Betriebssatzung für den konstituierten Regiebetrieb
„Anwesen Schloss Kempfenhausen

vom 6. Dezember 2018

Stadtratsbeschluss:                             27.11.2018

Bekanntmachung:                                  28.12.2018 (MüABl. S. 553)

 

Die Landeshauptstadt München erlässt aufgrund von Art. 23 und Art. 88 der Gemeinde­ordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.05.2018 (GVBl. S. 260), folgende Betriebssatzung:

§ 1 Gegenstand, Stammkapital, Finanzierung

(1) Das Anwesen Schloss Kempfenhausen wird in Form eines konstituierten Regiebetriebs als Sondervermögen „Anwesen Schloss Kempfenhausen“ gemäß Art. 88 Abs. 6 GO geführt. Der konstituierte Regiebetrieb ist ein wirtschaftlich selbständiger, rechtlich und organisatorisch unselbständiger Teil der Kommunalverwaltung der Landeshauptstadt München.

(2) Das Schloss Kempfenhausen besteht aus

1.      dem Schloss; Milchberg 11, 82335 Berg,

2.      einem Nebengebäude; Milchberg 9 (Wohnung), 82335 Berg,

3.      der St. Anna Kapelle; Milchberg 13, 82335 Berg,

4.      einem Werkstattgebäude; Milchberg 15, 82335 Berg und

5.      den Grundstücken des Anwesens (einschließlich des derzeit in Erbpacht an die Behandlungszentrum Kempfenhausen für Multiple Sklerose Kranke gemeinnützige GmbH verpachteten Teils) mit insgesamt 8,7815 ha.

(3) Das festgesetzte Kapital (Stammkapital) des Regiebetriebs beträgt 2.472.472,21 Euro.

(4) Der konstituierte Regiebetrieb finanziert seine Betriebsaufwendungen aus ihm zugewiesenen Erträgen aus Vermietung und Verpachtung.

§ 2 Betriebszweck

(1) Aufgabe des konstituierten Regiebetriebs ist die Verwaltung, der Erhalt und die Bewirtschaftung des Anwesens und der dazugehörigen Gebäude (§ 1 Abs. 2).
Im Rahmen der Bewirtschaftung vereinnahmt er die Erbpachtzinsen aus dem Erbpachtvertrag und steht den Referaten der Landeshauptstadt München und Externen als Veranstaltungseinrichtung, insbesondere als Seminar- und Tagungszentrum, vorrangig im Gesundheits- und Umweltbereich, offen. Darüber hinaus kann es als Veranstaltungshaus für kulturell-gesellschaftliche Zwecke genutzt werden. Das dritte Obergeschoss kann auch dauerhaft vermietet werden.

(2) Der konstituierte Regiebetrieb ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel des konstituierten Regiebetriebs dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des konstituierten Regiebetriebs fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Organe

(1) Der konstituierte Regiebetrieb besitzt keine selbstständigen Organe. Zuständig für die Angelegenheiten des konstituierten Regiebetriebs sind, entsprechend den Regelungen der Landeshauptstadt München, das Referat für Gesundheit und Umwelt, der Gesundheitsausschuss, die Vollversammlung des Stadtrats und die Oberbürgermeisterin / der Oberbürgermeister.

(2) Die Befugnisse der zuständigen Korreferentin / des zuständigen Korreferenten bzw. der Verwaltungsbeirätin / des Verwaltungsbeirats nach den §§ 15 und 16 der Geschäftsordnung des Stadtrats der Landeshauptstadt München gelten fort.

§ 4 Gesundheitsausschuss

Der Gesundheitsausschuss wird als vorberatender Ausschuss in den Angelegenheiten des konstituierten Regiebetriebs tätig, die der Beschlussfassung der Vollversammlung des Stadtrats unterliegen. Eine Ausnahme bildet der Jahresabschluss des Regiebetriebs. Der Jahresabschluss wird dem Gesundheitsausschuss als Bekanntgabe vorgelegt, die Empfehlung an die Vollversammlung zur Feststellung des Jahresabschlusses erfolgt durch den Rechnungsprüfungsausschuss nach Durchführung der örtlichen Rechnungsprüfung gemäß § 10 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Stadtrates (GeschO) der Landeshauptstadt München.

§ 5 Vollversammlung des Stadtrats

Die Vollversammlung des Stadtrats ist insbesondere zuständig für folgende Angelegenheiten des konstituierten Regiebetriebs:

1.      Erlass, Änderung und Aufhebung der Satzung,

2.      Übernahme neuer Aufgaben, für die eine unmittelbare gesetzliche Verpflichtung nicht besteht,

3.      Umwandlung der Rechtsform oder Auflösung des Regiebetriebs,

4.      Festsetzung des Stammkapitals, Erhöhung oder Rückzahlung von Eigenkapital,

5.      Feststellung des Wirtschaftsplans (Erfolgs- und Vermögensplan, Finanzplanung) und seiner gemäß § 13 Abs. 2 Eigenbetriebsverordnung (EBV) vorgeschriebenen Änderungen,

6.      Angelegenheiten, die der Genehmigung oder Zustimmung der Rechtsaufsichtsbehörde bedürfen,

7.      Feststellung des geprüften Jahresabschlusses, Verwendung des Jahresgewinns oder Abdeckung des Verlusts; Entlastung des Betriebs,

8.     Abschluss von Zweckvereinbarungen.

§ 6 Oberbürgermeisterin / Oberbürgermeister

Der Oberbürgermeisterin / dem Oberbürgermeister obliegen die ihr / ihm durch Gesetz vorbehaltenen Aufgaben. Sie / Er erlässt anstelle der Vollversammlung des Stadtrats und des Gesundheits­ausschusses für den konstituierten Regiebetrieb dringliche Anordnungen und besorgt für diesen unaufschiebbare Geschäfte. Die Vollversammlung des Stadtrats und der Gesundheitsausschuss sind in der nächsten Sitzung hiervon in Kenntnis zu setzen.

§ 7 Referentin / Referent für Gesundheit und Umwelt

Die Referentin / der Referent für Gesundheit und Umwelt ist nach dem Geschäftsverteilungsplan der Landeshauptstadt München die / der für den konstituierten Regiebetrieb zuständige berufsmäßige Stadträtin / Stadtrat. Sie / Er bringt die vorbereiteten Vorlagen in den Stadtrat ein, trägt dort vor und stellt die Anträge.

§ 8 Zusammenarbeit mit städtischen Referaten und Dienststellen

(1) Der konstituierte Regiebetrieb unterrichtet die jeweils betroffenen städtischen Referate und Dienststellen rechtzeitig über wichtige Planungen und Vorhaben. Die Zuständigkeiten der städtischen Referate und Dienststellen bleiben unberührt.

(2) Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens bestehende oder künftig hinzutretende stadtweit geltende Regelungen, Richtlinien und Dienstvereinbarungen gelten in ihrer jeweils aktuellen Fassung auch für den konstituierten Regiebetrieb, soweit nicht ausdrücklich Ausnahmen beschlossen sind.

(3) Der mit Beschluss des Stadtrats vom 18.03.1998 stadtweit festgelegte Anschluss- und Benutzungszwang gilt bis zu dessen Auslaufen auch für den konstituierten Regiebetrieb.
Nutzungsvereinbarungen und Kooperationsverträge mit Externen im Übrigen werden vom Referat für Gesundheit und Umwelt für den konstituierten Regiebetrieb abgeschlossen.

§ 9 Anwendung der Vorschriften der Eigenbetriebsverordnung (EBV), Rechnungslegung

(1) Für den konstituierten Regiebetrieb gelten die Vorschriften der Eigenbetriebsverordnung (EBV), soweit nachfolgend nicht ausdrücklich anders festgelegt.

(2) Über Mehrausgaben des Vermögensplans für Einzelvorhaben entscheidet der Stadtrat entsprechend den Festlegungen und der Wertgrenzen der Geschäftsordnung des Stadtrates der Landeshauptstadt München (GeschO).

(3) Der Jahresabschluss mit den Bestandteilen gemäß § 20 Eigenbetriebsverordnung und der Lagebericht gemäß § 24 Eigenbetriebsverordnung werden nach der Aufstellung durch eine externe Wirtschaftsprüfung sowie durch die örtliche Rechnungsprüfung geprüft. Dem Gesundheitsausschuss ist der Jahresabschluss als Bekanntgabe vorzulegen. Das Revisionsamt der Landeshauptstadt München legt das Ergebnis seiner Prüfung separat dem Rechnungsprüfungsausschuss vor, der eine Empfehlung an die Vollversammlung des Stadtrates zur Feststellung des Jahresabschlusses beschließt. Nach Beschlussfassung im Rechnungsprüfungsausschuss wird der Jahresabschluss der Vollversammlung des Stadtrates zur endgültigen Feststellung vorgelegt.

(4) § 19 und § 25 Abs. 4 der Eigenbetriebsverordnung finden keine Anwendung.

(5) Die gesetzlichen Aufgaben der örtlichen und überörtlichen Prüfungsorgane (Rechnungsprüfungsausschuss, Revisionsamt bzw. Kommunaler Prüfungsverband) bleiben unberührt.

§ 10 Kassenwirtschaft

Für den konstituierten Regiebetrieb wird ein eigenes Verrechnungskonto (Sondervermögen) innerhalb des Kassen- und Steueramtes geführt.

§ 11 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.