Satzung der Landeshauptstadt München über die Gemeinsamen Elternbeiräte an Kindertageseinrichtungen (Gemeinsame Elternbeiratssatzung)

vom 6. August 2012

Stadtratsbeschluss:                        25.07.2012

Bekanntmachung:                            20.08.2012 (MüABl. S. 261)

 

Die Landeshauptstadt München erlässt aufgrund von Art. 23 Satz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.02.2012 (GVBl. S. 30), folgende Satzung:

Erster Teil - Aufgaben der Gremien, Zusammenarbeit mit den Dienststellen der Landeshauptstadt München

§ 1 Gemeinsame Elternbeiräte der Landeshauptstadt München

(1) Für alle Kindertageseinrichtungen in städtischer Trägerschaft werden je nach Einrichtungsart Gemeinsame Elternbeiräte gewählt, die gegenüber der Landeshauptstadt München die einrichtungsübergreifenden Interessen aller Personensorgeberechtigten vertreten. Sie wirken bei der Erfüllung ihrer Aufgaben mit den zuständigen städtischen Stellen vertrauensvoll zusammen.

(2) Es werden folgende Gremien gewählt:

-         Gemeinsamer Elternbeirat der städtischen Kinderkrippen, der Krippenkinder in städtischen Kooperationseinrichtungen und Kindertageszentren (GEbKri)

-         Gemeinsamer Elternbeirat der städtischen Kindergärten, der Kindergartenkinder in städtischen Kooperationseinrichtungen und Kindertageszentren (GKB)

-         Gemeinsamer Elternbeirat der städtischen Horte und Tagesheime und der Hortkinder in städtischen Kooperationseinrichtungen und Kindertageszentren (GEBHT)

Die einzelnen Gremien regeln ihren Geschäftsgang selbst und können sich jeweils eine Geschäftsordnung geben.

§ 2 Rechte und Aufgaben der Gemeinsamen Elternbeiräte der Landeshauptstadt München

(1) Die Gemeinsamen Elternbeiräte nehmen alle über den Bereich einer Kindertageseinrichtung hinausgehenden Belange der Kinder und Personensorgeberechtigten wahr. Dabei ist es insbesondere ihre Aufgabe,

a)     die einrichtungsübergreifenden Interessen der Personensorgeberechtigten für Bildung, Erziehung und Betreuung der Kinder gegenüber der Landeshauptstadt München als Trägerin der Einrichtungen zu wahren,

b)    Wünsche und Anregungen der Elternbeiräte der einzelnen Einrichtungen und der Personensorgeberechtigten zu erörtern und

c)     die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch mit und zwischen den jeweils anderen städtischen Elternvertretungsgremien und der Landeshauptstadt München zu fördern, für den GEBHT auch die Kooperation mit dem Gemeinsamen Elternbeirat der Volksschulen und dem Gemeinsamen Elternbeirat der Förderschulen zu pflegen.

(2) Die Gemeinsamen Elternbeiräte sind in der Regel vier Wochen vor Entscheidungen und Maßnahmen zu unterrichten, die grundsätzliche Angelegenheiten der Gesamtheit der von ihnen jeweils vertretenen städtischen Kindertageseinrichtungen betreffen.

Dies gilt insbesondere für

a)     Änderungen der städtischen Satzungen, die die jeweils vertretenen Kindertageseinrichtungen betreffen,

b)    Maßnahmen der städtischen Dienststellen, die die jeweils vertretenen Kindertageseinrichtungen im Allgemeinen betreffen und die einrichtungsübergreifend die Rechte und Pflichten der Personensorgeberechtigten der Kinder in den Einrichtungen berühren.

Davon ausgenommen sind Angelegenheiten, die keinen unmittelbaren Einfluss auf den täglichen Betrieb in den Einrichtungen haben, sowie Haushalts- und Personalangelegenheiten des Trägers.

(3) Die Gemeinsamen Elternbeiräte können beim Referat für Bildung und Sport in schriftlicher Form Anträge stellen, die sie in ihrem jeweiligen Gremium mit einfacher Mehrheit beschlossen haben. Das Referat für Bildung und Sport prüft diese Anträge binnen einer Frist von drei Monaten und teilt den Gemeinsamen Elternbeiräten das Ergebnis mit, wobei im Falle einer Ablehnung eines Antrags das Ergebnis zu begründen ist. Soweit die Erledigung nicht fristgerecht erfolgen kann, werden Zwischenberichte erteilt.

(4) Ansprechpartner der Gemeinsamen Elternbeiräte im Rahmen der Zusammenarbeit mit der Landeshauptstadt München als Trägerin der Einrichtungen ist das Referat für Bildung und Sport, Abteilung KITA. Das Referat für Bildung und Sport - Fachabteilung 4 - ist Ansprechpartnerin für die Angelegenheiten der städtischen Tagesheime. Das Referat für Bildung und Sport wird gemäß der innerstädtischen Aufgabenverteilung im Bedarfsfall die jeweils zuständigen Dienststellen und Referate einbinden. Ansprechpartnerinnen / Ansprechpartner für die Landeshauptstadt München sind die Vorsitzenden der Gemeinsamen Elternvertretungen.

(5) Die Gemeinsamen Elternbeiräte werden jedes Jahr zeitnah nach Beginn ihrer Amtszeit zu einem Gespräch mit Vertreterinnen / Vertretern des Referats für Bildung und Sport eingeladen. Das Gremium kann für diese Gespräche Themen vorschlagen, möglichst vier Wochen vorher.

(6) Der jeweils sachlich zuständige Gemeinsame Elternbeirat kann bei Bedarf eine Vertreterin/einen Vertreter des Referats für Bildung und Sport zu Gesprächen bitten. Sofern Themen einrichtungsübergreifend zwei oder mehr Gemeinsame Elternvertretungen betreffen, sollen diese die Themen im Vorfeld des Gesprächs untereinander absprechen und das Referat für Bildung und Sport zu einem gemeinsamen Gespräch mit den betroffenen Gemeinsamen Elternvertretungen bitten. Das Referat für Bildung und Sport ist in der Regel vier Wochen vor dem Gesprächstermin über die vorgesehenen Themen zu unterrichten. Nach Möglichkeit soll eine Vertreterin / ein Vertreter des Referats für Bildung und Sport an diesen Gesprächen teilnehmen.

Zweiter Teil - Zusammensetzung und Wahl der Gemeinsamen Elternbeiräte

§ 3 Zusammensetzung der Gemeinsamen Elternbeiräte

Die Gemeinsamen Elternbeiräte bestehen jeweils aus neun Mitgliedern, die in einer öffentlichen Versammlung der Wahlberechtigten gewählt werden. Wird die volle Mitgliederzahl nicht erreicht, hat das keine Auswirkungen auf den Bestand des Gremiums.

§ 4 Wahlberechtigung/Wählbarkeit

(1) Wahlberechtigt ist jeweils eine Delegierte / ein Delegierter aus jedem Elternbeirat der jeweiligen Einrichtungsart. Die einzelnen Elternbeiräte bestimmen im Vorfeld der Wahl zum Gemeinsamen Elternbeirat, welches Elternbeiratsmitglied sie als wahlberechtigte Delegierte / wahlberechtigter Delegierter vertritt. Ebenso wählen sie eine Ersatz-Delegierte / einen Ersatz-Delegierten für den Fall einer Verhinderung der / des Delegierten am Termin der Wahlversammlung. Sollte keine Delegierte / kein Delegierter bestimmt werden, so ist die / der Vorsitzende wahlberechtigt, im Verhinderungsfall seine Stellvertreterin / sein Stellvertreter. Von der Wahlberechtigung kann nur durch persönliches Erscheinen bei der Wahlversammlung zum Gemeinsamen Elternbeirat Gebrauch gemacht werden.

(2) Wählbar sind alle Mitglieder der Elternbeiräte aus der jeweiligen Einrichtungsart.

§ 5 Wahlverfahren

(1) Das Referat für Bildung und Sport legt im Einvernehmen mit der / dem noch amtierenden Vorsitzenden des jeweiligen Gemeinsamen Elternbeirates Ort und Zeit der Wahlversammlung fest. Die Wahlversammlung ist öffentlich und findet nach Beginn des Tageseinrichtungsjahres bis spätestens 30. November eines jeden Jahres statt.

(2) Das Referat für Bildung und Sport lädt die Wahlberechtigten schriftlich zur Wahlversammlung ein. Diese Einladung wird den neu gewählten Elternbeiräten unverzüglich, d.h. in der Regel unmittelbar nach beendeter Wahl und Feststehen des Wahlergebnisses, von der Einrichtungsleitung übergeben. In dieser Einladung werden die Elternbeiräte darüber informiert, dass sie jeweils eine Delegierte / einen Delegierten als Wahlberechtigte / Wahlberechtigten entsenden können.

(3) Die Einladung gilt als Nachweis der Wahlberechtigung und ist zur Wahlversammlung mitzubringen.

(4) Die Wahlversammlung wird von der / dem Vorsitzenden des jeweiligen noch amtierenden Gemeinsamen Elternbeirats eröffnet und geleitet. Sie / Er unterrichtet die anwesenden Wahlberechtigten über die Grundsätze der Wahl und das dabei zu beachtende Verfahren sowie über alle bis zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Wahlvorschläge.

(5) Sodann wird ein Wahlvorstand gebildet. Dieser besteht aus der / dem Vorsitzenden des noch amtierenden Gemeinsamen Elternbeirats sowie zwei Wahlberechtigten als Beisitzerinnen / Beisitzer. Die Beisitzerinnen / Beisitzer werden von den Wahlberechtigten aus ihrer Mitte auf Vorschlag der / des Vorsitzenden oder auf Vorschlag von Wahlberechtigten durch Beschluss der Wahlversammlung bestellt. Ausreichend ist die einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Wahlberechtigten. Von der Bildung eines Wahlvorstandes kann abgesehen werden, sofern dies die anwesenden Wahlberechtigten beschließen. In diesem Fall übernimmt die / der Vorsitzende des jeweiligen noch amtierenden Gemeinsamen Elternbeirats die Aufgaben des Wahlvorstandes.

(6) Die Bewerberinnen / Bewerber für die Wahl zum Gemeinsamen Elternbeirat geben bei der Wahlversammlung bis zum Beginn der Verteilung der Stimmzettel bekannt, dass sie kandidieren und stellen sich den Wahlberechtigten vor (Wahlvorschläge). Für den Fall einer Verhinderung einer Bewerberin / eines Bewerbers kann der Wahlvorschlag auch schriftlich oder mündlich der / dem Vorsitzenden des jeweiligen noch amtierenden Gemeinsamen Elternbeirates bis zum Beginn der Verteilung der Stimmzettel bekannt gegeben werden. Die / Der Vorsitzende gibt den anwesenden Wahlberechtigten die Wahlvorschläge bekannt. Im Falle einer Bewerbung einer / eines bei der Wahlversammlung Abwesenden soll ihre / seine Erklärung vorliegen, dass sie / er die Wahl ggf. annimmt.

(7) Die Wahl erfolgt schriftlich und geheim. Die Wahl wird durch persönliche Stimmabgabe mittels eines Stimmzettels vorgenommen. Jede wahlberechtigte Person erhält einen Stimmzettel. Die Aushändigung des Stimmzettels setzt voraus, dass die Empfängerin / der Empfänger in geeigneter Weise, z.B. durch Vorlage der Einladung, ihre / seine Wahlberechtigung nachweisen kann.

(8) Gewählt werden können nur die in einem Wahlvorschlag gemäß Abs. 6 namentlich aufgeführten Personen.

(9) Die Stimmabgabe erfolgt in der Weise, dass die / der Wahlberechtigte auf dem Stimmzettel die Namen der von ihr / ihm gewählten Personen einträgt. Mit jedem Stimmzettel können neun Personen gewählt werden. Für jede Bewerberin / jeden Bewerber darf auf einem Stimmzettel jeweils nur eine Stimme abgegeben werden. Bei Namensgleichheiten ist auf dem Stimmzettel in geeigneter Weise für die Eindeutigkeit der Stimmabgabe zu sorgen (zusätzliche Angabe „Frau“ / „Herr“ oder Vorname). Die ausgefüllten Stimmzettel werden dem Wahlvorstand übergeben.

§ 6 Ermittlung des Wahlergebnisses

(1) Das Wahlergebnis wird durch den Wahlvorstand ermittelt, festgestellt und in der Wahlversammlung bekannt gegeben.

(2) Gewählt sind die neun Bewerberinnen / Bewerber mit den höchsten Stimmenzahlen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die übrigen Gewählten sind Ersatzmitglieder in der Reihenfolge der erzielten Stimmenzahl. Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Ungültig sind Stimmzettel

-         die mehr Namen enthalten, als Stimmen abgegeben werden dürfen,

-         die den Namen einer nicht wählbaren Person enthalten,

-         auf denen eine Person mehr als eine Stimme bekommen hat,

-         die Nein-Stimmen enthalten,

-         die leer sind,

-         die den Willen der / des Abstimmenden nicht klar erkennen lassen,

-         die ganz durchgestrichen oder ganz durchgerissen sind.

(4) Die / Der Vorsitzende der Wahlversammlung teilt das Wahlergebnis unverzüglich schriftlich dem Referat für Bildung und Sport, Abteilung KITA, bei der Wahl des GEBHT zusätzlich der zuständigen Fachabteilung 4, mit.

§ 7 Niederschrift, Wahlunterlagen

(1) Über die Eröffnung der Wahlversammlung, die Bestellung des Wahlvorstandes bzw. den Verzicht auf Bestellung eines Wahlvorstandes, die Bekanntgabe der Wahlvorschläge, die Wahldurchführung, die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses und über eine Erklärung der Ablehnung der Wahl wird von einer Beisitzerin / einem Beisitzer bzw. im Falle des § 5 Abs. 5 Satz 5 und 6 dieser Satzung von der / dem Vorsitzenden des noch amtierenden Gemeinsamen Elternbeirates eine Niederschrift gefertigt.

(2) Nach der Wahl übergibt die / der Vorsitzende des Wahlvorstandes die Niederschrift und die sonstigen Unterlagen dem Referat für Bildung und Sport.

Dritter Teil - Amtszeit und Geschäftsgang

§ 8 Amtszeit, Tätigkeit im Gemeinsamen Elternbeirat, Ausscheiden

(1) Die Amtszeit beginnt mit der ersten Sitzung des jeweiligen Gemeinsamen Elternbeirats und endet mit der ersten Sitzung des neuen Gemeinsamen Elternbeirats im darauffolgenden Jahr.

(2) Die Tätigkeit als Mitglied eines Gemeinsamen Elternbeirats ist ehrenamtlich.

(3) Die einzelnen Ämter innerhalb eines Gemeinsamen Elternbeirats, insbesondere die Vorsitzende / den Vorsitzenden sowie die stellvertretende Vorsitzende / den stellvertretenden Vorsitzenden, bestimmt das Gremium durch interne Wahl aus seinen Reihen anlässlich der ersten Sitzung, nach Möglichkeit im Anschluss an die Wahlversammlung. Der GEBHT bestimmt nach Möglichkeit zwei stellvertretende Vorsitzende, von denen eine / einer einem Hort-Elternbeirat, die / der andere einem Tagesheim-Elternbeirat angehört. Eine Übernahme dieser beiden Ämter durch eine Person ist ausgeschlossen.

(4) Ersatzmitglieder gemäß § 6 Abs. 2 Satz 3 sind nicht aktiv an den Tätigkeiten der Gemeinsamen Elternvertretungen beteiligt, sie werden auch dann nicht zu den Sitzungen eingeladen, wenn ein aktives Mitglied im Einzelfall an der Teilnahme verhindert ist.

(5) Die Mitgliedschaft in einem Gemeinsamen Elternbeirat endet mit dem Ablauf der Amtszeit oder der Niederlegung der Mitgliedschaft oder dem Verlust der Wählbarkeit gemäß § 4 Abs. 2 dieser Satzung. Verliert ein Mitglied eines Gemeinsamen Elternbeirats seine Wählbarkeit aufgrund altersbedingten Ausscheidens des Kindes aus der städtischen Kindertageseinrichtung zum Ende des Tageseinrichtungsjahres, so verbleibt das Mitglied bis zu nächsten Wahl im Gemeinsamen Elternbeirat, sofern es nicht von sich aus sein Ausscheiden erklärt.

(6) Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, rückt das Ersatzmitglied mit der höchsten Stimmenzahl nach und wird dadurch zum aktiven Mitglied des jeweiligen Gemeinsamen Elternbeirats. Eine Nachwahl findet nicht statt.

(7) Scheidet die / der Vorsitzende aus dem Gemeinsamen Elternbeirat aus, so wird eine neue Vorsitzende / ein neuer Vorsitzender gewählt.

§ 9 Geschäftsgang

(1) Die / Der Vorsitzende beruft den jeweiligen Gemeinsamen Elternbeirat nach Bedarf zu den Sitzungen ein, mindestens jedoch dreimal im Jahr. Sie / Er muss ihn einberufen, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dies beantragt.

(2) Die Gemeinsamen Elternbeiräte tagen nichtöffentlich. Sie entscheiden mit einfacher Mehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der / des Vorsitzenden den Ausschlag. Über die Sitzungen ist ein Protokoll anzufertigen.

(3) Die Gemeinsamen Elternbeiräte müssen die Landeshauptstadt München auf Verlangen des Referats für Bildung und Sport in der Sitzung hören.

(4) Die Gemeinsamen Elternbeiräte können zur Beratung einzelner Angelegenheiten weitere Personen, insbesondere Vertreterinnen / Vertreter des Referats für Bildung und Sport, zur Sitzung einladen.

§ 10 Aufwandsentschädigung

(1) Der Gemeinsame Elternbeirat erhält auf Antrag einen Aufwendungsersatz im Rahmen der im städtischen Haushalt hierfür zur Verfügung stehenden Mittel.

(2) Den Gemeinsamen Elternbeiräten werden die zur Aufgabenerfüllung zwingend erforderlichen Ausstattungsmittel zur Verfügung gestellt; darüber hinaus entscheidet das Referat für Bildung und Sport im Rahmen der hierfür zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.

§ 11 Inkrafttreten; Außerkrafttreten von Vorschriften

Diese Satzung tritt am 01.09.2012 in Kraft.

Gleichzeitig treten
die Satzung der Landeshauptstadt München über die Aufgaben und die Wahl des Gemeinsamen Elternbeirates der städtischen Kinderkrippen (GEbKri-Satzung) vom 20.12.1999 (MüABl. S. 474), geändert durch Satzung vom 18.10.2004 (MüABl. 401) und
die Satzung über Aufgaben und Wahl des Gemeinsamen Kindergartenbeirates der Landeshauptstadt München vom 22.09.2004 (MüABl. S. 353) sowie
die Satzung der Landeshauptstadt München über die Aufgaben und Wahl des Gemeinsamen Hortelternbeirats vom 28.09.1983 (MüABl. S. 251), geändert durch Satzung vom 27.02.1995 (MüABl. S. 63),
außer Kraft.