Satzung der Landeshauptstadt München über die Entschädigung für die ehrenamtliche Tätigkeit als Mitglied im Betroffenenbeirat zur Aufarbeitung der Missstände bei der Unterbringung von Kindern durch die Landeshauptstadt München
vom 3. Juni 2022
Stadtratsbeschluss: 18.05.2022
Bekanntmachung: 20.06.2022 (MüABl. S. 311)
Die Landeshauptstadt München erlässt aufgrund von Art. 20 a
und Art. 23 der Gemeindeordnung für den
Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl.
S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 09.03.2021 (GVBl. S. 74),
folgende Satzung:
§ 1 Entschädigung und Ersatzleistungen
(1) Die Entschädigung (Art. 20 a Abs. 1 Satz 2 GO) der ehrenamtlichen Mitglieder des Betroffenenbeirats zur Unterstützung der Aufarbeitung der Missstände bei der Unterbringung von Kindern durch die Landeshauptstadt München für die Tätigkeit in dem Betroffenenbeirat beträgt je Sitzung, inklusive Vor- und Nachbereitung, pauschal 200,00 Euro. Für die Teilnahme an Sitzungen von durch den Betroffenenbeirat gebildeten Arbeitsgruppen und Unterarbeitsgruppen beträgt die Entschädigung pauschal 100,00 Euro.
(2) Die*der Vorsitzende des Betroffenenbeirats erhält zusätzlich eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 200,00 Euro. Die*der stellvertretende Vorsitzende des Betroffenenbeirats erhält zusätzlich eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 100,00 Euro.
(3) Mitglieder des Betroffenenbeirats, die Arbeitnehmer*innen sind, haben daneben Anspruch auf den durch die Teilnahme an Sitzungen entstandenen Verdienstausfall. Selbständige Mitglieder des Betroffenenbeirats erhalten auf Antrag eine pauschalierte Verdienstausfallentschädigung in Höhe der für selbständige ehrenamtliche Stadtratsmitglieder nach der Hauptsatzung geregelten Verdienstausfallentschädigung. Auf die Verdienstausfallentschädigung kann verzichtet werden.
(4) Die im Zusammenhang mit der Teilnahme an den Sitzungen zwingend erforderlichen Kosten der An- und Abreise sowie unvermeidbare Übernachtungskosten werden auf Antrag in angemessenem Umfang erstattet, ebenso die Kosten für eine notwendige Kinderbetreuung.
§ 2 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.