ist
jedoch nicht Voraussetzung für die wirksame Wahl, wenn die Wahl von der
gewählten Person später tatsächlich angenommen wird.
(6) Die Wahl erfolgt schriftlich und geheim. Die Wahl wird durch persönliche Stimmabgabe mittels eines Stimmzettels vorgenommen. Jede wahlberechtigte Person erhält einen Stimmzettel.
(7) Gewählt werden können nur die in einem Wahlvorschlag gemäß Absatz 4 namentlich aufgeführten Personen.
(8) Die Stimmabgabe erfolgt in der Weise, dass die*der Wahlberechtigte auf dem Stimmzettel mit der Kandidierendenliste die von ihr*ihm gewählten Personen ankreuzt. Mit jedem Stimmzettel können neun Personen gewählt werden. Für jede*n Bewerber*in darf auf einem Stimmzettel jeweils nur eine Stimme abgegeben werden.
Der ausgefüllte Stimmzettel – und nur dieser – ist dann in ein mit dem Aufdruck „Stimmzettel“ gekennzeichnetes Kuvert einzulegen. Dieses ist zu verschließen. Dieser Stimmzettelumschlag und ein Ausdruck der Wahleinladung mit einem Vermerk über den Namen der wählenden Person in Klarschrift und einer Unterschrift sind gemeinsam in ein weiteres Kuvert einzulegen und zu verschließen. Dieses Kuvert (Wahlbrief) ist dann bis zum gemäß Absatz 4 mitgeteilten Termin an das Referat für Bildung und Sport zurückzuleiten. Die Wahlbriefe werden für die Auszählung geöffnet und die Wahlberechtigung wird überprüft. Nach Prüfung der Wahlberechtigung werden die verschlossenen Stimmzettelumschläge ungeöffnet in einen gesonderten Behälter eingelegt und erst danach geöffnet und gezählt.
(9) Die Prüfung der Wahlberechtigung der Wählenden, die Auszählung und die Feststellung des Wahlergebnisses erfolgt durch den von der Landeshauptstadt München gebildeten Wahlvorstand aus drei Beschäftigten des Referats für Bildung und Sport, von denen immer mindestens zwei Beschäftigte gleichzeitig anwesend sind.
Die*Der Vorsitzende oder die*der stellvertretende Vorsitzende des jeweiligen bisherigen Gemeinsamen Elternbeirats oder eine aus dem Gremium jeweils benannte Person können persönlich teilnehmen. Wird eine besondere persönliche gesundheitliche Gefährdung der Person nach Satz 2 geltend gemacht, die auch durch Einhaltung von Abstandsregelungen etc. nicht hinreichend reduziert werden kann, oder liegt eine allgemeine, jenseits des Einfluss- und Verantwortungsbereichs dieser Person wurzelnde Krisen- oder Gefahrensituation vor, die so gravierend ist, dass die Präsenz-Teilnahme der Person nach Satz 2 nicht möglich bzw. nicht verantwortbar ist, so kann diese Person in diesem Ausnahmefall der Auszählung auf Wunsch statt dessen per Bild-Ton-Übertragung zugeschaltet werden. Kommt die Zuschaltung nicht zustande oder wird sie unterbrochen, hat dies keinen Einfluss auf die Auszählung und die Feststellung des Wahlergebnisses.
Die Person nach Satz 2 wird, auch bei Zuschaltung per Bild-Ton-Übertragung, über das Wahlergebnis informiert.
(10) Liegt bei einer gewählten Person keine schriftliche Erklärung gemäß Absatz 5 vor, dass sie ihre Wahl annimmt, wird sie durch das Referat für Bildung und Sport unverzüglich in geeigneter Weise über die Wahl informiert und die Erklärung über die Annahme der Wahl wird eingeholt.
Die Erklärung über die Annahme der Wahl muss in Textform erfolgen.
Sobald alle gewählten Personen ihre Wahl angenommen haben, erfolgt die Bekanntgabe des Wahlergebnisses an die Vorsitzenden und/oder stellvertretenden Vorsitzenden der Elternbeiräte sowie an die Vorsitzenden aller drei bisherigen Gemeinsamen Elternbeiräte.
§ 8 Ermittlung des Wahlergebnisses
(1) Gewählt sind die neun Kandidierenden mit den höchsten Stimmenzahlen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die übrigen Gewählten sind Ersatzmitglieder in der Reihenfolge der erzielten Stimmenzahl. Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Ungültig sind Stimmzettel
1.
die mehr Namen enthalten oder auf denen mehr Kandidierende
angekreuzt wurden, als Stimmen abgegeben werden dürfen;
2.
die ausschließlich Namen nicht wählbarer Personen
enthalten;
3.
auf denen eine Person mehr als eine Stimme bekommen hat;
4.
die Nein-Stimmen enthalten;
5.
die leer sind;
6.
die den Willen der*des Abstimmenden nicht klar
erkennen lassen;
7. die ganz durchgestrichen oder ganz durchgerissen sind.
Ein Stimmzettel wird nicht dadurch ungültig, dass auf diesem neben einer oder mehreren wählbaren Personen auch eine oder mehrere nicht wählbare Personen vermerkt sind. In diesem Fall wird die Stimmabgabe für die wählbaren Personen gezählt, die Stimmabgabe für nicht wählbare Personen bleibt unbeachtlich.
(3) Die*Der Vorsitzende der Wahlversammlung nach § 6 Absatz 4 oder eine*r der mit der Feststellung des Wahlergebnisses beauftragten Beschäftigten des Referats für Bildung und Sport gemäß § 7 Absatz 9 teilt das Wahlergebnis unverzüglich schriftlich dem im Referat für Bildung und Sport für die Kindertageseinrichtungen zuständigen Geschäftsbereich, bei der Wahl des GEBHT zusätzlich dem im Referat für Bildung und Sport für die Tagesheime zuständigen Geschäftsbereich mit.
§ 9 Niederschrift, Wahlunterlagen
(1) Über die Eröffnung der Wahlversammlung nach § 6, die Bestellung des Wahlvorstandes bzw. den Verzicht auf Bestellung eines Wahlvorstandes, die Bekanntgabe der Wahlvorschläge, die Wahldurchführung, die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses und über eine Erklärung der Ablehnung der Wahl wird von einer*einem Beisitzer*in bzw. im Falle des § 6 Absatz 5 Satz 5 dieser Satzung von der Leitung der Wahlversammlung entsprechend § 6 Absatz 4 eine Niederschrift gefertigt.
Über eine Briefwahl nach § 7, die Bekanntgabe der Wahlvorschläge, die Wahldurchführung, die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses und über eine Erklärung der Ablehnung der Wahl wird die Niederschrift von einer*einem der mindestens zwei Beschäftigten des Referats für Bildung und Sport gemäß § 7 Absatz 9 gefertigt.
(2) Nach der Wahl übergibt im Fall des § 6 die*der Vorsitzende des Wahlvorstandes die Niederschrift und die sonstigen Unterlagen dem Referat für Bildung und Sport oder im Fall des § 7 leitet eine*r der mit der Feststellung des Wahlergebnisses gemäß § 7 Absatz 9 beauftragten Beschäftigten des Referats für Bildung und Sport die Unterlagen im Referat entsprechend weiter.
Dritter Teil – Amtszeit und Geschäftsgang
§ 10 Amtszeit, Tätigkeit im Gemeinsamen Elternbeirat, Ausscheiden
(1) Die Amtszeit des jeweiligen Gemeinsamen Elternbeirats beginnt im unmittelbaren Anschluss an die erfolgte Wahl seiner Mitglieder und die Annahme der Wahl durch die Gewählten und endet im unmittelbaren Anschluss an die erfolgte Wahl der Mitglieder des Nachfolgegremiums und die Annahme der Wahl durch die Gewählten des Nachfolgegremiums im darauffolgenden Jahr.
(2) Die Tätigkeit als Mitglied eines Gemeinsamen Elternbeirats ist ehrenamtlich. Die Mitglieder haben Anspruch auf eine Aufwandsentschädigung entsprechend § 12 Absatz 1, der Gemeinsame Elternbeirat hat Anspruch auf einen Aufwendungsersatz entsprechend § 12 Absatz 2.
(3) Die einzelnen Ämter innerhalb eines Gemeinsamen Elternbeirats, insbesondere die*den Vorsitzende*n sowie die*den stellvertretende*n Vorsitzende*n, bestimmt das Gremium durch interne Wahl aus seinen Reihen mit einfacher Stimmenmehrheit anlässlich der ersten Sitzung, nach Möglichkeit im Anschluss an die Wahlversammlung. Der GEBHT bestimmt nach Möglichkeit zwei stellvertretende Vorsitzende, von denen eine*r einem Hort-Elternbeirat, die*der andere einem Tagesheim-Elternbeirat angehört. Eine Übernahme dieser beiden Ämter durch eine Person ist ausgeschlossen. Eine Neuwahl der*des Vorsitzenden mit einfacher Stimmenmehrheit erfolgt auch in Fällen des Absatzes 8. Bei Stimmengleichheit entscheidet in diesem Fall nicht die Stimme der*des bisherigen Vorsitzenden, sondern eine Mehrheit ist dann nicht zustande gekommen.
(4) Ersatzmitglieder gemäß § 8 Absatz 1 Satz 3 sind nicht aktiv an den Tätigkeiten der Gemeinsamen Elternvertretungen beteiligt, sie werden auch dann nicht zu den Sitzungen eingeladen, wenn ein aktives Mitglied im Einzelfall an der Teilnahme verhindert ist.
(5) Die Mitgliedschaft in einem Gemeinsamen Elternbeirat endet mit dem Ablauf der Amtszeit oder der Niederlegung der Mitgliedschaft oder dem Verlust der Wählbarkeit gemäß § 4 Absatz 2 dieser Satzung. Verliert ein Mitglied eines Gemeinsamen Elternbeirats die Wählbarkeit aufgrund altersbedingten Ausscheidens des Kindes aus der städtischen Kindertageseinrichtung zum Ende des Tageseinrichtungsjahres, so verbleibt das Mitglied bis zu nächsten Wahl im Gemeinsamen Elternbeirat, sofern es nicht von sich aus sein Ausscheiden erklärt.
(6) Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, rückt das Ersatzmitglied mit der höchsten Stimmenzahl nach und wird dadurch zum aktiven Mitglied des jeweiligen Gemeinsamen Elternbeirats. Eine Nachwahl findet nicht statt.
(7) Scheidet die*der Vorsitzende aus dem Gemeinsamen Elternbeirat aus, so wird ein*e neue*r Vorsitzende*r gewählt.
(8) Eine Neuwahl der*des Vorsitzenden oder der*des stellvertretenden Vorsitzenden im Laufe der Amtszeit erfolgt auf Antrag von mindestens einem Gremiumsmitglied, sofern insgesamt mindestens zwei Drittel der Gesamtzahl der Gremiumsmitglieder sich per Beschluss für diesen Antrag aussprechen. Im Rahmen einer Gremiumssitzung, bei der alle Mitglieder zugegen sind, kann der Antrag und die anschließende Abstimmung über diesen Antrag spontan in die Tagesordnung aufgenommen werden. Ansonsten ist das Thema auf die Tagesordnung der nächsten Gremiumssitzung zu setzen. Die*Der bisherige Vorsitzende oder die*der bisherige stellvertretende Vorsitzende verliert ihre*seine Stellung mit der Annahme der Wahl durch die*den Nachfolger*in.
§ 11 Geschäftsgang
(1) Die*Der Vorsitzende oder die*der stellvertretende Vorsitzende beruft den jeweiligen Gemeinsamen Elternbeirat nach Bedarf zu den Sitzungen ein, mindestens jedoch dreimal im Jahr. Sie*Er muss ihn einberufen, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dies beantragt.
(2) Die Gemeinsamen Elternbeiräte tagen nichtöffentlich. Sie sind beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der Mitglieder zu Beginn der Sitzung anwesend sind; dies ist bei Beginn der Sitzung festzustellen und zu dokumentieren. Sie entscheiden mit einfacher Mehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der*des Vorsitzenden den Ausschlag. Über die Sitzungen ist ein Protokoll anzufertigen. Bei Beschlüssen des Gremiums werden im Protokoll die Mehrheitsverhältnisse der Beschlussfassung vermerkt.
Umlaufbeschlüsse außerhalb einer Gremiumssitzung sind ebenfalls zulässig; diese sind dann mit ihrem Ergebnis und den Mehrheitsverhältnissen im Protokoll der nachfolgenden Gremiumssitzung festzuhalten.
(3) Die Gemeinsamen Elternbeiräte müssen die Landeshauptstadt München auf Verlangen des Referats für Bildung und Sport in der Sitzung hören.
(4) Die Gemeinsamen Elternbeiräte können zur Beratung einzelner Angelegenheiten weitere Personen, insbesondere Vertreter*innen des Referats für Bildung und Sport, zur Sitzung einladen.
§ 12 Aufwandsentschädigung, Aufwendungsersatz
(1) Die Mitglieder jedes Gemeinsamen Elternbeirats erhalten jeweils eine pauschale Aufwandsentschädigung für die gesamte Amtszeit unter Berücksichtigung des ausgeübten Amtes in Form einer einmaligen Zahlung in der Höhe der hierfür im städtischen Haushalt zur Verfügung stehenden Mittel.
Ein während der Amtszeit aus dem Gremium ausscheidendes Mitglied erhält eine Aufwandsentschädigung nur dann, wenn es zumindest sechs Monate im Gremium aktiv war. Die Aufwandsentschädigung wird in diesem Fall in ungekürzter Höhe gewährt.
Ein nachrückendes Ersatzmitglied erhält eine Aufwandsentschädigung nur dann, wenn es über einen Zeitraum von zumindest sechs Monaten als aktives Gremiumsmitglied tätig war. Die Aufwandsentschädigung wird in diesem Fall in ungekürzter Höhe gewährt.
Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für die Frage, ob die*der Vorsitzende oder die*der stellvertretende Vorsitzende die jeweils erhöhte Pauschale erhält.
(2) Der Gemeinsame Elternbeirat erhält auf Antrag einen Aufwendungsersatz im Rahmen der im städtischen Haushalt hierfür zur Verfügung stehenden Mittel.
(3) Den Gemeinsamen Elternbeiräten werden die zur Aufgabenerfüllung zwingend erforderlichen Ausstattungsmittel zur Verfügung gestellt; darüber hinaus entscheidet das Referat für Bildung und Sport im Rahmen der hierfür zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.
§ 13 Inkrafttreten; Außerkrafttreten von Vorschriften
Diese
Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung der Landeshauptstadt München über die
Gemeinsamen Elternbeiräte an Kindertageseinrichtungen (Gemeinsame
Elternbeiratssatzung) vom 06.08.2012 (MüABl. S.
261), zuletzt geändert durch Satzung vom 24.06.2020 (MüABl.
S. 403), außer Kraft.