Betriebssatzung des Eigenbetriebs „Friedhöfe und Bestattung München (FBM)“

vom 28. Juni 2024

Stadtratsbeschluss:                         15.05.2024

Bekanntmachung:                            19.07.2024 (MüABl. S. 548)

Die Landeshauptstadt München erlässt aufgrund von Art. 23 Satz 1 und Art. 88 Abs. 5 Satz 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBI. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.07.2023 (GVBl. S. 385, 586), folgende Betriebssatzung:

§ 1 Gegenstand, Name, Aufgaben, Stammkapital

(1) Die städtischen Friedhöfe, das städtische Krematorium und die städtische Bestattung werden als organisatorisch, verwaltungsmäßig und finanzwirtschaftlich gesondertes wirtschaftliches Unternehmen der Landeshauptstadt München ohne eigene Rechtspersönlichkeit (Eigenbetrieb gemäß Art. 88 GO) geführt. Eine Gewinnerzielungsabsicht besteht nicht.

(2) Der Eigenbetrieb führt den Namen „Friedhöfe und Bestattung München“ abgekürzt „FBM“.

(3) In der Zeit vom 01.01.2025 bis 31.12.2025 wird der Eigenbetrieb FBM als Rumpfbetrieb die Aufnahme des tatsächlichen operativen Geschäfts ab 01.01.2026 vorbereiten. Wesentliche Aufgaben sind hierbei insbesondere die Schaffung und der Aufbau der künftigen organisatorischen, personellen und finanzwirtschaftlichen Strukturen und Voraussetzungen.

(4) Ab 01.01.2026 nimmt der Eigenbetrieb FBM das operative Geschäft vollständig auf. Hierbei übernimmt er insbesondere folgende Aufgabenbereiche aus dem hoheitlichen und gewerblichen Bereich, die räumlich, organisatorisch und personell getrennt werden:

1.     Kommunale Friedhöfe

a)    Gemäß der gesetzlichen Vorschriften:
Annahme von Verstorbenen, Überprüfung der schicklichen Einsargung, Aufbahrung, Transport von Verstorbenen auf den Friedhöfen, Durchführen von Bestattungen, nach Beauftragung auch auf nicht städtischen Friedhöfen;

b)    Vergabe, Verlängerung und Entzug von Nutzungsrechten an Grabstellen;

c)     Bereitstellung und Aktualisierung des Friedhofsplanes;

d)    Führen eines Grabstättenregisters;

e)    Führen der Verstorbenenkartei;

f)      Führen der Listen der Grabstätten bedeutender Persönlichkeiten, Ehrengräber, Kriegsgräber, denkmalgeschützter und historischer Grabstätten;

g)    Erteilung von Genehmigungen im Rahmen des Verwaltungshandelns;

h)    Durchführung von Grabzählungen;

i)      Planung und Durchführung von Neu- und Umbauten auf den kommunalen Friedhöfen sowie deren Erweiterung, einschließlich der notwendigen Gebäude;

j)      Durchführung von Trauerfeiern und Vorhalten von Bestattungseinrichtungen im Sinne der gesetzlichen Vorschriften sowie Räumlichkeiten mit etwaiger Ausstattung wie Orgel, Technik, etc.;

k)     Vorhalten und Betreiben von Kühlhallen;

l)      Stellen des Konduktes (Trägerleistungen auf kommunalen und kirchlichen Friedhöfen);

m)   Grabherstellung;

n)    Vollzug der Friedhofssatzung und der Friedhofsgebührensatzung;

o)    Pflege und Unterhaltung der Wege, Grünflächen, Baumbestand und aller mit dem Friedhofswesen in Beziehung stehender Bauwerke und Anlagen;

p)    Überwachung der Ruhefristen und Nutzungsdauer;

q)    Pflege und Unterhaltungsaufträge in den Bereichen:

aa) Kriegsgräber;

bb) Ehrengräber;

cc) denkmalgeschützte und historische Grabmäler;

r)     Gewährleistung der Verkehrssicherheit innerhalb der Liegenschaften z. B. Grabmalstand­festigkeitskontrolle, Baumkontrolle;

s)     Prüfung und Verlöten des Sarges bei Auslandsüberführungen gemäß der gesetzlichen Vorschriften;

t)      Ordnungsrechtliche Bestattung von Verstorbenen ohne Angehörige zur Abwendung einer gesundheitlichen Gefährdung für die Bevölkerung (Bestattung von Amts wegen).

2.     Krematorium

a)    Durchführung von Kremationen einschließlich Betrieb des Krematoriums;

b)    Vorhalten und Betreiben von Räumlichkeiten zur Kühlung von Verstorbenen;

c)     Organisation der Leichenschau im Krematorium;

d)    Verwahrung nicht beigesetzter Urnen;

e)    Versand von Urnen;

f)      Führen eines Einäscherungsregisters.

3.     Bestattungsdienst

Dienstleistungen im gewerblichen Bereich (Annahme von Bestattungsaufträgen, Versorgung von Verstorbenen, Transport von Verstorbenen und Urnen, Verkauf von Bestattungsartikeln, Kooperationsleistungen für Feierdienst und Gärtnereien, Annahme von Zeitungsannoncen (im Auftrag der Hinterbliebenen).

(5) Der Eigenbetrieb FBM ist in Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 4 zuständig für die Regelungen nach kommunalrechtlichen Vorschriften, - einschließlich des Erlasses von Bescheiden - (z. B. Beiträge, Gebühren, Kostenerstattungen). Entsprechendes gilt auch für die Erhebung privatrechtlicher Entgelte (z. B. Baukosten- und Investitionskostenzuschüsse, Anschluss- und Leistungsentgelte) sowie für die Durchführung aller weiteren Maßnahmen im Vollzug.

(6) Der Eigenbetrieb wird ohne Stammkapital geführt.

§ 2 Organe

(1) Zuständige Organe für die Angelegenheiten des Eigenbetriebs sind die Werkleitung (§ 3), der Werkausschuss (§ 4), die Vollversammlung des Stadtrates (§ 5) und die*der Oberbürgermeister*in
(§ 6).

(2) Die Befugnisse des*der Korreferenten/in des Gesundheitsreferates und des*der Verwaltungs­beirats*rätin für das Verwaltungsbeiratsgebiet Friedhofs- und Bestattungswesen nach den §§ 15
und 16 der Geschäftsordnung des Stadtrats der Landeshauptstadt München gelten fort.

§ 3 Werkleitung

(1) Die Werkleitung besteht aus drei Mitgliedern,

1.     der*dem Gesundheitsreferent*in als Erste*r Werkleiter*in;

2.     der*dem Zweiten Werkleiter*in als örtlicher Betriebsleiter*in;

3.     der*dem Vertreter*in der*des zweiten Werkleiters*in (stellvertretende*r Zweite*r Werkleiter*in“).

Die Mitglieder der Werkleitung werden im Falle ihrer Verhinderung durch ihre Stellvertretungen im Amt vertreten.

(2) Die Werkleitung führt die laufenden Geschäfte und entscheidet damit über alle Angelegenheiten des Eigenbetriebs, die nicht kraft Gesetzes oder aufgrund dieser Satzung anderen Entscheidungsträger*innen vorbehalten sind. Die Werkleitung ist insoweit zur Vertretung der Landeshauptstadt München in den Angelegenheiten des Eigenbetriebs, einschließlich Ausübung des Hausrechts, ermächtigt. Jedes Werkleitungsmitglied ist einzelvertretungsberechtigt.

(3) Die Werkleitung kann ihre Vertretungsbefugnisse für bestimmte Angelegenheiten allgemein oder im Einzelfall auf Bedienstete des Eigenbetriebs übertragen.

Die Werkleitung ist verantwortlich für die Einhaltung der einschlägigen steuerrechtlichen Vorschriften, die sich aus der der Landeshauptstadt München obliegenden Steuerpflicht ergeben, soweit sie den Eigenbetrieb FBM betreffen. Die Werkleitung gewährleistet die Umsetzung der Trennung der hoheit­lichen und bestattungswirtschaftlichen Aufgaben und Tätigkeitsbereiche gem. § 1 Abs. 4 Ziffern 1-3.

(4) Die Zuständigkeiten und Aufgabenteilung innerhalb der Werkleitung werden durch Dienstan­weisung geregelt. Bei Meinungsverschiedenheiten innerhalb der Werkleitung entscheidet die*der Erste*r Werkleiter*in.

(5) Die oder der Erste Werkleiter*in trägt im Ausschuss und in der Vollversammlung vor und stellt die Anträge. Sie oder er hat dabei eine etwa abweichende Stellungnahme der*des Zweiten Werkleiter*in mitzuteilen.
Die Werkleitung bereitet die Beschlüsse des Werkausschusses und der Vollversammlung des Stadtrats vor. Sie vollzieht die Beschlüsse des Werkausschusses und der Vollversammlung des Stadtrats.

(6) Die Werkleitung entwickelt die Strategie des Eigenbetriebs und schlägt sie der Vollversammlung des Stadtrates (§ 5 Abs. 1 Nr. 3) zur Entscheidung vor.

(7) Die Presse- und Öffentlichkeitsarbeit ist Aufgabe der Werkleitung, soweit sie im Zusammenhang mit laufenden Geschäften des Eigenbetriebs steht. Im Übrigen stimmt sich die Werkleitung mit der*dem Oberbürgermeister*in ab.

§ 4 Werkausschuss

(1) Werkausschuss für den Eigenbetrieb ist der Gesundheitsausschuss.

(2) Der Werkausschuss wird als vorberatender Ausschuss in allen Angelegenheiten des Eigenbetriebs tätig, die der Beschlussfassung der Vollversammlung des Stadtrats unterliegen.

(3) Der Werkausschuss entscheidet gemäß Art. 88 Abs. 4 GO als beschließender Ausschuss (Senat) über alle Werkangelegenheiten, soweit nicht die Werkleitung (§ 3), die Vollversammlung des Stadtrats (§ 5) oder die*den Oberbürgermeister*in (§ 6) zuständig sind, insbesondere über folgende Angelegenheiten des Eigenbetriebs:

1.     Erlass, Änderung und Aufhebung der Dienstanweisung für die Werkleitung;

2.     Personalangelegenheiten gemäß § 9 Abs. 2 Satz1 und Abs.4;

3.     Bedarfs- und Konzeptgenehmigung (Projektauftrag) und Ausführungsgenehmigung der Bauvorhaben werden gemäß der Hochbaurichtlinien entschieden; die Richtlinie zur Wirtschaftlichkeitsrechnung findet sinngemäß Anwendung;

4.     Genehmigung von im Vermögensplan nicht veranschlagten Ausgaben von mehr als 1 Mio. Euro;

5.     Erfolg gefährdende Mehraufwendungen oder Mindereinnahmen, soweit sie den Betrag von 600.000 Euro übersteigen und wenn sich das im Erfolgsplan veranschlagte Betriebsergebnis voraussichtlich um mehr als ein Drittel verschlechtern wird und die Ausgaben nicht lediglich zur Erfüllung einer bereits bestehenden rechtlichen Verbindlichkeit getätigt werden müssen;

6.     Genehmigung von Mehrausgaben für Einzelvorhaben des Vermögensplanes, die 15 % des vom Stadtrat zuletzt genehmigten Ansatzes, mindestens jedoch den Betrag von 150.000 Euro übersteigen;

7.     Einleitung eines Rechtsstreites (Aktivprozess) von grundsätzlicher Bedeutung oder mit einem Streitwert von mehr als 500.000 Euro sowie Abschluss von Vergleichen, soweit das Zugeständnis des Eigenbetriebs im Einzelfall mehr als 500.000 Euro beträgt;

8.     Zuwendungen und Darlehenshingaben mit einem Gegenstandswert von mehr als 50.000 Euro, soweit sie im Wirtschaftsplan nicht veranschlagt sind;

9.     Eingehen von Mitgliedschaften bei Vereinen, Verbänden und Organisationen, soweit der Zweck der Mitgliedschaft nicht durch die Aufgaben des Eigenbetriebs abgedeckt ist.

(4) Ausschlaggebend für die in § 4 Abs. 3 genannten Beträge sind die Beträge ohne Umsatzsteuer. Der Gegenstandswert, der für die Zuständigkeit maßgebend ist, berechnet sich bei wiederkehrenden Leistungen nach dem einjährigen Anfall. Bei der Aufteilung von Arbeiten oder Lieferungen ist der Gesamtbetrag maßgebend.

§ 5 Vollversammlung des Stadtrates

(1) Die Vollversammlung des Stadtrates ist zuständig für folgende Angelegenheiten des Eigenbetriebs:

1.     Erlass, Änderung und Aufhebung der Betriebssatzung, der Friedhofsgebührensatzung, der Friedhofssatzung sowie weiterer Satzungen;

2.     Berufung und Abberufung der Werkleiter*innen und des stellvertretenden Mitglieds der Werkleitung sowie Festlegung der Anstellungsbedingungen;

3.     Entscheidungen über die strategische Ausrichtung des Eigenbetriebs sowie sonstige Grundsatzentscheidungen von erheblicher stadtweiter Bedeutung;

4.     Umwandlung der Rechtsform oder Auflösung des Eigenbetriebs;

5.     Gründung, Umwandlung der Rechtsform oder Auflösung von Unternehmen, an denen die Landeshauptstadt München für den Eigenbetrieb beteiligt ist;

6.     Festsetzung des Stammkapitals, Erhöhung oder Rückzahlung von Eigenkapital;

7.     Feststellung des Wirtschaftsplans (Erfolgs- und Vermögensplan, Stellenplan, Finanzplanung) und seiner gemäß § 13 Abs. 2 Eigenbetriebsverordnung (EBV) vorgeschriebenen Änderungen;

8.     Personalangelegenheiten gemäß § 9;

9.     Werkangelegenheiten, die der Genehmigung oder Zustimmung der Rechtsaufsichtsbehörde bedürfen;

10.  Bedarfs- und Konzeptgenehmigung (Projektauftrag) bei Bauvorhaben, in analoger Anwendung der Hochbaurichtlinien;

11.  Bestellung der*des Abschlussprüfenden;

12.  Feststellung des geprüften Jahresabschlusses, Verwendung des Jahresgewinns oder Abdeckung des Verlustes, Entlastung der Werkleitung;

13.  Behandlung von Empfehlungen und Anträgen der Bürgerversammlungen, für die nach dem Inhalt der Empfehlung oder des Antrags kein beschließender Ausschuss zuständig ist (Art. 18 Abs. 4 GO);

14.  Behandlung von Empfehlungen und Anträgen der Bezirksausschüsse, für die nach dem Inhalt der Empfehlung oder des Antrags weder ein beschließender Ausschuss noch die*den Oberbürgermeister*in zuständig ist (Art. 60 Abs. 4 GO).

(2) Die Vollversammlung des Stadtrates kann im Einzelfall die Beschlussfassung über Werkangelegenheiten, die dem Werkausschuss als Senat zugewiesen sind, an sich ziehen.

§ 6 Oberbürgermeister*in

(1) Der*dem Oberbürgermeister*in obliegen die ihr*ihm durch Gesetz vorbehaltenen Aufgaben. Sie*er erlässt anstelle der Vollversammlung des Stadtrats und des Werkausschusses für den Eigenbetrieb dringliche Anordnungen und besorgt für diese unaufschiebbare Geschäfte. Die Vollversammlung des Stadtrats und der Werkausschuss sind in der nächsten Sitzung hiervon in Kenntnis zu setzen.

(2) Im Interesse der Einheitlichkeit der Verwaltungsführung oder in Einzelfällen von wesentlicher Bedeutung kann die*der Oberbürgermeister*in der Werkleitung Weisungen erteilen. Dies gilt nicht, wenn die Führung der laufenden Geschäfte des Eigenbetriebs (Art. 88 Abs. 3 Satz 1 GO) betroffen ist.

§ 7 Korreferent*in und Verwaltungsbeirät*innen

(1) Die*der Korreferent*in unterstützt und berät die Werkleitung bei der Zusammenarbeit mit dem Werkausschuss und der Vollversammlung des Stadtrates. Sie*er hat sich mit allen bedeutsamen Angelegenheiten des Eigenbetriebs vertraut zu machen und sich darüber laufend unterrichten zu lassen. Insbesondere hat sie*er auf eine sparsame und zweckmäßige Verwaltung und Wirtschaftsführung bedacht zu sein.

(2) Die*der Verwaltungsbeirät*in hat das Recht und die Pflicht, sich über den Geschäftsgang ihres*seines Bereiches laufend zu unterrichten. Über die Vergabe von Leistungen für den Eigenbetrieb im Betrag von über 1 Mio. Euro ist die*der Verwaltungsbeirät*in zu unterrichten.

(3) Die Stellungnahmen der*des Verwaltungsbeirät*in und der*des Korreferent*in sind schriftlich festzuhalten und in den Beschlussvorlagen mitzuteilen.

(4) Im Übrigen bleiben die Bestimmungen der Geschäftsordnung des Stadtrates über die Korreferent*innen und die Verwaltungsbeirät*innen unberührt.

§ 8 Gesundheitsreferat

Der Eigenbetrieb FBM ist dem Gesundheitsreferat als Sachreferat angegliedert.

§ 9 Personal- und Organisationsangelegenheiten

(1) Die Personal- und Organisationsangelegenheiten einschließlich des Vollzugs des Stellenplans des Eigenbetriebs werden vom Eigenbetrieb bearbeitet, soweit nicht nach gesetzlichen Vorschriften, nach dieser Satzung oder aufgrund von Beschlüssen des Stadtrats andere Zuständigkeiten gegeben sind.

(2) Für die allgemeine Regelung der dienstlichen Verhältnisse der Beschäftigten des Eigenbetriebs ist der Werkausschuss zuständig. Über die allgemeine Regelung der Bezüge der Beschäftigten des Eigenbetriebs entscheidet die Vollversammlung des Stadtrats.

(3) Soweit personalrechtliche Befugnisse des Stadtrats gemäß Art. 43 Abs. 1 Satz 1 GO nicht gemäß Art. 43 Abs. 1 Satz 3 GO der*dem Oberbürgermeister*in übertragen wurden, werden sie dem Werkausschuss übertragen, Art. 43 Abs. 1 Satz 2 GO.

(4) Die*der Personal- und Organisationsreferent*in bringt bei Stellen ab Besoldungsgruppe A 15 bzw. Entgeltgruppe 15 TVöD die Vorlagen in den Werkausschuss ein, trägt dort vor und stellt die Anträge.

Ihr*ihm obliegt ebenfalls der Vollzug der Ausschreibungsrichtlinien in der jeweils gültigen Fassung bei der Besetzung von Stellen ab Besoldungsgruppe A 15 bzw. Entgeltgruppe E 15 TVöD und bei gekennzeichneten Stellen.

(5) Die*der Erste Werkleiter*in hat aufgrund der Weiterübertragung personalrechtlicher Befugnisse durch die*den Oberbürgermeister*in (Art. 43 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 bzw. Abs. 2 Satz 2 GO, jeweils in Verbindung mit Art. 39 Abs. 2 GO) die nachfolgend aufgeführten personalrechtlichen Befugnisse für alle Bediensteten im FBM (mit Ausnahme der gekennzeichneten Stellen):

1.     Ernennung, Beförderung, Abordnung oder Versetzung, Zuweisung an eine Einrichtung und Entlassung (auf Antrag) aller Beamt*innen bis einschließlich Besoldungsgruppe A 14;

2.     Einstellung, Höhergruppierung, Abordnung oder Versetzung, Zuweisung zu einem Dritten, Beschäftigung mittels Personalgestellung und Entlassung aller (auch der im Sinn des § 8 SGB IV geringfügig und nebenberuflich Beschäftigten) Arbeitnehmer*innen bis einschließlich Entgeltgruppe 14 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD).

(6) Die*der Zweite Werkleiter*in hat die in Abs. 5 Ziffern 1 und 2 genannten personalrechtlichen Befugnisse für den gesamten Eigenbetrieb (mit Ausnahme der gekennzeichneten Stellen).

(7) Die*der stellvertretende zweite Werkleiter*in hat die in Abs. 5 Ziffern 1 und 2 genannten personalrechtlichen Befugnisse bei Verhinderung des*der Zweiten Werkleiter*in für den gesamten Eigenbetrieb (mit Ausnahme der gekennzeichneten Stellen).

(8) Die*der Erste Werkleiter*in und die*der Zweite Werkleiter*in können ihre personalrechtlichen Befugnisse gemäß Art. 43 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 GO bzw. Art. 43 Abs. 2 Satz 2 GO, jeweils mit Zustimmung des Stadtrats nach Art. 39 Abs. 2 HS 2 GO ganz oder teilweise auf einzelne Bedienstete im FBM übertragen. Derartige Übertragungen personalrechtlicher Befugnisse werden den Bediensteten der FBM in regelmäßigen Abständen bekannt gegeben.

(9) Die Werkleitung ist Dienstvorgesetzte*r der Beamt*innen im FBM und führt die Dienstaufsicht über die im FBM tätigen Beschäftigten. Dies umfasst auch die Bearbeitung von Dienstaufsichtsbeschwerden über Beschäftigte der FBM. Der*die Oberbürgermeister*in ist Dienstvorgesetzte*r der im Beamtenverhältnis stehenden Werkleiter*innen und Vorgesetzte*r der nicht im Beamtenverhältnis stehenden Werkleiter*innen und Inhaber*in der Dienstaufsicht über die Werkleiter*innen. Bezüglich der*des zweiten Werkleiter*in und der*des stellvertretenden Werkleiters*in kann der*die Oberbürgermeister*in diese Aufgabe auf die*den erste*n Werkleiter*in übertragen.

(10) Die Übertragung von Befugnissen aufgrund des Bayerischen Disziplinargesetzes gegenüber den Beamt*innen im FBM ist anderweitig geregelt.

§ 10 Zusammenarbeit mit städtischen Referaten, Eigenbetrieben und Dienststellen

(1) Der Eigenbetrieb unterrichtet die jeweils betroffenen städtischen Referate, Eigenbetriebe und Dienststellen rechtzeitig über wichtige Planungen und Vorhaben. Die Zuständigkeiten der städtischen Referate, Eigenbetriebe und Dienststellen bleiben unberührt.

(2) Der Eigenbetrieb kann mit den städtischen Referaten, Dienststellen und Eigenbetrieben die Bearbeitung von Werkangelegenheiten durch diese und die Erledigung von Aufgaben des Hoheitsbereiches bzw. der anderen Eigenbetriebe der Landeshauptstadt München gegen Kostenerstattung ab dem Tätigwerden des operativen Eigenbetriebs vereinbaren (Verwaltungsvereinbarungen) und bereitet die notwendigen Verwaltungsvereinbarungen für den ab 01.01.2026 operativ tätigen Eigenbetrieb vor.

(3) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens bestehende oder künftig hinzutretende stadtweit geltende Regelungen, Richtlinien und Dienstvereinbarungen gelten in ihrer jeweils aktuellen Fassung auch für den Eigenbetrieb, soweit nicht ausdrücklich Ausnahmen beschlossen sind. Vergabeverfahren sind nach den für die Landeshauptstadt München geltenden Beschaffungs- und Vergaberegeln sowie -strukturen durchzuführen.

(4) Der mit Beschluss des Stadtrates vom 18.03.1998 stadtweit festgelegte Anschluss- und Benutzungszwang gilt bis zu dessen Auslaufen auch für die FBM mit den Einschränkungen, die durch den Grundsatzbeschluss zum Delegations- und Steuerungskonzept für die Eigenbetriebe hinsichtlich der Personal- und Organisationskompetenzen vom 08.07./22.07.2009 und Fortschreibungsbeschlüssen vom 29.09./06.10.2010 bzw. 17./24.10.2012 festgelegt worden sind.

 

§ 11 Rechnungslegung

(1) Der Eigenbetrieb führt seine Bücher nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung. Sein Rechnungswesen umfasst den Wirtschaftsplan, die Finanzplanung, die Buch­führung, die Kosten- und Leistungsrechnung, den Jahresabschluss und den Lagebericht. Für steuerliche Zwecke wird die Einhaltung der Grundsätze der ordnungsgemäßen Buchführung (§§ 140 ff. der Abgabenordnung) durch den Eigenbetrieb sichergestellt.

(2) Der Eigenbetrieb führt getrennte Bücher für die Aufgabenbereiche nach § 1 Abs. 4 Ziff. 1- 3. Ausnahmsweise gemeinsame Kosten der vorgenannten Aufgabenbereiche sind nach einem objektiven und nachprüfbaren Abrechnungsschlüssel aufzuteilen.

(3) Der Jahresabschluss, der Anhang mit Anlagennachweis, die Erfolgsübersicht und der Lagebericht sind bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Schluss des Wirtschaftsjahres durch die Werkleitung aufzustellen, von sämtlichen Werkleiter*innen unter Angabe des Datums zu unterschreiben und dem Werkausschuss vorzulegen. Sie sind nach Prüfung mit der Stellungnahme des Werkausschusses der Vollversammlung des Stadtrats vorzulegen. Diese stellt den Jahresabschluss innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Wirtschaftsjahres fest. Hieran haben sich die Bekanntgabe und Auslegung gemäß § 25 Abs. 4 EBV anzuschließen.

(3) Das Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr.

(4) Die Innenrevision obliegt dem Eigenbetrieb. Die gesetzlichen Aufgaben der örtlichen und überörtlichen Prüfungsorgane (Rechnungsprüfungsausschuss, Revisionsamt bzw. Kommunaler Prüfungsverband) sowie der*des Abschlussprüfenden bleiben unberührt.

(5) Bei der Gestaltung des Rechnungswesens bzw. des Controllingsystems und bei der Auswahl von Software hierfür sind die Informationsanforderungen des Neuen Steuerungsmodells, wie sie im Hoheitsbereich formuliert sind, zu berücksichtigen. Die getrennten Buchungskreisläufe nach Absatz 2 müssen im Rechnungssystem, im Controllingsystem und der entsprechenden Software abgebildet sein. Das produktbezogene Controlling einschließlich des Berichtswesens ist so zu gestalten, dass die Organe des Eigenbetriebs als Grundlage für ihre jeweiligen weiteren Ziel-, Ergebnis- und Ressourcen-Entscheidungen aussagekräftige, aktuelle und präzise Informationen über die Erledigung ihrer Aufträge erhalten. Grundlage für ein unterjähriges und zeitnahes Controlling und Berichtswesen sind die Planungs- und Steuerungsinformationen aus der Kosten- und Leistungsrechnung, im Endausbau der Kostenträgerrechnung. Informationselemente, -strukturen und -regeln werden identisch zu den Einrichtungen gestaltet, die nach dem Neuen Kommunalen Rechnungswesen verfahren.

§ 12 Unterrichtspflicht der Werkleitung

(1) Die Werkleitung hat den Werkausschuss, die*den Oberbürgermeister*in und die Stadtkämmerei halbjährlich über den Geschäftsgang, insbesondere über die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen sowie über die Abwicklung des Finanzplans anhand schriftlicher Unterlagen zu unterrichten. Der Bericht über die zweite Hälfte des Wirtschaftsjahres kann mit dem Jahresabschluss zusammengefasst werden.

(2) Die Werkleitung hat die*den Oberbürgermeister*in rechtzeitig über alle wichtigen Angelegenheiten der Einrichtung zu unterrichten und auf Verlangen Auskunft zu geben.

(3) Die Werkleitung leitet der*dem Oberbürgermeister*in und der Stadtkämmerei rechtzeitig die Entwürfe des Wirtschaftsplans sowie die Nachträge hierzu für den Jahresabschluss zur Abstimmung zu.

(4) Sind bei der Ausführung des Erfolgsplanes erfolgsgefährdende Mehraufwendungen nötig, so hat die Werkleitung die oder den Oberbürgermeister*in unverzüglich zu unterrichten.

§ 13 Städtisches Controlling und Berichtswesen

Die, entsprechend den Vorgaben der Stadtkämmerei und des Personal- und Organisationsreferats, für das Finanzcontrolling bzw. den Finanzdaten-, PeCon-Daten- und Beteiligungsbericht benötigten Daten sind termingerecht zur Verfügung zu stellen.

§ 14 Kassenwirtschaft

Für den Eigenbetrieb wird eine gesonderte Kasse eingerichtet.

§ 15 Personalvertretung

Die Dreistufigkeit der Personalvertretung bleibt im Rahmen der rechtlich fixierten Zuständigkeit auch für den Eigenbetrieb erhalten, insbesondere die auf Gesetz, Tarifvertrag, Dienstvereinbarung oder Stadtratsbeschluss beruhenden Zuständigkeiten der Personalvertretung bleiben unberührt. Die regelmäßige und frühzeitige Unterrichtung der Personalvertretungen in allen wichtigen Angelegenheiten wird sichergestellt.

§ 16 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft.