Betriebssatzung
für den konstituierten Regiebetrieb
„Anwesen Schloss Kempfenhausen“
vom 6. Dezember 2018
Stadtratsbeschluss: 27.11.2018
Bekanntmachung: 28.12.2018 (MüABl. S. 553)
Die Landeshauptstadt München erlässt aufgrund von Art. 23 und Art.
88 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom
15.05.2018 (GVBl. S. 260), folgende Betriebssatzung:
§ 1 Gegenstand, Stammkapital, Finanzierung
(1) Das Anwesen Schloss Kempfenhausen wird in Form eines konstituierten Regiebetriebs als
Sondervermögen „Anwesen Schloss Kempfenhausen“ gemäß
Art. 88 Abs. 6 GO geführt. Der konstituierte Regiebetrieb ist ein wirtschaftlich
selbständiger, rechtlich und organisatorisch unselbständiger Teil der
Kommunalverwaltung der Landeshauptstadt München.
(2) Das Schloss Kempfenhausen besteht aus
1. dem Schloss; Milchberg 11, 82335 Berg,
2. einem Nebengebäude; Milchberg 9 (Wohnung), 82335 Berg,
3. der
St. Anna Kapelle; Milchberg 13, 82335 Berg,
4. einem
Werkstattgebäude; Milchberg 15, 82335 Berg und
5. den Grundstücken des Anwesens
(einschließlich des derzeit in Erbpacht an die Behandlungszentrum Kempfenhausen für Multiple Sklerose Kranke gemeinnützige
GmbH verpachteten Teils) mit insgesamt 8,7815 ha.
(3) Das festgesetzte Kapital (Stammkapital) des Regiebetriebs
beträgt 2.472.472,21 Euro.
(4) Der konstituierte Regiebetrieb finanziert seine
Betriebsaufwendungen aus ihm zugewiesenen Erträgen aus Vermietung und
Verpachtung.
§ 2 Betriebszweck
(1) Aufgabe des konstituierten Regiebetriebs ist die Verwaltung,
der Erhalt und die Bewirtschaftung des Anwesens und der dazugehörigen Gebäude
(§ 1 Abs. 2).
Im Rahmen der Bewirtschaftung vereinnahmt er die Erbpachtzinsen aus dem
Erbpachtvertrag und steht den Referaten der Landeshauptstadt München und
Externen als Veranstaltungseinrichtung, insbesondere als Seminar- und
Tagungszentrum, vorrangig im Gesundheits- und Umweltbereich, offen. Darüber
hinaus kann es als Veranstaltungshaus für kulturell-gesellschaftliche Zwecke
genutzt werden. Das dritte Obergeschoss kann auch dauerhaft vermietet werden.
(2) Der konstituierte Regiebetrieb ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des konstituierten Regiebetriebs dürfen nur für
satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des
konstituierten Regiebetriebs fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Organe
(1) Der konstituierte Regiebetrieb besitzt keine selbstständigen
Organe. Zuständig für die Angelegenheiten des konstituierten Regiebetriebs
sind, entsprechend den Regelungen der Landeshauptstadt München, das Referat für
Gesundheit und Umwelt, der Gesundheitsausschuss, die Vollversammlung des
Stadtrats und die Oberbürgermeisterin / der Oberbürgermeister.
(2) Die Befugnisse der
zuständigen Korreferentin / des zuständigen Korreferenten bzw. der Verwaltungsbeirätin / des Verwaltungsbeirats nach den §§ 15 und 16 der Geschäftsordnung des Stadtrats
der Landeshauptstadt München gelten fort.
§ 4 Gesundheitsausschuss
Der
Gesundheitsausschuss wird als vorberatender Ausschuss in den Angelegenheiten
des konstituierten Regiebetriebs tätig, die der Beschlussfassung der
Vollversammlung des Stadtrats unterliegen. Eine Ausnahme bildet der
Jahresabschluss des Regiebetriebs. Der Jahresabschluss wird dem
Gesundheitsausschuss als Bekanntgabe vorgelegt, die Empfehlung an die
Vollversammlung zur Feststellung des Jahresabschlusses erfolgt durch den
Rechnungsprüfungsausschuss nach Durchführung der örtlichen Rechnungsprüfung
gemäß § 10 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Stadtrates (GeschO)
der Landeshauptstadt München.
§ 5 Vollversammlung des Stadtrats
Die Vollversammlung des Stadtrats ist insbesondere zuständig für
folgende Angelegenheiten des konstituierten Regiebetriebs:
1.
Erlass, Änderung und Aufhebung der Satzung,
2.
Übernahme neuer Aufgaben, für die eine unmittelbare gesetzliche
Verpflichtung nicht besteht,
3.
Umwandlung der Rechtsform oder Auflösung des Regiebetriebs,
4.
Festsetzung
des Stammkapitals, Erhöhung oder Rückzahlung von Eigenkapital,
5.
Feststellung
des Wirtschaftsplans (Erfolgs- und Vermögensplan, Finanzplanung) und seiner
gemäß § 13 Abs. 2 Eigenbetriebsverordnung (EBV) vorgeschriebenen Änderungen,
6.
Angelegenheiten,
die der Genehmigung oder Zustimmung der Rechtsaufsichtsbehörde bedürfen,
7.
Feststellung
des geprüften Jahresabschlusses, Verwendung des Jahresgewinns oder Abdeckung
des Verlusts; Entlastung des Betriebs,
8. Abschluss von Zweckvereinbarungen.
§ 6 Oberbürgermeisterin / Oberbürgermeister
Der Oberbürgermeisterin / dem Oberbürgermeister obliegen die ihr /
ihm durch Gesetz vorbehaltenen Aufgaben. Sie / Er erlässt anstelle der
Vollversammlung des Stadtrats und des Gesundheitsausschusses
für den konstituierten Regiebetrieb dringliche Anordnungen und besorgt für
diesen unaufschiebbare Geschäfte. Die Vollversammlung des Stadtrats und der
Gesundheitsausschuss sind in der nächsten Sitzung hiervon in Kenntnis zu
setzen.
§ 7 Referentin / Referent für Gesundheit und Umwelt
Die Referentin / der Referent für Gesundheit
und Umwelt ist nach dem Geschäftsverteilungsplan der
Landeshauptstadt München die / der für den konstituierten Regiebetrieb
zuständige berufsmäßige Stadträtin / Stadtrat. Sie / Er bringt die
vorbereiteten Vorlagen in den Stadtrat ein, trägt dort vor und stellt die
Anträge.
§ 8 Zusammenarbeit mit städtischen Referaten und
Dienststellen
(1) Der
konstituierte Regiebetrieb unterrichtet die jeweils betroffenen städtischen
Referate und Dienststellen rechtzeitig über wichtige Planungen und Vorhaben.
Die Zuständigkeiten der städtischen Referate und Dienststellen bleiben
unberührt.
(2) Zum
Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens bestehende oder künftig hinzutretende stadtweit
geltende Regelungen, Richtlinien und Dienstvereinbarungen gelten in ihrer
jeweils aktuellen Fassung auch für den konstituierten Regiebetrieb, soweit
nicht ausdrücklich Ausnahmen beschlossen sind.
(3) Der
mit Beschluss des Stadtrats vom 18.03.1998 stadtweit festgelegte Anschluss- und
Benutzungszwang gilt bis zu dessen Auslaufen auch für den konstituierten
Regiebetrieb.
Nutzungsvereinbarungen und Kooperationsverträge mit Externen im Übrigen werden
vom Referat für Gesundheit und Umwelt für den konstituierten Regiebetrieb
abgeschlossen.
§ 9 Anwendung der Vorschriften der Eigenbetriebsverordnung (EBV), Rechnungslegung
(1) Für den konstituierten
Regiebetrieb gelten die Vorschriften der Eigenbetriebsverordnung (EBV), soweit
nachfolgend nicht ausdrücklich anders festgelegt.
(2) Über
Mehrausgaben des Vermögensplans für Einzelvorhaben entscheidet der Stadtrat entsprechend
den Festlegungen und der Wertgrenzen der Geschäftsordnung des Stadtrates der
Landeshauptstadt München (GeschO).
(3) Der Jahresabschluss mit den Bestandteilen gemäß § 20 Eigenbetriebsverordnung und der Lagebericht gemäß § 24 Eigenbetriebsverordnung werden nach der Aufstellung durch eine externe Wirtschaftsprüfung sowie durch die örtliche Rechnungsprüfung geprüft. Dem Gesundheitsausschuss ist der Jahresabschluss als Bekanntgabe vorzulegen. Das Revisionsamt der Landeshauptstadt München legt das Ergebnis seiner Prüfung separat dem Rechnungsprüfungsausschuss vor, der eine Empfehlung an die Vollversammlung des Stadtrates zur Feststellung des Jahresabschlusses beschließt. Nach Beschlussfassung im Rechnungsprüfungsausschuss wird der Jahresabschluss der Vollversammlung des Stadtrates zur endgültigen Feststellung vorgelegt.
(4) § 19 und § 25 Abs. 4 der Eigenbetriebsverordnung finden keine Anwendung.
(5) Die gesetzlichen Aufgaben der
örtlichen und überörtlichen Prüfungsorgane (Rechnungsprüfungsausschuss, Revisionsamt
bzw. Kommunaler Prüfungsverband) bleiben unberührt.
§ 10 Kassenwirtschaft
Für den
konstituierten Regiebetrieb wird ein eigenes Verrechnungskonto (Sondervermögen)
innerhalb des Kassen- und Steueramtes geführt.
§ 11 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.