Betriebssatzung
für die Stadtgüter München
vom 12. Dezember 2006
Stadtratsbeschluss:
23.11.2006
Bekanntmachung:
20.12.2006 (MüABl.
S. 482)
Änderungen: 07.07.2009
(MüABl. S. 207)
08.02.2013
(MüABl. S. 102)
03.12.2014
(MüABl. S. 942)
05.02.2018
(MüABl. S. 55)
Die Landeshauptstadt München erlässt aufgrund von
Art. 23 Satz 1 und Art. 88 Abs. 5 der Gemeindeordnung für den Freistaat
Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.12.2005 (GVBl.
S. 665), folgende Betriebssatzung:
§ 1 Gegenstand, Name,
Aufgaben, Stammkapital
(1) Die Stadtgüter Münchenwerden
als organisatorisch, verwaltungsmäßig und finanzwirtschaftlich
gesondertes wirtschaftliches Unternehmen der Landeshauptstadt München ohne
eigene Rechtspersönlichkeit (Eigenbetrieb) geführt.
(2) Der Eigenbetrieb führt den Namen
„Stadtgüter München“.
(3) Aufgabe der Stadtgüter München ist die
Bewirtschaftung der städtischen Güter im Rahmen der Grundstücksvorratspolitik
der Landeshauptstadt München durch Eigenbewirtschaftung oder Verpachtung
in ökologischer oder konventioneller Weise[1]. Im Rahmen der
Bewirtschaftung der städtischen Güter sind die
Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes zu erhalten und dauerhaft zu
verbessern sowie die heimischen Tier- und Pflanzenarten und ihre notwendigen
Lebensräume zu schonen und zu erhalten. Aufgabe der Stadtgüter
München ist dabei auch die Verwaltung und Bewirtschaftung der von den
Stadtgütern München gepachteten und die Verwaltung der von ihnen
verpachteten und vermieteten Objekte. Erwerb, Veräußerung, Tausch
und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sind
nicht Aufgabe des Eigenbetriebes.
(4) Zur Erfüllung und Förderung dieser Aufgaben
können die Stadtgüter München Neben- und Hilfsbetriebe
einrichten und sich an anderen Unternehmen beteiligen.
(5) Das Stammkapital der
Stadtgüter München beträgt 5.920.000,-- Euro.
§ 2 Organe
Zuständige Organe für die Angelegenheiten der
Stadtgüter München sind die Werkleitung, der Werkausschuss, die
Vollversammlung des Stadtrates und der Oberbürgermeister.
§ 3 Werkleitung
(1) Die Werkleitung besteht aus der Kommunalreferentin/dem
Kommunalreferenten als Erster Werkleiterin/Erstem Werkleiter und dem Leiter/der
Leiterin der Stadtgüter München als Zweitem Werkleiter/Zweiter
Werkleiterin.
Die Mitglieder der Werkleitung werden im Falle ihrer
Verhinderung durch ihre Stellvertreter im Amt vertreten. Bei
Meinungsverschiedenheiten innerhalb der Werkleitung entscheidet der Erste Werkleiter/die
Erste Werkleiterin.
(2) Die Werkleitung führt die laufenden Geschäfte
und entscheidet damit über alle Angelegenheiten der Stadtgüter
München, die nicht kraft Gesetzes oder dieser Satzung anderen
Entscheidungsträgern vorbehalten sind. Sie bereitet in den Angelegenheiten
der Stadtgüter München die Beschlüsse des Werkausschusses und
der Vollversammlung des Stadtrates verwaltungsmäßig vor und
vollzieht sie. Der Erste Werkleiter/Die Erste Werkleiterin trägt im Werkausschuss
und in der Vollversammlung vor und stellt die Anträge. Er/Sie hat dabei
eine etwa abweichende Stellungnahme der Zweiten Werkleiterin/des Zweiten
Werkleiters mitzuteilen.
(3) Die Werkleitung ist zur Vertretung der Landeshauptstadt
München in allen Angelegenheiten der Stadtgüter München
einschließlich des Hausrechts ermächtigt. Jeder Werkleiter/Jede
Werkleiterin ist einzelvertretungsberechtigt. Er/Sie zeichnet unter dem Namen
der Stadtgüter München ohne Beifügung eines
Vertretungsverhältnisses.
(4) Die Werkleitung kann ihre Vertretungsbefugnisse für
bestimmte Angelegenheiten allgemein oder im Einzelfall auf Bedienstete der
Stadtgüter München übertragen. Diese zeichnen unter dem Namen
der Stadtgüter München „Im Auftrag“.
(5) Die Aufgabenteilung innerhalb der Werkleitung wird durch
Dienstanweisung geregelt.
§ 4 Werkausschuss
(1) Werkausschuss für die Stadtgüter München
ist der Kommunalausschuss.
(2) Der Werkausschuss wird als vorberatender Ausschuss in
allen Angelegenheiten der Stadtgüter München tätig, die der
Beschlussfassung der Vollversammlung des Stadtrates unterliegen.
(3) Der Werkausschuss entscheidet gemäß Art. 88
Abs. 4 GO als beschließender Ausschuss (Senat), soweit nicht die
Werkleitung, die Vollversammlung des Stadtrates oder der Oberbürgermeister
zuständig sind, über folgende Angelegenheiten der Stadtgüter
München:
1.
Änderung, Aufhebung und Erlass der
Dienstanweisung für die Werkleitung der Stadtgüter München.
2.
Bedarfs- und Konzeptgenehmigung (Projektauftrag)
und Ausführungsgenehmigung bei Bauvorhaben mit Baukosten von mehr als 1
Mio. Euro sowie Genehmigung neuer Gesamtkosten bei Überschreitung der
genehmigten Kosten um mehr als 15 %, mindestens aber 250.000,-- Euro.
3.
Genehmigung von im Vermögensplan nicht
veranschlagten Ausgaben von mehr als 250.000,-- Euro.
4.
Erfolgsgefährdende Mehraufwendungen, soweit
sie den Betrag von 250.000,-- Euro übersteigen, wenn sich das im
Wirtschaftsplan veranschlagte Jahresergebnis voraussichtlich um mehr als ein
Drittel verschlechtern wird und die Ausgaben nicht lediglich zur Erfüllung
einer bereits bestehenden rechtlichen Verbindlichkeit getätigt werden
müssen.
5.
Genehmigung von Mehrausgaben für
Einzelvorhaben des Vermögensplanes, die 15 % des Ansatzes, mindestens
jedoch den Betrag von 100.000,-- Euro übersteigen.
6.
Einleitung eines Rechtsstreits (Aktivprozess)
von grundsätzlicher Bedeutung oder mit einem Streitwert von mehr als
250.000,-- Euro sowie Abschluss von Vergleichen, soweit das Zugeständnis
Stadtgüter München im Einzelfall mehr als 250.000,-- Euro
beträgt.
7.
Eingehen von Mitgliedschaften bei Vereinen,
Verbänden und Organisationen, soweit der Zweck der Mitgliedschaft nicht
durch die Aufgaben des Eigenbetriebs abgedeckt ist.
8.
Projekte, die den Einsatz von
Informationstechnik betreffen oder zu einem wesentlichen Teil beinhalten, und
die einen einmaligen Mittelbedarf von mehr als 250.000,-- Euro oder einen
laufenden Mittelbedarf von jährlich mehr als 100.000,-- Euro erfordern.
9.
Beteiligung der Stadtgüter München an
Investitionen von Mieterinnen/Mietern, wenn die Leistung der Stadtgüter
München im Wege der Mietaufrechnung 250.000,-- Euro übersteigt.
10.
Vergabe von Lieferungen, Leistungen (inkl.
Bauleistungen) mit einem Auftragswert sowie Verfügungen über
vorhandenes und Erwerb von Anlagevermögen - unbeschadet der Regelung in
§ 5 Abs. 1 Nr. 4 - mit einem Gegenstandswert von mehr als 1 Mio. Euro,
ausgenommen wiederkehrende
Liefergeschäfte und Großreparaturen.
11.
Personalangelegenheiten gemäß §
8 Abs. 2 und 4.
(4) Die
in § 4 genannten Beträge sind in umsatzsteuerpflichtigen Bereichen
die Nettosumme. Nettosumme in diesem Sinne ist die Bruttosumme abzüglich
des als Vorsteuer abziehbaren Anteils der im Bruttobetrag enthaltenen
Mehrwertsteuer. Ansonsten wird der Endbetrag zugrunde gelegt. Der Gegenstands-
bzw. Auftragswert, der für die Zuständigkeit maßgebend ist,
berechnet sich bei wiederkehrenden Leistungen nach dem einjährigen Anfall.
Bei der Aufteilung von Lieferungen oder Leistungen ist der Gesamtbetrag
maßgebend.
§ 5 Vollversammlung des
Stadtrates
(1) Die Vollversammlung des Stadtrates ist zuständig
für folgende Angelegenheiten der Stadtgüter München:
1.
Erlass, Änderungen und Aufhebung der
Betriebssatzung.
2.
Berufung und Abberufung der Zweiten Werkleiterin
/ des Zweiten Werkleiters, Festlegung der Anstellungsbedingungen sowie Berufung
und Abberufung der stellvertretenden Mitglieder der Werkleitung.
3.
Übernahme neuer Aufgaben, für die eine
unmittelbare gesetzliche Verpflichtung nicht besteht.
4.
Gründung, Änderung der Rechtsform oder
Auflösung von Unternehmen, an denen die Landeshauptstadt München
für die Stadtgüter München beteiligt ist; Übernahme von
Beteiligungen.
5.
Änderung der Rechtsform oder Auflösung
der Stadtgüter München.
6.
Festsetzung von Stammkapital, Erhöhung oder
Rückzahlung von Eigenkapital.
7.
Feststellung des Wirtschaftsplans (Erfolgs- und
Vermögensplan, Stellenübersicht, Finanzplanung) und seiner
gemäß § 13 Abs. 2 Eigenbetriebsverordnung (EBV)
vorgeschriebenen Änderungen.
8.
Personalangelegenheiten gemäß §
8 Abs. 2.
9.
Werkangelegenheiten, die der Genehmigung oder
Zustimmung der Rechtsaufsichtsbehörde bedürfen.
10.
Vergabe des Prüfungsauftrages für die
Jahresabschlussprüfung.
11.
Feststellung des geprüften
Jahresabschlusses, Verwendung des Jahresgewinns oder Abdeckung des Verlustes
sowie Entlastung der Werkleitung.
12.
Entscheidungen über Rahmenplanungen sowie
sonstige Grundsatzentscheidungen von erheblicher Bedeutung.
13.
Bedarfs- und Konzeptgenehmigung (Projektauftrag)
und Ausführungsgenehmigung bei Bauvorhaben mit Baukosten von mehr als 5
Mio. Euro.
14.
Behandlung von Empfehlungen der
Bürgerversammlungen, für die nach dem Inhalt der Empfehlung oder des
Antrags kein beschließender Ausschuss zuständig ist (Art. 18 Abs. 4
GO).
15.
Behandlung von Empfehlungen und Anträgen
der Bezirksausschüsse, für die nach dem Inhalt der Empfehlung oder
des Antrags weder ein beschließender Ausschuss noch der Oberbürgermeister
oder die Werkleitung zuständig sind (Art. 60 Abs. 4 GO).
(2) § 4 Abs. 4 gilt entsprechend.
(3) Die Vollversammlung des Stadtrates kann im Einzelfall
die Beschlussfassung über Werkangelegenheiten, die dem Werkausschuss als
Senat zugewiesen sind, an sich ziehen.
§ 6 Oberbürgermeister
(1) Dem Oberbürgermeister obliegen die ihm durch Gesetz
vorbehaltenen Aufgaben. Er erlässt anstelle der Vollversammlung des
Stadtrates und des Werkausschusses für die Stadtgüter München
dringliche Anordnungen. Die Vollversammlung des Stadtrates und der
Werkausschuss sind in der nächsten Sitzung hiervon in Kenntnis zu setzen.
(2) Hinsichtlich der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
der Stadtgüter München stimmt sich die Werkleitung mit dem
Oberbürgermeister ab.
§ 7 Korreferent/Korreferentin
und Verwaltungsbeiräte
(1) Der Korreferent/Die Korreferentin unterstützt und
berät die Werkleitung bei der Zusammenarbeit mit dem Werkausschuss und der
Vollversammlung des Stadtrates. Er/Sie hat sich mit allen bedeutsamen
Angelegenheiten der Stadtgüter München vertraut zu machen und sich
darüber laufend unterrichten zu lassen. Insbesondere hat er/sie auf eine
sparsame und zweckmäßige Verwaltung und Wirtschaftsführung
bedacht zu sein.
(2) Die Verwaltungsbeirätin/Der
Verwaltungsbeirat hat das Recht und die Pflicht, sich über den
Geschäftsgang ihres/seines Bereiches laufend zu unterrichten. Über
die Vergabe von Lieferungen, Leistungen und Bauleistungen für die
Stadtgüter München im Betrag von über 200.000,-- Euro ist die Verwaltungsbeirätin/der Verwaltungsbeirat zu
unterrichten.
(3) Die Stellungnahmen der Korreferentin/des Korreferenten
und der Verwaltungsbeirätin/des
Verwaltungsbeirates sind schriftlich festzuhalten und in den Beschlussvorlagen
mitzuteilen.
(4) Im Übrigen bleiben die Bestimmungen der
Geschäftsordnung des Stadtrates über die Korreferentin/den
Korreferenten und die Verwaltungsbeirätinnen/Verwaltungsbeiräte
unberührt.
§ 8 Personal- und
Organisationsangelegenheiten
(1) Die Personalangelegenheiten einschließlich des
Vollzugs des Stellenplans der Stadtgüter München werden von den
Stadtgütern München bearbeitet, soweit nicht nach gesetzlichen
Vorschriften oder nach dieser Satzung andere Zuständigkeiten gegeben sind.
Die Wahrnehmung von Organisationsangelegenheiten wird in gesonderten
Vereinbarungen geregelt.
(2) Für die allgemeine Regelung der dienstlichen
Verhältnisse der Beschäftigten der Stadtgüter München ist
der Werkausschuss zuständig. Über die allgemeine Regelung der
Bezüge der Beschäftigten der Stadtgüter München entscheidet
die Vollversammlung des Stadtrates.
(3) Soweit personalrechtliche Befugnisse des Stadtrats gemäß
Art. 43 Abs. 1 Satz 1 GO nicht gemäß Art. 43 Abs. 1 Satz 3 GO dem Oberbürgermeister
übertragen wurden, werden sie dem Werkausschuss übertragen, Art. 43
Abs. 1 Satz 2 GO.
(4) Die Personal-
und Organisationsreferentin bzw. der Personal- und Organisationsreferent bringt
bei Stellen ab Besoldungsgruppe A 15 bzw. Entgeltgruppe E 15 TVöD sowie
bei den sogenannten gekennzeichneten Stellen die Vorlagen in den Werkausschuss
ein, trägt dort vor und stellt die Anträge. Ihr bzw. ihm obliegt
ebenfalls der Vollzug der Ausschreibungsrichtlinien in der jeweils
gültigen Fassung bei der Besetzung von Stellen ab Besoldungsgruppe A 15
bzw. Entgeltgruppe E 15 TVöD und bei sogenannten gekennzeichneten Stellen.
(5) Die Erste Werkleiterin/Der Erste Werkleiter hat aufgrund
der Weiterübertragung personalrechtlicher Befugnisse durch den
Oberbürgermeister (Art. 43 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 bzw. Abs. 2 Satz
2 GO, jeweils in Verbindung mit Art. 39 Abs. 2 GO) die nachfolgend aufgeführten
personalrechtlichen Befugnisse für alle Bediensteten der Stadtgüter
München (mit Ausnahme der gekennzeichneten Stellen):
1. Ernennung, Beförderung, Abordnung oder Versetzung, Zuweisung an eine Einrichtung und Entlassung (auf Antrag) aller Beamtinnen und Beamten bis einschließlich Besoldungsgruppe A 14;
2. Einstellung,
Höhergruppierung, Abordnung oder Versetzung, Zuweisung zu einem Dritten,
Beschäftigung mittels Personalgestellung und Entlassung aller (auch der im
Sinn des § 8 SGB IV geringfügig und nebenberuflich
Beschäftigten) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bis einschließlich
Entgeltgruppe 14 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst
(TVöD) oder bis zu einem entsprechenden Entgelt.
(6) Die Zweite Werkleiterin/Der Zweite Werkleiter hat die in
Abs. 5 Ziffern 1 – 2 genannten personalrechtliche Befugnisse für den
gesamten Eigenbetrieb (mit Ausnahme der gekennzeichneten Stellen).
(7) Die stellvertretende Zweite Werkleiterin/Der
stellvertretende Zweite Werkleiter hat die in Abs. 5 Ziffern 1 – 2
genannten personalrechtlichen Befugnisse bei Verhinderung der zweiten
Werkleiterin/des Zweiten Werkleiters
für den gesamten Eigenbetrieb (mit Ausnahme der gekennzeichneten Stellen).
(8) Die Erste Werkleiterin/Der Erste Werkleiter und die Zweite Werkleiterin/der Zweite Werkleiter können ihre personalrechtlichen Befugnisse gemäß Art. 43 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 GO mit Zustimmung der Vollversammlung des Stadtrates bzw. Art. 43 Abs. 2 Satz 2 GO, jeweils in Verbindung mit Art. 39 Abs. 2 GO, ganz oder teilweise auf einzelne Bedienstete der Stadtgüter München übertragen. Derartige Übertragungen personalrechtlicher Befugnisse werden den Bediensteten der Stadtgüter München in regelmäßigen Abständen bekannt gegeben.
(9) Die Werkleitung ist Dienstvorgesetzter der Beamtinnen
und Beamten der Stadtgüter München und führt die Dienstaufsicht
über die bei den Stadtgütern München tätigen
Beschäftigten. Dies umfasst auch die Bearbeitung von
Dienstaufsichtsbeschwerden über Beschäftigte der Stadtgüter
München. Dienstvorgesetzte/Dienstvorgesetzter bzw.
Vorgesetzte/Vorgesetzter der Zweiten Werkleiterin/des Zweiten Werkleiters ist
der Oberbürgermeister, der diese Aufgabe auf die Erste Werkleiterin/den
Ersten Werkleiter übertragen kann.
(10) Die Übertragung von Befugnissen aufgrund des Bayerischen
Disziplinargesetzes gegenüber den Beamtinnen und Beamten der
Stadtgüter München ist anderweitig geregelt.
§ 9 Kommunalreferat
Die Stadtgüter München sind dem Kommunalreferat
als Sachreferat angegliedert.
§ 10 Zusammenarbeit mit
städtischen Referaten und Dienststellen
(1) Die Stadtgüter München unterrichten die
jeweils betroffenen städtischen Referate und Dienststellen rechtzeitig
über wichtige Planungen und Vorhaben. Die Zuständigkeiten der
städtischen Referate und Dienststellen bleiben unberührt.
(2) Die Stadtgüter München können mit
städtischen Referaten, Dienststellen und Eigenbetrieben die Bearbeitung
von Werkangelegenheiten durch diese und die Erledigung von Aufgaben des
Hoheitsbereiches bzw. der anderen Eigenbetriebe der Landeshauptstadt
München durch die Stadtgüter München vereinbaren.
(3) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens bestehende oder
künftig hinzutretende stadtweit geltende Regelungen, Richtlinien und
Dienstvereinbarungen gelten in ihrer jeweils aktuellen Fassung auch für
die Stadtgüter München.
(4) Der mit Beschluss des Stadtrates vom 18.03.1998
stadtweit festgelegte Anschluss- und Benutzungszwang gilt bis zu dessen
Auslaufen auch für die Stadtgüter München.
§ 11 Unterrichtungspflichten
der Werkleitung
(1) Die Werkleitung hat den Werkausschuss, den
Oberbürgermeister und die Stadtkämmerei halbjährlich über
den Geschäftsgang, insbesondere über die Entwicklung der Erträge
und Aufwendungen sowie über die Abwicklung des Finanzplanes anhand
schriftlicher Unterlagen zu unterrichten. Außerdem ist der
Oberbürgermeister rechtzeitig über sonstige wichtige Angelegenheiten
zu unterrichten.
(2) Die Werkleitung hat der Stadtkämmerei die
Entwürfe für den Wirtschaftsplan sowie die Nachträge hierzu und
des Jahresabschlusses zuzuleiten.
(3) Sind bei der Ausführung des Erfolgsplanes erfolggefährdende Mindererträge zu erwarten oder
werden erfolggefährdende Mehraufwendungen
nötig, so hat die Werkleitung den Oberbürgermeister unverzüglich
zu unterrichten.
§ 12 Rechnungslegung
(1) Die Stadtgüter München führen ihre
Bücher nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung.
Das Rechnungswesen umfasst den Wirtschaftsplan, die Finanzplanung, die
Buchführung, die Kosten- und Leistungsrechnung, den Jahresabschluss und
den Lagebericht.
(2) Der Jahresabschluss, der Anhang mit Anlagennachweis, die
Erfolgsübersicht und der Lagebericht sind bis zum Ablauf von sechs Monaten
nach Schluss des Wirtschaftsjahres durch die Werkleitung aufzustellen, von
beiden Mitgliedern der Werkleitung unter Angabe des Datums zu unterschreiben
und über den Oberbürgermeister dem Werkausschuss vorzulegen. Sie sind
nach Prüfung mit der Stellungnahme des Werkausschusses der Vollversammlung
des Stadtrates vorzulegen. Diese stellt den Jahresabschluss innerhalb eines
Jahres nach Ablauf des Wirtschaftsjahres fest. Hieran hat sich die Bekanntgabe
und Auslegung gemäß § 25 Abs. 4 EBV anzuschließen.
(3) Zwischenberichte sind halbjährlich zu erstellen.
(4) Das Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr.
(5) Die Innenrevision obliegt der Werkleitung. Die
gesetzlichen Aufgaben der örtlichen und überörtlichen
Prüfungsorgane (Rechnungsprüfungsausschuss, Revisionsamt bzw.
Kommunaler Prüfungsverband) sowie des Abschlussprüfers bleiben
unberührt.
(6) Im Rechnungswesen bzw. im Controlling sind die
Informationsanforderungen des Neuen Steuerungsmodells, wie sie im
Hoheitsbereich formuliert sind, zu berücksichtigen: Das produktbezogene
Controlling einschließlich des Berichtswesens ist so zu gestalten, dass
die Organe des Eigenbetriebs als Grundlage für ihre jeweiligen weiteren
Ziel-, Ergebnis- und Ressourcen-Entscheidungen aussagekräftige, aktuelle
und präzise Informationen über die Erledigung ihrer Aufträge
erhalten. Grundlage für ein unterjähriges und zeitnahes Controlling
und Berichtswesen sind die Planungs- und Steuerungsinformationen aus der
Kosten- und Leistungsrechnung.
§ 13 Kassenwirtschaft
(1) Für die Stadtgüter München wird eine
Sonderkasse innerhalb des Kassen- und Steueramtes geführt.
(2) Die zentrale Verwaltung der verfügbaren
Kassenmittel obliegt der Stadtkämmerei.
§ 14 Personalvertretung
(1) Die auf Gesetz, Tarifvertrag, Dienstvereinbarung oder
Stadtratsbeschluss beruhenden Zuständigkeiten der Personalvertretung
bleiben unberührt.
(2) Die jeweils zuständige Personalvertretung
erhält in den jeweiligen Entscheidungsgremien das Rederecht.
§ 15 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01. Januar 2007 in Kraft
Die bisherige Betriebssatzung der Landwirtschaftlichen
Betriebe vom 05. Oktober 1984 (MüABl.
S. 333), zuletzt geändert am 13.02.2001 (MüABl.
S. 90), wird zum 31.12.2006 aufgehoben.
[1] Zum Eigenbetrieb gehören derzeit die Güter Beigarten, Buchhof, Delling, Dietersheim, Großlappen, Karlshof, Nantesbuch, Obergrashof, Riem, Schorn und Zengermoss einschließlich der Nebenbetriebe