Betriebssatzung des Eigenbetriebs „Friedhöfe und Bestattung München
(FBM)“
vom 28. Juni
2024
Stadtratsbeschluss:
15.05.2024
Bekanntmachung:
19.07.2024 (MüABl. S. 548)
Die Landeshauptstadt München erlässt aufgrund von
Art. 23 Satz 1 und Art. 88 Abs. 5 Satz 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat
Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBI. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom
24.07.2023 (GVBl. S. 385, 586), folgende Betriebssatzung:
§ 1 Gegenstand,
Name, Aufgaben, Stammkapital
(1) Die städtischen Friedhöfe, das städtische
Krematorium und die städtische Bestattung werden als organisatorisch,
verwaltungsmäßig und finanzwirtschaftlich gesondertes wirtschaftliches
Unternehmen der Landeshauptstadt München ohne eigene Rechtspersönlichkeit
(Eigenbetrieb gemäß Art. 88 GO) geführt. Eine Gewinnerzielungsabsicht besteht
nicht.
(2) Der
Eigenbetrieb führt den Namen „Friedhöfe und Bestattung München“ abgekürzt
„FBM“.
(3) In der Zeit vom
01.01.2025 bis 31.12.2025 wird der Eigenbetrieb FBM als Rumpfbetrieb die
Aufnahme des tatsächlichen operativen Geschäfts ab 01.01.2026 vorbereiten.
Wesentliche Aufgaben sind hierbei insbesondere die Schaffung und der Aufbau der
künftigen organisatorischen, personellen und finanzwirtschaftlichen Strukturen
und Voraussetzungen.
(4) Ab 01.01.2026
nimmt der Eigenbetrieb FBM das operative Geschäft vollständig auf. Hierbei
übernimmt er insbesondere folgende Aufgabenbereiche aus dem hoheitlichen und
gewerblichen Bereich, die räumlich, organisatorisch und personell getrennt
werden:
1.
Kommunale Friedhöfe
a)
Gemäß der gesetzlichen
Vorschriften:
Annahme von Verstorbenen, Überprüfung der schicklichen Einsargung, Aufbahrung,
Transport von Verstorbenen auf den Friedhöfen, Durchführen von Bestattungen,
nach Beauftragung auch auf nicht städtischen Friedhöfen;
b)
Vergabe, Verlängerung
und Entzug von Nutzungsrechten an Grabstellen;
c)
Bereitstellung und
Aktualisierung des Friedhofsplanes;
d)
Führen eines Grabstättenregisters;
e)
Führen der Verstorbenenkartei;
f)
Führen der Listen der
Grabstätten bedeutender Persönlichkeiten, Ehrengräber, Kriegsgräber, denkmalgeschützter
und historischer Grabstätten;
g)
Erteilung von
Genehmigungen im Rahmen des Verwaltungshandelns;
h)
Durchführung von
Grabzählungen;
i)
Planung und Durchführung
von Neu- und Umbauten auf den kommunalen Friedhöfen sowie deren Erweiterung,
einschließlich der notwendigen Gebäude;
j)
Durchführung von
Trauerfeiern und Vorhalten von Bestattungseinrichtungen im Sinne der gesetzlichen
Vorschriften sowie Räumlichkeiten mit etwaiger Ausstattung wie Orgel, Technik, etc.;
k)
Vorhalten und Betreiben
von Kühlhallen;
l)
Stellen des Konduktes
(Trägerleistungen auf kommunalen und kirchlichen Friedhöfen);
m)
Grabherstellung;
n)
Vollzug der
Friedhofssatzung und der Friedhofsgebührensatzung;
o)
Pflege und Unterhaltung
der Wege, Grünflächen, Baumbestand und aller mit dem Friedhofswesen in
Beziehung stehender Bauwerke und Anlagen;
p)
Überwachung der
Ruhefristen und Nutzungsdauer;
q)
Pflege und
Unterhaltungsaufträge in den Bereichen:
aa) Kriegsgräber;
bb) Ehrengräber;
cc)
denkmalgeschützte und historische Grabmäler;
r)
Gewährleistung der
Verkehrssicherheit innerhalb der Liegenschaften z. B. Grabmalstandfestigkeitskontrolle,
Baumkontrolle;
s)
Prüfung und Verlöten des
Sarges bei Auslandsüberführungen gemäß der gesetzlichen Vorschriften;
t)
Ordnungsrechtliche
Bestattung von Verstorbenen ohne Angehörige zur Abwendung einer gesundheitlichen
Gefährdung für die Bevölkerung (Bestattung von Amts wegen).
2.
Krematorium
a)
Durchführung von
Kremationen einschließlich Betrieb des Krematoriums;
b)
Vorhalten und Betreiben
von Räumlichkeiten zur Kühlung von Verstorbenen;
c)
Organisation der
Leichenschau im Krematorium;
d)
Verwahrung nicht
beigesetzter Urnen;
e)
Versand von Urnen;
f)
Führen eines
Einäscherungsregisters.
3.
Bestattungsdienst
Dienstleistungen
im gewerblichen Bereich (Annahme von Bestattungsaufträgen, Versorgung von
Verstorbenen, Transport von Verstorbenen und Urnen, Verkauf von
Bestattungsartikeln, Kooperationsleistungen für Feierdienst und Gärtnereien,
Annahme von Zeitungsannoncen (im Auftrag der Hinterbliebenen).
(5) Der Eigenbetrieb FBM ist in Erfüllung der
Aufgaben nach Absatz 4 zuständig für die Regelungen nach kommunalrechtlichen
Vorschriften, - einschließlich des Erlasses von Bescheiden - (z. B. Beiträge,
Gebühren, Kostenerstattungen). Entsprechendes gilt auch für die Erhebung
privatrechtlicher Entgelte (z. B. Baukosten- und Investitionskostenzuschüsse,
Anschluss- und Leistungsentgelte) sowie für die Durchführung aller weiteren
Maßnahmen im Vollzug.
(6) Der Eigenbetrieb wird ohne Stammkapital
geführt.
§ 2 Organe
(1) Zuständige Organe für die Angelegenheiten
des Eigenbetriebs sind die Werkleitung (§ 3), der Werkausschuss (§ 4), die
Vollversammlung des Stadtrates (§ 5) und die*der Oberbürgermeister*in
(§ 6).
(2) Die Befugnisse des*der Korreferenten/in
des Gesundheitsreferates und des*der Verwaltungsbeirats*rätin
für das Verwaltungsbeiratsgebiet Friedhofs- und Bestattungswesen nach den §§ 15
und 16 der Geschäftsordnung des Stadtrats der Landeshauptstadt München gelten
fort.
§ 3 Werkleitung
(1) Die Werkleitung
besteht aus drei Mitgliedern,
1.
der*dem
Gesundheitsreferent*in als Erste*r Werkleiter*in;
2.
der*dem Zweiten
Werkleiter*in als örtlicher Betriebsleiter*in;
3.
der*dem Vertreter*in
der*des zweiten Werkleiters*in (stellvertretende*r Zweite*r Werkleiter*in“).
Die Mitglieder der Werkleitung werden im Falle ihrer Verhinderung durch
ihre Stellvertretungen im Amt vertreten.
(2) Die Werkleitung führt die laufenden
Geschäfte und entscheidet damit über alle Angelegenheiten des Eigenbetriebs,
die nicht kraft Gesetzes oder aufgrund dieser Satzung anderen
Entscheidungsträger*innen vorbehalten sind. Die Werkleitung ist insoweit zur
Vertretung der Landeshauptstadt München in den Angelegenheiten des
Eigenbetriebs, einschließlich Ausübung des Hausrechts, ermächtigt. Jedes
Werkleitungsmitglied ist einzelvertretungsberechtigt.
(3) Die Werkleitung kann ihre
Vertretungsbefugnisse für bestimmte Angelegenheiten allgemein oder im
Einzelfall auf Bedienstete des Eigenbetriebs übertragen.
Die Werkleitung ist
verantwortlich für die Einhaltung der einschlägigen steuerrechtlichen
Vorschriften, die sich aus der der Landeshauptstadt München obliegenden
Steuerpflicht ergeben, soweit sie den Eigenbetrieb FBM betreffen. Die
Werkleitung gewährleistet die Umsetzung der Trennung der hoheitlichen und
bestattungswirtschaftlichen Aufgaben und Tätigkeitsbereiche gem. § 1 Abs. 4
Ziffern 1-3.
(4) Die Zuständigkeiten und Aufgabenteilung
innerhalb der Werkleitung werden durch Dienstanweisung geregelt. Bei
Meinungsverschiedenheiten innerhalb der Werkleitung entscheidet die*der Erste*r
Werkleiter*in.
(5) Die oder der Erste Werkleiter*in trägt im
Ausschuss und in der Vollversammlung vor und stellt die Anträge. Sie oder er
hat dabei eine etwa abweichende Stellungnahme der*des Zweiten Werkleiter*in
mitzuteilen.
Die Werkleitung bereitet die Beschlüsse des Werkausschusses und der
Vollversammlung des Stadtrats vor. Sie vollzieht die Beschlüsse des
Werkausschusses und der Vollversammlung des Stadtrats.
(6) Die Werkleitung entwickelt die Strategie
des Eigenbetriebs und schlägt sie der Vollversammlung des Stadtrates (§ 5 Abs.
1 Nr. 3) zur Entscheidung vor.
(7) Die Presse- und Öffentlichkeitsarbeit ist
Aufgabe der Werkleitung, soweit sie im Zusammenhang mit laufenden Geschäften
des Eigenbetriebs steht. Im Übrigen stimmt sich die Werkleitung mit der*dem
Oberbürgermeister*in ab.
§ 4 Werkausschuss
(1) Werkausschuss für den Eigenbetrieb ist
der Gesundheitsausschuss.
(2) Der Werkausschuss wird als vorberatender
Ausschuss in allen Angelegenheiten des Eigenbetriebs tätig, die der
Beschlussfassung der Vollversammlung des Stadtrats unterliegen.
(3) Der Werkausschuss entscheidet gemäß Art.
88 Abs. 4 GO als beschließender Ausschuss (Senat) über alle
Werkangelegenheiten, soweit nicht die Werkleitung (§ 3), die Vollversammlung
des Stadtrats (§ 5) oder die*den Oberbürgermeister*in (§ 6) zuständig sind,
insbesondere über folgende Angelegenheiten des Eigenbetriebs:
1.
Erlass, Änderung und
Aufhebung der Dienstanweisung für die Werkleitung;
2.
Personalangelegenheiten
gemäß § 9 Abs. 2 Satz1 und Abs.4;
3.
Bedarfs- und
Konzeptgenehmigung (Projektauftrag) und Ausführungsgenehmigung der Bauvorhaben
werden gemäß der Hochbaurichtlinien entschieden; die Richtlinie zur
Wirtschaftlichkeitsrechnung findet sinngemäß Anwendung;
4.
Genehmigung von im
Vermögensplan nicht veranschlagten Ausgaben von mehr als 1 Mio. Euro;
5.
Erfolg gefährdende
Mehraufwendungen oder Mindereinnahmen, soweit sie den Betrag von 600.000 Euro
übersteigen und wenn sich das im Erfolgsplan veranschlagte Betriebsergebnis
voraussichtlich um mehr als ein Drittel verschlechtern wird und die Ausgaben
nicht lediglich zur Erfüllung einer bereits bestehenden rechtlichen
Verbindlichkeit getätigt werden müssen;
6.
Genehmigung von
Mehrausgaben für Einzelvorhaben des Vermögensplanes, die 15 % des vom Stadtrat
zuletzt genehmigten Ansatzes, mindestens jedoch den Betrag von 150.000 Euro
übersteigen;
7.
Einleitung eines
Rechtsstreites (Aktivprozess) von grundsätzlicher Bedeutung oder mit einem
Streitwert von mehr als 500.000 Euro sowie Abschluss von Vergleichen, soweit
das Zugeständnis des Eigenbetriebs im Einzelfall mehr als 500.000 Euro beträgt;
8.
Zuwendungen und
Darlehenshingaben mit einem Gegenstandswert von mehr als 50.000 Euro, soweit
sie im Wirtschaftsplan nicht veranschlagt sind;
9.
Eingehen von
Mitgliedschaften bei Vereinen, Verbänden und Organisationen, soweit der Zweck
der Mitgliedschaft nicht durch die Aufgaben des Eigenbetriebs abgedeckt ist.
(4) Ausschlaggebend für die in § 4 Abs. 3
genannten Beträge sind die Beträge ohne Umsatzsteuer. Der Gegenstandswert, der
für die Zuständigkeit maßgebend ist, berechnet sich bei wiederkehrenden
Leistungen nach dem einjährigen Anfall. Bei der Aufteilung von Arbeiten oder
Lieferungen ist der Gesamtbetrag maßgebend.
§ 5 Vollversammlung
des Stadtrates
(1) Die Vollversammlung des Stadtrates ist
zuständig für folgende Angelegenheiten des Eigenbetriebs:
1.
Erlass, Änderung und
Aufhebung der Betriebssatzung, der Friedhofsgebührensatzung, der
Friedhofssatzung sowie weiterer Satzungen;
2.
Berufung und Abberufung
der Werkleiter*innen und des stellvertretenden Mitglieds der Werkleitung sowie
Festlegung der Anstellungsbedingungen;
3.
Entscheidungen über die
strategische Ausrichtung des Eigenbetriebs sowie sonstige
Grundsatzentscheidungen von erheblicher stadtweiter Bedeutung;
4.
Umwandlung der
Rechtsform oder Auflösung des Eigenbetriebs;
5.
Gründung, Umwandlung der
Rechtsform oder Auflösung von Unternehmen, an denen die Landeshauptstadt
München für den Eigenbetrieb beteiligt ist;
6.
Festsetzung des
Stammkapitals, Erhöhung oder Rückzahlung von Eigenkapital;
7.
Feststellung des
Wirtschaftsplans (Erfolgs- und Vermögensplan, Stellenplan, Finanzplanung) und
seiner gemäß § 13 Abs. 2 Eigenbetriebsverordnung (EBV) vorgeschriebenen
Änderungen;
8.
Personalangelegenheiten
gemäß § 9;
9.
Werkangelegenheiten, die
der Genehmigung oder Zustimmung der Rechtsaufsichtsbehörde bedürfen;
10. Bedarfs- und Konzeptgenehmigung (Projektauftrag) bei Bauvorhaben, in
analoger Anwendung der Hochbaurichtlinien;
11. Bestellung der*des Abschlussprüfenden;
12. Feststellung des geprüften Jahresabschlusses, Verwendung des
Jahresgewinns oder Abdeckung des Verlustes, Entlastung der Werkleitung;
13. Behandlung von Empfehlungen und Anträgen der Bürgerversammlungen, für
die nach dem Inhalt der Empfehlung oder des Antrags kein beschließender
Ausschuss zuständig ist (Art. 18 Abs. 4 GO);
14. Behandlung von Empfehlungen und Anträgen der Bezirksausschüsse, für die
nach dem Inhalt der Empfehlung oder des Antrags weder ein beschließender
Ausschuss noch die*den Oberbürgermeister*in zuständig ist (Art. 60 Abs. 4 GO).
(2) Die Vollversammlung des Stadtrates kann
im Einzelfall die Beschlussfassung über Werkangelegenheiten, die dem
Werkausschuss als Senat zugewiesen sind, an sich ziehen.
§ 6 Oberbürgermeister*in
(1) Der*dem Oberbürgermeister*in obliegen die
ihr*ihm durch Gesetz vorbehaltenen Aufgaben. Sie*er erlässt anstelle der
Vollversammlung des Stadtrats und des Werkausschusses für den Eigenbetrieb
dringliche Anordnungen und besorgt für diese unaufschiebbare Geschäfte. Die
Vollversammlung des Stadtrats und der Werkausschuss sind in der nächsten
Sitzung hiervon in Kenntnis zu setzen.
(2) Im Interesse der Einheitlichkeit der
Verwaltungsführung oder in Einzelfällen von wesentlicher Bedeutung kann die*der
Oberbürgermeister*in der Werkleitung Weisungen erteilen. Dies gilt nicht, wenn
die Führung der laufenden Geschäfte des Eigenbetriebs (Art. 88 Abs. 3 Satz 1
GO) betroffen ist.
§ 7 Korreferent*in
und Verwaltungsbeirät*innen
(1) Die*der Korreferent*in unterstützt und berät
die Werkleitung bei der Zusammenarbeit mit dem Werkausschuss und der
Vollversammlung des Stadtrates. Sie*er hat sich mit allen bedeutsamen
Angelegenheiten des Eigenbetriebs vertraut zu machen und sich darüber laufend
unterrichten zu lassen. Insbesondere hat sie*er auf eine sparsame und
zweckmäßige Verwaltung und Wirtschaftsführung bedacht zu sein.
(2) Die*der Verwaltungsbeirät*in
hat das Recht und die Pflicht, sich über den Geschäftsgang ihres*seines
Bereiches laufend zu unterrichten. Über die Vergabe von Leistungen für den
Eigenbetrieb im Betrag von über 1 Mio. Euro ist die*der Verwaltungsbeirät*in
zu unterrichten.
(3) Die Stellungnahmen der*des Verwaltungsbeirät*in und der*des Korreferent*in sind
schriftlich festzuhalten und in den Beschlussvorlagen mitzuteilen.
(4) Im Übrigen bleiben die Bestimmungen der
Geschäftsordnung des Stadtrates über die Korreferent*innen und die Verwaltungsbeirät*innen unberührt.
§ 8 Gesundheitsreferat
Der Eigenbetrieb FBM ist dem
Gesundheitsreferat als Sachreferat angegliedert.
§ 9 Personal-
und Organisationsangelegenheiten
(1) Die Personal- und
Organisationsangelegenheiten einschließlich des Vollzugs des Stellenplans des
Eigenbetriebs werden vom Eigenbetrieb bearbeitet, soweit nicht nach
gesetzlichen Vorschriften, nach dieser Satzung oder aufgrund von Beschlüssen
des Stadtrats andere Zuständigkeiten gegeben sind.
(2) Für die allgemeine Regelung der
dienstlichen Verhältnisse der Beschäftigten des Eigenbetriebs ist der
Werkausschuss zuständig. Über die allgemeine Regelung der Bezüge der
Beschäftigten des Eigenbetriebs entscheidet die Vollversammlung des Stadtrats.
(3) Soweit personalrechtliche Befugnisse des
Stadtrats gemäß Art. 43 Abs. 1 Satz 1 GO nicht gemäß Art. 43 Abs. 1 Satz 3 GO
der*dem Oberbürgermeister*in übertragen wurden, werden
sie dem Werkausschuss übertragen, Art. 43 Abs. 1 Satz 2 GO.
(4) Die*der Personal- und
Organisationsreferent*in bringt bei Stellen ab Besoldungsgruppe A 15 bzw.
Entgeltgruppe 15 TVöD die Vorlagen in den Werkausschuss ein, trägt dort vor und
stellt die Anträge.
Ihr*ihm obliegt ebenfalls der Vollzug der
Ausschreibungsrichtlinien in der jeweils gültigen Fassung bei der Besetzung von
Stellen ab Besoldungsgruppe A 15 bzw. Entgeltgruppe E 15 TVöD und bei
gekennzeichneten Stellen.
(5) Die*der Erste Werkleiter*in hat aufgrund
der Weiterübertragung personalrechtlicher Befugnisse durch die*den
Oberbürgermeister*in (Art. 43 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 bzw. Abs. 2 Satz 2 GO,
jeweils in Verbindung mit Art. 39 Abs. 2 GO) die nachfolgend aufgeführten
personalrechtlichen Befugnisse für alle Bediensteten im FBM (mit Ausnahme der
gekennzeichneten Stellen):
1.
Ernennung, Beförderung,
Abordnung oder Versetzung, Zuweisung an eine Einrichtung und Entlassung (auf
Antrag) aller Beamt*innen bis einschließlich Besoldungsgruppe A 14;
2.
Einstellung,
Höhergruppierung, Abordnung oder Versetzung, Zuweisung zu einem Dritten,
Beschäftigung mittels Personalgestellung und Entlassung aller (auch der im Sinn
des § 8 SGB IV geringfügig und nebenberuflich Beschäftigten) Arbeitnehmer*innen
bis einschließlich Entgeltgruppe 14 des Tarifvertrags für den öffentlichen
Dienst (TVöD).
(6) Die*der Zweite Werkleiter*in hat die in
Abs. 5 Ziffern 1 und 2 genannten personalrechtlichen Befugnisse für den
gesamten Eigenbetrieb (mit Ausnahme der gekennzeichneten Stellen).
(7) Die*der stellvertretende zweite
Werkleiter*in hat die in Abs. 5 Ziffern 1 und 2 genannten personalrechtlichen
Befugnisse bei Verhinderung des*der Zweiten Werkleiter*in für den gesamten
Eigenbetrieb (mit Ausnahme der gekennzeichneten Stellen).
(8) Die*der Erste Werkleiter*in und die*der
Zweite Werkleiter*in können ihre personalrechtlichen Befugnisse gemäß Art. 43
Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 GO bzw. Art. 43 Abs. 2 Satz 2 GO, jeweils mit
Zustimmung des Stadtrats nach Art. 39 Abs. 2 HS 2 GO ganz oder teilweise auf
einzelne Bedienstete im FBM übertragen. Derartige Übertragungen
personalrechtlicher Befugnisse werden den Bediensteten der FBM in regelmäßigen
Abständen bekannt gegeben.
(9) Die Werkleitung ist Dienstvorgesetzte*r
der Beamt*innen im FBM und führt die Dienstaufsicht über die im FBM tätigen
Beschäftigten. Dies umfasst auch die Bearbeitung von Dienstaufsichtsbeschwerden
über Beschäftigte der FBM. Der*die Oberbürgermeister*in ist Dienstvorgesetzte*r
der im Beamtenverhältnis stehenden Werkleiter*innen und Vorgesetzte*r der nicht
im Beamtenverhältnis stehenden Werkleiter*innen und Inhaber*in der
Dienstaufsicht über die Werkleiter*innen. Bezüglich der*des zweiten
Werkleiter*in und der*des stellvertretenden Werkleiters*in kann der*die
Oberbürgermeister*in diese Aufgabe auf die*den erste*n Werkleiter*in
übertragen.
(10) Die Übertragung von Befugnissen aufgrund
des Bayerischen Disziplinargesetzes gegenüber den Beamt*innen im FBM ist
anderweitig geregelt.
§ 10 Zusammenarbeit
mit städtischen Referaten, Eigenbetrieben und Dienststellen
(1) Der Eigenbetrieb unterrichtet die jeweils
betroffenen städtischen Referate, Eigenbetriebe und Dienststellen rechtzeitig
über wichtige Planungen und Vorhaben. Die Zuständigkeiten der städtischen
Referate, Eigenbetriebe und Dienststellen bleiben unberührt.
(2) Der Eigenbetrieb kann mit den städtischen
Referaten, Dienststellen und Eigenbetrieben die Bearbeitung von
Werkangelegenheiten durch diese und die Erledigung von Aufgaben des
Hoheitsbereiches bzw. der anderen Eigenbetriebe der Landeshauptstadt München
gegen Kostenerstattung ab dem Tätigwerden des operativen Eigenbetriebs
vereinbaren (Verwaltungsvereinbarungen) und bereitet die notwendigen
Verwaltungsvereinbarungen für den ab 01.01.2026 operativ tätigen Eigenbetrieb
vor.
(3) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens
bestehende oder künftig hinzutretende stadtweit geltende Regelungen,
Richtlinien und Dienstvereinbarungen gelten in ihrer jeweils aktuellen Fassung
auch für den Eigenbetrieb, soweit nicht ausdrücklich Ausnahmen beschlossen sind.
Vergabeverfahren sind nach den für die Landeshauptstadt München geltenden
Beschaffungs- und Vergaberegeln sowie -strukturen durchzuführen.
(4) Der mit Beschluss des Stadtrates vom
18.03.1998 stadtweit festgelegte Anschluss- und Benutzungszwang gilt bis zu
dessen Auslaufen auch für die FBM mit den Einschränkungen, die durch den
Grundsatzbeschluss zum Delegations- und Steuerungskonzept für die Eigenbetriebe
hinsichtlich der Personal- und Organisationskompetenzen vom 08.07./22.07.2009
und Fortschreibungsbeschlüssen vom 29.09./06.10.2010 bzw. 17./24.10.2012
festgelegt worden sind.
§ 11 Rechnungslegung
(1) Der
Eigenbetrieb führt seine Bücher nach den Regeln der kaufmännischen doppelten
Buchführung. Sein Rechnungswesen umfasst den Wirtschaftsplan, die Finanzplanung,
die Buchführung, die Kosten- und Leistungsrechnung, den Jahresabschluss und
den Lagebericht. Für steuerliche Zwecke wird die Einhaltung der Grundsätze der
ordnungsgemäßen Buchführung (§§ 140 ff. der Abgabenordnung) durch den
Eigenbetrieb sichergestellt.
(2) Der Eigenbetrieb führt getrennte Bücher
für die Aufgabenbereiche nach § 1 Abs. 4 Ziff. 1- 3. Ausnahmsweise gemeinsame
Kosten der vorgenannten Aufgabenbereiche sind nach einem objektiven und
nachprüfbaren Abrechnungsschlüssel aufzuteilen.
(3) Der Jahresabschluss, der Anhang mit
Anlagennachweis, die Erfolgsübersicht und der Lagebericht sind bis zum Ablauf
von sechs Monaten nach Schluss des Wirtschaftsjahres durch die Werkleitung
aufzustellen, von sämtlichen Werkleiter*innen unter Angabe des Datums zu unterschreiben
und dem Werkausschuss vorzulegen. Sie sind nach Prüfung mit der Stellungnahme
des Werkausschusses der Vollversammlung des Stadtrats vorzulegen. Diese stellt
den Jahresabschluss innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Wirtschaftsjahres
fest. Hieran haben sich die Bekanntgabe und Auslegung gemäß § 25 Abs. 4
EBV anzuschließen.
(3) Das Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr.
(4) Die Innenrevision obliegt dem
Eigenbetrieb. Die gesetzlichen Aufgaben der örtlichen und überörtlichen
Prüfungsorgane (Rechnungsprüfungsausschuss, Revisionsamt bzw. Kommunaler
Prüfungsverband) sowie der*des Abschlussprüfenden bleiben unberührt.
(5) Bei der Gestaltung des Rechnungswesens
bzw. des Controllingsystems und bei der Auswahl von Software hierfür sind die
Informationsanforderungen des Neuen Steuerungsmodells, wie sie im
Hoheitsbereich formuliert sind, zu berücksichtigen. Die getrennten
Buchungskreisläufe nach Absatz 2 müssen im Rechnungssystem, im
Controllingsystem und der entsprechenden Software abgebildet sein. Das produktbezogene
Controlling einschließlich des Berichtswesens ist so zu gestalten, dass die
Organe des Eigenbetriebs als Grundlage für ihre jeweiligen weiteren Ziel-,
Ergebnis- und Ressourcen-Entscheidungen aussagekräftige, aktuelle und präzise
Informationen über die Erledigung ihrer Aufträge erhalten. Grundlage für ein
unterjähriges und zeitnahes Controlling und Berichtswesen sind die Planungs-
und Steuerungsinformationen aus der Kosten- und Leistungsrechnung, im Endausbau
der Kostenträgerrechnung. Informationselemente, -strukturen und -regeln werden
identisch zu den Einrichtungen gestaltet, die nach dem Neuen Kommunalen
Rechnungswesen verfahren.
§ 12 Unterrichtspflicht
der Werkleitung
(1) Die Werkleitung hat den Werkausschuss,
die*den Oberbürgermeister*in und die Stadtkämmerei halbjährlich über den
Geschäftsgang, insbesondere über die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen
sowie über die Abwicklung des Finanzplans anhand schriftlicher Unterlagen zu
unterrichten. Der Bericht über die zweite Hälfte des Wirtschaftsjahres kann mit
dem Jahresabschluss zusammengefasst werden.
(2) Die Werkleitung hat die*den
Oberbürgermeister*in rechtzeitig über alle wichtigen Angelegenheiten der
Einrichtung zu unterrichten und auf Verlangen Auskunft zu geben.
(3) Die Werkleitung leitet der*dem
Oberbürgermeister*in und der Stadtkämmerei rechtzeitig die Entwürfe des
Wirtschaftsplans sowie die Nachträge hierzu für den Jahresabschluss zur
Abstimmung zu.
(4) Sind bei der Ausführung des Erfolgsplanes
erfolgsgefährdende Mehraufwendungen nötig, so hat die Werkleitung die oder den
Oberbürgermeister*in unverzüglich zu unterrichten.
§ 13 Städtisches
Controlling und Berichtswesen
Die, entsprechend den Vorgaben der
Stadtkämmerei und des Personal- und Organisationsreferats, für das
Finanzcontrolling bzw. den Finanzdaten-, PeCon-Daten-
und Beteiligungsbericht benötigten Daten sind termingerecht zur Verfügung zu
stellen.
§ 14 Kassenwirtschaft
Für den Eigenbetrieb wird eine gesonderte
Kasse eingerichtet.
§ 15 Personalvertretung
Die Dreistufigkeit der Personalvertretung
bleibt im Rahmen der rechtlich fixierten Zuständigkeit auch für den
Eigenbetrieb erhalten, insbesondere die auf Gesetz, Tarifvertrag,
Dienstvereinbarung oder Stadtratsbeschluss beruhenden Zuständigkeiten der
Personalvertretung bleiben unberührt. Die regelmäßige und frühzeitige
Unterrichtung der Personalvertretungen in allen wichtigen Angelegenheiten wird
sichergestellt.
§ 16 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft.