Betriebssatzung
für die Münchner Stadtentwässerung
vom 24.04.2014
Stadtratsbeschluss: 09.04.2014
Bekanntmachung: 20.05.2014 (MüABl. S. 470, ber. S. 600)
Änderungen: 28.08.2018 (MüABl. S. 311)
Die Landeshauptstadt München erlässt aufgrund von Art. 23 und 88 Abs. 5 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl. S. 796), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.07.2012 (GVBl. S. 366), folgende Betriebssatzung:
§ 1 Gegenstand, Name, Stammkapital
(1) Die Stadtentwässerung der Landeshauptstadt München wird als organisatorisch, verwaltungsmäßig und finanzwirtschaftlich gesondertes Unternehmen ohne Gewinnerzielungsabsicht und ohne eigene Rechtspersönlichkeit als Eigenbetrieb gemäß Art. 88 GO geführt.
(2) Der Eigenbetrieb führt den Namen „Münchner Stadtentwässerung“ (MSE).
(3) Aufgaben der MSE einschließlich etwaiger Hilfs- und Nebenbetriebe sind die schadlose Ableitung und Behandlung von Abwässern einschließlich der Klärschlammverwertung und ‑beseitigung und alle den Betriebszweck fördernden Maßnahmen sowie Entsorgungsaufgaben, die der MSE aufgrund von Zweckvereinbarungen oder anderen vertraglichen Vereinbarungen obliegen. Zum Aufgabenbereich gehören ferner hoheitliche Tätigkeiten im Rahmen der Wassergesetze (WHG, BayWG) – Genehmigung und Überwachung von Indirekteinleitungen (§ 58 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) i.V.m. Abwasserverordnung), Einleitgenehmigungen für Kleinkläranlagen (§§ 8 und 9 WHG), Vollzug der Münchner Grundstückskläranlagenverordnung, Erteilung der Erlaubnis für die Einleitung von unverschmutztem Niederschlagswasser (§§ 8 und 9 WHG) im Zusammenhang mit nach der Entwässerungssatzung genehmigungspflichtigen privaten Grundstücksentwässerungsanlagen, Dichtheitsprüfungen bei gewerblichen Einleitungen (§ 29 Abs. 3 Entwässerungssatzung) – , der Entwässerungssatzung und der Entwässerungsabgabensatzung einschließlich des Erlasses von Verwaltungsakten und der Durchführung aller weiteren Maßnahmen im Vollzug.
(4) Zur Förderung der Aufgaben der MSE kann die Landeshauptstadt München für die MSE andere Unternehmen gründen, erwerben oder sich daran beteiligen.
(5) Die MSE wird ohne Stammkapital geführt.
§ 2 Organe
(1) Zuständige Organe für die Angelegenheiten der MSE sind
- die Werkleitung,
- der Stadtentwässerungsausschuss als Werkausschuss,
- die Vollversammlung des Stadtrats
- und die Oberbürgermeisterin bzw. der Oberbürgermeister der Landeshauptstadt München.
(2) Die Befugnisse der Korreferentin bzw. des Korreferenten und der Verwaltungsbeirätin bzw. des Verwaltungsbeirats nach der Geschäftsordnung des Stadtrats der Landeshauptstadt München gelten auch für das für das Aufgabengebiet der MSE.
§ 3 Werkleitung
(1) Die Werkleitung besteht aus der Ersten und der Zweiten Werkleiterin bzw. dem Ersten und dem Zweiten Werkleiter. Die Zweite Werkleiterin bzw. der Zweite Werkleiter ist die ständige Vertreterin bzw. der ständige Vertreter der Ersten Werkleiterin bzw. des Ersten Werkleiters.
Die Erste Werkleiterin bzw. der Erste Werkleiter leitet in Personalunion den kaufmännischen Geschäftsbereich (im Wesentlichen Betriebswirtschaft, Personal, Recht, Zentrale Aufgaben), die Zweite Werkleiterin bzw. der Zweite Werkleiter leitet in Personalunion den technischen Geschäftsbereich (im Wesentlichen Klärwerke, Kanalnetz, Klärschlammbehandlung).
In ihren Geschäftsbereichen werden die Werkleiterinnen bzw. die Werkleiter im Verhinderungsfall jeweils durch Abwesenheitsvertreterinnen bzw. Abwesenheitsvertreter vertreten.
In die Werkleitung tritt bei Verhinderung der Ersten Werkleiterin bzw. des Ersten Werkleiters die Zweite bzw. der Zweite an ihre bzw. seine Stelle; die Abwesenheitsvertreterin bzw. der Abwesenheitsvertreter des kaufmännischen Werkbereichs tritt in diesem Fall in die Werkleitung ein.
Bei Verhinderung der Zweiten Werkleiterin bzw. des Zweiten Werkleiters tritt ihr bzw. sein Abwesenheitsvertreter an ihrer bzw. seiner Stelle in die Werkleitung ein.
Sind beide Werkleiterinnen bzw. Werkleiter verhindert, treten die Abwesenheitsvertreterinnen bzw. Abwesenheitsvertreter der Geschäftsbereiche in die Werkleitung ein. Dienstreisen begründen keinen Verhinderungsfall.
(2) Die Werkleitung führt die laufenden Geschäfte und entscheidet in allen Angelegenheiten der MSE, soweit diese nicht kraft Gesetzes, dieser Satzung oder der dazu ergangenen Dienstanweisung anderen Organen vorbehalten sind. Die Werkleitung vollzieht die Beschlüsse des Stadtentwässerungsausschusses und der Vollversammlung des Stadtrats. Bei Meinungsverschiedenheiten innerhalb der Werkleitung entscheidet die Erste Werkleiterin bzw. der Erste Werkleiter unter schriftlicher Darlegung ihrer bzw. seiner Gründe.
(3) Die Erste Werkleiterin bzw. der Erste Werkleiter bereitet in den Angelegenheiten der MSE die Beschlüsse des Stadtentwässerungsausschusses und der Vollversammlung des Stadtrats vor und leitet die Vorlagen rechtzeitig der Baureferentin bzw. dem Baureferenten zu, die bzw. der gemäß § 8 Abs. 1 verfährt. Die Werkleitung hat die Möglichkeit, im Stadtentwässerungsausschuss und in der Vollversammlung ihre Position zu einzelnen Tagesordnungspunkten vorzutragen und zu begründen.
(4) Die Erste Werkleiterin bzw. der Erste Werkleiter vertritt die Landeshauptstadt München in den laufenden Geschäften der MSE nach außen. Die Zweite Werkleiterin bzw. der Zweite Werkleiter zeichnet als ständige Vertreterin bzw. ständiger Vertreter ohne Angabe eines Vertretungsverhältnisses. Die Abwesenheitsvertreterinnen bzw. die Abwesenheitsvertreter zeichnen mit dem Zusatz „In Vertretung“.
(5) Die Presse- und Öffentlichkeitsarbeit ist Aufgabe der Ersten Werkleiterin bzw. des Ersten Werkleiters, soweit diese im Zusammenhang mit den laufenden Geschäften der MSE steht. Im Übrigen stimmt sich die Erste Werkleiterin bzw. der Erste Werkleiter mit der Baureferentin bzw. dem Baureferenten ab, diese bzw. dieser ggf. mit der Oberbürgermeisterin bzw. dem Oberbürgermeister ab.
(6) Die Werkleitung nimmt die ihr von der Oberbürgermeisterin bzw. dem Oberbürgermeister bzw. vom Stadtrat mit Zustimmung der Oberbürgermeisterin bzw. des Oberbürgermeisters nach Art. 88 Abs. 3 Satz 4 GO übertragenen personalrechtlichen Befugnisse gemäß Art. 43 Abs. 1 und 2 GO wahr.
(7) Die Erste Werkleiterin bzw. der Erste Werkleiter ist Dienstvorgesetzte bzw. Dienstvorgesetzter der Beamtinnen und Beamten der MSE und führt die Dienstaufsicht über sie und die bei der MSE tätigen Tarifbeschäftigten. Sie bzw. er entscheidet in allen Personal- und Organisationsangelegenheiten, soweit nicht auf Grund gesetzlicher Vorschriften, dieser Satzung, stadtweit geltender Vorgaben oder gesonderter Vereinbarungen andere Entscheidungskompetenzen gegeben sind. Dies umfasst auch die Bearbeitung von Dienstaufsichtsbeschwerden über Beschäftigte der MSE.
(8) Für verpflichtende Erklärungen gilt Art. 38 Abs. 2 GO entsprechend.
(9) Das Nähere regelt die Dienstanweisung für die Werkleitung.
§ 4 Aufgaben des Stadtentwässerungsausschusses
(1) Der Werkausschuss für die MSE trägt den Namen „Stadtentwässerungsausschuss“. Seine Aufgaben gemäß Art. 88 Abs. 4 GO werden von den Mitgliedern des Bauausschusses der Landeshauptstadt München wahrgenommen.
(2) Der Stadtentwässerungsausschuss wird als vorberatender Ausschuss in allen Angelegenheiten der MSE tätig, die der Beschlussfassung durch die Vollversammlung des Stadtrats unterliegen.
(3) Der Stadtentwässerungsausschuss entscheidet gemäß Art. 88 Abs. 4 GO als beschließender Ausschuss (Senat) insbesondere über folgende Angelegenheiten der MSE:
1. Erlass, Änderung und Aufhebung der Dienstanweisung für die Werkleitung.
2. Projektgenehmigung bei Baumaßnahmen mit Baukosten von mehr als 5 Mio. Euro sowie Genehmigung neuer Gesamtkosten bei Überschreitung der vom Stadtrat zuletzt genehmigten Kosten um mehr als 15 %, mindestens aber 2,5 Mio. Euro.
3. Genehmigung von im Vermögensplan nicht veranschlagten Ausgaben von mehr als 2,5 Mio. Euro; § 6 Abs. 1 Ziffer 5 bleibt unberührt.
4. Genehmigung von Mehrausgaben für Einzelvorhaben des Vermögensplans, die 15 % des vom Stadtrat zuletzt genehmigten Ansatzes, mindestens jedoch den Betrag von 2,5 Mio. Euro übersteigen; § 6 Abs. 1 Ziffer 5 bleibt unberührt.
5. Erfolgsgefährdende Mehraufwendungen, soweit sie den Betrag von 0,5 Mio. Euro übersteigen, wenn sich das im Wirtschaftsplan veranschlagte Jahresergebnis voraussichtlich um mehr als 1/3 verschlechtern wird und die Ausgaben nicht lediglich zur Erfüllung einer bereits bestehenden rechtlichen Verbindlichkeit getätigt werden müssen.
6. Vergabe von Lieferungen und Leistungen mit einem geschätzten Auftragswert von mehr als 2 Mio. Euro, bei denen ein Unterangebot vorliegt, das als das annehmbarste nicht den Zuschlag erhalten soll, und solcher, bei denen sämtliche Planungs- und/oder Bauleistungen für eine Baumaßnahme zusammengefasst an einen Auftragnehmer vergeben werden sollen. Für die Berechnung des geschätzten Auftragswertes sind die vergaberechtlichen Vorgaben entsprechend heranzuziehen; dies gilt auch im Hinblick auf das bei Rahmenverträgen in Aussicht genommene Auftragsvolumen. Dabei ist von Bruttobeträgen auszugehen, soweit es sich nicht um Betriebe gewerblicher Art handelt.
6a. Vergabe von Moderationen, Beratungen (Consulting) und Gutachten, die nicht im notwendigen Vollzug von Gesetzen, aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder im Vollzug von Stadtratsbeschlüssen zu Baumaßnahmen, Planung und sonstigen Maßnahmen erforderlich sind (insbesondere Baugrundtauglichkeitsuntersuchungen, Gebäude- und baustatische Untersuchungen, Abbruchvorbereitungen, Untersuchungen über die Sanierung baulicher Anlagen, Bewertungsgutachten, Gutachten zur Altlastenermittlung und Altlastenbeseitigung, Lärmgutachten, Abgasgutachten, Wärmeschutzgutachten, Beweissicherungsgutachten, Verkehrsprognosen), mit einem geschätzten Auftragswert von mehr als 100.000 Euro. Für die Berechnung des geschätzten Auftragswertes sind die vergaberechtlichen Vorgaben entsprechend heranzuziehen; dies gilt auch im Hinblick auf das bei Rahmenverträgen in Aussicht genommene Auftragsvolumen. Dabei ist von Bruttobeträgen auszugehen, soweit es sich nicht um Betriebe gewerblicher Art handelt.
7. ITK-Vorhaben, die einen einmaligen Mittelbedarf von mehr als 1 Mio. Euro oder einen laufenden Mittelbedarf von jährlich mehr als 0,5 Mio. Euro erfordern.
8. Erwerb, Veräußerung, Tausch und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten mit einem Geschäftswert von mehr als 250.000,-- Euro.
9. Einleitung eines Rechtsstreits für die MSE von grundsätzlicher Bedeutung oder mit einem Streitwert von mehr als 0,5 Mio. Euro sowie Abschluss von gerichtlichen und außergerichtlichen Vergleichen, wenn das Zugeständnis der MSE im Einzelfall mehr als 0,5 Mio. Euro beträgt, in den Fällen der Nr. 6 jedoch nur, wenn das Zugeständnis zu einer Erhöhung der vom Stadtrat genehmigten Vergabesumme zzgl. der genehmigten Überschreitung führt.
10. Zuwendungen und Darlehenshingaben mit einem Gegenstandswert von mehr als 50.000,-- Euro, soweit sie im Wirtschaftsplan nicht veranschlagt sind.
11. Neuabschluss und erhebliche Änderung bestehender Zweckvereinbarungen, soweit sie nicht nach den Regelungen des KommZG der Genehmigungspflicht durch die Aufsichtsbehörde unterliegen.
12. Ernennung, Beförderung, Abordnung oder Versetzung, Zuweisung an eine Einrichtung und Entlassung aller Beamtinnen und Beamten ab Besoldungsgruppe A 15 sowie Einstellung, Höhergruppierung, Abordnung oder Versetzung, Zuweisung zu einem Dritten, Beschäftigung mittels Personalgestellung und Entlassung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ab Entgeltgruppe 14 Tarifvertrag Versorgungsbetriebe (TV-V) oder ab einem entsprechenden Entgelt.
(4) Der Gegenstandswert, der für die Zuständigkeit maßgebend ist, berechnet sich bei wiederkehrenden Leistungen nach dem einjährigen Anfall.
§ 5 Unterrichtung des Stadtentwässerungsausschusses
(1) Der Stadtentwässerungsausschuss besitzt gegenüber der Werkleitung der MSE ein umfassendes Auskunftsrecht.
(2) Die Erste Werkleiterin bzw. der Erste Werkleiter unterrichtet den Stadtentwässerungsausschuss halbjährlich über die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen, die Abwicklung des Vermögens- und Erfolgsplans sowie außergewöhnliche Planungen und Aktivitäten insbesondere in der Öffentlichkeits- und Verbandsarbeit sowie der Unternehmensstrategie.
Bei dringlichen Angelegenheiten erfolgt die Unterrichtung unverzüglich. Die Berichte werden über die Oberbürgermeisterin bzw. den Oberbürgermeister dem Stadtentwässerungsausschuss zugeleitet. Der Bericht über das zweite Halbjahr kann mit dem Jahresabschluss zusammengefasst werden.
§ 6 Aufgaben der Vollversammlung des Stadtrats
(1) Die Vollversammlung des Stadtrats ist für folgende Angelegenheiten der MSE zuständig:
1. Erlass, Änderung und Aufhebung der Betriebssatzung, der Entwässerungssatzung und der Entwässerungsabgabensatzung.
2. Bestellung und Abberufung der Werkleiterinnen bzw. Werkleiter sowie Festlegung der Anstellungsbedingungen der Werkleiterinnen bzw. Werkleiter.
3. Umwandlung der Rechtsform.
4. Festsetzung des Stammkapitals, Erhöhung oder Rückzahlung von Eigenkapital.
5. Beschluss des Wirtschaftsplans (Erfolgs- und Vermögensplan, Stellenplan, Finanzplanung) und seiner Änderungen.
6. Werkangelegenheiten, die der Genehmigung oder der Zustimmung der Rechtsaufsichtsbehörde bedürfen (z. B. Abschluss genehmigungspflichtiger Zweckvereinbarungen).
7. Entscheidung über Rahmenplanungen (z. B. Gesamtentwässerungsplan) sowie sonstige Grundsatzentscheidungen von erheblicher stadtpolitischer Bedeutung.
8. Entscheidungen mit erheblicher Auswirkung auf die Gebühren, sofern durch die Berücksichtigung von Zielvorstellungen, Randbedingungen und Vorgaben (z. B. stadtentwicklungspolitische Ziele) über die normale Aufgabenerledigung hinaus erhebliche Kostenauswirkungen entstehen.
9. Bestellung der Abschlussprüferin bzw. des Abschlussprüfers.
10. Beschluss über die Feststellung des geprüften Jahresabschlusses, Verwendung des Jahresgewinns oder Abdeckung des Verlustes; Entlastung der Werkleitung.
11. Bestellung und Abberufung der Abwesenheitsvertreterinnen bzw. Abwesenheitsvertreter.
(2) Die Vollversammlung des Stadtrats kann darüber hinaus im Einzelfall die Beschlussfassung über Angelegenheiten der MSE, die dem Stadtentwässerungsausschuss als beschließendem Ausschuss (Senat) zugewiesen sind, an sich ziehen.
§ 7 Oberbürgermeisterin bzw. Oberbürgermeister
(1) Der Oberbürgermeisterin bzw. dem Oberbürgermeister obliegen die ihr bzw. ihm durch Gesetz vorbehaltenen Aufgaben. Sie bzw. er erlässt anstelle der Vollversammlung des Stadtrats und des Stadtentwässerungsausschusses dringliche Anordnungen und besorgt für diese unaufschiebbare Geschäfte. Sie bzw. er hat der Vollversammlung des Stadtrats oder dem Stadtentwässerungsausschuss als zuständigem Senat in der nächsten Sitzung hiervon Kenntnis zu geben. Das Recht der Oberbürgermeisterin bzw. des Oberbürgermeisters, die Beratungsgegenstände für den Stadtrat vorzubereiten, bleibt unberührt, soweit sie bzw. er es nicht auf die Baureferentin bzw. den Baureferenten übertragen hat.
(2) Die Oberbürgermeisterin bzw. der Oberbürgermeister ist Dienstvorgesetzte bzw. Dienstvorgesetzter der im Beamtenverhältnis stehenden Werkleiterinnen bzw. Werkleiter und Vorgesetzte bzw. Vorgesetzter der nicht im Beamtenverhältnis stehenden Werkleiterinnen bzw. Werkleiter und Inhaberin bzw. Inhaber der Dienstaufsicht über die Werkleiterinnen bzw. Werkleiter. Sie bzw. er kann diese Aufgabe auf die Baureferentin bzw. den Baureferenten übertragen.
§ 8 Baureferentin bzw. Baureferent
(1) Die Baureferentin bzw. der Baureferent als die bzw. der nach dem Geschäftsverteilungsplan der Landeshauptstadt München für die MSE zuständige berufsmäßige Stadträtin bzw. Stadtrat bringt die Vorlagen in den Stadtrat ein, trägt dort vor und stellt die Anträge. Sie bzw. er hat vorbehaltlich der Fälle des § 9 Abs. 2 Satz 3 alle stadtratspflichtigen Angelegenheiten der MSE gegenüber der Oberbürgermeisterin bzw. dem Oberbürgermeister und den Stadtratsgremien zu vertreten. Ändert die Baureferentin bzw. der Baureferent die von der Werkleitung vorbereitete Stadtratsvorlage, wird auf Verlangen der Werkleitung deren abweichende Auffassung in der Vorlage dargestellt. Die Baureferentin bzw. der Baureferent unterzeichnet die Vorlagen für den Stadtrat und für die Stadtratskommissionen und lädt zu Sitzungen von Stadtratskommissionen ein. Ferner ist ihr bzw. ihm die abschließende Mitzeichnung von Beschlussvorlagen anderer Referate vorbehalten.
(2) Die Baureferentin bzw. der Baureferent lädt die Werkleitung bei Bedarf zu einer Konferenz ein, in der grundsätzliche Angelegenheiten der MSE besprochen werden. Die Baureferentin bzw. der Baureferent legt unter Berücksichtigung von Anmeldungen der Werkleitung die Tagesordnung fest und leitet die Konferenz.
(3) Die Erste Werkleiterin bzw. der Erste Werkleiter leitet der Baureferentin bzw. dem Baureferenten rechtzeitig die Entwürfe über den Wirtschaftsplan sowie die Nachträge hierzu und den Jahresabschluss zur Abstimmung zu.
(4) Die Werkleitung unterrichtet die Baureferentin bzw. den Baureferenten rechtzeitig schriftlich über alle Themen, die grundsätzliche, politische oder öffentlichkeitswirksame Bedeutung haben. Unabhängig hiervon hat die Werkleitung der Baureferentin bzw. dem Baureferenten auf deren bzw. dessen Wunsch unverzüglich alle Berichte oder sonstigen Informationen zu übermitteln.
(5) Folgende Angelegenheiten erledigen die Baureferentin bzw. der Baureferent und die Erste Werkleiterin bzw. der Erste Werkleiter gemeinsam:
1. Vorgänge von besonderer kommunal-, unternehmenspolitischer oder öffentlichkeitswirksamer Bedeutung. Dies gilt insbesondere für Konzeptionen zur Presse- und Öffentlichkeitsarbeit, bedeutsame Presseverlautbarungen und Pressekonferenzen sowie für wichtige Initiativen. Die Baureferentin bzw. der Baureferent stimmt sich ggf. mit der Oberbürgermeisterin bzw. dem Oberbürgermeister ab.
2. Organisatorische Fragen, soweit sie Auswirkungen auf Bereiche des Baureferats haben.
3. Schreiben der MSE unmittelbar an die Stadtspitze, ehrenamtliche Stadträtinnen bzw. Stadträte oder sonstige politische Mandatsträgerinnen bzw. Mandatsträger mit Ausnahme der Angehörigen der Bezirksausschüsse.
4. Einladungen von Personen und Vereinigungen, deren Stellung und Bedeutung es geboten erscheinen lassen, die Einladung gemeinsam durch die Baureferentin bzw. den Baureferenten und die Werkleitung vornehmen zu lassen.
5. Genehmigung der Teilnahme an politischen Veranstaltungen.
(6) Sind bei der Ausführung des Erfolgsplans erfolgsgefährdende Mindererträge zu erwarten oder werden erfolgsgefährdende Mehraufwendungen nötig, hat die Erste Werkleiterin bzw. der Erste Werkleiter die Baureferentin bzw. den Baureferenten unverzüglich zu unterrichten. Diese bzw. dieser hat unverzüglich die Oberbürgermeisterin bzw. den Oberbürgermeister zu unterrichten.
(7) Die Baureferentin bzw. der Baureferent kann sich durch ihre(n) bzw. seine(n) ständige Vertreterin bzw. ständigen Vertreter vertreten lassen.
§ 9 Zusammenarbeit mit städtischen Referaten, Dienststellen und Eigenbetrieben
(1) Die Werkleitung, die Baureferentin bzw. der Baureferent und die anderen jeweils betroffenen städtischen Referate, Eigenbetriebe und Dienststellen arbeiten vertrauensvoll zusammen. Dabei werden die stadtweit geltenden Regelungen und Ziele beachtet.
(2) Die MSE unterrichtet die jeweils betroffenen städtischen Referate, Eigenbetriebe und Dienststellen rechtzeitig über wichtige Planungen und Vorhaben. Die Zuständigkeiten der städtischen Referate, Eigenbetriebe und Dienststellen bleiben unberührt. Insbesondere bringt die Personal- und Organisationsreferentin bzw. der Personal- und Organisationsreferent die Vorlagen gemäß Art. 43 Abs. 1, 32 Abs. 2 Nr. 3 GO in den Stadtrat ein, trägt vor und stellt die Anträge.
(3) Die MSE kann mit dem Baureferat oder andern städtischen Referaten, Eigenbetrieben und Dienststellen die Bearbeitung von Werkangelegenheiten und die Erledigung von Aufgaben des Hoheitsbereichs vereinbaren.
(4) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung bestehende oder künftig hinzutretende stadtweit gültige Regelungen und Dienstvereinbarungen gelten in ihrer jeweils aktuellen Fassung auch für die MSE.
§ 10 Wirtschaftsführung und Rechnungswesen
(1) Es gelten die Vorschriften der Eigenbetriebsverordnung über Wirtschaftsführung und Rechnungswesen. Das Wirtschaftsjahr der MSE ist das Kalenderjahr.
(2) Der Stadtkämmerei sind der Wirtschaftplan, die Nachträge und der Jahresabschluss zuzuleiten.
(3) Die Interne Revision obliegt der MSE. Die gesetzlichen Aufgaben der örtlichen und überörtlichen Prüfungsorgane (Rechnungsprüfungsausschuss, Revisionsamt bzw. Kommunaler Prüfungsverband) bleiben unberührt.
§ 11 Kassenwirtschaft
Für die MSE wird eine gesonderte Kasse innerhalb des Kassen- und Steueramtes geführt.
§ 12 Personalvertretung
Die auf Gesetz, Tarifvertrag, Dienstvereinbarung oder Stadtratsbeschluss beruhenden Zuständigkeiten der Personalvertretung bleiben unberührt. Die Dreistufigkeit der Personalvertretung bleibt erhalten.
§ 13 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Betriebssatzung für die Münchner Stadtentwässerung vom 20. Juni 2001 (MüABl. S. 269), zuletzt geändert am 17.02.2005 (MüABl. S. 59), außer Kraft.