Satzung über die Gebühren für die Benutzung der Märkte München der Landeshauptstadt München
(Märkte München-Gebührensatzung)

vom 11. Juli 2024

Stadtratsbeschluss:                         03.07.2024

19.07.2024 (MüABl. S. 570)

 

Die Landeshauptstadt München erlässt aufgrund von Art. 2 Abs. 1 und Art. 8 des Kommunalabgaben- gesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 04.04.1993 (GVBl. S. 264, BayRS 2024-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.07.2023 (GVBl. S. 385), folgende Satzung:

§ 1 Gebührenpflicht, Kostenerstattung

(1) Für die Benutzung der Märkte München (MM) im Sinne des § 1 Abs. 1 S. 2 der Satzung über die Benutzung der Märkte München der Landeshauptstadt München sowie für Leistungen der MM sind Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung, dem Gebührenverzeichnis für die Benutzung der MM – Betriebsgelände Großmarkthalle und Schlachthof (Anlage 1) und dem Gebührenverzeichnis für die Benutzung der MM – Lebensmittelmärkte (Anlage 2), die Bestandteile dieser Satzung sind, zu entrichten. Die Gebühren werden für das Betriebsgelände Großmarkthalle, einschließlich der Lebensmittelmärkte Viktualienmarkt, Pasinger Viktualienmarkt, Markt am Wienerplatz und Markt am Elisabethplatz (Interim) sowie für das Betriebsgelände Schlacht- und Viehhof zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer erhoben.

(2) Für Benutzungen oder Leistungen, die nicht in den Gebührenverzeichnissen enthalten sind, wird eine Gebühr erhoben, die nach in den Gebührenverzeichnissen bewerteten, vergleichbaren Tatbeständen zu bemessen ist. Soweit kein vergleichbarer Tatbestand vorliegt, sind von dem der Benutzer_in die den MM entstandenen Kosten in tatsächlicher Höhe zuzüglich Verwaltungskosten nach der Kostensatzung der Landeshauptstadt München in der jeweils gültigen Fassung zu erstatten.

§ 2 Gebührenschuldner, Erstattungspflichtiger

(1) Gebührenschuldner_in bzw. Erstattungspflichtige_r ist, wer die MM nutzt oder ihre Leistungen in Anspruch nimmt. Gebührenschuldner_in bzw. Erstattungspflichtige_r ist auch, für wen die MM genutzt werden oder eine Leistung in Anspruch genommen wird. Gebührenschuldner_in ist auch derjenige, der die Gebühren den MM gegenüber schriftlich übernommen hat oder für die Gebührenschuld einer anderen Person kraft Gesetzes haftet.

(2) Mehrere Gebührenschuldner_innen bzw. Erstattungspflichtige haften als Gesamtschuldner_innen.

§ 3 Gebührenarten, Gebührenberechnung, Gebührensatz

(1) Die Gebühren werden als Jahres-, Monats-, Tages- oder Marktbenutzungsgebühren (bestehend aus pauschalen Monats- und Anfallsgebühren) erhoben.

(2) Bei fortwährendem Tagesgebührenanfall können zur Vereinfachung Monatspauschalen auf der Bemessungsgrundlage der durchschnittlichen Tagesgebühren pro Monat erhoben werden.

(3) Der jeweilige Gebührensatz richtet sich nach den Gebührenverzeichnissen, die als Anlagen 1 und 2 dieser Satzung beigefügt sind.

(4) Für Verkaufs- und Außenflächen auf den in § 1 Abs. 1 S. 2 genannten Lebensmittelmärkten werden die Gebühren wie folgt berechnet:



1.     Sie werden als Jahresgebühr in Prozentsätzen von dem im Objekt erzielten (Jahres-) Nettoumsatz erhoben. Der Jahresnettoumsatz im Sinne dieser Regelung ist der Jahresbruttoumsatz abzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Die entsprechenden Prozentsätze richten sich nach dem Warenangebot und sind dem Gebührenverzeichnis zu entnehmen;

2.     Als Mindestgebühr werden feste Monatsgebühren erhoben, die auf die Jahresgebühr angerechnet werden. Sie sind dem Gebührenverzeichnis zu entnehmen;

3.     Die Märkte München sind berechtigt, eine zusätzliche monatliche Abschlagszahlung auf die zu erwartende Jahresgebühr in der Höhe festzusetzen, die sich als Differenz zwischen der jeweiligen monatlichen Mindestgebühr nach Nr. 2 und 1/12 der jeweiligen Jahresgebühr des Vorjahres errechnet;

4.     Der Bruttoumsatz ist der gesamte Umsatz aus allen Warenverkäufen und Dienstleistungs­geschäften einschließlich der Umsätze aus Warenautomaten, die in den zur Verfügung gestellten Anlagen getätigt werden. Dies gilt auch für Warenverkäufe und Dienstleistungsgeschäfte im Rahmen von Veranstaltungen. Ratenverkäufe sind Barverkäufen gleichzusetzen; das Gleiche gilt für Bestellungen und Aufträge, die zur Ausführung und Durchführung in einem anderen Geschäft des_der Gebührenschuldner_in in den genutzten Anlagen aufgegeben werden. Dies gilt auch für Onlineverkäufe, soweit sie über das Objekt auf dem Lebensmittelmarkt abgewickelt werden;

5.     Zur Berechnung der Jahresgebühr hat der_die Gebührenschuldner_in bis zum 30.09. des Folgejahres auf einem von den MM zur Verfügung gestellten Formblatt eine mit dem Prüfungsvermerk eines Wirtschaftsprüfers bzw. Steuerberaters versehene Aufstellung über den Bruttoumsatz und der darin enthaltenen Umsatzsteuer und die für diesen Zeitraum beim Finanzamt abgegebenen Umsatzsteuervoranmeldungen vorzulegen;

6.     Die MM sind berechtigt, den von dem_der Gebührenschuldner_in nach Nr. 5 gemeldeten Umsatz nachzuprüfen. Hierzu ist auf Anforderung bis zum 30.09. des Jahres eine ans Finanzamt übermittelte und vom Finanzamt bestätigte Umsatzsteuererklärung des vorletzten Jahres vorzulegen. Im Bedarfsfall werden weitere Unterlagen (z.B. Bescheide zur Umsatzsteuer und Gewinnermittlungen) eingefordert. Ergibt sich aufgrund dieser Prüfung ein Umsatz, der von dem nach Nr. 5 gemeldeten Umsatz abweicht, wird die Gebühr von den MM entsprechend neu berechnet und festgesetzt. Unrichtige Angaben können gem. § 5 Abs. 3 Nr. 1 Märkte München-Satzung zum Widerruf der Zuweisung führen;

7.     Ergibt sich aufgrund einer Prüfung durch das Finanzamt ein Umsatz, der von dem nach Nr. 5 gemeldeten Umsatz abweicht, so hat der_die Gebührenschuldner_in dies unverzüglich eigenverantwortlich den MM mitzuteilen. Die Jahresgebühr wird von den MM entsprechend neu berechnet und festgesetzt;

8.     Für Provisionseinnahmen gilt diese Regelung entsprechend;

9.     Von dieser Regelung ausgenommen sind Verkaufseinrichtungen von Erzeugerbetrieben, soweit sie von der Finanzverwaltung als solche anerkannt sind. Ein entsprechender aktueller Nachweis ist den MM auf Anforderung vorzulegen.

§ 4 Betriebskosten

Betriebskosten werden in entsprechender Anwendung der Betriebskostenverordnung weiter berechnet, sofern nicht in der Zuweisung etwas anderes bestimmt ist. Die Märkte München sind berechtigt, eine monatliche Vorauszahlung auf die Betriebskosten in angemessener, an den zu erwartenden Betriebskosten ausgerichteter Höhe festzusetzen. Die Abrechnung über die Vorauszahlung für Betriebskosten erfolgt jährlich.

§ 5 Entstehen der Gebührenschuld

Die Gebührenschuld entsteht mit der Überlassung bzw. bei fehlender Überlassung mit der tatsächlichen Inanspruchnahme der Einrichtung oder Leistung der MM.

§ 6 Fälligkeit der Gebühren, Einzahlung, Einzug

(1) Die festgesetzten und bekannt gegebenen monatlichen Gebühren und sonstigen Forderungen werden jeweils am 3. Werktag des Monats, für den sie zu entrichten sind, fällig und sind ohne gesonderte Aufforderung auf ein Konto der MM zu überweisen oder einzuzahlen oder werden bei Vorliegen einer Einzugsermächtigung mittels Lastschriftverfahren eingezogen.

(2) Die Tages- und Anfallsgebühren werden mit der Überlassung oder mit der tatsächlichen Inanspruchnahme der Einrichtung oder der Leistung der MM fällig. Bei Vorliegen eines Gebührenanerkenntnisses werden die Tages- bzw. Anfallsgebühren monatlich eingehoben.

(3) Nachforderungen sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe zu entrichten. Bei Neufestsetzung der Gebühren nach § 3 Abs. 4 Nr. 6 oder 7 sind die sich ergebenden Differenzen innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe von dem_der Gebührenschuldner_in zu entrichten bzw. von den MM zu erstatten.

§ 7 Leistungsort, Tag der Zahlungen

(1) Zahlungen sind an die MM zu leisten.

(2) Eine wirksame Zahlung gilt als entrichtet:

a)    bei Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto der MM an dem Tag, an dem der Betrag den MM gutgeschrieben wird,

b)    bei erfolgreicher Durchführung einer vorliegenden Einzugsermächtigung zum Fälligkeitstag.

§ 8 Gebührenrückerstattung

Werden Objekte nach Entrichtung einer Gebühr nur teilweise genutzt, so besteht kein Anspruch auf eine Gebührenrückerstattung.

§ 9 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Gebühren für die Benutzung der Markthallen München der Landeshauptstadt München (Markthallen-Gebührensatzung) vom 17.12.2008 (MüABl. S. 727), zuletzt geändert durch Satzung vom 08.04.2019 (MüABl. S. 181), außer Kraft.


 

Anlage 1 zur Satzung über die Gebühren der Märkte München der Landeshauptstadt München (Märkte München-Gebührensatzung)

 

Gebührenverzeichnis für die Benutzung der Märkte München (MM) - Betriebsgelände Großmarkthalle und Schlachthof

Die nachstehend aufgeführten Gebühren sind Nettogebühren. Die Gebühren werden zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer erhoben.

Werden die Flächen/Räume von mehreren Firmen gemeinsam benutzt, so sind die Gebühren in eineinhalbfacher Höhe zu entrichten.

 

A. Monatsgebühren

 

 

I. Platz- und Raumgebühren je angefangenen m2

 

 

 

1. Verkaufsstände (einschl. Einbauten)

 

 

 

a)

in der Ladenreihe

11,00 Euro

 

 

b)

in den Verkaufs- bzw. Lagerhallen und östlich der Thalkirchner Straße

12,50 Euro

 

 

c)

in den Verkaufshallen mit Rampen

13,00 Euro

 

 

d)

sonstige Verkaufsflächen im Schlachthof (ohne Viehhof)

16,90 Euro

 

 

 

 

 

 

2.   Keller und Lagerräume

 

 

 

a)

Keller in der Ladenreihe

5,00 Euro

 

 

b)

in Nebengebäuden

2,60 Euro

 

 

c)

Keller mit hochwertiger Nutzung

6,65 Euro

 

 

d)

Keller Zenettistraße 2

8,00 Euro

 

 

 

 

 

 

3.   Nutzflächen außerhalb von Gebäuden

5,10 Euro

 

 

 

 

 

 

4.   Büroräume

 

 

 

a)

in der Ladenreihe, in den Speditionsboxen und am Lkw-Platz (Betriebsgelände Großmarkthalle)

10,00 Euro

 

 

b)

in anderen Gebäuden (Betriebsgelände Großmarkthalle)

12,00 Euro

 

 

c)

Thalkirchner Straße 104 a

10,23 Euro

 

 

d)

Thalkirchner Straße 106, 1. OG und 2. OG

13,55 Euro

 

 

e)

Zenettistraße 2, EG

11,80 Euro

 

 

f)

Zenettistraße 2, 1. OG und 2. OG

13,09 Euro

 

 

g)

Zenettistraße 7, 2. OG bis 4. OG

11,70 Euro

 

 

h)

Zenettistraße 11, Gewerbehalle 2, Westseite

12,70 Euro

 

 

i)

Zenettistraße 11, Gewerbehalle 2, Ostseite

12,20 Euro

 

 

j)

Zenettistraße 12, EG und 1. OG

12,00 Euro

 

 

k)

Zenettistraße 12, DG

8,50 Euro

 

 

l)

Zenettistraße 13

12,20 Euro

 

 

m)

Zenettistraße 21

11,90 Euro

 

 

 

 

 

 

5.   Boxen in der Sortieranlage

6,65 Euro

 

 

 

 

 

 

6. Produktionsflächen im Schlachthof (ohne Viehhof)

 

 

 

a)

Küche

12,03 Euro

 

 

b)

Lebensmittelproduktion

12,27 Euro

 

 

c)

Leberkäsproduktion

8,20 Euro

 

 

d)

Wurstküche

17,90 Euro

 

 

 

 

 

 

7.   Gewerbehallen Viehhof

7,00 Euro

 

 

 

 

 

II. Pauschalgebühren je Einheit

 

 

 

1.   Plätze für den Handel mit Emballagen ab

150,00 Euro

 

 

 

 

 

 

2.   Garagen

 

 

 

a)

Betriebsgelände Großmarkhalle

47,00 Euro

 

 

b)

Viehhof

38,35 Euro

 

 

 

 

 

 

3.   Stellplätze Betriebsgelände Großmarkthalle

 

 

 

a)

überdachte Stellplätze für Pkw

41,20 Euro

 

 

b)

Parkplätze für Lieferfahrzeuge bis 7,5 t

35,80 Euro

 

 

c)

Stellplätze für Lkw über 7,5 t und sonstige Nutzfahrzeuge auf Sonderplätzen

75,00 Euro

 

 

d)

nicht überdachte Stellplätze für Pkw

32,00 Euro

 

 

 

 

 

 

4.   Stellplätze Betriebsgelände Schlachthof

 

 

 

a)

Stellplätze für Pkw (Schlachthof)

25,56 Euro

 

 

b)

Stellplätze für Lkw (Schlachthof)

35,79 Euro

 

 

c)

Stellplätze für Pkw (Viehhof)

21,99 Euro

 

 

d)

Stellplätze für Lkw (Viehhof)

30,68 Euro

 

 

 

 

 


 

B. Tagesgebühren

 

 

I.    Fahrzeugabstellgebühren je Fahrzeug, das außerhalb der       Betriebs­­zeiten im Betriebsgelände Großmarkhalle und im       Schlachthof abgestellt ist

 

 

 

1.     Straßenfahrzeuge ohne Ticketzufahrt mit einer zulässigen Gesamtmasse (früher: „zulässiges Gesamtgewicht“)

 

 

 

a)

bis 3,8 t

10,00 Euro

 

 

b)

bis 12 t

15,00 Euro

 

 

c)

über 12 t

25,00 Euro

 

 

d)

Lkw zur Zollabfertigung

11,50 Euro

 

 

 

 

 

 

 

2.     Lkw-Fahrzeuge mit Ticket, wenn sie sich länger als 24 Stunden im Betriebsgelände Großmarkhalle aufhalten

 

 

 

pro angefangenen Tag

29,00 Euro

 

 

 

 

 

 

3.     Elektrokarren, Stapler, Motorräder

5,00 Euro

 

 

 

 

II.  Lagergebühren für gelagerte Waren und Geräte je angefangenen m3

 

 

 

1.     vor den Verkaufsständen in den Hallen

 

 

 

a)

während der Verkaufszeit

4,00 Euro

 

 

b)

außerhalb der Verkaufszeit

2,00 Euro

 

 

 

 

 

 

 

2.     außerhalb des in Nr. 1 genannten Bereiches und im Areal Schlacht- und Viehhof

5,00 Euro

 

C. Marktbenutzungsgebühren

 

 

I.   Pauschale Monatsgebühren

 

 

 

  Warenbeförderung innerhalb des Betriebsgeländes Großmarkthalle und des Schlachthofes mit

 

 

 

1.

Elektrokarren

10,00 Euro

 

 

2.

Elektrostapler

20,00 Euro

 

 

3.

Diesel- und Gasstapler

25,00 Euro

 

 

 

 

 

 

II. Anfallsgebühren

 

 

 

1.     Straßenfahrzeuge mit Waren zum gewerblichen Umschlag im Betriebsgelände Großmarkthalle mit einer zulässigen Gesamtmasse

 

 

 

a)

bis 3,8 t

5,00 Euro

 

 

b)

bis 12 t

8,00 Euro

 

 

c)

Über 12 t

20,00 Euro

 

 

2.     Durchlaufende Güter (Transit) im Betriebsgelände Großmarkthalle je Lkw oder Anhänger


10,00 Euro

 

 

 

 

 

III. Entsorgungsgebühren für Wareneinfuhr in das Betriebsgelände      Großmarkthalle

 

 

 

1.     Pro eingeführter Gewichtstonne Ware (ausgenommen Transit) wird ein Entsorgungskostenbeitrag von
erhoben

      Bei angefangenen Tonnen wird das für die Festsetzung des       Entsorgungskostenbeitrags maßgebliche Gewicht auf volle Tonnen       mathematisch auf- bzw. abgerundet.

 

0,50 Euro

 

 

 

 

 

 

2.     Im Betriebsgelände Großmarkthalle wird pro Jahr und Quadratmeter Bürofläche ein Entsorgungskostenbeitrag von erhoben

 

1,50 Euro

 

 

 

 

 

 

3.     Die ungedeckten jährlichen Kosten für Abfallentsorgung auf den Freiflächen werden wie folgt als Jahresgebühr auf die Firmen umgelegt:

Gesamte Entsorgungskosten             x m² je Firma
alle Verkaufs- und Lagerflächen

 

 

 

a)

Für Lagerhallen sowie Lager, die nicht dem Fruchthandel dienen z.B. Verpackungsmittellager o. ä.) wird die Hälfte des m² berechnet.

 

 

 

b)

Es werden monatliche Abschlagszahlungen in Höhe von 1/12 der voraussichtlichen Jahresgebühr erhoben.

 

 

 

c)

Im 1. Quartal des Folgejahres wird eine endgültige Abrechnung vorgenommen.

 

 

IV. Sonstige Dienstleistungsgebühren

 

 

 

1.     Öffnen und Schließen

 

 

 

a)

von Räumen während der Betriebszeiten

10,00 Euro

 

 

b)

der Anlagen außerhalb der Betriebszeiten, Einlass in Gebäude mit Büroräumen

12,00 Euro

 

 

c)

Inanspruchnahme von Werkstattleistungen pro Arbeitsstunde

65,00 Euro

 

 

 

 

 

 

 

2.     Sonstige Dienstleistungen

      Werden Maßnahmen im Auftrag der Märkte München-Benutzer_innen            durchgeführt, so wird neben den tatsächlichen Kosten ein        Verwaltungszuschlag von 10%, höchstens 3.000 Euro erhoben.

 

 

 

 

 

 

 

3.   Aushändigung von Reserveschlüsseln
     Werden Dienstleistungen an einem Sonn- oder Feiertag erbracht, so      sind die Gebühren in doppelter Höhe zu entrichten.

5,00 Euro

 


 

Anlage 2 zur Satzung über die Gebühren der Märkte München der Landeshauptstadt München (Märkte München-Gebührensatzung)

 

Gebührenverzeichnis für die Benutzung der Märkte München (MM) – Lebensmittelmärkte

A. Jahresgebühren

Zum der Gebührenberechnung werden die Verkaufseinrichtungen in Kategorien eingeteilt:

Kategorie

Viktualienmarkt

Markt am Wiener Platz

Pasinger Viktualienmarkt

Markt am Elisabethplatz (Interimsmarkt)

I a

Ladengeschäfte

---

dto.

Verkaufsmodul
mit gehobenen Anforderungen

 

Kategorie

Viktualienmarkt

Markt am Wiener Platz

Pasinger Viktualienmarkt

Markt am Elisabethplatz (Interimsmarkt)

I b

---

dto.

dto.

Verkaufsmodul ohne spezifische Anforderungen und Verkaufsmodul mit einfachen Anforderungen

II

Verkaufsstände

---

---

---

III

offene Verkaufsstände (Pavillons am Ganserl­markt)

dto.

---

---

IV

offene Verkaufsplätze

dto.

dto.

---

 


 

Prozentsätze für die Erhebung der Jahresgebühr für Verkaufseinrichtungen:

 

Sortiment

Kategorie (Viktualienmarkt / andere Märkte)

 

I a

I b

II

III

IV

Lebensmittel

3,5 / 3,0

-- / 2,5

2,5 / 2,0

2,0 / 1,5

1,5 / 1,0

Blumen / Gestecke

6,0 / 5,5

-- / 5,0

5,0 / 4,5

4,5 / 4,0

4,0 / 3,5

Zeitschriften

5,5 / 5,0

-- / 4,5

4,5 / 4,0

4,0 / 3,5

3,5 / 3,0

Tabak

2,5 / 2,0

-- / 1,5

1,5 / 1,0

1,0 / 0,5

1,0 / 1,0

Kämme / Bürsten

6,0 / 5,5

-- / 5,0

5,0 / 4,5

4,5 / 4,0

4,0 / 3,5

Holzwaren

6,0 / 5,5

-- / 5,0

5,0 / 4,5

4,5 / 4,0

4,0 / 3,5

Andenken / Geschenke

12,0 / 11,5

-- /11,0

11,0 / 10,5

10,5 / 10,0

10,0 / 9,5

Glas / Keramik / Kunstgewerbe

6,5 / 6,0

-- / 5,5

5,5 / 5,0

5,0 / 4,5

4,5 / 4,0

Imbiss ohne Alkohol und Sitzgelegenheit

7,0 / 6,5

-- / 6,0

6,0 / 5,5

5,5 / 5,0

5,0 / 4,5

Stehausschank mit Alkohol

9,0 / 8,5

-- / 8,0

8,0 / 7,5

7,5 / 7,0

7,0 / 6,5

Toto / Lotto sowie Provisionen aus Automatenaufstellung

15,5 / 15,0

-- / 14,5

14,5 / 14,0

14,0 / 13,0

13,5 / 13,0

 

Bei Toto/Lotto und Provisionen aus Automatenaufstellung errechnet sich die Gebühr nicht aus dem Umsatz, sondern aus den Provisionseinnahmen.

 

Sonstige Jahresgebühren

Werden Verkaufseinrichtungen ganz oder teilweise im Rahmen einer Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 des Gaststättengesetzes mit einem bestuhlten Gastraum oder einer bestuhlten Freischankfläche genutzt und wird hierüber kein Vertrag gemäß § 8 der Satzung über die Benutzung der Märkte München geschlossen, so wird eine Jahresgebühr in Höhe von 9 % des im Objekt erzielten Jahresnettoumsatzes erhoben.

Die Jahresgebühr für den Biergarten auf dem Viktualienmarkt wird in Höhe von 13,25 % des im Objekt erzielten Jahresnettoumsatzes erhoben.


 

B. Feste Monatsgebühren

 

 

I. Viktualienmarkt

 

 

 

1. Abteilung I

 

 

 

a)

Verkaufsstände

 

 

 

 

1 / 2

770,50 Euro

 

 

 

3, 4, 5, 6

391,00 Euro

 

 

 

7

299,00 Euro

 

 

 

8

391,00 Euro

 

 

 

9 / 10 / 11

770,50 Euro

 

 

 

12/ 17

586,50 Euro

 

 

 

13 / 14

575,00 Euro

 

 

 

15/ 16

575,00 Euro

 

 

 

18 / 19

391,00 Euro

 

 

 

20 / 21

356,50 Euro

 

 

 

22 / 23, 24 / 27, 25 / 26, 28, 29

391,00 Euro

 

 

 

30

805,00 Euro

 

 

 

31 / 32

1.012,00 Euro

 

 

 

33

552,00 Euro

 

 

b)

Verkaufsplätze auf dem Obstfreimarkt je Verkaufsplatz

230,00 Euro

 

 

c)

Keller je angefangenem m²

5,30 Euro

 

 

 

 

 

 

 

2. Abteilung II

 

 

 

a)

Verkaufsstände 1 / 3, 2 / 4

333,50 Euro

 

 

b)

Verkaufsplätze auf dem Blumenfreimarkt je Verkaufsplatz

172,50 Euro

 

 

 

 

 

 

 

3. Abteilung III

 

 

 

 

Verkaufsstände

 

 

 

 

1 / 24

483,00 Euro

 

 

 

2, 3

241,50 Euro

 

 

 

4 / 27

379,50 Euro

 

 

 

5 / 28 /29

655,50 Euro

 

 

 

6

241,50 Euro

 

 

 

7

322,00 Euro

 

 

 

8 /9

563,50 Euro

 

 

 

10 / 30

379,50 Euro

 

 

 

11

241,50 Euro

 

 

 

12 /13

678,50 Euro

 

 

 

14, 15, 16, 17

195,50 Euro

 

 

 

18

230,00 Euro

 

 

 

19, 20, 21, 22, 23

184,00 Euro

 

 

 

25, 26, 31, 32, 33, 34, 35, 36, 37, 38

172,50 Euro

 

 

 

 

 

 

 

4. Abteilung IV

 

 

 

a)

Fischhalle

4.726,50 Euro

 

 

b)

Verkaufsplätze des Waldfreimarktes, Verkaufsplätze 1 – 7

172,50 Euro

 

 

 

 

 

 

 

5. Abteilung V

 

 

 

 

Ladenbauten, Läden 1 - 13

 

 

 

a)

Läden je angefangenen m²

26,45 Euro

 

 

b)

Keller- und Sanitärräume je angefangenen m²

11,40 Euro

 

 

c)

Platz im Sammelkeller für aufgestellte Kühlmaschinen je Stück

15,20 Euro

 

 

 

 

 

 

 

6. Abteilung VI

 

 

 

a)

Verkaufsstände

 

 

 

 

1 / 2

563,50 Euro

 

 

 

3, 4, 5, 6, 7

241,50 Euro

 

 

 

8

299,00 Euro

 

 

 

9 / 10

195,50 Euro

 

 

 

11 / 12

391,00 Euro

 

 

 

13 / 14

195,50 Euro

 

 

 

15 / 16

483,00 Euro

 

 

b)

Ladenbau an der Westenriederstraße

 

 

 

 

ba)

Läden

 

 

 

 

 

1, 2 / 7, 3, 6, 8, 9 je angefangenen m²

14,90 Euro

 

 

 

 

4, 5 je angefangenen m²

16,20 Euro

 

 

 

bb)

Keller mit Lattenverschlag je angefangenen

7,60 Euro

 

 

 

 

Keller gemauert oder mit zusätzlicher Ausstattung je angefangenen m²

9,10 Euro

 

 

 

 

 


 

 

 

7. Ladenreihe am Petersbergl

 

 

 

a)

Läden je angefangenen m²

30,50 Euro

 

 

b)

Keller- und Sanitärräume je angefangenen m²

11,40 Euro

 

 

c)

Platz im Sammelkeller für aufgestellte Kühlmaschinen je Stück

14,80 Euro

 

 

 

 

 

 

 

8. Biergarten

7.056,00 Euro

 

 

 

 

 

 

 

9. Abfallbeseitigungsgebühren Viktualienmarkt (Anfallsgebühren)

 

 

 

 

Anfallsklasse - Menge des Gewerbeabfalls

 

 

 

 

I

alle Gewerbebetriebe mit regelmäßig geringer Abfallmenge (z. B. Samenhändler, Butter-, Eier-, Käse-, Honig-Geschäfte)

69,50 Euro

 

 

 

II

alle Gewerbebetriebe mit regelmäßig durchschnittlicher Abfallmenge, die nicht unter die Klasse I oder III fallen

139,10 Euro

 

 

 

III

alle Gewerbebetriebe mit regelmäßiger oder zumindest häufiger übermäßiger Abfallmenge (z. B. Obst- und Gemüsehändler mit erheblichem Warenumschlag)

157,50 Euro

 

 

 

IV

Standnummer:

Verkaufsplätze der Abteilung II; Verkaufsplätze der Abteilung IV, Verkaufsplätze 15 mit 21 der Abteilung IV, Ganserlmarktpavillon Abteilung VI

29,65 Euro

 

 

 

 

 

 

II. Markt am Elisabethplatz (Interimsmarkt)

 

 

 

1. Verkaufsmodul

 

 

 

a)

ohne spezifische Anforderungen je angefangenen

21,00 Euro

 

 

b)

mit einfachen Anforderungen je angefangenen

23,00 Euro

 

 

c)

mit gehobenen Anforderungen je angefangenen

26,00 Euro

 

 

 

 

 

 

 

2. Lagermodul je angefangen m²

17,00 Euro

 

 

 

 

 

 

 

3. Abfallbeseitigungsgebühren (Anfallsgebühren)

 

 

 

 

Anfallsklasse - Menge des Gewerbeabfalls

 

 

 

 

I

alle Gewerbebetriebe mit regelmäßig geringer Abfallmenge (z. B. Metzgerläden, Blumengeschäfte, Samenhändler, Butter, Eier-, Käse-, Honig-Geschäfte)

53,20 Euro

 

 

 

II

alle Gewerbebetriebe mit regelmäßig durchschnittlicher Abfallmenge, die nicht unter die Klasse I oder III fallen

106,35 Euro

 

 

 

III

alle Gewerbebetriebe mit regelmäßiger oder zumindest häufiger übermäßiger Abfallmenge (z.B. Obst- und Gemüsehändler mit erheblichem Warenumschlag

159,50 Euro

 

 

III. Markt am Wiener Platz

 

 

 

a)

Verkaufsstände

 

 

 

 

1

162,80 Euro

 

 

 

2

91,10 Euro

 

 

 

3

162,80 Euro

 

 

 

4

227,00 Euro

 

 

 

5

91,10 Euro

 

 

 

6

182,40 Euro

 

 

 

7, 8, 9

162,80 Euro

 

 

 

 

 

 

 

b)

Pavillon

 

 

 

 

1

80,50 Euro

 

 

 

2

80,50 Euro

 

 

 

 

 

 

 

c)

Verkaufsplätze

 

 

 

 

1

63,30 Euro

 

 

 

2

63,30 Euro

 

 

 

3

63,30 Euro

 

 

 

 

 

 

 

d)

Abfallbeseitigungsgebühren Wiener Markt (Anfallsgebühren) Anfallsklasse - Menge des Gewerbeabfalls

 

 

 

 

I

alle Gewerbebetriebe mit regelmäßig geringer Abfallmenge

35;80 Euro

 

 

 

II

alle Gewerbebetriebe mit regelmäßig durchschnittlicher Abfallmenge, die nicht unter die Klasse I oder III fallen

46,00 Euro

 

 

 

III

alle Gewerbebetriebe mit regelmäßig oder zumindest häufiger übermäßiger Abfallmenge

56,30 Euro

 

 

 

 

 

 

IV. Pasinger Viktualienmarkt

 

 

 

a)

Verkaufsstände

 

 

 

 

1 / 2

299,00 Euro

 

 

 

3 / 4, 5 / 6

287,50 Euro

 

 

 

7

195,50 Euro

 

 

 

8 /9

230,00 Euro

 

 

 

Laden o. Nr. + Nebenräume (ehem. Stand 10 / 14)

1.265,00 Euro

 

 

 

11 / 12

678,50 Euro

 

 

 

13 a, 13 b

92,00 Euro

 

 

 

15

655,50 Euro

 

 

 

16 / 17

517,50 Euro

 

 

 

 

 

 

 

b)

ehem. Freibank

 

 

 

 

Lager Nr. 1 (10 m²

58,80 Euro

 

 

 

Lager Nr. 2, 3, 3 a (16 m²)

94,10 Euro

 

 

 

Lager Nr. 4 (13 m²)

76,50 Euro

 

 

 

Lager Nr. 5 (14 m²

82,30 Euro

 

 

 

 

 

 

 

c)

Abfallbeseitigungsgebühren Pasinger Viktualienmarkt (Anfallsgebühren) Anfallsklasse – Menge des Gewerbeabfalls

 

 

 

 

I

alle Gewerbebetriebe mit regelmäßig geringer Abfallmenge (z. B. Metzgerläden, Blumengeschäfte, Samenhändler, Butter-, Eier-, Käse-, Honig-Geschäfte)

43,50 Euro

 

 

 

II

alle Gewerbebetriebe mit regelmäßig durchschnittlicher Abfallmenge, die nicht unter die Klasse I und III fallen

86,90 Euro

 

 

 

III

alle Gewerbebetriebe mit regelmäßiger oder zumindest häufiger übermäßiger Abfallmenge (z. B. Obst- und Gemüsehändler mit erheblichem Warenumschlag)

129,90 Euro

 

 

 

 

 

C. Tagesgebühren oder wahlweise  Monatspauschalgebühren
    
Für die genehmigte Benutzung von Freiverkaufsplätzen und Marktflächen      außerhalb zugewiesener Verkaufsstände und Verkaufsplätze sind täglich      oder wahlweise bei mehrmonatiger tageweiser Benutzung monatlich folgende Gebühren zu entrichten, sofern die tagesweise Abrechnung über           dem Monatssatz liegt:

 

 

1. je Verkaufsplatz

 

 

 

a)

2 Tage vor Sonn- und Feiertagen pro Tag

30,00 Euro

 

 

b)

an den übrigen Werktagen pro Tag

15,00 Euro

 

 

c)

monatlich bis 10 m²

82,50 Euro

 

 

 

monatlich bis 20 m²

165,00 Euro

 

 

 

monatlich bis 40 m²

330,00 Euro

 

 

 

Verkaufsplatz, Viktualienmarkt Abt. VI Nr. 15, 16, 18, 20 a, 20 b monatlich

55,00 Euro

 

 

 

Verkaufsplatz, Viktualienmarkt Abt. VI 50 % monatlich

27,50 Euro

 

 

d)

überdachter Platz monatlich

200,00 Euro

 

 

 

 

 

 

2. Marktflächen außerhalb zugewiesener Verkaufsstände und             Verkaufsplätze

 

 

 

Je angefangenen m² pro Tag

1,50 Euro

 

 

Je angefangenen m² monatlich

8,50 Euro