Satzung über die Einführung einer Anmeldefrist gemäß § 24 Abs. 3 SGB VIII
vom 12. Oktober 2022
Stadtratsbeschluss: 05.10.2022
Bekanntmachung: 31.10.2022 (MüABl. S. 615)
Die Landeshauptstadt München erlässt aufgrund von Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-l), zuletzt geändert durch Gesetz vom 09.03.2021 (GVBl. S. 74), folgende Satzung:
§ 1 Aufgabe
Die Landeshauptstadt München als örtlicher Träger der
Jugendhilfe erfüllt die Aufgaben gemäß
§ 24 Abs. 2 und 3 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) im eigenen
Wirkungskreis und kann
Regelungen zur Erfüllung dieser Aufgaben treffen.
§ 2 Anmeldefrist
(1) Der Nachweis eines Betreuungsplatzes gemäß § 24 Abs. 3
SGB VIII setzt grundsätzlich voraus, dass die Erziehungsberechtigten die
Landeshauptstadt München als örtlichen Träger der
Jugendhilfe oder deren beauftragten Stelle mindestens drei Monate vor der
geplanten Inanspruchnahme über die Geltendmachung des Rechtsanspruchs in
Kenntnis setzen.
Wenn der Bedarf aus einem von den Erziehungsberechtigten
nachgewiesenen nicht zu vertretenden Grund kurzfristig entsteht, verkürzt sich
die Frist.
(2) Lebt das Kind nur mit einer*einem Erziehungsberechtigten
zusammen, so tritt diese Person an die Stelle der Erziehungsberechtigten.
(3) Beauftragte Stelle für die
Entgegennahme der Meldung über die geplante Inanspruchnahme des Rechtsanspruchs
ist die Elternberatung zur Kinderbetreuung im Referat für Bildung und
Sport - KITA.
§ 3 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in
Kraft.