Betriebssatzung des Eigenbetriebs Münchner Kammerspiele

vom 5. Dezember 2003

Stadtratsbeschluss:                             20.11.2003

Bekanntmachung:                                  19.12.2003 (MüABl. S. 457)

Änderungen:                                                           15.01.2015 (MüABl. S. 10)
08.12.2017 (MüABl. S. 547)

Aufgrund von Art. 23 Satz 1 und Art. 88 Abs. 5 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl. S.796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 07.08.2003 (GVBl. S. 497), erlässt die Landeshauptstadt München folgende Betriebssatzung:

§ 1 Gegenstand, Name, Aufgaben, Stammkapital

(1) Die Münchner Kammerspiele, das Theater der Jugend und die Otto-Falckenberg-Schule werden gemeinsam als organisatorisch, verwaltungsmäßig und finanzwirtschaftlich gesondertes wirtschaftliches Unternehmen der Landeshauptstadt München ohne eigene Rechtspersönlichkeit (Eigenbetrieb gemäß Art. 88 GO) geführt.

(2) Der Eigenbetrieb führt den Namen „Münchner Kammerspiele“.

(3) Aufgabe des Eigenbetriebs ist die Förderung der Schauspielkunst. Er betreibt dazu Repertoire-Theater mit eigenem Ensemble und eine Fachakademie für Darstellende Kunst. Zum Repertoire gehören regelmäßig eigene künstlerische Produktionen, Koproduktionen, eigene und fremde Gastspiele sowie Sonderveranstaltungen, fallweise auch Medienproduktionen (Fernsehaufzeichnungen etc.). Dazu betreibt und unterhält der Eigenbetrieb das Schauspielhaus und zugehörige Nebenspielstätten, Probebühnen, Werkstätten etc. sowie die SchauBurg.

(4) Das Theater der Jugend ist künstlerisch selbständig; es bespielt die SchauBurg.

(5) Die Rechtsstellung des Schulleiters der Otto-Falckenberg-Schule ist in Art. 57 des BayEUG geregelt. Die Regelungen der §§ 19 ff. der Studien- und Prüfungssatzung der Landeshauptstadt München für die Otto-Falckenberg-Schule (Fachakademie der Ausbildungsrichtung Darstellende Kunst) bleiben unberührt.

(6) Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann der Eigenbetrieb Neben- und Hilfsbetriebe einrichten. Zur Förderung der Aufgaben des Eigenbetriebs kann die Landeshauptstadt München für den Eigenbetrieb im Rahmen der Gesetze andere Unternehmen erwerben oder sich an ihnen beteiligen.

(7) Das Stammkapital beträgt 500.000,-- Euro.

(8) Der Eigenbetrieb finanziert seine Betriebsaufwendungen aus eigenen Erträgen (Eintrittsgelder etc.), staatlichen Zuwendungen, Lehrpersonalzuschüssen des Freistaats Bayern und einem jährlichen Betriebszuschuss der Landeshauptstadt München. Der Betriebszuschuss ist so zu bemessen, dass unter Berücksichtigung der Erträge des Eigenbetriebs und seiner fixen Aufwendungen der Betriebszweck aufrechterhalten werden kann.

§ 2 Gemeinnützigkeit

(1) Der Eigenbetrieb dient ausschließlich und unmittelbar der Förderung von Kunst und Kultur. Er verfolgt damit gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Diese Zwecke werden insbesondere erfüllt durch das Vorhalten einer Theaterinfrastruktur mit dem Schauspielhaus, den zugehörigen Nebenspielstätten und Probebühnen sowie der SchauBurg, die Durchführung von künstlerischen Veranstaltungen, durch Theateraufführungen und damit zusammenhängende Tätigkeiten.

(2) Der Eigenbetrieb ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel des Eigenbetriebs dürfen nur für statutgemäße Zwecke verwendet werden. Die Landeshauptstadt München erhält keine Zuwendungen aus Mitteln des Eigenbetriebs. Die Landeshauptstadt München erhält bei Auflösung oder Aufhebung des Eigenbetriebs oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert der von ihr geleisteten Sacheinlagen zurück.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Eigenbetriebs fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(5) Bei Auflösung oder Aufhebung des Eigenbetriebs Münchner Kammerspiele oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Landeshauptstadt München, die es unter Beachtung des Satzungszweckes unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 3 Organe

(1) Zuständige Organe für die Angelegenheiten des Eigenbetriebs sind die Werkleitung, der Werkausschuss, die Vollversammlung des Stadtrats und der Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin.

(2) Die Befugnisse des Korreferenten/der Korreferentin des Kulturreferats und des Verwaltungs­beirats/der Verwaltungsbeirätin für Darstellende Kunst, Kammerspiele, SchauBurg, Otto-Falckenberg-Schule nach den §§ 15 und 16 der Geschäftsordnung des Stadtrats der Landeshauptstadt München gelten fort.

§ 4 Werkleitung

(1) Die Werkleitung besteht aus drei Mitgliedern,

-      dem/der Künstlerischen Werkleiter/Werkleiterin für die Bereiche Münchner Kammerspiele und Otto-Falckenberg-Schule (Intendant/Intendantin der Münchner Kammerspiele),

-      dem/der Künstlerischen Werkleiter/Werkleiterin für den Bereich Theater der Jugend (Intendant/ Intendantin des Theaters der Jugend) und

-      dem/der Kaufmännischen Werkleiter/Werkleiterin für sämtliche Bereiche (Geschäftsführender Direktor/Geschäftsführende Direktorin der Münchner Kammerspiele).

(2) Die Mitglieder der Werkleitung werden im Falle ihrer Verhinderung durch ihre Stellvertretung im Amt vertreten.

(3) Die Zuständigkeiten der beiden Intendanten sind - von übergreifenden Belangen abgesehen - grundsätzlich auf die ihnen unterstellten Theater (im Falle der Münchner Kammerspiele einschließlich Otto-Falckenberg-Schule) begrenzt. Der/Die Kaufmännische Werkleiter/Werkleiterin ist für den Eigenbetrieb insgesamt zuständig.

(4) Die Aufgabenteilung innerhalb der Werkleitung wird durch Dienstanweisung geregelt. Dabei gelten folgende Grundsätze: Soweit in laufenden Angelegenheiten nur eines der beiden Theater betroffen ist, entscheidet derjenige/diejenige Werkleiter/Werkleiterin, in dessen/deren Geschäftsbereich die Angelegenheit fällt. Soweit die Angelegenheit sowohl den Geschäftsbereich des/der Künstlerischen Werkleiters/Werkleiterin, als auch denjenigen des/der Kaufmännischen Werkleiters/Werkleiterin betrifft, ist die Entscheidung gemeinsam zu treffen. Kommt dabei keine Einigung zustande, entscheidet die Werkleitung unter Einbeziehung des/der dritten Werkleiters/Werkleiterin als Gremium mit Stimmenmehrheit. Soweit beide Theater betroffen sind, entscheidet die Werkleitung als Gremium mit Stimmenmehrheit.

(5) Ist durch eine Entscheidung der Werkleitung die Einhaltung des Wirtschaftsplans gefährdet, so steht dem/der Kaufmännischen Werkleiter/Werkleiterin ein Vetorecht zu. Die Werkleiter/Werkleiterinnen sind in diesem Fall verpflichtet, eine Einigung zu suchen. Gegebenenfalls ist die Angelegenheit an den/die Kulturreferenten/Kulturreferentin zur Vermittlung heranzutragen. Anschließend entscheidet die Werkleitung erneut und abschließend als Gremium mit Stimmenmehrheit.

(6) Die Werkleitung bereitet die Beschlüsse des Werkausschusses und der Vollversammlung des Stadtrats vor und leitet die Vorlagen rechtzeitig dem/der Kulturreferenten/Kulturreferentin zu, der/die gemäß § 8 Abs. 1 verfährt. Die Vorlagen werden von dem/der Kaufmännischen Werkleiter/ Werkleiterin entworfen und von der Werkleitung vor der Weiterleitung an den/die Kulturreferenten/ Kulturreferentin verabschiedet. Die Regelungen der vorstehenden Abs. 4 und 5 gelten entsprechend.

(7) Die Werkleitung führt die laufenden Geschäfte und entscheidet über alle Angelegenheiten des Eigenbetriebs, die nicht kraft Gesetzes oder dieser Satzung anderen Entscheidungsträgern vorbehalten sind. Sie vollzieht die Beschlüsse des Werkausschusses und der Vollversammlung des Stadtrats.

(8) Die Werkleitung ist zur Vertretung der Landeshauptstadt München in allen Angelegenheiten des Eigenbetriebs, einschließlich Ausübung des Hausrechts, ermächtigt. Jeder/Jede Werkleiter/Werkleiterin ist einzelvertretungsberechtigt, die beiden Intendanten jedoch nur für die ihnen unterstellten Geschäftsbereiche. Sie zeichnen ohne Beifügung eines Vertretungsverhältnisses, ihre Stellvertreter/Stellvertreterinnen mit dem Zusatz "in Vertretung".

(9) Die Werkleitung kann ihre Vertretungsbefugnisse für bestimmte Angelegenheiten allgemein oder im Einzelfall auf Bedienstete des Eigenbetriebs übertragen. Diese zeichnen unter dem Namen des Eigenbetriebs "im Auftrag".

(10) In Fragen des künstlerischen Programms, einschließlich Marketing, ist die Presse- und Öffentlichkeitsarbeit des Eigenbetriebs Angelegenheit der Werkleitung. In anderen Fällen stimmt sich die Werkleitung mit dem/der Oberbürgermeister/Oberbürgermeisterin ab.

(11) Die Werkleiter/Werkleiterinnen haben auf Grund der Weiterübertragung durch den Oberbürgermeister (Art. 43 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 bzw. Abs. 2 Satz 2 GO i.V.m. Art. 39 Abs. 2 GO) die nachfolgend aufgeführten personalrechtlichen Befugnisse:

1.      Ernennung, Beförderung, Abordnung oder Versetzung, Zuweisung an eine Einrichtung und Entlassung (auf Antrag) aller Beamtinnen und Beamten bis einschließlich Besoldungsgruppe A 14.

2.      Einstellung, Höhergruppierung, Abordnung oder Versetzung, Zuweisung zu einem Dritten, Beschäftigung mittels Personalgestellung und Entlassung aller (auch der im Sinne des § 8 SGB IV geringfügig und nebenberuflich beschäftigten) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bis einschließlich Entgeltgruppe 14 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) oder bis zu einem entsprechenden Entgelt.

3.      Engagement, Reengagement, Gagenfestsetzung, Kündigung bzw. Nichtverlängerungsmitteilung aller nach Normalvertrag (NV) Bühne beschäftigten Mitglieder. Hiervon ausgenommen sind der Chefdramaturg / die Chefdramaturgin, der Technische Direktor / die Technische Direktorin, der Künstlerische Direktor / die Künstlerische Direktorin und der Leiter / die Leiterin der Otto-Falckenberg-Schule.

Der Umfang der personalrechtlichen Befugnisse der einzelnen Werkleiter / Werkleiterinnen ergibt sich aus den Vollmachten des Oberbürgermeisters. Eine Weiterdelegation von Befugnissen gemäß Art. 43 Abs. 1 GO auf andere Bedienstete des Eigenbetriebs Münchner Kammerspiele bedarf der Zustimmung des Stadtrats.

§ 5 Werkausschuss

(1) Werkausschuss für den Eigenbetrieb ist der Kulturausschuss.

(2) Der Werkausschuss wird als vorberatender Ausschuss in allen Angelegenheiten des Eigenbetriebs tätig, die der Beschlussfassung der Vollversammlung des Stadtrats unterliegen.

(3) Der Werkausschuss entscheidet gemäß Art. 88 Abs. 4 GO als beschließender Ausschuss (Senat) über folgende Angelegenheiten des Eigenbetriebs:

1.      Erlass, Änderung und Aufhebung der Dienstanweisung für die Werkleitung,

2.      Einstellung, Höhergruppierung und Kündigung von Angestellten ab Entgeltgruppe 14 TVöD und Ernennung, Beförderung, Abordnung, Versetzung und Entlassung von Beamten ab Besoldungsgruppe A 15 sowie Engagement, Réengagement, Gagenfestsetzung, Kündigung bzw. Nichtverlängerungsmitteilung des/der Chefdramaturgen/Chefdramaturgin, des/der Technischen Direktors/Direktorin, des/der Künstlerischen Direktors/Direktorin der Münchner Kammerspiele und Einstellung, Höhergruppierung und Kündigung des/der Leiters/Leiterin der Otto-Falckenberg-Schule,

3.      Personalangelegenheiten gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1,

4.      Gestaltung der Eintrittspreise,

5.      Bedarfs- und Konzeptgenehmigung (Projektauftrag) und Ausführungsgenehmigung bei Bauvorhaben mit Baukosten von mehr als 5 Mio. Euro sowie Genehmigung neuer Gesamtkosten bei Überschreitung der genehmigten Kosten um mehr als 15 %,

6.      Genehmigung von im Vermögensplan nicht veranschlagten Ausgaben von mehr als 1 Mio. Euro,

7.      erfolgsgefährdende Mehraufwendungen, soweit sie den Betrag von 1 Mio. Euro übersteigen, wenn sich das im Wirtschafsplan veranschlagte Jahresergebnis voraussichtlich um mehr als ein Drittel verschlechtern wird und die Ausgaben nicht lediglich zur Erfüllung einer bereits bestehenden rechtlichen Verbindlichkeit getätigt werden müssen,

8.      Genehmigung von Mehrausgaben für Einzelvorhaben des Vermögensplans, die 15 % des Ansatzes, mindestens jedoch den Betrag von 2,5 Mio. Euro übersteigen,

9.      Projekte, die den Einsatz von Informationstechnik betreffen oder zu einem wesentlichen Teil beinhalten, die einen einmaligen Mittelbedarf von mehr als 500.000,-- Euro oder einen laufenden Mittelbedarf von jährlich mehr als 250.000,-- Euro erfordern,

10.   Einleitung eines Rechtsstreits von grundsätzlicher Bedeutung oder mit einem Streitwert von mehr als 500.000,-- Euro,

11.   Zuwendungen und Darlehenshingaben mit einem Gegenstandswert von mehr als 50.000,-- Euro, soweit sie im Wirtschaftsplan nicht veranschlagt sind,

12.   Vergabe von Lieferungen und Leistungen mit einem Gegenstandswert von mehr als 2,5 Mio. Euro, ausgenommen wiederkehrende Liefergeschäfte und Großreparaturen,

13.   Erwerb, Veräußerung, Tausch und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten mit einem Geschäftswert von mehr als 250.000,-- Euro,

14.   Abschluss von Vergleichen, soweit das Zugeständnis im Einzelfall mehr als 500.000,-- Euro beträgt.

(4) Ausschlaggebend für die in § 5 Abs. 3 genannten Beträge sind die Beträge ohne Umsatzsteuer. Der Gegenstandswert, der für die Zuständigkeit maßgebend ist, berechnet sich bei wiederkehrenden Leistungen nach dem einjährigen Anfall. Bei der Aufteilung von Arbeiten oder Lieferungen ist der Gesamtbetrag maßgebend.

§ 6 Vollversammlung des Stadtrats

(1) Die Vollversammlung des Stadtrats ist zuständig für folgende Angelegenheiten des Eigenbetriebs:

1.      Erlass, Änderung und Aufhebung der Betriebssatzung,

2.      Berufung und Abberufung der Werkleitung bzw. eines/einer Werkleiters/Werkleiterin sowie Festlegung der Anstellungsbedingungen,

3.      Übernahme neuer Aufgaben, für die eine unmittelbare gesetzliche Verpflichtung nicht besteht,

4.      Gründung, Umwandlung der Rechtsform oder Auflösung von Unternehmen, an denen die Landeshauptstadt München für den Eigenbetrieb beteiligt ist; Übernahme von Beteiligungen,

5.      Umwandlung der Rechtsform oder Auflösung des Eigenbetriebs,

6.      Festsetzung des Stammkapitals, Erhöhung oder Rückzahlung von Eigenkapital,

7.      Feststellung des Wirtschaftsplans (Erfolgs- und Vermögensplan, Stellenübersicht, Finanzplanung) und seiner gemäß § 13 Abs. 2 Eigenbetriebsverordnung (EBV) vorgeschriebenen Änderungen,

8.      Personalangelegenheiten gemäß § 9 Abs. 2 Satz 2,

9.      Werkangelegenheiten, die der Genehmigung oder Zustimmung der Rechtsaufsichtsbehörde bedürfen,

10.   Bedarfs- und Konzeptgenehmigung (Projektauftrag) und Ausführungsgenehmigung bei Bauvorhaben mit Baukosten von mehr als 15 Mio. Euro,

11.   Bestellung des Abschlussprüfers,

12.   Feststellung des geprüften Jahresabschlusses, Verwendung des Jahresgewinns oder Abdeckung des Verlusts; Entlastung der Werkleitung,

13.   Behandlung von Empfehlungen und Anträgen der Bürgerversammlungen, für die nach dem Inhalt der Empfehlung oder des Antrags kein beschließender Ausschuss zuständig ist (Art. 18 Abs. 4 GO),

14.   Behandlung von Empfehlungen und Anträgen der Bezirksausschüsse, für die nach dem Inhalt der Empfehlung oder des Antrags weder ein beschließender Ausschuss noch der/die Oberbürgermeister/Oberbürgermeisterin zuständig ist (Art. 60 Abs. 4 GO),

15.   Abschluss von Zweckvereinbarungen.

(2) Die Vollversammlung des Stadtrats kann im Einzelfall die Beschlussfassung über Werkangelegenheiten, die dem Werkausschuss als Senat zugewiesen sind, an sich ziehen.

§ 7 Oberbürgermeister/Oberbürgermeisterin

Dem/Der Oberbürgermeister/Oberbürgermeisterin obliegen die ihm/ihr durch Gesetz vorbehaltenen Aufgaben. Er/Sie erlässt anstelle der Vollversammlung des Stadtrats und des Werkausschusses für den Eigenbetrieb dringliche Anordnungen und besorgt für diesen unaufschiebbare Geschäfte. Die Vollversammlung des Stadtrats und der Werkausschuss sind in der nächsten Sitzung hiervon in Kenntnis zu setzen.

§ 8 Kulturreferent/Kulturreferentin

(1) Der/Die Kulturreferent/Kulturreferentin ist nach dem Geschäftsverteilungsplan der Landeshauptstadt München der/die für den Eigenbetrieb zuständige berufsmäßige Stadtrat/Stadträtin. Er/Sie bringt die von der Werkleitung vorbereiteten Vorlagen in den Stadtrat ein, trägt dort vor und stellt die Anträge. Der Werkleitung wird die Möglichkeit gegeben, im Werkausschuss und in der Vollversammlung ihre Position zu einzelnen Tagesordnungspunkten vorzutragen und zu begründen. Ändert der/die Kulturreferent/Kulturreferentin die von der Werkleitung vorbereitete Stadtratsvorlage ab, wird auf Verlangen der Werkleitung deren abweichende Auffassung in der Vorlage dargestellt.

(2) Die Werkleitung leitet dem/der Kulturreferenten/Kulturreferentin rechtzeitig die Entwürfe des Wirtschaftsplans sowie die Nachträge hierzu und für den Jahresabschluss zur Abstimmung zu.

§ 9 Personal- und Organisationsangelegenheiten

(1) Die Personal- und Organisationsangelegenheiten einschließlich des Vollzugs des Stellenplans des Eigenbetries werden vom Eigenbetrieb bearbeitet, soweit nicht nach gesetzlichen Vorschriften oder nach dieser Satzung andere Zuständigkeiten gegeben sind.

(2) Für die allgemeine Regelung der dienstlichen Verhältnisse der Beschäftigten des Eigenbetriebs ist der Werkausschuss zuständig. Über die allgemeine Regelung der Bezüge der Beschäftigen des Eigenbetriebs entscheidet die Vollversammlung des Stadtrats.

(3) Die Befugnisse der Vollversammlung des Stadtrats, die Beamten des Eigenbetriebs zu ernennen, zu befördern, zu einem anderen Dienstherrn abzuordnen oder zu versetzen, in den Ruhestand zu versetzen oder zu entlassen, sowie die Angestellten und Arbeiter einzustellen, höher zu gruppieren und zu kündigen, werden dem Werkausschuss übertragen, soweit sie nicht gemäß § 4 Abs. 11 den Werkleitern/Werkleiterinnen oder der Verwaltung übertragen sind (Art. 43 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 bzw.  Abs. 2 Satz 2 GO i.V.m. Art. 39 Abs. 2 GO). Der/Die Personal- und Organisationsreferent/Personal- und Organisationsreferentin bringt bei Stellen des nicht-künstlerisch tätigen Personals ab Besoldungsgruppe A 15 bzw. Entgeltgruppe 14 TVöD die Vorlagen in den Werkausschuss ein, trägt dort vor und stellt die Anträge.

(4) Die Werkleitung ist Dienstvorgesetzter der Beamten des Eigenbetriebs und führt die Dienstaufsicht über die beim Eigenbetrieb Beschäftigten. Dienstvorgesetzter/Dienstvorgesetzte bzw. Vorgesetzter/Vorgesetzte der Werkleitung ist der/die Oberbürgermeister/Oberbürgermeisterin, der/die diese Aufgabe auf den/die Kulturreferenten/Kulturreferentin übertragen kann.

(5) Der Vollzug der Ausschreibungsrichtlinien in der jeweils gültigen Fassung bei der Besetzung von Stellen des nicht-künstlerischen Personals ab Besoldungsgruppe A 15 bzw. Entgeltgruppe 14 TVöD obliegt dem/der Personal- und Organisationsreferenten/Personal- und Organisationsreferentin.

(6) Die Übertragung von Befugnissen aufgrund der Bayerischen Disziplinarordnung gegenüber den Beamten des Eigenbetriebs ist anderweitig geregelt.

§ 10 Zusammenarbeit mit städtischen Referaten und Dienststellen

(1) Der Eigenbetrieb unterrichtet die jeweils betroffenen städtischen Referate und Dienststellen rechtzeitig über wichtige Planungen und Vorhaben. Die Zuständigkeiten der städtischen Referate und Dienststellen bleiben unberührt.

(2) Der Eigenbetrieb kann mit anderen städtischen Referaten und Dienststellen die Bearbeitung von Werksangelegenheiten vereinbaren.

(3) Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens bestehende oder künftig hinzutretende stadtweit geltende Regelungen, Richtlinien und Dienstvereinbarungen gelten in ihrer jeweils aktuellen Fassung auch für den Eigenbetrieb, soweit nicht ausdrücklich Ausnahmen beschlossen sind.

(4) In EDV-Angelegenheiten erhält der Eigenbetrieb - begrenzt auf seinen Geschäftsbereich - den Status eines Sachgebiets Informationsverarbeitung. Rechenanlagen und Netzwerke für den Vorstellungs- und Haustechnikbetrieb sowie theaterspezifische EDV-Lösungen (Branchen-Software) werden vom Eigenbetrieb selbständig geplant und beschafft. Soweit informationstechnische Anlagen an das gesicherte Netz der Landeshauptstadt München (backbone) angeschlossen werden sollen, ist im Übrigen nach Ziffer 6 der INFO-GAM zu verfahren. Die Beteiligung des Personal- und Organisationsreferats beschränkt sich auf eine Information durch Übermittlung der Projektanzeige.

(5) Der mit Beschluss des Stadtrats vom 18.03.1998 stadtweit festgelegte Anschluss- und Benutzungszwang gilt bis zu dessen Auslaufen auch für den Eigenbetrieb. Ausgenommen vom Anschluss- und Benutzungszwang sind jedoch:

1.      Die Abrechnung und Auszahlung der Löhne, Gehälter und Gagen wird für sämtliche Beschäftigte des Eigenbetriebs - ausgenommen Beamte - in eigener Zuständigkeit wahrgenommen.

2.      Die Beschaffung von theaterspezifischen Einrichtungen (Bühnentechnik, Ton-, Medien- und Beleuchtungstechnik etc.), von Rohstoffen und Material für die Herstellung der Bühnendekorationen, Kostüme und Masken sowie von Werkzeugen und Maschinen für Bühne und Werkstätten wird auf den Eigenbetrieb übertragen. Entsprechendes gilt für die Beschaffung von Fotos, Werbematerial und Druckerzeugnissen für den Theaterbedarf.

3.      Verträge mit externen Dienstleistern in den Bereichen Einlass- und Garderobendienst, Bewachung und Dekorationstransport werden vom Eigenbetrieb eigenverantwortlich abgeschlossen. Ebenso obliegen Vertragsverwaltung und Vertragsvollzug für die Gebäudereinigung dem Eigenbetrieb. Bei Neuausschreibungen von Reinigungsverträgen bedienen sich die Münchner Kammerspiele während der Dauer des Anschluss- und Benutzungszwangs der Vergabestelle 1 als Dienstleister.

4.      Der Eigenbetrieb erledigt Miet- und Pachtangelegenheiten eigenverantwortlich.

(6) Die Zusammenarbeit mit dem Baureferat richtet sich bis zum Auslaufen des stadtweit festgelegten Anschluss- und Benutzungszwangs nach folgenden Grundsätzen:

1.      Für Baumaßnahmen und Unterhalt bedient sich der Eigenbetrieb des Baureferats als Dienstleister, soweit

§  Gestaltung, Funktion und Installation wesentlich verändert werden;

§  eine statische Relevanz gegeben ist, die die Einschaltung externer Sonderfachleute erfordert;

§  planerische oder ingenieurmäßige Beauftragung Dritter notwendig ist;

§  Genehmigungen nach der BayBO erforderlich sind, für die eine entsprechende Bauvorlageberechtigung gefordert ist;

§  Vergabe (Bauleistungen nach VOB) an gewerbliche Unternehmer erforderlich sind, die eine Vergabesumme von 25.000,-- Euro überschreiten;

§  die Gesamtkosten von Baumaßnahmen (Investitionen) einen Betrag von 250.000.-- Euro überschreiten.

2.      Der Eigenbetrieb führt eigenverantwortlich den Betrieb der haus-, maschinen- und elektrotechnischen Anlagen durch. Vor einer Vergabe an Externe wird geprüft, ob das Baureferat diese Aufgabe wirtschaftlich erbringen kann. Bietet das Baureferat diese Betriebsaufgaben ebenso wirtschaftlich wie Dritte an, erhält es den Zuschlag.

3.      Planung, Bau, Unterhalt und Betrieb der Fernmeldeanlagen und des Datennetzes für die Bürokommunikation erfolgen durch das Baureferat im Auftrag des Eigenbetriebs.

§ 11 Rechnungslegung

(1) Der Eigenbetrieb führt seine Bücher nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung. Sein Rechnungswesen umfasst den Wirtschaftsplan, die Finanzplanung, die Buchführung, die Kosten- und Leistungsrechnung, den Jahresabschluss und den Lagebericht.

(2) Der Jahresabschluss, der Anhang mit Anlagennachweis, die Erfolgsübersicht und der Lagebericht sind bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Schluss des Wirtschaftsjahres durch die Werkleitung aufzustellen, von sämtlichen Werkleitern unter Angabe des Datums zu unterschreiben und über den/die Oberbürgermeister/Oberbürgermeisterin dem Werkausschuss vorzulegen. Sie sind nach Prüfung mit der Stellungnahme des Werkausschusses der Vollversammlung des Stadtrats vorzulegen. Diese stellt den Jahresabschluss innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Wirtschaftsjahres fest. Hieran haben sich die Bekanntgabe und Auslegung gemäß § 25 Abs. 4 EBV anzuschließen.

(3) Das Wirtschaftsjahr ist die Spielzeit (01.09. bis 31.08.).

(4) Die Innenrevision obliegt dem Eigenbetrieb. Die gesetzlichen Aufgaben der örtlichen und überörtlichen Prüfungsorgane (Rechnungsprüfungsausschuss, Revisionsamt bzw. Kommunaler Prüfungsverband) sowie des Abschlussprüfers bleiben unberührt.

(5) Bei der Gestaltung des Rechnungswesens bzw. des Controllingsystems und bei der Auswahl von Software hierfür sind die Informationsanforderungen des Neuen Steuerungsmodells, wie sie im Hoheitsbereich formuliert sind, zu berücksichtigen. Das produktbezogene Controlling einschließlich des Berichtswesens ist so zu gestalten, dass die Organe des Eigenbetriebs als Grundlage für ihre jeweiligen weiteren Ziel-, Ergebnis- und Ressourcen-Entscheidungen aussagekräftige, aktuelle und präzise Informationen über die Erledigung ihrer Aufträge erhalten. Grundlage für ein unterjähriges und zeitnahes Controlling und Berichtswesen sind die Planungs- und Steuerungsinformationen aus der Kosten- und Leistungsrechnung, im Endausbau der Kostenträgerrechnung. Informationselemente,
-strukturen und -regeln werden identisch zu den Einrichtungen gestaltet, die nach dem Neuen Kommunalen Rechnungswesen verfahren.

§ 12 Unterrichtungspflichten der Werkleitung

(1) Die Werkleitung hat den Werkausschuss, den/die Oberbürgermeister/Oberbürgermeisterin und die Stadtkämmerei halbjährlich über den Geschäftsgang, insbesondere über die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen sowie über die Abwicklung des Finanzplans anhand schriftlicher Unterlagen zu unterrichten. Der Bericht über die zweite Hälfte des Wirtschaftsjahres kann mit dem Jahresabschluss zusammengefasst werden. Außerdem ist der/die Oberbürgermeister/Oberbürgermeisterin und der/die Kulturreferent/Kulturreferentin rechtzeitig über sonstige wichtige Angelegenheiten zu unterrichten.

(2) Die Werkleitung hat der Stadtkämmerei die Entwürfe des Wirtschaftsplans, der Nachträge hierzu und des Jahresabschlusses zuzuleiten.

(3) Sind bei der Ausführung des Erfolgsplans erfolggefährdende Mindererträge zu erwarten oder werden erfolggefährdende Mehraufwendungen nötig, so hat die Werkleitung den/die Oberbürgermeister/Oberbürgermeisterin und den Kulturreferenten/Kulturreferentin unverzüglich zu unterrichten.

§ 13 Kassenwirtschaft

Für den Eigenbetrieb wird eine Sonderkasse innerhalb des Kassen- und Steueramtes geführt.

§ 14 Personalvertretung

Die auf Gesetz, Tarifvertrag, Dienstvereinbarung oder Stadtratsbeschluss beruhenden Zuständigkeiten der Personalvertretung bleiben unberührt. Die Dreistufigkeit der Personalvertretung bleibt erhalten.

§ 15 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.